Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.4.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 437.

 


Historisch: Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 - (24/76)  (am 1.1.2003: MWA)

 

Historisch:

Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 - (24/76)  (am 1.1.2003: MWA)

Berücksichtigung
bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister
v. 14. 6. 1976 - l/D 2 - 80 - 95 - (24/76)  (am 1.1.2003: MWA)

Der Bundesminister für Wirtschaft hat die nachfolgende Fassung der Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 11.8.1975 (BAnz. Nr. 152 vom 20.8.1975), zuletzt geändert am 26.3.1990 (BAnz. Nr. 70 vom 10.4.1990) bekannt gemacht.

Die Richtlinien (Anlage) sind für alle Bundesbehörden bindend; sie sind fortan

1.
mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des § 3 der Richtlinien die Vorschrift des § 68 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) beachtet wird und
2.
mit Ausnahme der Pflicht der Berichterstattung nach § 9

auch von den Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

Den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wird eine entsprechende Anwendung empfohlen, zumal die den Richtlinien zugrunde liegenden Vorschriften des § 74 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 68 des Bundesentschädigungsgesetzes unmittelbar geltendes Recht sind.

§ 68 Abs. 2 BEG lautet: „Eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen entfällt, wenn der Verfolgte in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechendem Maße eingegliedert ist."

Die Vergabestellen werden aufgefordert, bei Verfolgten, die sich auf die Rechte aus den nachstehenden Richtlinien berufen, zu prüfen, ob Anzeichen für deren Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben. (Marktanteil, Geschäftsumfang, Beschäftigungszahl u. a.) zu erkennen sind. Sind diese vorhanden, haben die Beschaffungsstellen mit Zustimmung des Verfolgten das zuständige Finanzamt um Auskunft zu bitten. Weigert sich der Verfolgte, einer Auskunft des Finanzamtes zuzustimmen, kann die volle Eingliederung im Rahmen des § 68 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz unterstellt werden.

Auf Grund von § 7 der Richtlinien ist der RdErl. d. Innenministers v. 16.5.1963 (SMB1. NRW. 20021) über die Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergabe öffentlicher Aufträge weiter anzuwenden, wonach alle staatlichen Stellen des Landes gehalten sind, mindestens 50 v. H. des Bedarfs der öffentlichen Hand an Gegenständen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen (z.B. Bürsten, Besen, Matten, Scheuer- und Staubtücher) von Blindenwerkstätten zu beziehen. Sofern die Reinigung von Büroräumen privaten Reinigungsfirmen übertragen worden ist, sollten diese in geeigneter Weise ebenfalls auf den Bezug von Blindenwaren hingewiesen werden.

Durch Artikel 5 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl.I S. 121) ist das Bundesevakuiertengesetz aufgehoben worden. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung Evakuierter als bevorzugte Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entfallen. Die neue Rechtslage ist unabhängig von der noch ausstehenden Überarbeitung der Richtlinie ab sofort zu beachten.

§ 1 Personenkreis

Bevorzugte Bewerber im Sinne dieser Richtlinie sind:
1.
Nach § 74 BVFG zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGB1. I S. 1565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler vom 22. Dezember 1989 (BGB1. I, S. 2398), berechtigte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Personen (§§ l bis 4, 14 BVFG), sowie Unternehmen, an denen diese Personen mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern ihre Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens 6 Jahre sichergestellt sind, in den ersten 10 Jahren nach Verlassen der Herkunftsgebiete.
2.
Nach § 68 Abs. l des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (BGB1. I S. 559), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGB1. I S. 677), Verfolgte, die einen Schaden im beruflichen Fortkommen nach Maßgabe der §§ 64 bis 66 BEG erlitten haben, sowie Unternehmen, an denen diese Personen maßgeblich beteiligt sind. Maßgeblich ist eine Beteiligung, wenn der Verfolgte mit mindestens 50 v. H. am Kapital des Unternehmens beteiligt ist.
3.
Nach § 12 a des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 (BGB1. I S. 1865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGB1. I S. 469), Evakuierte, die in den Ausgangsort (Ersatzausgangsort) rückgeführt worden oder zurückgekehrt sind, sowie Unternehmen, an denen solche Evakuierte mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens 6 Jahre vereinbart ist (§§ l und 2 des Bundesevakuiertengesetzes). Die Bevorzugung gilt für Angebote, die bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Rückführung oder der Rückkehr des Evakuierten abgegeben werden (§ 21 Abs. 2 des Bundesevakuiertengesetzes). Diese Frist beginnt frühestens mit dem 9. Oktober 1957.
4.
Nach § 54 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGB1. I S. 1649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGB1. I S. 1469), Werkstätten für Behinderte, die nach § 55 SchwbG anerkannt sind, sowie nach § 56 SchwbG Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGB1.I S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom2. März 1974 (BGB1.I S. 469).

