Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 13. September 2018 (MBl. NRW. S. 526), in Kraft getreten am 13. September 2018.

 


Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 52 - 18.00 - 15/08 - v. 15.11.08

 

Historisch:

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 52 - 18.00 - 15/08 - v. 15.11.08

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums - 52 - 18.00 - 15/08  -
v. 15.11.08

Der Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) nimmt seine Tätigkeiten nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:

Inhalt:

I. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben im Bereich der Informationstechnik (IT)

§ 3 Aufgaben im Geschäftsbereich Statistik

§ 4 Sonstige Aufgaben

§ 5 Leistungsverzeichnis

II. Abschnitt Betriebsführung und Aufsicht

§ 6 Betriebsleitung

§ 7 Geschäftsordnung

§ 8 Aufsicht

III. Abschnitt Wirtschaftsführung

§ 9 Grundsatz

§ 10 Finanzierung

§ 11 Wirtschaftsplan

§ 12 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 13 Versicherungsschutz

IV. Abschnitt Rechnungswesen

§ 14 Buchführung und Jahresabschluss

§ 15 Zahlungsverkehr

V. Abschnitt

§ 16 Inkrafttreten

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) IT. NRW wird als Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10.Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158) geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Düsseldorf mit Standorten in Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn. Weitere Standorte können festgesetzt werden.

(3) Die Festsetzung, Schließung oder wesentliche Änderung von Standorten bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 2
Aufgaben im Bereich der Informationstechnik (IT)

Der Landesbetrieb IT. NRW ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes und

1.      steht allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sowie dem Landesrechnungshof zur Durchführung von Aufgaben der Informationstechnik zur Verfügung,

2.      berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Informationstechnik,

3.      unterstützt das Ministerium für Inneres und Kommunales bei der Wahrnehmung der in § 4 ADVG NW genannten Aufgaben,

4.      berät den Landtag, den Landesrechnungshof und die obersten Landesbehörden in IT-Fragen,

5.      wirkt mit bei der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung in der IT,

6.      übernimmt nach Auftrag des Ministeriums für Inneres und Kommunales IT-Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,

7.      stellt die Kommunikations- und IT-Infrastruktur (Landesverwaltungsnetz, Rechenzentrums- und Serverleistung) für die Landesverwaltung zur Verfügung, betreibt diese Infrastruktur und entwickelt sie weiter,

8.      stellt der Landesverwaltung kundenorientierte Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen

-          E-Government,

-          IT-Beratung,

-          Kommunikationsanwendungen,

-          Softwareentwicklung und –betrieb,

-          IT-Service und Rechenzentrumsleistungen,

-          Druck und Versand,

-          Ausschreibungen und Vergabeverfahren

zur Verfügung. 

§ 3
Aufgaben im Geschäftsbereich Statistik

Der Landesbetrieb trägt in seinem Namen, soweit statistische Aufgaben wahrgenommen werden, den Zusatz - Geschäftsbereich Statistik -.

Der Landesbetrieb

  1. ist die zentrale Statistikstelle des Landes, die die durch EG- , Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken durchführt, auswertet, analysiert, an ihrer Weiterentwicklung mitwirkt sowie die Ergebnisse veröffentlicht,
  2. erstellt und veröffentlicht volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten,
  3. erarbeitet Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten,
  4. stellt die statistische Infrastruktur und die Landesdatenbank bereit,
  5. unterstützt und berät den Landtag und die Landesverwaltung bei statistischen und mathematischen Fragestellungen,
  6. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen mit.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben ist der Landesbetrieb den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung verpflichtet.

§ 4
Sonstige Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Landesbetrieb kann weitere IT-Leistungen, weitere Leistungen im Statistikbereich und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung seiner Aufgaben und Aufträge nach §§ 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.

§ 5
Leistungsverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem ständig fortzuschreibenden Leistungsverzeichnis festgelegt.

II. Abschnitt
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6
Betriebsleitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten richten sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. März 2005 in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich nach dem RdErl. d. Innenministeriums v. 27.01.1998 (MBl. NRW.S. 202 / SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Geschäftsordnung

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- u. Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

§ 8
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 9
Grundsatz

(1) Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbetrieb nach § 14a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 01.01.2009 vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Leistungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und den Landesrechnungshof gemäß § 2 Nrn.1 und 4 sowie die Ausführung der in § 3 Nrn. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben werden durch Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(2) Die übrigen in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Leistungen werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.

(5) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:

  1. der Wirtschaftsplan,
  2. das Leistungsverzeichnis,
  3. die Benutzungsordnung,
  4. das Entgeltverzeichnis,
  5. die Geschäftsordnung,
  6. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte,
  7. vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre/mittelfristige Finanzplanung.

§ 13
Versicherungsschutz

(1) Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

(2) Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Die Höhe der für den Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämien wird vom Finanzministerium festgelegt. Das Finanzministerium kann zulassen, dass anstelle der Eigenversicherung zur Deckung spezieller Risiken Fremdversicherungen abgeschlossen werden können.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 14
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu den VV 5.2 zu § 79 LHO - sind zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abweichungen zulässt.

(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO gilt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Landesbetriebes die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.

(4) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 3 zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Westdeutschen Landesbank. Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

V. Abschnitt

§ 16
Inkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 588, geändert d. RdErl. v. 18.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 846).