Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.7.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 422).

 


Historisch: Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 - B 2740 - 0.1.1 - IV A 3

 

Historisch:

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen (Dienstanschlussvorschriften - DAV) RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 - B 2740 - 0.1.1 - IV A 3

Vorschriften über die Einrichtung und Benutzung
dienstlicher Telekommunikationsanlagen
(Dienstanschlussvorschriften - DAV)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.8.1997 -
B 2740 - 0.1.1 - IV A 3

Gliederung


1 Einrichtung der Telekommunikationsanlagen

1.1 Telekommunikationsanlagen in Diensträumen

1.2 Telekommunikationsanlagen in Wohnungen

2 Betrieb und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen

2.1 Allgemein

2.2 Private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen

2.3 Nachweis der Leistungsentgelte, Erhebung der Erstattungsbeträge

2.4 Telekommunikationsanlagen in Wohnungen

3 Buchungsmäßiger Nachweis

4 Schlussbestimmungen

1

Einrichtung der Telekommunikationsanlagen

1.1

Telekommunikationsanlagen in Diensträumen

1.11

Diensträume können mit Telekommunikationsanlagen ausgestattet werden, wenn die dienstlichen Bedürfnisse dies erfordern und ausreichende Haushaltsmittel für Herstellung, Unterhalt und Betrieb zur Verfügung stehen. Art und Umfang der Telekommunikationsanlagen bestimmt die oberste Dienstbehörde unter Beteiligung der zuständigen Baudienststelle; dies gilt auch, wenn Baumaßnahmen nicht erforderlich sind. Sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, wenn diesen die Bewirtschaftung der entsprechenden Haushaltsmittel obliegt. Auf die Bekanntmachung des Innenministeriums vom 12.2.1988 (MBl. NRW. S. 184/SMBl. NRW. 20025) und den RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 19.3.1996 (MBl. NRW. S. 607/SMBl. NRW. 236) wird hingewiesen.

1.12

Art und die Größe der Telekommunikationsanlagen richten sich nach den dienstlichen Erfordernissen; sie müssen mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel vereinbar sein. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sowie die jeweils gültigen Gesetze und Verordnungen im Telekommunikationsbereich (z.B. Postverfassungsgesetz, Fernmeldeanlagengesetz, Telekommunikationsverordnung, TELEKOM-Datenschutzverordnung) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Teilnehmernetzbetreiber sind zu beachten.

1.13

Nebenstellen einer Telekommunikationsanlage sind beim Einsatz einer automatischen Telekommunikationsdatenerfassungsanlage für den abgehenden Telekommunikationsverkehr - ausgenommen Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst (Auftragsdienstleistungen, Programmansagen, Tele-Info-Service 0190x usw. nicht jedoch0130 und 0180x-Service) - grundsätzlich freizuschalten; Ausnahmen regelt die Dienststelle. Die automatischen Telekommunikationsdatenerfassungsanlagen sind mit einer Kennung für private Verbindungen zu versehen. Die Datenübermittlungs-Grundsätze (GMBl. Nr. 34 vom 19.11.1997, Bundesanzeiger Nr. 179 b vom 24.9.1997) sind zu beachten.

1.14

Wird keine automatische Telekommunikationsdatenerfassungsanlage eingesetzt, sind die Nebenstellen für den abgehenden ortsnetzüberschreitenden Telekommunikationsverkehr und für Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst (Auftragsdienstleistungen, Programmansagen, Tele-Info-Service 0190x usw., nicht jedoch 0130 und 0180x-Service) - ausgenommen Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen von Polizei und Feuerwehr - zu sperren. Hiervon kann für den Nahbereich abgesehen werden, wenn dienstlicher Telekommunikationsverkehr in erheblichem Umfang notwendig ist. Von der Fernberechtigungssperre können Nebenstellen aus zwingenden dienstlichen Gründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde freigeschaltet werden.

Zur Kontrolle der über den Selbstwählferndienst hergestellten Verbindungen und zur Gebührenfestsetzung der Entgelte für private Verbindungen sind die notwendigen technischen Anlagen vorzusehen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

1.15

Nebenanschlüsse für kleinere Behörden können, wenn dies wirtschaftlicher ist, auch an Nebenstellenanlagen anderer Behörden in demselben Ort eingerichtet werden. An Hauptanschlüsse privater Teilnehmer dürfen Landesbehörden nicht angeschlossen werden. Festverbindungen zu anderen Behörden und Dienststellen können hergestellt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.

1.16

Nebenanschlüsse und Festverbindungen für Private dürfen an Telekommunikationsanlagen von Landesbehörden, soweit fernmelderechtlich zulässig, nur angeschlossen werden, wenn ein unmittelbarer Kommunikationsbedarf der Behörde mit den privaten Teilnehmern besteht. Nebenstellen dürfen nur dann amtsberechtigt geschaltet werden, wenn Anlagen zur automatischen Telekommunikationsdatenerfassung vorhanden sind. Wegen der von den privaten Teilnehmern zu tragenden Kosten siehe Nummer 2.23.

1.17

Die Nutzung von Mobilfunkanschlüssen ist auf das dienstlich zwingend notwendige Maß zu beschränken; bei Abschluss der Nutzungsverträge ist ein Einzelgesprächsnachweis zu vereinbaren.

1.2

Telekommunikationsanlagen in Wohnungen

1.21

In Wohnungen von Verwaltungsangehörigen des Landes dürfen Telekommunikationsanlagen auf Landeskosten nur eingerichtet bzw. bestehende Privatanschlüsse nur übernommen werden, wenn die Verwaltungsangehörigen diese regelmäßig aus dienstlichen Gründen nutzen müssen.

Bei der Bewilligung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe für die Notwendigkeit sind aktenkundig zu machen. Es ist sicherzustellen, dass nach Fortfall der dienstlichen Gründe der Anschluss aufgehoben wird.

1.22

In Wohnungen von Verwaltungsangehörigen darf grundsätzlich nur ein Anschluss (Diensthaupt- oder Dienstnebenanschluss) mit dem preisgünstigsten Telefon eingerichtet werden. Andere Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte können angebracht werden, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei Diensthauptanschlüssen sind die Verwaltungsangehörigen, bei Dienstnebenanschlüssen die Behörden Inhaber der Telekommunikationsanlagen. Bei Diensthauptanschlüssen hat der Wohnungsinhaber alle aus dem Teilnehmerverhältnis entstehenden Pflichten zu übernehmen.

1.23

Die Einrichtungskosten werden bei Dienstnebenanschlüssen stets, bei Diensthauptanschlüssen nur insoweit von der Behörde übernommen, als sie nach Bewilligung des Anschlusses entstehen.

1.24

Die Kosten für eine Verlegung der aus dienstlichen Gründen eingerichteten Telekommunikationsanlagen (einschließlich Zusatzgeräten - Nummer 1.22) trägt bei Wohnungswechsel die Behörde, soweit keine Umzugskostenvergütung gewährt wird. Bei Verlegung innerhalb der Wohnung hat der Verwaltungsangehörige die Kosten zu tragen.

2

Betrieb und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen

2.1

Allgemein

Für die Benutzung und den Betrieb der Telekommunikationsanlagen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

2.12

Soweit zwischen Dienststellen Festverbindungen bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen.

2.13

Soweit technisch möglich, ist die dienstliche Notwendigkeit der Verbindungen - mit Ausnahme derjenigen von Mitgliedern der Personalvertretungen und anderer Stellen, die nicht der Dienstaufsicht unterliegen - stichprobenweise zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten.

2.14

Bedient eine Fernsprechzentrale mehrere Landesbehörden, so gilt hinsichtlich der Erfassung und Erstattung der Entgelte für Verbindungen Nummer 5 meines RdErl. v. 15.9.1975 (SMBl. NRW. 6410).