§ 2 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. l bevorzugten Bewerbern

1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Vertriebener, Sowjetzonenflüchtling oder diesen gleichgestellter Person ist durch Vorlage eines gemäß § 15 BVFG ausgestellten Ausweises A, B oder C zu führen.
2.
Unternehmen nach § 74 Abs. l BVFG haben den Nachweis durch Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszuges, von beglaubigten Abschriften der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, insbesondere des Gesellschaftsvertrags, oder von sonstigen geeigneten öffentlichen oder privaten Urkunden zu führen. Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Landesflüchtlingsverwaltung geführt werden. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
3.
Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören die Inhaber von Ausweisen mit einschränkenden Vermerken (§§ 9 bis 13 BVFG).

§ 3 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. 2 bevorzugten Bewerbern

1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage eines Bescheids der Entschädigungsbehörde (§ 195 BEG) oder einer rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsgerichte zu führen. Darin muss festgestellt sein, dass der Bewerber die Voraussetzungen des § 1 BEG in Verbindung mit §§ 64 bis 66 BEG erfüllt.

2.
Der Nachweis der maßgeblichen Beteiligung von Verfolgten an einem Unternehmen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung zu führen. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 4 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. 3 bevorzugten Bewerbern

1.
Der Nachweis der Eigenschaft als Evakuierter im Sinne von § l ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage des Registrierungsbescheides gemäß § 4 Abs. l letzter Satz des Bundesevakuiertengesetzes sowie einer amtlichen Bescheinigung über den Tag der Rückführung oder Rückkehr des Evakuierten in den Ausgangsort (nach Möglichkeit durch einen Vermerk auf dem Registrierungsbescheid) zu führen.

2.
Der Nachweis der Beteiligung und der Dauer der Beteiligung von Evakuierten an einem Unternehmen ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung zu führen. Die Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

§ 5 Nachweis der Zugehörigkeit zu den nach § l Nr. 4 bevorzugten Bewerbern

Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstatt für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der Anerkennung von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit zu führen. Der entsprechende Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) erbracht.

§ 6 Inhalt der Bevorzugung

1.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind regelmäßig neben den nach anderen Bestimmungen bevorzugten Bewerbern auch die in § l genannten Personen und Unternehmen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
2.
Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen) können den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im Sinne des § l benennen. Ein Verzeichnis der Landesauftragsstellen liegt an.
3.
Ist bei öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung oder bei freihändiger Vergabe das Angebot eines nach § l bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der weder nach § l noch nach anderen Bestimmungen bevorzugt ist, so soll ihm der Zuschlag erteilt werden.
4.
Liegt das Angebot eines nach § l Nr. 1-3 bevorzugten Bewerbers nur geringfügig über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot, so soll ihm auch in diesem Falle der Zuschlag erteilt werden. Als geringfügige Überschreitung des wirtschaftlichsten bzw. annehmbarsten Angebots gelten folgende Mehrpreise: Bei Angeboten

bis 5 000 DM (2 556,46 €) 5 v.H. für den Betrag
über 5 000 DM (2 556,46 €) bis 10 000 DM (5 112,92 €) 4 v.H. für den Betrag
über 10 000 DM (5 112,92 €) bis 50 000 DM (25 564,59 €) 3 v.H. für den Betrag
über 50 000 DM (25 564,59 €) bis 100 000 DM (51 129,18 €) 2 v.H. für den Betrag
über 100 000 DM (51 129,18 €) bis 500 000 DM (255 645,94 €) l v.H. für den Betrag
über 500 000 DM (255 645,94 €) bis 0,5 v. H.
Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 5 v.H., entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen. Für Bewerber nach § l Nr. 4 gilt folgende Mehrpreisstaffel: Bei Angeboten

bis 5 000 DM (2 556,46 €) 6 v.H. für den Betrag
über 5 000 DM (2 556,46 €) bis 10 000 DM (5 112,92 €) 5 v.H. für den Betrag
über 10 000 DM (5 112,92 €) bis 50 000 DM (25 564,59 €) 4 v.H. für den Betrag
über 50 000 DM (25 564,59 €) bis 100 000 DM (51 129,18 €) 3 v.H. für den Betrag
über 100 000 DM (51 129,18 €) bis 500 000 DM (255 645,94 €) 2 v.H. für den Betrag

über 500 000 DM (255 645,94 €) bis l 000 000 DM (511 291,88 €) l v. H. für den Betrag
über l 000 000 DM (511 291,88 €) bis 0,5 v.H.
Der jeweils zulässige Mehrpreis ist, beginnend mit dem Satz von 6 v. H. entsprechend der Angebotssumme stufenweise zu berechnen und zusammenzuzählen.

5.
Ein Bewerber nach § l Nr. 4 geht jedem Bewerber mit anderen Bevorzugungsmerkmalen nach diesen oder anderen Bestimmungen vor, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das Angebot des anderen bevorzugten Bewerbers. Voraussetzung ist, dass sein Angebot nur geringfügig im Sinne der Nummer 4 Abs. 2 über dem wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebot liegt. Der Vorrang eines Bewerbers nach § l Nr. 4 gilt auch für den Fall, dass der andere bevorzugte Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale nach § l Nr. 1-3 oder anderen Bestimmungen auf sich vereint.
Liegen Angebote mehrerer Bewerber vor, die unter § l Nr. 4 fallen und darüber hinaus ein anderes Bevorzugungsmerkmal erfüllen, so soll demjenigen Bewerber der Vorzug gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das eines anderen bevorzugten Bewerbers mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Bei Bietern mit gleicher Anzahl von Merkmalen kann der Zuschlag angemessen verteilt werden. Das gilt auch dann, wenn Angebote mehrerer Bewerber vorliegen, die nur nach § l Nr. 4 bevorzugt werden.
6.
Reichen bevorzugte Bewerber Angebote ein, die keine Bevorzugungsmerkmale nach § l Nr. 4 erfüllen, so gilt folgende Regelung:
Vereinigen die Bewerber mehrere Bevorzugungsmerkmale nach diesen oder anderen Bestimmungen auf sich, so soll demjenigen Bewerber der Vorzug gegeben werden, bei dem die Mehrzahl der Merkmale vorliegt, auch wenn sein Angebot höher liegen sollte als das eines anderen, bevorzugten Bewerbers mit weniger Bevorzugungsmerkmalen. Bei Bewerbern mit gleicher Anzahl von Merkmalen kann der Zuschlag angemessen verteilt werden.
7.
Die Nummern 5 und 6 gelten nur, soweit sich die Angebote der bevorzugten Bewerber noch im Rahmen der jeweils gültigen Geringfügigkeitsspanne nach diesen oder anderen Bestimmungen bewegen. Kommen für einen Bewerber mehrere Geringfügigkeitsspannen in Frage, so ist die für ihn günstigere Spanne zugrunde zu legen.
8.
Wird entgegen den Vorschriften der Nummern l, 3 bis 6 ein bevorzugter Bewerber aus zwingenden Gründen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe aktenkundig zu machen.
 

§ 7 Blindenwerkstätten

Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 8 Sonderregelung bei Arbeitsgemeinschaften

Falls das Angebot von einer Arbeitsgemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung der als geringfügig anzusehenden Überschreitung (§ 6 Nr. 4) nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den nach § l dieser Richtlinien oder nach anderen Bestimmungen bevorzugte Bewerber an dem Gesamtangebot der Arbeitsgemeinschaft haben.

