Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Gesetz zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21.11.2006.

 


Historisch: Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien 114 -80-52/2 v. 18.6.2003

 

Historisch:

Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung - RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien 114 -80-52/2 v. 18.6.2003

Tariftreuegesetz – Hinweise zur Anwendung -
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
114 -80-52/2 v. 18.6.2003

Vorbemerkung

Am 1. März 2003 ist das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen im Land Nordrhein-Westfalen (Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen – TariftG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW.2003 S. 8) in Kraft getreten.

1
Für den Bereich der öffentlichen Bauaufträge werden die nachfolgenden Hinweise gegeben. Es handelt sich um Vorschläge zur Handhabung von § 4 (Angabe der Tarife).

1.1
Um den Umfang der Bekanntmachungen zu begrenzen, braucht dort lediglich ein Hinweis aufgenommen zu werden, der etwa folgenden Inhalt haben sollte:

Auf den Bauauftrag findet das Tariftreuegesetz Nordrhein-Westfalen Anwendung. Danach müssen sich die Unternehmen und ihre Nachunternehmen verpflichten, mindestens den am Ort der Baustelle einschlägigen Lohn- und Gehaltstarif zum tarifvertraglichen Zeitpunkt zu bezahlen sowie die tarifliche Arbeitszeit einzuhalten.

Die anzuwendenden Tarifverträge sind im Internet benannt.

Siehe ............................. mit weiteren Fundstellen für den Text des Tariftreuegesetzes und die Volltexte der Tarifverträge mit dem Passwort für deren Abruf.

1.2
Wenn nach vorstehender Nr. 1.1 verfahren wird, muss der öffentliche Auftraggeber jeder Bekanntmachung jeweils eine eigene Information (Internetseite oder Datei zur Übermittlung an die Unternehmen per E-Mail / Fax) zuordnen, deren Fundstelle in dem unter Nr. 1.1 vorgeschlagenen Text anzugeben ist. In dieser Information sind die für den konkreten, von der Bekanntmachung erfassten Bauauftrag anzuwendenden Tarifverträge zu benennen. Sind mehrere Gewerke betroffen, muss der für das jeweilige einzelne Gewerk anzuwendende Tarifvertrag benannt werden.

1.3
In der Information nach Nr. 1.2 sollte ein Verweis auf die Internetseiten des Tarifregisters NRW beim Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) aufgenommen werden. Hier sind, gegliedert nach VOB Teil C, die jedem Gewerk zugeordneten Tarifverträge aufgeführt. Gegebenenfalls nicht aufgeführte Tarifverträge können beim Tarifregister des MWA (
tarifregister@mwa.nrw.de) erfragt werden.

1.4
Die auf den Internetseiten des Tarifregisters des MWA nach vorstehender Nr. 1.3 aufgeführten Tarifverträge sind im Volltext von dort abrufbar. Das für einen solchen Abruf erforderliche Passwort teilt das Tarifregister beim MWA jedem öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage per E-Mail (
tarifregister@mwa.nrw.de) mit.

1.5
Den Unternehmen sollte das Passwort gemäß Nr. 1.4 bereits in der Information nach Nr. 1.2 mitgeteilt werden, und zwar im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA nach Nr. 1.3.

Bei Bekanntmachungen gemäß der EG-Baukoordinierungsrichtlinie sollte das Passwort bereits in der Bekanntmachung angegeben werden.

2
Die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA nach Nr. 1.3 enthalten auch Hinweise für die Anwendung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs.

3
Die Internetseiten des Tarifregisters beim MWA zum Tariftreuegesetz sind abrufbar unter www.tarifregister.nrw.de .

MBl. NRW. 2003 S. 750