Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 19.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 846).

 


Historisch: Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen (BVB-Überlassung) RdErl. d. Innenministers v. 24.2.1978 -I A l / 51-09.04

 

Historisch:

Anwendung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen (BVB-Überlassung) RdErl. d. Innenministers v. 24.2.1978 -I A l / 51-09.04

Anwendung
der Besonderen Vertragsbedingungen
für die Überlassung von DV-Programmen
(BVB-Überlassung)

RdErl. d. Innenministers v. 24.2.1978 -I A l / 51-09.04

1
Nach den Besonderen Vertragsbedingungen für die Miete (BVB-Miete), den Kauf (BVB-Kauf) und die Wartung (BVB-Wartung) von EDV-Anlagen und -Geräten sind von der Koordinierungs- und Beratungsstelle für die EDV in der Bundesverwaltung in Abstimmung mit dem Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich nunmehr auch Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen (BVB-Überlassung) erarbeitet worden. Sie sind für die Landesverwaltung anzuwenden, wenn angebotene Programme für EDV-Anlagen und -Geräte gegen Zahlung einer Vergütung genutzt werden sollen.

2
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird im Interesse einer einheitlichen Vertragspolitik der öffentlichen Verwaltung empfohlen, bei Vertragsabschlüssen ebenfalls die BVB-Überlassung zugrunde zu legen.

3
Die Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Programmen (BVB-Überlassung) sind im GMB1. 1977 Nr. 28 S. 529 ff sowie als Beilage Nr. 26/77 zum Bundesanzeiger Nr. 216 vom 19. 11. 1977 veröffentlicht worden.

Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Finanzminister, Justizminister, Minister für Wissenschaft und Forschung, Kultusminister, Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

MBl. NRW.1978 S. 403.