Die Vergabestellen sollen durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass bei der Angebotsabgabe wahrheitsgemäße Angaben über den Anteil des bevorzugten Bewerbers gemacht werden.

§ 9 Berichterstattung

Die Vergabestellen berichten an den Bundesminister für Wirtschaft in regelmäßigen Abständen über Art und Ausmaß der an bevorzugte Bewerber vergebenen Aufträge. Form und Termine der Berichterstattung werden von dem Bundesminister für Wirtschaft mit den beteiligten Verwaltungen vereinbart.

§ 10 Schlussbestimmungen

1.
Diese Richtlinien sind nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger anzuwenden. Gleichzeitig treten, soweit nicht bereits durch gesetzliche Regelung geschehen, außer Kraft: Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte,
Evakuierte, Schwerbeschädigte) vom 24. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 42 vom 1. März 1969).
2.
Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

Verzeichnis der Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen)

(Stand: 8. Januar 1993)
 

1.) Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg
Heustr. 2b
Postfach 100228

7000 Stuttgart 10
Telefon: (07 11)29 69 41/43, Telefax: (0711) 296944,

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Karl-Heinz Möbus, Sachbearbeiterin: Frau Müller, Referent: Dipl.-Vw. Jörg Schlegel Telefon: (030) 31510-233/234, Dipl.-Ing. Burkhard Kühn Telefon:, (030) 31510-318/319
Telefon: Sachbearbeiterin: Frau Seil (030)31510-312, Frau Lerosier (030) 31510-313, Frau Laube (030)31510-315, Frau Dr. Stiehler (030) 31510-251, Frau Bauz
Vertretung Bonn, Raiffeisenstr. 3, 5300 Bonn l
Telefon: (0228) 213614, Telefax: (0228) 212896, Leiter: Dipl.-Ing. Jürgen Tychsen

2.) Landesauftragsstelle Bayern e.V.
Beratungsstelle für das öffentliche Auftragswesen
Joseph-Dollinger-Bogen 26
8000 München 40
Telefon: (089) 3231673/74/75, Telefax: (089) 3241340,
Geschäftsführer: Dr. Hans Bauer, Stellv. Geschäftsführerin: Frau Zimmerer, Sachgebietsleiter/innen: Frau Zimmerer, Herr Gebhardt, Frau Stark

3.) Bao Berlin
Marketing Service GmbH
- Auftragsberatungsstelle -
Hardenbergstr. 16-18
1000 Berlin 12
Telefon: (030) 31510-318/319, Telefax: (030) 31510-316, Telex: 183663 ihkabd

4.) Auftragsberatungsstelle Brandenburg
Goethestraße l
Postfach 143
O-7500 Cottbus
Telefon: (0355) 365230/31 oder 3650 Telefax: (0355) 365262
Leiterin: Frau Loeben, Sachbearbeiterinnen: Frau Dipl.-Ing. Tauber, Frau Dipl.-Ing. Flehmig

5.) Handelskammer Bremen Auftragsberatungsstelle im Lande Bremen
Haus Schütting
Postfach 105107
2800 Bremen l
Telefon: (0421) 3637-236, Telefax: (0421) 3637-246, Telex: 244743 haka
Geschäftsführer: Dr. Dieter Forschen, Referent: Gerd Neubauer, Sachbearbeiterin: Frau Moebius

6.) Beratungsstelle für Auftragswesen (Auftragstelle) Hamburg e.V.
Börse
2000 Hamburg 11
Telefon: (040) 36138-265, Telefax: (040) 36138-269, Telex: 211250 hkhmbd
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied: Dr. Gerhard Schröder, Sachbearbeiterin: Frau Preisler
Beratungsstelle für Auftragswesen (Auftragstelle) Hamburg e.V., Vertretung Bonn
Adenauer Allee 148
5300 Bonn
Telefon: (0228) 104664/65, Telefax: (0228) 104158, Telex: 886805 (Handelstag Bonn)
Leiter: Dip.-Vw. Michael Pfeiffer, Sachbearbeiterin: Frau Heinrichs

