Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 23.3.2004 - MBl.NRW. S. 474.

 


Historisch: Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA-ID-5000 v. 11.3.1998

 

Historisch:

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA-ID-5000 v. 11.3.1998

Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IA-ID-5000

v. 11.3.1998

Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis hierfür besteht und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Näheres regeln die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR) vom 5.3.1999 (SMBl. NRW. 20024).

Das Vergabe- und Bestellverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vergabevorschriften und den für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen bestehenden Verwaltungsanordnungen, insbesondere zu „Ankaufsliste und Bestellverfahren."

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Miet- bzw. Leasingfahrzeuge den Dienstkraftfahrzeugen gleichgesetzt.

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Kraftfahrzeugrichtlinien übertrage ich die Befugnis, unter § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 5 KfzR fallende Dienstkraftfahrzeuge zu beschaffen,

1. dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
2. der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge handelt,
3. dem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um seine Dienstkraftfahrzeuge handelt,
4. den Direktoren der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte -Höhere Forstbehörden -, soweit es sich um ihre Dienstkraftfahrzeuge und um Dienstkraftfahrzeuge der ihnen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist,
5. den Bezirksregierungen, soweit es sich um Dienstkraftfahrzeuge der ihnen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen handelt, für die meine Zuständigkeit als oberste Landesbehörde gegeben ist.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und tritt am 1. April 1998 in Kraft.

MBl. NRW. 1998 S. 492