Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.7.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 888.

 


Historisch: Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 - V B 4 33.506 -, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

 

Historisch:

Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 - V B 4 33.506 -, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)


Anwendung
der Ergänzenden Vertragsbedingungen
für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen
(EVB-IT Dienstleistung)

RdErl. d. Innenministeriums v. 20. 12. 2000 -
V B 4 33.506 -, zugleich im Namen aller Landesministerien ¹)

Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen - EVB-IT Dienstlei- Anlage stung - sind von einer Arbeitsgruppe des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/ Länder/Kommunaler Bereich erarbeitet und mit den betreffenden Wirtschaftsverbänden abgestimmt worden. Sie stellen eine Ergänzung der in der Verdingungsord-nung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -(VOL) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den Bereich der Informationstechnik.

Für die EVB-IT sind Nutzerhinweise erstellt worden, die als Hilfe bei der Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen dienen. Diese Nutzerhinweise sind im Internet über www.kbst.bund.de abrufbar.

Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen (EVB-IT Dienstleistung) den Auftragnehmern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Die Behörden und Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, die EVB-IT Dienstleistung anzuwenden, wenn sie Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik vergeben wollen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die EVB-IT Dienstleistung ebenfalls anzuwenden.

20. 12. 00 (A)

20025

') MBl. NRW. 2001 S. 204.


Anlagen: