Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Betriebssatzung vom 1. März 2021 (MBl. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 1. März 2021.

 


Historisch: Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

 

Historisch:

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Betriebssatzung
für den Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 13. September 2018

Der Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) nimmt seine Tätigkeiten nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:

Inhalt:

Abschnitt 1
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben im Bereich der Informationstechnik (IT)

§ 3 Aufgaben im Geschäftsbereich Statistik

§ 4 Sonstige Aufgaben

§ 5 Leistungs- und Entgeltverzeichnis

Abschnitt 2
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6 Betriebsführung

§ 7 Geschäftsordnung

§ 8 Aufsicht

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung

§ 9 Grundsatz

§ 10 Finanzierung

§ 11 Wirtschaftsplan

§ 12 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 13 Versicherungsschutz

Abschnitt 4
Rechnungswesen

§ 14 Buchführung und Jahresabschluss

§ 15 Zahlungsverkehr

§ 16 Berichtswesen

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW), im Folgenden Landesbetrieb genannt, wird nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung als Landesbetrieb geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Düsseldorf mit Standorten in Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn. Weitere Standorte können festgesetzt werden.

(3) Die Festsetzung, Schließung oder wesentliche Änderung von Standorten bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 2
Aufgaben im Bereich der Informationstechnik (IT)

Der Landesbetrieb IT. NRW ist der zentrale IT-Dienstleister des Landes und

1. steht allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sowie dem Landesrechnungshof zur Durchführung von Aufgaben der Informationstechnik zur Verfügung,

2. berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Informationstechnik,

3. steht der Landesverwaltung im Rahmen des § 24 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung,

4. berät den Landtag, den Landesrechnungshof und die obersten Landesbehörden in IT-Fragen,

5. wirkt bei der IT-Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung mit,

6. übernimmt nach Auftrag der Aufsichtsbehörde IT-Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,

7. stellt die Kommunikations- und IT-Infrastruktur (Landesverwaltungsnetz, Rechenzentrums- und Serverleistung) für die Landesverwaltung zur Verfügung, betreibt diese Infrastruktur und entwickelt sie weiter, und

8. stellt der Landesverwaltung kundenorientierte Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen

a)  E-Government,

b) IT-Beratung,

c) Kommunikationsanwendungen,

d) Softwareentwicklung und -betrieb,

e) IT-Service und Rechenzentrumsleistungen,

f) Druck und Versand und

g)  Ausschreibungen und Vergabeverfahren

zur Verfügung. 

§ 3
Aufgaben im Geschäftsbereich Statistik

Der Landesbetrieb trägt in seinem Namen, soweit statistische Aufgaben wahrgenommen werden, den Zusatz "Statistisches Landesamt".

Der Landesbetrieb

1. ist die zentrale Statistikstelle des Landes, die die durch Europa-, Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken durchführt, auswertet, analysiert, an ihrer Weiterentwicklung mitwirkt sowie die Ergebnisse veröffentlicht,

2. erstellt und veröffentlicht volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten,

3. erarbeitet Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten,

4. stellt die statistische Infrastruktur und die Landesdatenbank bereit,

5. unterstützt und berät den Landtag und die Landesverwaltung bei statistischen und mathematischen Fragestellungen und

6. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen mit.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben ist der Landesbetrieb den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung verpflichtet.

§ 4
Sonstige Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Landesbetrieb kann weitere IT-Leistungen, weitere Leistungen im Statistikbereich und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung seiner Aufgaben und Aufträge nach §§ 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.

§ 5
Leistungs- und Entgeltverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem ständig fortzuschreibenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt.

Abschnitt 2
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6
Betriebsführung

(1) Die Leiterin oder der Leiter (Betriebsleitung) führt die Geschäfte des Landesbetriebs nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

(2) Die Betriebsleitung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebs gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(3) Die Betriebsleitung ist Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebs. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten richten sich nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH vom 22. August 2013 (GV. NRW. S. 556) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten werden durch Runderlass der Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 7
Geschäftsordnung

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen, Dienstvereinbarungen und Dienstanweisungen geregelt.

§ 8
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für Digitalisierung zuständige Landesministerium.

(2) Fachaufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 3 dieser Betriebssatzung ist das jeweils fachlich zuständige Landesministerium.

Abschnitt 3
Wirtschaftsführung

§ 9
Grundsatz

(1) Ziel des Landesbetriebs ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbetrieb nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 der Landeshaushaltsordnung Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des Landesrechnungshofs - zu treffen.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 1. Januar 2009 vorhandenen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet.

§ 10
Finanzierung

(1) Die Leistungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags und den Landesrechnungshof gemäß § 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Ausführung der in § 3 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 4 Absatz 1 genannten Aufgaben werden durch Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(2) Die übrigen in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Leistungen werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 der Landeshaushaltsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Leistungs- und Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen und so weiter) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebs. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebs gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.

(5) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:

1. der Wirtschaftsplan,

2. die Benutzungsordnung,

3. das Leistungs- und Entgeltverzeichnis,

4. die Geschäftsordnung,

5. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte und

6. vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre und die mittelfristige Finanzplanung.

§ 13
Versicherungsschutz

(1) Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

(2) Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes.

Abschnitt 4
Rechnungswesen

§ 14
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best) – Anlage 3 zu den VV 5.2 zu § 79 LHO - sind zu beachten.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend der Prüfungsvorgaben für Jahresabschlüsse des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die den Abschluss prüfenden Personen sind mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde und des für Finanzen zuständigen Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof unter Anwendung der Nummer 6.2.6 des Public Corporate Governance Kodex NRW (PCGK NRW) in seiner jeweils geltenden Fassung zu bestellen. Der Landesrechnungshof kann verlangen, dass bei der Abschlussprüfung Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

(3) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Abweichungen zulässt.

(4) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung gilt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Landesbetriebs die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Anlage 3 zu Nummer 5.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (zu § 79 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung) entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Helaba (Landesbank Hessen-Thüringen). Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

§ 16

Berichtswesen

Der PCGK NRW ist zu beachten, soweit es möglich und zweckmäßig ist, seine Bestimmungen sinngemäß auf den Landesbetrieb zu übertragen. Die Leitung des Landesbetriebs und die Aufsichtsbehörde haben jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und werde, etwaige Abweichungen davon sind nachvollziehbar zu begründen. Die Erklärung ist als Teil des Corporate-Governance-Berichts zu veröffentlichen. Der Bericht umfasst auch eine Darstellung zu den jeweiligen Anteilen beider Geschlechter an der Gesamtzahl der Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Personen mit Führungsfunktion.

Abschnitt 5
Inkrafttreten

§ 17
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 13. September 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Innenministeriums vom 15. November 2008 (MBl. NRW. S. 588), der durch Runderlass vom 18. November 2010 (MBl. NRW. S. 846) geändert worden ist, außer Kraft.

MBl. NRW. 2018 S. 526.