Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Festlegung von Standards im Bereich der Informationstechnik - IT-Standards NW - RdErl. d. Innenministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 17.11.1995- V B 2/51-02.09

 

Festlegung von Standards im Bereich der Informationstechnik - IT-Standards NW - RdErl. d. Innenministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 17.11.1995- V B 2/51-02.09


Festlegung von Standards
im Bereich der Informationstechnik
- IT-Standards NW -
RdErl. d. Innenministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien v. 17.11.1995- V B 2/51-02.09

Aufgrund des § 11 ADV-Organisationsgesetz - ADVG. NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NW. S. 41/SGV. NW. 2006) ergeht folgender Erlass:

1
Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt für Erst- und Ersatzbeschaffungen von IT-Systemen, Betriebssystemen und sonstigen systemnahen Programmen für die Landesverwaltung.

2
Zielsetzung

Mit der Festlegung von IT-Standards sollen die technischen Voraussetzungen für eine Realisierung des IT-Verbundes sowie die Wirtschaftlichkeit des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen weiter verbessert werden. Insbesondere sollen

- die Übertragbarkeit von Verfahrenslösungen auf IT-Systeme verschiedener Hersteller (Portabilität) und unterschiedlicher Größe (Skalierbarkeit) erleichtert,

- das Zusammenwirken von Programmen, die auf unterschiedlichen IT-Systemen ablaufen (Interoperabilität) sichergestellt,

- noch bestehende technische Beschränkungen für einen zulässigen Austausch von Daten beseitigt,

- der Aufwand für die Programmierung vermindert,

- die Erlernbarkeit der Programme für den Benutzer erleichtert sowie

- die Unterstützungskapazitäten des Landes effizienter genutzt werden.

3
IT-Standards

Bei Beschaffungsmaßnahmen sind die IT-Standards zu berücksichtigen, die in der Anlage zu dieser Vorschrift sowie in anderen Vorschriften des Landes, insbesondere den Datenübermittlungsgrundsätzen NW (RdErl. d. Innenministeriums v. 6. 3.1991 - SMB1. NW. 20025 -) und den EPHOS-Richtlinien NW (RdErl. d. Innenministeriums v. 11. 2. 1993 - SMBl. NW. 20025), festgelegt sind. Soweit es sich um Bezeichnungen für bestimmte Produkte handelt, dürfen sie in den Leistungsbeschreibungen nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art" verwendet werden.

4
Ausnahmeregelung

Von den unter Nummer 3 festgelegten IT-Standards darf nur abgewichen werden, wenn dies - auch bei Berücksichtigung der unter Nummer 2 aufgeführten Ziele - aus rechtlichen, technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen zwingend notwendig ist.

5
Verpflichtung zur Bezugnahme auf Normen

Die rechtliche Verpflichtung gemäß Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation - 87/95X EWG - (ABI. Nr. L 36 vom 7. Februar 1987, S. 31) zur Bezugnahme auf Europäische Normen (EN), Europäische Vornormen (ENV) sowie auf Internationale Normen bleibt unberührt.

6
Unterstützte Produkte

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik führt eine Liste von Produkten, die durch die gemeinsamen Rechenzentren oder andere Stellen des Landes unterstützt werden (Schulung, Beratung, Anwendungsentwicklung) und stellt diese auf Anfrage allen Behörden und Einrichtungen des Landes zur Verfügung. Durch den Einsatz dieser Produkte und die damit verbundene Reduzierung der Produktvielfalt ergeben sich in der Regel erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Dies ist bei allen einschlägigen Beschaffungsmaßnahmen der Landesverwaltung zu berücksichtigen.

Anlage

IT-Standards für Betriebssysteme und systemnahe Programme

Betriebssysteme

-Unix*  

- Windows (NT)*

- MVS* oder BS2000* für die Fachrechenzentren und gemeinsamen Rechenzentren des Landes

Die zu beschaffenden Betriebssysteme müssen den Anforderungen der Europäischen Norm EN 29945 (Posix) genügen und sollen die technischen Spezifikationen gemäß XPG41) erfüllen.

1) Im Buchhandel erhältlich unter ISBN 1872630529

Netzbetriebssysteme

- LanManagerX*   

- NFS*

Programmiersprachen

- C gemäß EN 29899

- C++*

- Visual Basic* für Arbeitsplatzrechner

Datenbanken

- WWW* (World Wide Web)

- Informix*

- Ingres*

- Access* für Arbeitsplatzrechner

Schnittstellen

ODBC* für den Zugriff auf Datenbanken

SQL gemäß ISO/IEC 9075

Mit * sind (geschützte) Produktnamen gekennzeichnet, die in Leistungsbeschreibungen nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art" verwendet werden dürfen.

MBl. NRW. 1995 S. 1700, geändert durch RdErl. v. 20.11.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1860).