Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.7.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 830.

 


Historisch: Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl d. Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01

 

Historisch:

Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten RdErl d. Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01

Übernahme der Ehrenpatenschaft durch den Herrn Bundespräsidenten
RdErl d. Ministerpräsidenten v. 24.3.1971 –I.7-02.05.04.10.01

Der Bundespräsident übernimmt die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens 7 lebende Kinder vorhanden sind, die von denselben Eltern, demselben Vater oder derselben Mutter abstammen. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.

Verpflichtungen für den Ehrenpaten dürfen aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geschenk. Die örtlichen Behörden werden gebeten, sich ihrerseits der Familie anzunehmen.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, dass denAntragsberechtigten die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen ist. Die Anträge sind besonders eilig zu behandeln.

Anträge, die den vorgenannten Grundsätzen nicht entsprechen, sind von der Gemeinde zurückzuweisen.

Die Gemeinden haben die Anträge beschleunigt unmittelbar an das Bundespräsidialamt zu übersenden. Die erforderlichen Vordrucke können unmittelbar beim Bundespräsidialamt angefordert werden.

Da es immer noch Familien gibt, denen nicht bekannt ist, dass der Bundespräsident unter den hier genannten Voraussetzungen Ehrenpatenschaften übernimmt, bitte ich, die Eltern von Kindern, die für eine solche Patenschaft in Frage kommen, in geeigneter Form auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

MBl. NRW. 1971 S. 794, geändert durch RdErl. v. 11. 8.1976 (MBl. NRW. 1976 S. 1810).