Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Zum 1.11.2006 gegenstandslos.

 


Historisch: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge; Bekanntmachung zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 113 – 80-28/2 – v. 30.1.2006

 

Historisch:

Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge; Bekanntmachung zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 113 – 80-28/2 – v. 30.1.2006

Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge;
Bekanntmachung
zur unmittelbaren Anwendung bestimmter Vorschriften
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
- 113 – 80-28/2 – v. 30.1.2006

1
Allgemeines

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 134/114 vom 30. April 2004) ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie ab 1. Februar 2006 nachzukommen.

Mit dieser Bekanntmachung wird auf die Beachtung jener Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG hingewiesen, die bis zu deren Umsetzung in nationales Recht bereits ab 1. Februar 2006 zwingend unmittelbar anzuwenden sind. Die übrigen Vorschriften dieser Richtlinie bleiben einer förmlichen Umsetzung in nationale Rechtsnormen vorbehalten.

Aus diesem Grund gelten auch die bisher maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 – BGBl. I S. 169) fort. Eine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Richtlinie 2004/18/EG bedarf einer förmlichen Änderung der Vergabeverordnung.

2
Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nach § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) erreichen oder überschreiten, sind die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) von den Vergabestellen des Landes anzuwenden.

Dabei sind, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur unmittelbaren Anwendung von Richtlinien und im Hinblick auf die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des deutschen Rechts, die nachstehenden Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG mit folgenden Maßgaben zu beachten:

2.1
Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen

2.1.1
Wird bei der Verwendung von technischen Spezifikationen (vgl. §§ 9, 9a VOB/A - Vorschriften der VOB/A ohne weitere Bezeichnung sind solche des Abschnittes 2 der VOB/A -, §§ 8, 8a VOL/A - Vorschriften der VOL/A ohne weitere Bezeichnung sind solche des Abschnittes 2 der VOL/A -, § 8 VOF) auf Normen Bezug genommen, so ist gemäß Artikel 23 Absatz 3 a) der Richtlinie 2004/18/EG jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen. Im Übrigen findet Artikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2004/18/EG unmittelbare Anwendung.

2.1.2
Die Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG haben folgenden Wortlaut:

2.1.2.1
Artikel 23 Absatz 3

"Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:"

2.1.2.2
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a)

"entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;"

2.1.2.3
Artikel 23 Absatz 4

"Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten."

2.1.2.4
Artikel 23 Absatz 5

"Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem öffentlichen Auftraggeber nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Ware oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten."

2.2
Berücksichtigung von Varianten (Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge)

2.2.1
Für die Berücksichtigung von Varianten bei der Wertung von Angeboten (§§ 25, 25a VOB/A, § 25 VOL/A, § 16 VOF) gelten die Regelungen des Artikel 24 Absatz 2 - 4 der Richtlinie 2004/18/EG.

2.2.2
Die Vorschrift der Richtlinie 2004/18/EG hat folgenden Wortlaut:

2.2.2.1
Artikel 24 Absatz 2

"Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Bekanntmachung an, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen."

2.2.2.2
Artikel 24 Absatz 3

"Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind."

2.2.2.3
Artikel 24 Absatz 4

"Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen."

2.3
Bekanntmachungen:

Es wird auf die Bekanntmachung vom 31. Oktober 2005 (BAnz. Nr. 228a) der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen.

Das Finanzministerium stellt die neuen Standardformulare ab dem 1.2.2006 im Formularcenter des Internetportals www.vergabe.nrw.de zum Download zur Verfügung.

2.4
Unterrichtung der Bewerber und Bieter

2.4.1
Für die Unterrichtung der Bewerber und Bieter über die Zuschlagserteilung oder den Verzicht auf die Vergabe (vgl. § 26a VOB/A, § 26a VOL/A und § 17 Absatz 5 VOF) gilt die Regelung des Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG.

2.4.2
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:

2.4.2.1
"Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über
…,
die Zuschlagserteilung

mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf

oder die Vergabe eines Auftrags, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, zu verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten …“

2.4.3
Für die Unterrichtung der nicht berücksichtigten Bieter oder Bewerber (vgl. § 27a VOB/A, § 27a VOL/A und § 17 Absatz 4 VOF) gilt die Regelung des Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG.

2.4.4
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:

2.4.4.1
Artikel 41 Absatz 2

"Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der öffentliche Auftraggeber unverzüglich

-   jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,

-   jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen des Artikels 23 Absätze 4 und 5 (Technische Spezifikationen) eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen,

-   jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers …"

Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.

2.4.4.2
Die nach § 13 Vergabeverordnung (VgV) geregelten Informationspflichten über die beabsichtigte Zuschlagserteilung sind auch weiterhin zu beachten.

2.5
Vorschriften über Mitteilungen

Für Mitteilungen und die Übermittlung von Informationen sowie Anforderungen an die Kommunikationsmittel ist die Regelung des Artikel 42 der Richtlinie 2004/18/EG zu beachten.

2.5.1
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

2.5.1.1
Artikel 42 Absatz 1

"Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen."

2.5.1.2
Artikel 42 Absatz 2

"Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren beschränkt wird."

2.5.1.3
Artikel 42 Absatz 3

"Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung und Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten."

2.5.1.4
Artikel 42 Absatz 4

"Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein."

2.5.1.5
Artikel 42 Absatz 5

"Für die Vorrichtungen zur Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs X genügen
….“

2.5.2
Bei Anwendung dieser Vorschriften ist Folgendes zu beachten:

2.5.2.1
Wahlmöglichkeit der Auftraggeber für die Kommunikationsmittel

Durch die in Artikel 42 Absatz 1 geregelte Wahlmöglichkeit wird zwar der Grundsatz der schriftlichen, papiergestützten öffentlichen Auftragsvergabe nach den Vorgänger-Richtlinien aufgegeben. Dadurch wird eine ausschließliche elektronische Auftragsvergabe möglich, in der auch nur elektronische Angebote angenommen werden dürfen. Allerdings kann von diesem Ermessen nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die deutschen Vergaberegeln dies nicht vorsehen.

2.5.2.2
Anforderungen an die Integrität der Daten und Vertraulichkeit der Anträge auf Teilnahme bei Übermittlung und Speicherung

Die Auftraggeber haben bei Übermittlung und Speicherung die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge auf geeignete Weise zu gewährleisten; per Post oder direkt übermittelte Teilnahmeanträge sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies durch entsprechende organisatorische und/oder technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.

2.5.2.3
Definitionen

2.5.2.3.1
Bei den elektronischen Kommunikationsmitteln gemäß Absatz 2 handelt es sich um Netze, die digitale Signale erfassen und weiterleiten können. Derzeit zählen zu diesen allgemein zugänglichen elektronischen Kommunikationsmitteln Internet und Email.

2.5.2.3.2
Bei den für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Mitteln und ihren technischen Merkmalen gemäß Absatz 4 handelt es sich um Programme (Software), die von Auftraggebern und Unternehmen genutzt werden.

2.5.2.3.3
Bei den Vorrichtungen gemäß Absatz 5 handelt es sich um die Geräte (Hardware) für die Übermittlung und den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten.

2.5.2.3.4
Der Begriff „schriftlich“ im Sinne der Richtlinie umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein. Dies entspricht der Textform gemäß § 126 b BGB.

2.5.2.3.5
Der Begriff „elektronisch“ im Sinne der Richtlinie umfasst ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden können.

2.6
Inhalt der Vergabevermerke

2.6.1
Vergabevermerke (vgl. §§ 30, 33a VOB/A, §§ 30, 30a VOL/A und §§ 18, 19 VOF) sind mit der Maßgabe anzufertigen, dass der Vergabevermerk jedenfalls die in Artikel 43 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Angaben enthält.

2.6.2
Soweit die Vorschrift geltendes Recht geworden ist, hat sie folgenden Wortlaut:

2.6.2.1
Artikel 43

"Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag,
...

einen Vergabevermerk an, der mindestens Folgendes umfasst:

a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags,  …;

b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;

d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;

e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil am Auftrag
…,
den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;

f) bei Verhandlungsverfahren die in den Artikeln 30 und 31 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

g) bei dem Wettbewerblichen Dialog die in Artikel 29 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, …
verzichtet hat.

Die öffentlichen Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren. "

2.7
Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement

2.7.1
Zum Nachweis der Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement (vgl. § 8 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/A, § 7a Nr. 4 VOL/A, §§ 12, 13 VOF) sind auch die Vorschriften der Artikel 49 und 50 der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden.

2.7.2
Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

2.7.2.1
Artikel 49

"Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an."

2.7.2.2
Artikel 50

"Verlangen die öffentlichen Auftraggeber in den in Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.“

2.8
Gewichtung von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung

2.8.1
Für die Gewichtung von Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung (vgl. §§ 10a, 25 Nr.3 Absatz 3 VOB/A, §§ 9a, 25 Nr. 3 VOL/A, § 16 VOF) sind die Regelungen des Artikel 40 Absatz 5 e) und 53 Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 a) der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden.

2.8.2
Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

2.8.2.1
Artikel 40
Absatz 5 Buchstabe e)

"Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung bzw. - im Falle des wettbewerblichen Dialogs - zur Teilnahme am Dialog enthält mindestens Folgendes:

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder der Beschreibung enthalten sind."

2.8.2.2
Artikel 53 Absatz 1

"Der öffentliche Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an:

a) entweder - wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien, z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist

… "

2.8.2.3
Artikel 53 Absatz 2

"Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der öffentliche Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen oder - beim Wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht des öffentlichen Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder - beim Wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.“

2.9
Ungewöhnlich niedrige Angebote wegen staatlicher Beihilfe

2.9.1
Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten wegen des Erhalten einer staatlichen Beihilfe ist - in Ergänzung zu den § 25 Nr. 3 Absatz 2 VOB/A, § 25 Nr. 2 Absatz 2 VOL/A und § 16 VOF - die Regelung des Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden.

2.9.2
Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

2.9.2.1
Artikel 55 Absatz 3

"Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit."

3
Bereits erfolgte Umsetzungen durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften

Einige Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG sind bereits durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) in das deutsche Recht umgesetzt worden. Hierbei sind insbesondere zu erwähnen:

3.1
Verpflichtung zur Annahme einer bestimmten Rechtsform

Die Regelung des Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/18/EG ist für Bauleistungen durch § 6 Absatz 2 Nr. 1 der Vergabeverordnung umgesetzt worden. Der öffentliche Auftraggeber kann erst zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muss.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt die entsprechende Regelung nach § 7a Nr. 2 Absatz 6 VOL/A.

3.2
Wettbewerblicher Dialog

Die Regelung des Artikels 29 der Richtlinie 2004/18/EG ist durch § 101 Absatz 1 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und durch § 6a der Vergabeverordnung umgesetzt worden.

Diese Regelungen sind daher bereits von Gesetzes wegen zu beachten und auch in Fällen außerhalb von Öffentlich Privaten Partnerschaften anzuwenden.

4
Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

4.1
Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG sind nach Maßgabe dieser Bekanntmachung ab dem 1. Februar 2006 von den Behörden, Einrichtungen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes NRW und - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - von den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 105 LHO) anzuwenden.

4.2
Die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendung der genannten Vorschriften entfällt mit dem In-Kraft-Treten gesonderter formeller Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG.

MBl. NRW. 2006 S. 170