Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Grundsätze für die Gestaltung der automatisierten Datenübermittlung des Landes - Datenübermittlungsgrundsätze NW - RdErl. d. Innenministers v. 5.3.1986 -IA 2/51 - 02.05 ¹)

 

Historisch:

Grundsätze für die Gestaltung der automatisierten Datenübermittlung des Landes - Datenübermittlungsgrundsätze NW - RdErl. d. Innenministers v. 5.3.1986 -IA 2/51 - 02.05 ¹)

5. 3. 86 (I)

234. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

20025


Grundsätze für die Gestaltung der automatisierten
Datenübermittlung des Landes - Datenübermittlungsgrundsätze NW -

RdErl. d. Innenministers v. 5.3.1986 -IA 2/51 - 02.05 ¹)

Aufgrund des § 11 ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NW. S. 41/SGV. NW. 2006) werden nachfolgende Datenübermittlungsgrundsätze NW erlassen:

Inhalt

0 Gegenstand der Grundsätze

1 Automatisierte Datenübermittlung

2 Regelungsbedürftige Sachverhalte

3 Dokumentation

4 Übermittlungsart

4.1 Datenträger

4.11 Magnetische Datenträger

4.12 Zeichenträger für maschinelle optische Zeichenerkennung

42 Datenübertragung (Telekommunikation)

421 Regelungen für die Übertragung von Daten

422 Beteiligung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LOS)

5 Zeichenvorrat, Code, Tastaturen

6 Dateien und Schlüssel

6.1 Vordrucke

62 Schlüssel, Datenelemente

6.3 Kennsätze und Dateianordnung

6.4 Austauschformate

7 Datensicherung

8 Beteiligung des Innenministers

9 Anwendung außerhalb der Landesverwaltung

Anlagen:

1 Dateibeschreibung

2 Satzbeschreibung

3 Übermittlung von Datenträgern

0 Gegenstand der Grundsätze

Die Grundsätze enthalten Mindestanforderungen an Datenübermittlungsregelungen, auf deren Einhaltung unter dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemä-. ßen Verarbeitung der übermittelten Daten sowie im Hinblick auf Sicherung und Prüfbarkeit der Informationsweitergabe nicht verzichtet werden kann.

Sie sind in Regelungen der Datenübermittlung zwischen Behörden und/oder Einrichtungen des Landes anzuwenden. In Regelungen über die Datenübermittlung von und zu Dritten ist ihre Anwendung anzustreben.

1 Automatisierte Datenübermittlung

Automatisiert im Sinne dieser Grundsätze ist die Datenübermittlung, wenn digitale oder analoge Daten von der abgebenden Stelle an die empfangende Stelle auf maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung (Telekommunikation) übermittelt werden.

Programme können wie Daten behandelt werden, sofern sie in der Quellsprache übermittelt werden.

2 Regelungsbedürftige Sachverhalte

Bei der Gestaltung von Datenübermittlungsregelungen ist die Vollständigkeit der regelungsbedürftigen

Sachverhalte anhand der folgenden Liste und der in den Abschnitten 4 bis 7 beschriebenen weiteren technischen und organisatorischen Erfordernisse zu prüfen:

- Rechtliche Grundlage

- Zweck und Anwendungsbereich

- Teilnahmeberechtigte oder -verpflichtete

- Zulassungsverfahren bei nicht normkonformer Datenübermittlung

- Beginn und Turnus der Datenübermittlung

- Bearbeitungsfristen, Verfügbarkeit

- Übermittlungsart und ihre technischen Anforderungen (siehe Abschnitt 4)

- Zeichenvorrat, Code (siehe Abschnitt 5)

- Dateien und Schlüssel (siehe Abschnitt 6)

- Versandwege, Leitwege

- Datenträgerversand, Datenübertragungsdienste, Datenübertragungssteuerung und höhere Kommunikationsfunktionen

- Bereitstellung, Pflege und Verbleib der Datenträger

- Datensicherung (siehe Abschnitt 7)

- Prüfung und Fehlerbehandlung

- Haftung

- Kostenregelung

- Übergangsbestimmung

3 Dokumentation

Jede Datenübermittlungsregelung ist von der regelnden Stelle vollständig und in dem für Beteiligte und für Prüfzwecke erforderlichen Detaillierungsgrad zu dokumentieren.

Zu beachten sind hierbei:

- DIN 66230

Informationsverarbeitung, Programmdokumentation mit

Beiblatt l

Informationsverarbeitung; Programmdokumentation mit fester Gliederung >

-DIN 66 232 Informationsverarbeitung; Datendokumentation

sowie

- „Rahmenrichtlinien für die Gestaltung von ADV-Verfahren in der öffentlichen Verwaltung,-Teil 2, Dokumentationsrichtlinien".

4 Übermittlungsart

Die Datenübermittlung kann mittels Datenträger oder durch Datenübertragung (Telekommunikation) erfolgen. Zur Auswahl der Ubermittlungsart dienen insbesondere die folgenden Kriterien:

- Verbreitungsgrad

- Grad der Standardisierung

- Datenmenge

- Übermittlungsdauer.Terminsituation

- Verfügbarkeit

- Datensicherheit

- Ausfallsicherheit

- Funktionsfähigkeit in Ausnahmesituationen

- Anpassungsfähigkeit

- Stand der Automation und maschinelle Ausrüstung bei den Beteiligten

- Organisation- und Einführungsaufwand

- laufende Kosten.

4.1 Datenträger

-Für die Datenübermittlung mittels Datenträger ist grundsätzlich die Auswahl aus den nachstehenden Datenträgern zu treffen. Hierbei sind auch die Normen zu beachten, auf die in den nachfolgend genannten DIN-Normen jeweils Bezug genommen wird.

') MBl. NW. 1986 S. 446.

173. Ergänzung-SMB1. NW- (Stand 1.6.1986 = MB1. NW. Nr. 39 einschl.)

5. 3.86 (II)

4.11 Magnetische Datenträger

- Magnetband DIN 66011-12-50-A (nach DIN 66011 Teil 1)

beschrieben nach DIN 66014 Teil 2

Auf 9 Spuren mit Wechselschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 32 bit/mm (entspricht 800 bpi)

oder DIN 66 015

Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten; 'Bitdichte 63 .bit/mm (entspricht 1600 bpi)

oder DIN 66 282

Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm (entspricht 6250 cpi)

- Magnetbänder nach DIN 66208 Teil l beschrieben nach DIN 66214

Beschriebene Magnetbänder zur Meßwertspeicherung; Geometrische Verhältnisse auf dem Magnetband

in Verbindung mit DIN 66210.

Magnetbänder zur Meßwertspeicherung; Aufnahme und Wiedergabe im Direkt- und Frequenzmodulationsverfahren

oder

in Verbindung mit DIN 66224 Teil l

Magnetbänder zur Meßwertspeicherung; Aufnahme und Wiedergabe im PCM-Verfahren mit 10- oder 12-Bit-Datenwort; Aufbau des PCM-Rahmens

in Verbindung mit DIN 66224 Teil 2

Magnetbänder zur Meßwertspeicherung; Aufnahme und Wiedergabe im PCM-Verfahren mit 10- oder 12-Bit-Datenwort; Verwendung des zusätzlichen Binärzeichens als Zeitcode

- Diskette DIN 66237-E 200-F-74 (nach DIN 66237) beschrieben nach DIN 66238 Teil l

Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung für Diskette 200; Wechseltaktschrift bei 13262 Flußwechsel/rad, einseitig verwendbar

- Diskette DIN 66237-Z 200-M-74 (nach DIN 66237) beschrieben nach DIN 66238 Teil 2

Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung für Diskette 200; Modifizierte Wechseltaktschrift bei 13262 Flußwechsel/rad, zweiseitig verwendbar

- Diskette DIN 66247-E 130-F-32 (nach DIN 66247) beschrieben nach DIN 66248 Teil l

Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung für Diskette 130; Wechseltaktschrift bei 7958 Flußwechsel/rad, einseitig verwendbar, 1,9 Spuren/mm

- Diskette DIN 66247-Z 130-MA-37 (nach DIN 66247) beschrieben nach DIN 66248 Teil 2

Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung für Diskette 130; Modifizierte Wechseltaktschrift bei 7958 Flußwechsel/rad, zweiseitig verwendbar, 1,9 Spuren/ mm, Format A

oder

- Diskette DIN 66247-Z 130-MB-37 (nach DIN 66247) beschrieben nach DIN 66248 Teil 3

Informationsverarbeitung; Aufzeichnungsverfahren und Formatierung für Diskette 130; Modifizierte Wechseltaktschrift., bei 7958 Flußwechsel/rad, zweiseitig verwendbar, 1,9 Spuren/ mm, Format B

- Magnetbandkassette 33 DIN 66211 (nach DIN 66211) beschrieben nach DIN 66212

Magnetbandkassette 3,8 für Informationsverarbeitung; Beschriebenes Magnetband

- Magnetbandkassette DIN 66235-4 (nach DIN

66235)

beschrieben nach DIN 66245

Beschriebene Magnetbandkassette zur Meßwertspeicherung; Geometrische Verhältnisse auf dem Magnetband und Aufzeichnungsverfahren.

4.12 Zeichenträger für maschinelle optische Zeichenerkennung

- Zeichenträger nach DIN 66223 Teil l

in Verbindung mit DIN 66 223 Teil 2

Schriften für die maschinelle optische Zeichenerkennung; Anordnung der Zeichen auf dem Zeichenträger für Belegleser

oder DIN 66 223 Teil 3

Schriften für die maschinelle optische Zeichenerkennung; Anordnung der Zeichen auf dem -Zeichenträger für Streifenleser

oder DIN 66 223 Teil 4

Schriften für die maschinelle optische Zeichenerkennung; Anordnung der Zeichen auf dem Zeichenträger für Seitenleser

beschrieben nach DIN 66008

- Schrift A für die maschinelle optische Zeichenerkennung; Zeichen und Nennmaße (nicht verwendbar, wenn deutschsprachige Namen korrekt geschrieben werden sollen; Umlaute und ß sind nicht im Zeichenvorrat enthalten)

oder DIN 66 009

Schrift B für die maschinelle optische Zeichenerkennung; Zeichen, Nennmaße und Anordnung auf dem Zeichenträger

oder

andere Schreibmaschinenschriften, wenn entsprechende Leser eingesetzt werden.

4.2 Datenübertragung (Telekommunikation) 4.21 Regelungen für die Übertragung von Daten

Datenübertragung zwischen freiprogrammierbaren Datenverarbeitungssystemen hat nach den Festlegungen des Datenvermittlungssystems Nordrhein-Westfalen (DVS) zu erfolgen. Es sind folgende Schnittstellen/Protokolle zu erfüllen:

- Paketvermittlungsanschluß (X.25) gem. DATEX-P-Handbuch und Zulassung durch das Zentralamt für die Zulassung von Fernmeldeanlagen (ZZF).

- Transportprotokoll EHKP4, Basisdienst und die Optionen Multiplexen, Wiederherstellungsverfahren REJECT und explizite Flußsteuerung. Die optionalen Parameter „Blocken" und „Version des Protokolls" dürfen im Eröffnungsbefehl nicht angegeben werden.

- DVS-Protokoll Datei-Transfer (Dateiübertragung) oder

DVS-Protokoll Interaktive Zusammenarbeit (Dialogbetrieb) mit den Klassen 0 (Grundfunktionen, TTY), l (feste vordefinierte Formate) und 9 (transparent, Emulationen). Aus Gründen der Kompatibilität oder Kosteneinsparung ist grundsätzlich der Klasse l der Vorzug zu geben.

Von der Verpflichtung zur Datenübertragung nach den Festlegungen des DVS kann abgewichen werden:

- Wenn die Aufgabenstellung den Betrieb eines Kommunikationssystems nach anderen Festlegungen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich macht

oder

- solange für das eingesetzte Datenverarbeitungssystem die Programme zur Erfüllung der DVS-Schnittstellen/Protokolle nicht vorhanden sind

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5. 3. 86 (II)

173. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand l. 6.1986 = MBl. NW.Nr,39 einschl.)

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oder

- wenn bei Datenübertragung von und zu Dritten international genormte Standards vorgesehen sind.

4.22 Beteiligung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LOS)

Für die Beantragung von Anschlüssen an die Datenübermittlungsdienste der Deutschen Bundespost (DBF) ist das LDS zuständig.

5 Zeichenvorrat, Code, Tastaturen

Allgemeiner Bezugscode für die Übermittlung digitaler Daten ist der Code gemäß

- DIN 66 003 Informationsverarbeitung: 7-Bit-

Code Code-Tabelle 1:. Internationale Referenz-Version

(IRV) Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (DRV).

Dieser Code enthält die Ziffern, die Groß- und Kleinbuchstaben des lateinischen Alphabets, weitere Schriftzeichen (Sonderzeichen) und Steuerzeichen (Übertragungssteuerzeichen, Formatsteuerzeichen, Gerätesteuerzeichen u. a.). Der Zeichenvorrat der Deutschen Referenz-Version ermöglicht die Verwendung von Umlauten und ß für eine korrekte deutschsprachige Namensschreibung. Für Datenübermittlungsregelungen auf internationaler Ebene ist die Code-Tabelle l (Internationale Referenz-Version) anzuwenden, soweit hier nicht auch die Deutsche Referenz-Version in Frage kommt (z. B. im deutschsprachigen Raum). Bei Verwendung reduzierter Zeichenvorräte ist die. Codierung ebenfalls nach der o. a. Norm vorzunehmen.

Für größere Zeichenvorräte hat die Übermittlung digitaler Daten gemäß

- DIN 66 303

Informationsverarbeitung; 8-Bit-Code zu erfolgen, in der drei Code-Tabellen festgelegt sind: Code-Tabelle 1: Deutsche Referenz-Version des 8-

Bit-Code (DRV 8) Code-Tabelle 2: Allgemeine Referenz-Version des

8-Bit-Code (ARV 8) Code-Tabelle 3: Deutsche Version des 8-Bit-Code

mit diakritischen Zeichen (DV 8).

In den Fällen, in denen der Zeichenvorrat auch dieser Code-Tabellen nicht ausreicht, können weitere nach

DIN66203

Regeln zur Erweiterung des 7-Bit-Code festgelegte

Zeichenvorräte verwendet werden, z. B.

- DIN 31624

Erweiterter Zeichenvorrat für bibliographische Daten bei Verwendung lateinischer Schriftzeichen

- DIN 31625

Erweiterter Zeichenvorrat für afrikanische Sprachen

- DIN 31626

Erweiterter Steuerzeichenvorrat für bibliographische Daten

- DIN 31629

Bibliographische Zeichenvorräte; Griechischer Zeichenvorrat

Die in den vorgenannten Normen festgelegten Codes dienen außer der Übermittlung von digitalen Daten auch der Ein- und Ausgabe.

Für Tastaturen gelten folgende DIN-Normen:

- DIN 2137 Teil l

Büro- und Datentechnik; Alphanumerische Tastaturen; Deutsche Tastatur für Textverarbeitung; Belegung mit Schriftzeichen mit Beiblatt l Büro- und Datentechnik; Alphanumerische Tastaturen; Deutsche Tastatur für Textverarbeitung, Austauschbelegung mit Schriftzeichen für Mehrsprachentastatur

- DIN 2137 Teil 2

Büro- und Datentechnik; Alphanumerische Tastaturen; Deutsche Tastatur für Datenverarbeitung, Belegung mit Schriftzeichen

- DIN 31628

Bibliographische Zeichenvorräte; Zeichenvorratsstufen für die Dateneingabe.

Im Falle der Verwendung von Datenausgabegeräten mit eingeschränktem Zeichenvorrat stehen genormte Substitutionsregeln für den Ersatz von nicht auf dem Datenausgabegerät vorhandenen Zeichen zur Verfügung:

- DIN31627

Bibliographische Zeichenvorräte;

Stufungen und einheitliche Zeichensubstitutionen

für die Datenausgabe.

6 Dateien und Schlüssel

6.1 Vordrucke

Es werden empfohlen für die Beschreibung der Dateien und Datensätze die Vordrucke

- Dateibeschreibung (Anlage 1)

- Satzbeschreibung (Anlage 2)

und als Begleitschreiben für die Übermittlung von

Datenträgern der Vordruck

- Übermittlung von Datenträgern (Anlage 3). Technisch bedingte Abweichungen von der Gestaltung der Vordrucke sind zulässig, wenn sich an deren Inhalt nichts ändert.

6.2 Schlüssel, Datenelemente

Alle für die Weiterverarbeitung benötigten Schlüssel sind festzulegen und in einem Schlüsselverzeichnis darzustellen.

Soweit Normen für Datenelemente vorliegen, sind diese zu berücksichtigen, z. B.

- DIN 1355 Teil l

Informationsverarbeitung; Zeit;

Kalender, Wochennumerierung, Tagesdatum, Uhrzeit

- DIN 66 250

Informationsverarbeitung; Zahlendarstellung für den Datenaustausch.

6.3 Kennsätze und Dateianordnung

Soweit für Datenträger Kennsätze und Dateianordnung genormt sind, ist im Rahmen der in diesen DIN-Normen zusammengestellten Möglichkeiten zu verfahren. In diesen Normen sind auch Rahmenangaben enthalten, die in Abhängigkeit von den Erfordernissen der jeweiligen Datenübermittlungsregelung festzulegen und auszufüllen sind.

Folgende DIN-Normen sind anzuwenden:

- DIN 66 029

Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Datenaustausch

- DIN 66 229

Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbandkassetten für den Datenaustausch

- DIN 66 239

Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den Datenaustausch mit Beiblatt l

Kennsätze und Dateianordnung auf Disketten für den Datenaustausch; Parameterwerte der Disketten-Typen.

6.4' Austauschformate

Soweit Normen für Austauschformate für bestimmte Anwendungen vorliegen, sind diese zu benutzen, z. B.

- DIN 1506

Format für den Austausch von bibliographischen Daten

- DIN 2341

Magnetband-Austauschformat für terminologische/lexikographische Daten r- MATER -.

Anlage l Anlage 2

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MBl. NW. Nr. 39 einschl.)

5. 3. 86 (III)

7 Datensicherung

t

Datenübermittlungsregelungen und die Organisation der an der Datenkommunikation beteiligten Stellen sind so zu gestalten, daß die zu übermittelnden Daten in. erforderlichem Umfang gegen unberechtigten Zugriff, Mißbrauch, Verlust, Verstümmelung und Zerstörung gesichert werden können.

Anforderungen an die Datensicherung, soweit sie für den Datenschutz von Bedeutung sind, sind im Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NW), § 6 und Anlage zu § 6 Abs. l Satz l, festgelegt. Soweit das Bandesdatenschutzgesetz (BDSG) anzuwenden ist, ergeben sich entsprechende Anforderungen aus den inhaltsgleichen Bestimmungen des § 6 und der Anlage zu § 6 Abs. l Satz l dieses Gesetzes. Diese Anforderungen können wegen ihrer Allgemeingültigkeit auch auf die automatisierte Verarbeitung nichtperso-nenbezogener Daten ausgedehnt werden.

Beim Versand von Datenträgern mit personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, daß diese dür den Empfänger bestimmt sind; z. B. sind die Reste einer Datei, die aus der früheren Verwendung des Datenträgers stammen, vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung von Datenträgern sind personenbezogene Daten vollständig zu löschen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Daten vom Empfänger selbst stammen oder für ihn bestimmt waren oder wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist (z. B. im Rahmen einer Klärung von Fehlern).

Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im einzelnen vorzusehen sind, ist von der jeweiligen Aufgabenstellung, Art und Umfang der zu verarbeitenden - im besonderen personenbezogenen -Daten, etwaigen zu beachtenden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen (z. B. Meldegesetze des Bundes und des Landes nebst Datenübermittlungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften; Zehntes Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB X -), der jeweiligen Gefährdungslage, besonderen Sicherheitsrisiken und dem Sicherheitsbedürfnis abhängig und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Mittel (vgl. § 6 Abs. l Satz 2 DSG NW) zu entscheiden.

8 Beteiligung des Innenministers

Regelungen über eine wiederkehrende Übermittlung von Daten sind dem Innenminister anzuzeigen. Bei beabsichtigter Abweichung von den Datenübermittlungsgrundsätzen ist sein Einvernehmen herbeizuführen.

Hinweise für die Unterstützung der DIN-Normen durch die Betriebssysteme verschiedener Hersteller bei der Verarbeitung von Datenträgern enthält die vom Innenminister in Zusammenarbeit mit dem LOS herausgegebene „Technische Anleitung für die normkonforme Verarbeitung von Datenträgern (TA Datenträger)".

9 Anwendung außerhalb der Landesverwaltung

Im Hinblick auf die Verpflichtung des ADVG NW zum Verbund der automatisierten Datenverarbeitung (§ 1) wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, die Datenübermittlungsgrundsätze entsprechend anzuwenden.

Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern.

2002s


Anlagen: