Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 19.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 846).

 


Historisch: Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf) RdErl. d. Innenministers v. 9.9.1974 - I A 1/51 - 09.02

 

Historisch:

Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten (BVB-Kauf) RdErl. d. Innenministers v. 9.9.1974 - I A 1/51 - 09.02

Anwendung
der Besonderen Vertragsbedingungen
für den Kauf von EDV-Anlagen
und -Geräten (BVB-Kauf)

RdErl. d. Innenministers v. 9.9.1974 - I A 1/51 - 09.02

1
Nach § 4 Abs. 2 ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW - vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66/SGV. NW. 2006) bedarf die Beschaffung von Datenverarbeitungssystemen einschließlich peripherer Geräte sowie von Datenerfassungsgeräten und Einrichtungen zur Datenfernübertragung für die Landesverwaltung und die Gesamthochschulen, wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen meiner Zustimmung.
Ich werde künftig dem Ankauf von DV-Anlagen und -Geräten aller Art grundsätzlich nur dann zustimmen können, wenn dem Vertrag die BVB-Kauf zugrunde gelegt werden.

2
Die Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten sind von der Koordinierungs- und Beratungsstelle für die EDV in der Bundesverwaltung in Abstimmung mit dem Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich erarbeitet worden. Sie wurden im GMB1. 1974 Nr. 19 S. 326 ff. und als Beilage Nr. 15 zum Bundesanzeiger 1974 veröffentlicht.

3
Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der ’Besonderen Vertragsbedingungen’ beim Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten den Herstellern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird deshalb empfohlen, die Besonderen Vertragsbedingungen für den Kauf von EDV-Anlagen und -Geräten ebenfalls anzuwenden.

Im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, Finanzminister, Kultusminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Justizminister, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

MBl. NRW. 1974 S. 1412.