7.) Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
- Beratungsstelle für das öffentliche Auftragswesen -
Adelheidstr. 23
6200 Wiesbaden

Telefon: (0611) 372088/89, Telefax: (0611) 309625
Geschäftsführer: Dipl.-Vw. Siegfried Stockhorst, Sachbearbeiterinnen: Frau Haddad, Frau Buschkötter

8.) Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Graf-Schack-Allee 10 A
O-2750 Schwerin
Telefon: (03 85) 869254, Telefax: (0385) 869254
1. Vorsitzender: Dipl.-Rer. Oec. Dieter Richter, Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Dieter Rein, Sachbearbeiterin: Frau Fahl

9.) Beratungsstelle für öffentliches Auftragswesen (Auftragstelle) Niedersachsen e.V.
Schiffgraben 49
Postfach 425
3000 Hannover l
Telefon: (0511) 3107395, Telefax: (0511)310 73 69 .
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Rudolf Witte, Vertreter und Sachbearbeiter: Klaus Fröhlich

10.) Beratungsstelle für das öffentliche Auftragswesen im Land Nordrhein-Westfalen
Goltsteinstr. 31
Postfach 240120
4000 Düsseldorf l
Telefon: (0211) 36702-18, Telefax: (0211) 36702-22
Geschäftsführer: Ass. Hans Georg Crone-Erdmann, Telefon: Referentinnen- Frau Brühmann (0211)36702-18, Frau Grabienski (0211) 36702-16, Frau Schwörbel (0211)36702-19, Sachbearbeiterin: Frau Sürth (0211)36702-17

11.) Auftragsberatungsstelle Rheinland-Pfalz
Schloßstr. 2 (IHK)
5400 Koblenz
Telefon: (02 61) 106-216, Telefax: (0261) 106-234, Telex: über 862843 ihakakblz d
Geschäftsführer: Dipl.-Vw. Wolfgang Seul, Sachbearbeiterin: Frau Weber

12.) Auftragsberatungsstelle des Saarlandes
Beratungsstelle für das öffentliche Auftragswesen
Franz-Josef-Röder-Str. 9
Postfach 136 oder 137
6600 Saarbrücken
Telefon: (0681) 9520-400, Telefax: (0681) 9520-888, Telex: 4421298 ihks d Geschäftsführer: Dipl.-Vw. Volker Giersch Telefon: (0681) 9520-400, Sachbearbeiterin: Frau Bosche Telefon: (06 81) 95 20-401

13.) Landesauftragsstelle Sachsen
Niedersedlitzer Straße 63
O-8017 Dresden
Telefon: (03 51) 28 02-00, Telefax: (0351) 2802-104
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Peter Gerlach Telefon: (0351) 2802-400, Sachbearbeiter/in: Frau Engler (0351) 2802-402, Herr Träger (0351) 2802-101

14.) Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt
Klausenerstraße 30
O-3014 Magdeburg
Telefon: (0391) 392521, Telefax: (03 91) 39 25 21
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Dieter Dutschke, Sachbearbeiterinnen: Frau Kersten, Frau Wieprecht, Koordinator: Herr Sieber

15.) Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein e.V.
Lorentzendamm 22
2300 Kiel l
Telefon: (0431) 51854, Telefax: (0431) 552222, Telex: über 299864 ihkki d
Leiter: Betr.-Wirt Jürgen Radischewski, Sachbearbeiterin: Frau Tobinski

16.) Auftragsberatungsstelle Thüringen e.V
Arnstädter Straße 28
Postfach 225
O-5080 Erfurt O-5010 Erfurt
Telefon: (0361) 6736-359/360, Telefax: (0361) 6736-360
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Jürgen Peinelt, Sachbearbeiter/in: Frau Siegmund, Herr Surber

MBl. NRW. 1976 S. 1458, geändert durch RdErl. v. 20.8.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 1780), 7.8.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1684), 6.4.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 874, 4.7.1991 (MBl. NRW. S. 1086), 22.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 558).