Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausbildung von Behördenkraftfahrern in der Ersten Hilfe RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1967 — VI A 6 — 03.57.01 ¹)

 

Historisch:

Ausbildung von Behördenkraftfahrern in der Ersten Hilfe RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1967 — VI A 6 — 03.57.01 ¹)

13. 3. 67 (l)/ 176.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l2.1986 = MBl. NW.Nr.89einschl.)


Ausbildung
von Behördenkraftfahrern in der Ersten Hilfe

RdErl. d. Innenministers v. 13. 3. 1967 — VI A 6 — 03.57.01 ¹)

Die hohe, in den letzten Jahren besorgniserregend anwachsende Zahl von Personenschäden bei Unfällen im Straßenverkehr gebietet es, auch im öffentlichen Dienst geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Erstversor-gunq von Unfallverletzten zu treffen. Die 8. Gemeinsame Verkehrssicherheitskonferenz der zuständigen Minister des Bundes und der Länder hat dazu folgende Entschließung gefaßt:

„Kraftfahrer im öffentlichen Dienst sollen in Erster Hilfe ausgebildet'sein; den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, dies durch entsprechende Anordnung sicherzustellen."

Entsprechend dieser Entschließung ordne ich an:

1. Alle Behördenkraftfahrer des Landes haben im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bis Ende 1967 an einem Lehrgang in Erster Hilfe teilzunehmen oder den früheren erfolgreichen Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen. Der frühere Lehrgangsbesuch soll nicht mehr als 3'Jahre zurückliegen. Bei Neuein-stellungen ist dafür zu sorgen, daß die Kraftfahrer unverzüglich zur Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe angemeldet werden.

Die Wahl der die Ausbildung durchführenden Organisation ist dem Kraftfahrer freigestellt.

2. Die Lehrgänge werden auf örtlicher Ebene von den freiwilligen Hilfsorgani :ationen eingerichtet und kostenlos durchgeführt. Sie umfassen mindestens 8 Doppelstunden.

Die Anmeldungen sind von den Behörden entsprechend der Wahl der Teilnehmer an einen der folgenden Lan-desverbände zu richten:

Arbeiter-Samariter Bund e. V.

— Landesorganisation Nordrhein-Westlalen — 5 Köln, Venloer Wall 13;

Deutsches Rotes Kreuz

— Landesverband Nordrhein e. V. — 4 Düsseldorf, Rosenstraße 20;

Deutsches Rotes Kreuz

—.Landesverband Westfalen-Lippe e. V. — 44 Münster, Sperlichstraße/Dunantstraße;

Johanniter-Unfallhilfe

— Landesbeauftragter Nordrhein-Westfalen —

4 Düsseldorf, Neanderstraße 29;

Malteser Hilfsdienst e. V.

5 Köln, Kyffhäuserstraße 27—29.

Die Teilnahme an dem Lehrgang'gilt als Dienst im Sinne der beamtenrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften.

3. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, eine entsprechende Anordnung für ihren Dienstbereich zu treffen. Die von mir herbeigeführte Bereitschaft der freiwilligen Hilfsorganisationen, die im öffentlichen Dienst stehenden Kraftfahrer kostenlos in Erster Hilfe auszubilden, gilt für den gesamten Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern.

') MBl. NW. 1967 S. 470. =) MBl. NW. 1958 S. 840.