2.15

Bedient eine Fernsprechzentrale auch andere Behörden, so sind die anteiligen Entgelte für Verbindungen zur Erstattung anzufordern. Ist die Feststellung der anteiligen Entgelte für Verbindungen im Orts- bzw. Orts- und Nahbereich nicht möglich, ist hierfür ein Pauschalsatz zu vereinbaren. Dies gilt auch hinsichtlich der Personalkosten, der laufenden Kosten sowie der Kosten für Unterhaltung und Abnutzung der Anlage. Die Pauschalsätze sind jährlich zu überprüfen.

2.2

Private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen

2.21

Die private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen darf den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen. Verwaltungsangehörigen ist sie nur gestattet, wenn sie damit einverstanden sind, dass die zur Ermittlung der erstattungspflichtigen Gebühren notwendigen Daten entweder durch die Fernsprechvermittlung oder durch eine automatische Telekommunikationsdatenerfassungsanlage aufgezeichnet werden. Die Verwaltungsangehörigen sind über das in der Dienststelle angewendete Erfassungsverfahren, über die Behandlung der Daten, den Zweck der Datenerfassung und darüber zu informieren, dass ihr Einverständnis zu der jeweiligen Form der Datenerfassung mit der Anmeldung des Gesprächs bzw. mit der Nutzung der Anlage als erteilt gilt. Von verwaltungsfremden Personen ist eine Nutzung nur unter Einschaltung der Fernsprechvermittlung zulässig.

2.22

Die Gebühren für die private Mitbenutzung sind der Behörde zu erstatten. Bei Telefongesprächen sind die Gebühren in Höhe der jeweiligen Verbindungsgebühren (Tarifeinheit x Zeiteinheit) zu erheben. Dabei ist die Tarifeinheit bei Verwaltungsangehörigen des Landes mit den gültigen Preisen des Teilnehmernetzbetreibers, bei verwaltungsfremden Personen mit 0,15 Euro zu berechnen. Bei Nutzung anderer Leistungen und von Mobilfunkanschlüssen sind die der Behörde entstandenen Kosten zu erstatten; von verwaltungsfremden Personen kann ein Zuschlag erhoben werden.

2.23

Werden privaten Teilnehmern Nebenanschlüsse und Festverbindungen zur Benutzung überlassen (Nummer 1.16), so haben diese sich vor der Herstellung der Anlagen schriftlich zu verpflichten, der Landeskasse die Einrichtungskosten sowie die laufenden Leistungsentgelte zu erstatten. Die Erstattungsbeträge sind in die Nachweisung nach Nummer 2.3 aufzunehmen.

2.3

Nachweis der Leistungsentgelte, Erhebung der Erstattungsbeträge

2.31

Dienststellen, die nicht über eine automatische Telekommunikationsdatenerfassungsanlage verfügen, haben jede abgehende Wählverbindung anhand von Gesprächszetteln nachzuweisen, soweit es sich nicht um dienstliche bzw. um von Verwaltungsangehörigen des Landes privat geführte Orts- und/oder Nahgespräche handelt. Die Gesprächszettel müssen folgende Angaben enthalten:

a) Datum,

b) Nebenstellennummer und - sofern nicht anderweitig festgehalten - Name des Anmelders,

c) Ort und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers,

d) dienstlich/privat,

e) Gebühreneinheit,

f) ggf. zu erstattender Gebührenbetrag.

Bei nicht erstattungspflichtigen Gesprächen von Mitgliedern der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung sowie anderer Stellen, die nicht der Dienstaufsicht unterliegen, sind die Angaben nach Satz 2 Buchstabe c nach Vermittlung des Gesprächs unkenntlich zu machen.

Die Verwaltungsangehörigen haben über die von ihnen geführten privaten Orts- und Nahgespräche selbst Anschreibungen zu führen und mindestens halbjährlich die Zahl der Zeiteinheiten und den Gesamtbetrag der Gebühren anzuzeigen.

Die Gebührenbeträge für die private Mitbenutzung (Nummer 2.22) sind in Nachweisungen aufzunehmen, in die nur die Angaben nach Satz 2 Buchstabe a, b und f zu übertragen sind. Die Nachweisungen sind mit der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu versehen und nach der Eintragung des Gesamtbetrages in die Haushaltsüberwachungsliste als Unterlagen gemäß Nummer 22.2 VV zu § 70 LHO der Kasse zuzuleiten. Die Gesprächszettel dürfen nur für die Erstellung der Nachweisungen verwendet werden und sind dem Erstattungspflichtigen danach unverzüglich auszuhändigen.

2.32

Dienststellen, die über eine automatische Telekommunikationsdatenerfassungsanlage verfügen, dürfen, soweit dies technisch möglich ist, nur folgende Daten erfassen:

- Abrechnungszeitraum,

- Name,

- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,

- Datum und Uhrzeit,

- bei dienstlichen Verbindungen:

  Vorwahl bzw. Ort und Telefonnummer des Teilnehmers,

- bei privaten Verbindungen:

  Vorwahl bzw. Ort und Telefonnummer des Teilnehmers unter Weglassung der beiden letzten Ziffern,

- Anzahl der Zeiteinheiten,

- Verbindungsdauer,

- Gebührenbetrag,

In Angelegenheiten der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretung sowie anderer Stellen, die nicht der Dienstaufsicht unterliegen, dürfen, sofern die Verbindungen von hierfür bestimmten Nebenstellen aus hergestellt werden, der Ort und die Telefonnummer des Teilnehmers nicht erfasst werden.

Werden aus technischen Gründen andere personenbezogene Daten erfasst, dürfen sie nicht ausgewertet und ausgedruckt werden.

Aufgrund der erfassten Daten sollen, soweit es technisch möglich ist, höchstens einmal monatlich folgende Nachweise ausgedruckt werden:

a) Summen-Nachweis für die Dienststelle über die geführten dienstlichen und privaten Verbindungen

- Abrechnungszeitraum,

- Gesamtzahl der dienstlichen Verbindungen,

- Gesamtbetrag der Gebühren für dienstliche Verbindungen,

- Gesamtzahl der privaten Verbindungen,

- Gesamtbetrag der Gebühren für private Verbindungen,

b) Nachweis für die stichprobenartige Überprüfung der Notwendigkeit von dienstlichen Verbindungen ,(Nummer 2.13)

- die in Satz 1 genannten Daten mit Ausnahme der Dauer der Verbindungen im Orts- und Nahbereich,

- Gesamtzahl der Verbindungen,

- Gesamtbetrag der Gebühren,

Die Nachweise sind in dem für die stichprobenweise Überprüfung notwendigen Umfang auszudrucken. Eine Verknüpfung mit anderen Dateien ist nicht zulässig.

c) Nachweis der privaten Verbindungen im Orts-, Nah- und Fernbereich für den Bediensteten

- Abrechnungszeitraum,

- Name,

- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,

- Datum und Uhrzeit,

- Ort des Teilnehmers,

- Telefonnummer des Teilnehmers unter Weglassung der beiden letzten Ziffern,

- Zahl der Zeiteinheiten,

- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren,

Dieser Nachweis darf nur in einfacher Ausfertigung gedruckt werden; er ist ausschließlich für den Bediensteten bestimmt. Eine Kenntnisnahme durch Dritte, soweit sie nicht für den Ausdruck und die Versendung unumgänglich ist, ist unzulässig und auszuschließen.

d) Nachweis der privaten Verbindungen als Beleg für die Kasse

- Abrechnungszeitraum,

- Name,

- Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,

- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren je Nebenstellennummer, ggf. laufende Nummer zur Nebenstellennummer,

- Gesamtbetrag der zu erstattenden Gebühren je Dienststelle.

Soweit aus technischen Gründen die Nachweise nicht in der vorstehenden Form erstellt werden können, sind andere Ausdrucke zulässig. Nachweise nach anderen Kriterien bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

Die Nachweise über erstattungspflichtige Verbindungen dürfen nur für die Erhebung der Gebühren verwendet werden. Die gespeicherten Daten sind einen Monat nach dem Ausdruck zu löschen. Alle anderen gespeicherten Daten sind zu löschen, soweit eine dienstliche Notwendigkeit für die weitere Speicherung nicht besteht.

2.33

Für die Gebühren, die nach Nummer 2.22 für die private Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen zu erstatten sind, kann nach Nummer 1 Buchst. c meines RdErl. v. 22.11.1960 (SMBl. NRW. 6302) allgemeine Annahmeanordnung erteilt werden.

2.34

Die zu erstattenden Gebührenbeträge sind von den Verwaltungsangehörigen mindestens halbjährlich, von verwaltungsfremden Personen Zug um Zug zu erheben. Der Einzahler hat die Aufnahme des von ihm entrichteten Betrages in die Nachweisung durch Unterschrift zu bestätigen, sofern die Nachweisung bei der Erhebung der Gebührenbeträge erstellt wird.

2.35

Die näheren Verfahrensbestimmungen über den Nachweis der Gespräche und die Erhebung der Gebühren erlässt die jeweilige Behörde. Vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) wird ein automatisiertes Verfahren für die Erstellung von Gesprächsnachweisen vorgehalten. Es kann von allen Behörden und Anlagen des Landes kostenlos genutzt werden. Dazu sind dem LDS die erfassten Gesprächsdaten auf magnetischen Datenträgern in normkonformer Weise zu übermitteln (vgl. Kommunikationsrichtlinien NRW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - SMBl. NRW. 20025 -).

2.36

Die Erhebung der Gebührenbeträge soll möglichst im Wege des Lastschrifteinzugs oder durch Überweisung seitens des Verwaltungsangehörigen erfolgen. Ist die unbare Einziehung der Gesprächsgebühren nicht zweckmäßig und ist die bare Einzahlung der Gebühren bei einer Kasse, einer Zahlstelle oder einer bereits bestehenden Geldannahmestelle aus Zweckmäßigkeits- oder anderen Gründen nicht möglich, kann nach Nr. 16 ZBest eine Geldannahmestelle für die Erhebung der Gebührenbeträge eingerichtet werden. Vor der Errichtung einer Geldannahmestelle ist ferner zu prüfen, ob die Gebührenbeträge gemäß Nummer 15.4 ZBest ausnahmsweise vom Verwalter eines Handvorschusses angenommen werden können; ggf. ist die Bewilligungsverfügung für den Handvorschuss entsprechend zu ergänzen. Ist die Einzahlung bei einer Kasse oder Zahlstelle (Geldannahmestelle, Handvorschuss) nicht möglich, so ist gemäß Nummer 36.5 VV zu § 70 LHO ein Bediensteter zur Annahme der zu erstattenden Gebühren zu ermächtigen, der die angenommenen Beträge an die zuständige Kasse oder Zahlstelle weiterzuleiten hat.

2.37

Die Verfahrensweise bei der Erhebung der Gesprächsgebühren für private Ferngespräche im Rahmen des HKR-Verfahrens richtet sich nach den hierfür geltenden Regeln. Insbesondere ist die Erteilung einer allgemeinen Annahmeanordnung (Nr. 233) im HKR-Verfahren nicht möglich.

2.4

Telekommunikationsanlagen in Wohnungen

2.41

Die private Mitbenutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen in Wohnungen ist dem Verwaltungsangehörigen gestattet.

2.42

Bei Diensthauptanschlüssen in Wohnungen erstattet die Behörde den Verwaltungsangehörigen monatlich nachträglich:

a) die Hälfte des monatlichen Grundpreises für einen Telefonanschluß einschließlich der Miete für das preisgünstigste Telefon;

b) die Hälfte der Gebühren für andere Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte, sofern sie als dienstlich notwendig anerkannt sind (Nummer 1.22);

c) den Betrag für 40 Tarifeinheiten für Verbindungen im Orts-, Nah- und Fernbereich; sofern Verwaltungsangehörige die Erstattung für eine höhere Zahl von Tarifeinheiten beantragen, ist die Zahl der dienstlichen Gespräche anhand von Einzelgesprächsnachweisen zu belegen; die Kosten für die Bereitstellung werden vom Dienstherrn getragen.

d) die Gebühren für handvermittelte nachweislich dienstliche Ferngespräche in das Ausland, für dienstliche Telegramme, die telefonisch aufgegeben worden sind, sowie für die dienstliche Inanspruchnahme des Fernsprechauftragsdienstes.

Eine Erstattung nach den Buchstaben a und b erhalten nur Beamte der Besoldungsgruppen A1 bis A 8, vergleichbare Angestellte sowie Arbeiter; Nummer 2.46 bleibt unberührt.

Haben Verwaltungsangehörige den Anschluss nur inne, um dienstlich erreichbar zu sein, ist eine Pauschalerstattung des Betrages nach Buchstabe c nicht zulässig.

2.43

Bei Dienstnebenanschlüssen in Wohnungen, von denen nach Dienstschluss Verbindungen in den Orts-, Nah- und Fernbereich möglich sind, haben die Verwaltungsangehörigen der Behörde monatlich zu erstatten:

a) die Hälfte etwaiger Nebenanschlussgebühren und die Hälfte etwaiger Leitungsgebühren für den Nebenanschluss;

b) die Hälfte der Gebühren für andere Telekommunikationsendgeräte oder Zusatzgeräte, sofern sie als dienstlich notwendig anerkannt sind (Nummer 1.22);

c) die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekommunikationsgesellschaft festgesetzte Leistungsentgelte für entsprechende Anlagen, die auf Antrag des Verwaltungsangehörigen über den dienstlich notwendigen Umfang hinaus angebracht worden sind;

d) beim Anschluss an Anlagen mit automatischer Telekommunikationsdatenerfassung die Leistungsentgelte für private Verbindungen;

e) bei Dienstnebenanschlüssen, die nicht an Anlagen mit automatischer Telekommunikationsdatenerfassung angeschlossen sind, die Leistungsentgelte, die den Betrag für 40 Tarifeinheiten übersteigen; sofern Verwaltungsangehörige beantragen, die erstattungsfreien Anteile höher festzusetzen, ist die Zahl der dienstlichen Gespräche durch Einzelgesprächsnachweis zu belegen; die Bereitstellung dieser Leistung ist vom Dienstherrn mit Zustimmung der Verwaltungsangehörigen zu beantragen, Kosten hierfür werden vom Dienstherrn getragen.

Haben Verwaltungsangehörige den Nebenanschluss nur inne, um dienstlich erreichbar zu sein, so ist das pauschale Leistungsentgelt nach Buchstabe e ohne Berücksichtigung der für dienstliche Verbindungen unterstellten 40 Tarifeinheiten festzusetzen.

2.44

Für Dienstnebenanschlüsse in Wohnungen, von denen nach Dienstschluss Verbindungen in den Orts-, Nah- und Fernbereich nicht möglich sind, gelten hinsichtlich der Erstattung von Gebühren die Nummern 2.21 und 2.22 entsprechend. Beträge nach Nummer 2.43 Buchstabe a und b sind nicht zu erheben.

2.45

Werden Telekommunikationsanlagen in Wohnungen (Nummer 1.21) erst im Laufe eines Monats eingerichtet bzw. genehmigt oder wird einer Telekommunikationsanlage die Eigenschaft als Dienstanschluss aberkannt, so sind die Beträge nach der Nummer 2.42 Satz 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2.43 Satz 1 Buchstabe a, b und d anteilig zu zahlen.

2.46

Verwaltungsangehörige können

a) bei Diensthauptanschlüssen die vollen Beträge nach Nummer 2.42 Satz 1 Buchstabe a und b erhalten,

b) bei Dienstnebenanschlüssen von der Entrichtung der Beträge nach 2.43 Satz 1 Buchstabe a und b befreit werden,

wenn sie nachweislich die Telekommunikationsanlage privat nicht nutzen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde.

2.47

Steuerliche Behandlung

Hinsichtlich der Lohnsteuer ist der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.5.2000 (BStBl. I S. 613) zu beachten.

2.48

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Soweit steuerpflichtige Bezüge anfallen (Nummer 2.47), sind sie bei Arbeitnehmern auch sozialversicherungspflichtig.

3

Buchungsmäßiger Nachweis

3.1

Die von der Behörde zu entrichtenden Leistungsentgelte, die Einrichtungsgebühren für Diensthauptanschlüsse und Dienstnebenanschlüsse in Wohnungen (Nummer 1.23), die Kosten für die Verlegung einer dienstlichen Telekommunikationsanlage bei Wohnungswechsel (Nummer 1.24) und die für Diensthauptanschlüsse in Wohnungen zu erstattenden Beträge (Nummer 2.42) sind grundsätzlich bei Titel 513 10 - Rundfunk-, Post- und Fernmeldegebühren - zu buchen. Soweit im Haushaltsplan in besonderen Haushaltsvermerken zugelassen ist, dass sächliche Verwaltungsausgaben auch aus anderen Ausgabeansätzen geleistet werden können, sind die auf diese Bewilligungen entfallenden Ausgaben abweichend von Satz 1 bei der aus dem Haushaltsplan sich ergebenden Buchungsstelle nachzuweisen.

3.2

Die für die Benutzung von Telekommunikationsanlagen durch Behörden, die nicht Landesbehörden sind, zu erstattenden Entgelte und Kosten der Unterhaltung und Abnutzung (Nummer 2.15 Satz 3) sind bei Titel 119 10 - Vermischte Einnahmen - nachzuweisen. Die von anderen Verwaltungen, von Verwaltungsangehörigen oder von verwaltungsfremden Personen nach den Nummern 2.15 und 2, 2.22, 2.23 und 2.43 zu erstattenden Entgelte oder Pauschalsätze sind von den Ausgaben des Titels 513 10oder, soweit die Ausgaben nach Nummer 3.1 Satz 2 aus anderen Ausgabesätzen geleistet worden sind, von den Ausgaben dieser Titel abzusetzen. Dies gilt auch für Entgelte, die der hausverwaltenden Behörde bei gemeinsam genutzten Telekommunikationsanlagen (siehe Nummer 2.14) zu erstatten sind, sofern im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Ausgabetitel vorhanden ist.

3.3

Die den Fernmelderechnungen beiliegenden Gebührenzettel sind weder den Auszahlungsanordnungen noch den der Kasse zuzuleitenden Fernmelderechnungen (Nummer 22.2 VV zu § 70 LHO) beizufügen. Die Gebührenzettel sind vielmehr als begründende Unterlagen (Nummer 10.1 VV zu § 70 LHO) bei den anordnenden Stellen aufzubewahren.

4

Schlussbestimmungen

Die beteiligungsrechtlichen Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes sind zu beachten.

Ausnahmen von den Dienstanschlussvorschriften im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

Diese Vorschriften finden auch auf die Mitglieder der Landesregierung sowie auf Richter des Landes Anwendung.

Für die Benutzung verwaltungseigener, nicht an das Netz der Teilnehmernetzbetreiber angeschlossener Fernmeldeanlagen gelten jeweils die von der zuständigen Behörde für diese Einrichtungen erlassenen besonderen Bestimmungen.

Diese Vorschriften treten am 1.10.1997 in Kraft. Gleichzeitig treten der RdErl. vom 21.12.1956 (SMBl. NRW. 20021) und mein RdErl. vom 16.2.1967 (SMBl. NRW. 2003) außer Kraft.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 1997 S 1120, geändert durch RdErl. v. 29.8.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 1340), 28.8.2001 (MBl. NRW.2001 S. 1068).