Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Gem. RdErl. d. Innenministeriums - V B 2/54 - 45.00 - u. d. Finanzministeriums - O 2310 - 1 - II B 2 - v. 20.11.1973

 

Austausch von Grundsteuerdaten zwischen der Landesfinanzverwaltung und den Gemeinden Gem. RdErl. d. Innenministeriums - V B 2/54 - 45.00 - u. d. Finanzministeriums - O 2310 - 1 - II B 2 - v. 20.11.1973

Austausch von Grundsteuerdaten
zwischen der Landesfinanzverwaltung
und den Gemeinden
Gem. RdErl. d. Innenministeriums - V B 2/54 - 45.00 -
u. d. Finanzministeriums - O 2310 - 1 - II B 2 -
v. 20.11.1973

1
Neugestaltung des Datenaustausches mittels maschinell lesbarer Datenträger

Zur Rationalisierung des Datenaustausches und zur Verringerung des Datenerfassungsaufwandes bei den Gemeinden stellt die Landesfinanzverwaltung künftig den Gemeinden die für die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer erforderlichen Daten zur Verfügung. Dies erfolgt erstmals im Anschluss an die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge auf den 1. Januar 1974 (ca. 2,5 Mio. Fälle). Vom gleichen Zeitpunkt an entfällt die Übersendung von Durchschriften der Grundsteuermessbescheide an die Gemeinden.

Die Grundsteuerdaten später durchgeführter Festsetzungsfälle und Berichtigungen werden in Abständen von 2 Kalendermonaten übermittelt.

2
Verfahren

2.1
Verfahrensablauf

Die Grundsteuermessbeträge werden im Rechenzentrum der Finanzverwaltung maschinell festgesetzt. Im Rahmen dieser Arbeiten werden die von den Gemeinden benötigten Grundsteuerdaten auf Dateien aufgezeichnet und zunächst dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übergeben.

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik teilt den gesamten Datenbestand nach den Einzugsbereichen der kommunalen Datenverarbeitungszentralen auf und leitet die jeweiligen Teilmengen den kommunalen Datenverarbeitungszentralen als Dateien zu.

2.2
Datenübermittlung

Gleichrangig zum Datenaustausch mittels magnetischer Träger ist die Übermittlung über das Landesverwaltungsnetz zugelassen.

Die technischen Rahmenbedingungen für den Datenträgeraustausch mit den Kommunen werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik festgelegt.

2.3
Datensätze

Inhalt und Aufbau der zu übermittelnden Datensätze ergeben sich aus der Anlage 1. Eine detailliertere Aufschlüsselung bestimmter Feldinhalte ist als Anlage 2 beigefügt.

Die Änderung der Datensatzstruktur wird für Lieferungen ab dem 01.12.2001 wirksam.

2.4
Fehlerbehandlung

Im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sind die Grundsteuerdaten vor ihrer Weiterleitung an die kommunalen Datenverarbeitungszentralen einer Plausibilitätskontrolle gemäß Anlage 3 zu unterziehen. Dabei als fehlerhaft erkannte Fälle sind nicht an die kommunalen Datenverarbeitungszentralen weiterzuleiten, sondern auszudrucken und dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung mitzuteilen.

Dateien, deren Inhalt bei der Verarbeitung im Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik oder in den kommunalen Datenverarbeitungszentralen nicht eindeutig interpretiert werden kann, sind mit einer ausreichenden Beschreibung der Mängel umgehend an den Absender zurückzusenden. Dieser ist verpflichtet, die Dateien unverzüglich neu zu liefern.

Ebenso ist zu verfahren, wenn anhand der im Kontrollsatz aufgezeichneten Kontrollsummen Unstimmigkeiten festgestellt werden.

Wenn in den kommunalen Datenverarbeitungszentralen oder Gemeinden darüber hinaus Fehler ermittelt werden, sind diese von den Gemeinden mit den zuständigen Finanzämtern zu klären.

2.5
Währungsumstellung auf den Euro

Mit der Änderung der Datensatzstruktur (Lieferungen ab dem 01.12.2001) werden auch die erforderlichen Anpassungen zur Währungsumstellung auf den Euro wirksam.

Allein auf Grund der Einführung des Euro werden von der Finanzverwaltung keine Neuveranlagungen von Grundsteuermessbeträgen durchgeführt. In diesen Fällen obliegt es den Gemeinden, den bisherigen Grundsteuermessbetrag selbst in Euro umzurechnen und der Grundsteuerveranlagung zu Grunde zu legen. Zur Belegung der DM- bzw. Euro-Wertefelder in den Datensätzen weise ich auf die Anlage 2 ausdrücklich hin.

2.6

Erweiterung der Zweckbindung zur Datenweitergabe an die Deichverbände

Soweit die Festsetzung von Verbandsbeiträgen der Deichverbände an Einheitswerten, deren Besteuerungsgrundlagen oder an Grundsteuermessbeträgen anknüpft, sind die Deichverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen des § 31 AO berechtigt, diese Daten von der Finanzverwaltung zu erhalten. Zur Vereinfachung der Datenströme ermächtige ich hiermit die Kommunen und kommunalen Rechenzentren, den Deichverbänden diese Daten für Zwecke der Beitragserhebung zu im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken unmittelbar weiterzuleiten.

MBl. NRW. 1973 S. 1952, geändert durch Runderlass vom 14. August 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2062), vom 30. April 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1090), vom 6. April 2000 (MBl. NRW. 2000 S. 518), vom 1. August 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1050), vom 30. September 2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1072), vom 24. August 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 514), vom 18. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 2).


Anlagen: