Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 28. August 2018 (MBl. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 18. September 2018.

 


Historisch: Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 18.10.2011

 

Historisch:

Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 18.10.2011

Anwendung einer Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation und deren Unternehmen
bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
und des Ministeriums für Inneres und Kommunales
v. 18.10.2011

1
Ziel

Mit dem Runderlass sollen Einflüsse der Scientology-Organisation bei der Ausführung von Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, abgewehrt werden.

2
Umsetzung im Vergabeverfahren

Zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beachten die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 98 Nummer 1, 2, 5 und 6 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850) bei der Beschaffung von Beratungs- und Schulungsleistungen die folgenden Bestimmungen:

2.1
Anwendungsbereich

Dieser Erlass ist anzuwenden bei der Vergabe von Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen, bei denen sich nach Einschätzung der Vergabestelle die von der Scientology-Organisation und deren Unternehmen angewandte „Technologie von L. Ron Hubbard“ (Näheres unter: www.mik.nrw.de/verfassungsschutz/scientology.html) im Rahmen der Leistungserbringung entfalten kann. Dies gilt mangels inneren Zusammenhangs nicht z.B. für anwendungsbezogene Schulungen oder Bedienungsanleitungen.

2.2
Schutzklausel

Von den Bewerbern oder Bietern ist folgende Erklärung zu verlangen:

„Das Beratungs- und Schulungsunternehmen

- verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen bei der Erfüllung ihres Auftrags  nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

- nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin/der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.“

2.3
Ausschluss vom Vergabeverfahren, Kündigung

Wer im Vergabeverfahren die geforderte Erklärung vorsätzlich unzutreffend abgibt oder die Unterzeichnung der Erklärung im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe verweigert, wird von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss erweist, dass wissentlich oder grob fahrlässig eine falsche Erklärung abgegeben oder gegen eine mit der Erklärung eingegangene Verpflichtung verstoßen wurde, ist vorzusehen, dass der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann.

3
Vergabeportal Nordrhein-Westfalen

Im Internet-Vergabeportal des Landes Nordrhein-Westfalen finden sich unter www.vergabe.nrw.de weiterführende Hinweise zur Scientology-Organisation, zu ihrer Betätigung und ihrem Gefahrenpotential.

4
Geltung bei der Gewährung von Zuwendungen

Öffentliche Zuwendungsgeber können bei der Gewährung von Zuwendungen die Beachtung dieses Runderlasses den Empfängern öffentlicher Zuwendungen in Form von besonderen Nebenbestimmungen auferlegen.

5
Gemeinde und Gemeindeverbände

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird dieser Erlass zur Anwendung empfohlen.

6
Überprüfung

Drei Jahre nach Inkrafttreten des Runderlasses und alle drei Jahre danach wird seine Wirkung unter Koordinierung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen überprüft.

7
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1.11.2011 in Kraft.

MBl. NRW. 2011 S. 402.