Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beschränkung des Repräsentationsaufwandes Gem. RdErL d. Innenministers - I C 2/17 - 11.11 u. d. Finanzministers - H 1222 - l - II l - v. 20. 3.1987 ¹)

 

Historisch:

Beschränkung des Repräsentationsaufwandes Gem. RdErL d. Innenministers - I C 2/17 - 11.11 u. d. Finanzministers - H 1222 - l - II l - v. 20. 3.1987 ¹)

175.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.10.1986 - MBl. NW.Nr.77einschl.)


Beschränkung des Repräsentationsaufwandes

Gem. RdErL d. Innenministers - I C 2/17 - 11.11
u. d. Finanzministers - H 1222 - l - II l -
v. 20. 3.1987 ¹)

Die Landesregierung hat in der Kabinettsitzung am 24. 1.1967 beschlossen:

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß eine sparsame Handhabung des Repräsentationsaufwands geboten ist Das gilt auch für die Einladung von Ausschüssen, Beratungsgremien usw. zu Mittagessen und dergleichen, zumal die Teilnehmer, ausnahmslos ihre Tagegelder erhalten. Diese Regelung soll in allen Ressorts grundsätzlich gleichmäßig verwirklicht werden. Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn das Landesinteresse eine entsprechende Repräsentation gebietet

. Dieser Beschluß der Landesregierung wird hiermit allen Landesbehörden und Organen der Rechtspflege, die über einen eigenen Repräsentationsfonds verfügen, zur Beachtung bekanntgegeben. Die übrigen Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie Organe der Rechtspflege, denen auf Antrag Repräsentationsmittel zugewiesen werden können, haben schon bei der Antragstellung die Grundsätze des vorstehenden Kabinettbeschlusses zu berücksichtigen.

Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern.

20. 3.67 (l)/

20023

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*) MBL KW. UM a M9L Irtadtrt dmcb RdErL v. l«, 2. WT3 (MBL NW. 1073 a 434), 4.2. UM (MBL NW. IMO a 83). H. 4.1M1 (MBL NW. UM a MX 1& L