Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 19.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 846).

 


Historisch: BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’ RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 - V B 1/51-09.15

 

Historisch:

BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’ RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 - V B 1/51-09.15

BVB-Vertragsklausel für ’X/OPEN-Produkte’
RdErl. d. Innenministers v. 9.3.1990 - V B 1/51-09.15

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Bei der Erst- und Ersatzbeschaffung von UNIX-Betriebssystemen ist zur Sicherung der Konformität mit den Festlegungen des Portability Guide der X/OPEN-Group in den jeweiligen BVB-Vertragsschein (z. B. im Kaufschein 15 Nr. 4 bzw. in den entsprechenden Abschnitten der anderen Vertragsscheine) folgende Formulierung aufzunehmen:

1. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die in der Leistungsbeschreibung aufgeführte Grundsoftware konform mit den Festlegungen des X/OPEN-Portability-Guide Stand: ................... vom ................... ist

2
Wegen der besonderen Bedeutung der in Nr. l genannten Konformität für die Herstellerunabhängigkeit des Auftraggebers gewährleistet der Auftragnehmer diese Eigenschaft der Grundsoftware für die Dauer von fünf Jahren; übernimmt der Auftraggeber eine ihm vom Auftragnehmer angebotene neue Version der Grundsoftware nicht, so endet die Gewährleistungspflicht 24 Monate nach diesem Angebot. Im übrigen gelten §§ 9 und 11 Nr. l Abs. l Satz 4 BVB-Kauf.

3
Sobald eine neue Fassung des X/OPEN-Portability-Guide allgemein verfügbar ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer die Grundsoftware einschließlich der Dokumentation anpasst; der Auftragnehmer kann in diesem Falle auch eine entsprechende neue Version zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere Bedingungen, Fristen und Preise sind gesondert zu vereinbaren. Die Frist für die Anpassung oder die Übergabe der neuen Version soll in der Regel 18 Monate ab dem betreffenden Verlangen des Auftraggebers betragen; in besonders gelagerten Fällen kann eine abweichende Frist vereinbart werden.

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Gerät der Auftragnehmer mit dieser Anpassungspflicht (Nr. 3) in Verzug, gilt § 7 BVB-Kauf. Bei fehlerhafter Anpassung ist nach § 9 BVB-Kauf Gewähr zu leisten.
Bei BVB-Mietverträgen ist die Klausel wegen der andersartigen Gewährleistungsregelung zu modifizieren.
Im jeweiligen Vertrag sind die fehlenden Angaben in Nummer l zu ergänzen. Der derzeit gültige Stand ist Issue 3 vom August 1988.
Soweit Ergebnisse unabhängiger Konformitätsprüfungen vorliegen, sind diese zusätzlich zu der vertraglichen Absicherung bei der Beurteilung des Systems zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist daher bereits bei der Ausschreibung aufzufordern eine Erklärung abzugeben, ob er berechtigt ist, das entsprechende X/OPEN-Warenzeichen zu führen oder ob er beantragt hat, das entsprechende X/OPEN-Warenzeichen führen zu dürfen.
Über die Anwendung der vorstehenden Ergänzungsformulierung besteht im Grundsatz Einvernehmen mit den Verbänden der Informationstechnik-Industrie.

MBl. NRW.1990 S. 337.