Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11.2000 -V A 4 /12 - 22/24 -

 

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11.2000 -V A 4 /12 - 22/24 -

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 24.11.2000
-V A 4 /12 - 22/24 -

Gemäß Artikel 10 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 37 Nr.2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2000 (GV. NRW.S. 462) verliert das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS NRW) zum 01.01.2001 seine Eigenschaft als Landesoberbehörde.

Auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW wird bestimmt, dass das LDS NRW ab diesem Zeitpunkt als Landesbetrieb nach § 14a Abs.1 LOG NRW zu führen ist. Das LDS NRW nimmt seine Tätigkeit als Landesbetrieb nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW) wird als Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10.Juli 1962 (GV. NRW.S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.Mai 2000 (GV. NRW.S. 462), in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW.S. 158) geführt. Der Landesbetrieb nimmt auch hoheitliche Aufgaben wahr.

(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Düsseldorf und Außenstellen in Oberhausen und Paderborn. Weitere Außenstellen können errichtet werden.

§ 2
Aufgaben im Bereich der Informationstechnik (IT)

Der Landesbetrieb

1. berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Informationstechnik (§ 5 Abs. 1 des ADV-Organisationsgesetzes - ADVG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.Januar 1985 - GV. NRW.S. 41 -),
2. steht allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung, der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages sowie dem Landesrechnungshof zur Durchführung von IT-Aufgaben zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 und 3 ADVG NW),
3. unterstützt das Innenministerium bei der Wahrnehmung der in § 4 ADVG NW genannten Aufgaben (§ 5 Abs. 4 ADVG NW),
4. berät die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages, den Landesrechnungshof und die obersten Landesbehörden in IT-Fragen (§ 5 Abs. 4 ADVG NW),
5. wirkt mit bei der IT-Aus- und Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung (§ 5 Abs. 4 ADVG NW),
6. übernimmt nach Weisung des Innenministeriums IT-Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung (§ 5 Abs. 4 ADVG NW),
7. nimmt die ihm nach den Kommunikationsrichtlinien NW zugewiesenen Aufgaben, insbesondere den Betrieb des Landesverwaltungsnetzes , wahr,
8. stellt die Landesdatenbank bereit (§ 10 ADVG NW).

§ 3
Aufgaben im Bereich der Statistik

Der Landesbetrieb

1. ist die zentrale Statistikstelle des Landes, die die durch EG- , Bundes- und Landesrecht angeordneten Statistiken durchführt, auswertet, analysiert, an ihrer Weiterentwicklung mitwirkt sowie die Ergebnisse veröffentlicht,
2. erstellt und veröffentlicht volkswirtschaftliche und umweltökonomische Gesamtrechnungen und andere Gesamtsysteme statistischer Daten,
3. erarbeitet Prognosen, Modellrechnungen und wissenschaftliche Analysen auf der Grundlage statistischer Daten,
4. stellt die statistische Infrastruktur bereit,
5. unterstützt und berät den Landtag und die Landesverwaltung bei statistischen und mathematischen Fragestellungen,
6. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen mit.

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben ist der Landesbetrieb den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung verpflichtet.

§ 4
Sonstige Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Der Landesbetrieb kann weitere IT-Leistungen, weitere Leistungen im Statistikbereich und sonstige Dienstleistungen für die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für Dritte, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung seiner Aufgaben und Aufträge nach §§ 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.

§ 5
Leistungsverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde in einem ständig fortzuschreibenden Leistungsverzeichnis festgelegt.

II. Abschnitt
Betriebsführung und Aufsicht

§ 6
Betriebsleitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich . Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.Dezember 1998 (GV. NRW.S. 774) – SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums 25. November 1997 (GV. NRW.S. 423 / SGV. NRW.20340 ) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich nach dem RdErl. d. Innenministeriums v. 27.01.1998 (MBl. NRW.S. 202 / SMBl. NRW. 20310) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Vertretung der Leiterin oder des Leiters des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7
Geschäftsordnung

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- u. Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

§ 8
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 9
Grundsatz

(1) Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart als Landesbetrieb nach § 14a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.

(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 01.01.2001 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen..

§ 10
Finanzierung

(1) Die Leistungen für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und den Landesrechnungshof gemäß § 2 Nrn.2 und 4 sowie die Ausführung der in § 2 Nr.8 , § 3 Nrn. 1, 2 und 4 und § 4 Abs. 1 genannten Aufgaben werden durch Zuführung aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(2) Die übrigen in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Leistungen werden aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) vom Landesbetrieb gegen Entgelt erbracht. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen.

(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und –abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 12
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.

(5) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:

1. der Wirtschaftsplan,
2. das Leistungsverzeichnis,
3. die Benutzungsordnung,
4. das Entgeltverzeichnis
5. die Geschäftsordnung,
6. die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
7. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte,
8. vorläufige Wirtschaftspläne für die Folgejahre/mittelfristige Finanzplanung.

§ 13
Versicherungsschutz

Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.


IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 14
Buchführung und Jahresabschluss

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die VV zu § 74 LHO ist zu beachten.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen.

(3) Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde vorzulegen, der als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO gilt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Kosten des Landesbetriebes die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer und bei begründetem Anlass Sonderprüfungen anordnen.

(4) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Westdeutschen Landesbank. Der Bestand auf dem Konto ist täglich bis auf einen Betrag unter 1.000 Deutsche Mark /500 EURO auf das Konto, das die Landeshauptkasse bei der Westdeutschen Landesbank unterhält, abzuführen oder durch eine Bestandsverstärkung zu Lasten dieses Kontos der Landeshauptkasse auf einen Betrag unter 1.000 Deutsche Mark/500 EURO aufzufüllen.

V. Abschnitt

§ 16
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das LDS NRW ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weitere interne Regelungen zunächst fort.

MBl. NRW. 2000 S. 1632, geändert durch RdErl. v. 23.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 119).