Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 22.3.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 164).

 


Historisch: Hinweise zum Verfahren im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien

 

Historisch:

Hinweise zum Verfahren im Hinblick auf den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien

Hinweise zum Verfahren im Hinblick
auf den Gesetzentwurf der Landesregierung
zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien

v. 13.6.2006 - 114 - 80 - 52/2 -

Am 05.05.2006 hat die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen in den Landtag eingebracht (LT-Drs 14/1859). Der Gesetzentwurf sieht keine Übergangsfristen vor. Im Hinblick darauf werden folgende Hinweise für die Abwicklung von Vergabeverfahren gegeben:

1

Vergabeentscheidungen sind von den Vergabestellen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Zuschlags geltenden Rechtslage zu treffen.

Vergabeentscheidungen vor einer Aufhebung des Tariftreuegesetzes dürfen dementsprechend nur zugunsten von Bietern getroffen werden, die eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Tariftreuegesetzes abgegeben haben.

Vergabeentscheidungen zu einem späteren Zeitpunkt richten sich nach der dann geltenden Rechtslage.

2

Bis zur Entscheidung des Gesetzgebers über den eingebrachten Gesetzentwurf können Unsicherheiten über die bei der Vergabeentscheidung maßgebliche Rechtslage bestehen. In diesen Fällen hat die Vergabestelle den Bietern anheim zu stellen, vorsorglich ein Angebot unter Beachtung des Tariftreuegesetzes und ein Angebot ohne Beachtung dieses Gesetzes abzugeben. Diese Option ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist allen Bietern einzuräumen.

3

Das mit der Einbringung des Gesetzentwurfs eingeleitete Gesetzgebungsverfahren zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes ist für sich genommen kein Grund, ein laufendes Vergabeverfahren aufzuheben. In besonderen Fällen, beispielsweise dann, wenn die Aufhebung des Tariftreuegesetzes in den Zeitraum zwischen dem Ende der Angebotsfrist und  der Vergabeentscheidung fällt, kann aufgrund des Vertrauensschutzgedankens jedoch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens in Betracht kommen.

4

Den Kommunen wird die Anwendung dieser Regelungen empfohlen.

MBl. NRW. 2006 S. 370.