Historische SMBl. NRW.
Historisch: Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl d. Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01
Historisch:
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl d. Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01
Übernahme der
Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten
RdErl d.
Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01
Verpflichtungen für den Ehrenpaten dürfen aus der Patenschaft nicht hergeleitet
werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein
Geschenk. Die örtlichen Behörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie
anzunehmen.
Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt
werden, es sei denn, dass denAntragsberechtigten die Möglichkeit, eine
Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen ist. Die Anträge sind
besonders eilig zu behandeln.
Anträge, die den vorgenannten
Grundsätzen nicht entsprechen, sind von der Gemeinde zurückzuweisen.
Die
Gemeinden haben die Anträge beschleunigt unmittelbar an das Bundespräsidialamt
zu übersenden. Die erforderlichen Vordrucke können unmittelbar beim
Bundespräsidialamt angefordert werden.
Da
es immer noch Familien gibt, denen nicht bekannt ist, dass der Bundespräsident
unter den hier genannten Voraussetzungen Ehrenpatenschaften übernimmt, bitte
ich, die Eltern von Kindern, die für eine solche Patenschaft in Frage kommen,
in geeigneter Form auf diese Möglichkeit hinzuweisen.