Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 16.10.2001 - MBl.NRW. S. 1330.

 


Historisch: Gliederungsnummer 20041: Vorschlagswesen Richtlinien für das Behördliche Vorschlagwesen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 10. 1989 -V A 4/15-80 ¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 20041: Vorschlagswesen Richtlinien für das Behördliche Vorschlagwesen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 10. 1989 -V A 4/15-80 ¹)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

14. 10. 89 (1)


Gliederungsnummer 20041: Vorschlagswesen

Richtlinien
für das Behördliche Vorschlagwesen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister v. 14. 10. 1989 -V A 4/15-80 ¹)

1 Ziel und Zweck des Vorschlagwesens

Das Behördliche Vorschlagwesen ist eine ständige Einrichtung der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen. Das unablässige Bemühen, zu einer Leistungsverbesserung in der Verwaltung zu kommen, kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Beschäftigten dieses Anliegen nach besten Kräften unterstützen. Ziel des Vorschlagwesens ist es daher, diese Bereitschaft der Beschäftigten zu fördern sowie die Kenntnisse und Erfahrungen aus ihrer Berufspraxis über den dienstlichen Pflichtenkreis hinaus für die Verwaltung nutzbar zu machen.

2 Gegenstand des Vorschlagwesens

2.1 Das Vorschlagwesen bezieht sich auf die gesamte Tätigkeit der Landesverwaltung. Gegenstand des Vorschlagwesens sind Anregungen aller Art, die geeignet sind, die Verwaltung zu vereinfachen, zu verbessern oder wirtschaftlicher zu gestalten. Sie können sich auch auf kleinere Teilgebiete oder Ausschnitte der Verwaltungstätigkeit beschränken oder nur örtliche Bedeutung haben.

Gegenstand des Vorschlagwesens können insbesondere sein:

- die Verbesserung der Betreuung der Bürger,

- die Verbesserung von Aufbau und Organisation der Landesverwaltung,

- die'Vereinfachung und Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens und des Arbeitsablaufs (auch ADV-Verfahren),.

- der Einsatz und die bessere Ausnutzung maschineller und technischer Hilfsmittel sowie die Erleichterung der Arbeitserledigung durch die Beschäftigten durch funktions- und mitarbeitergerechte Einrichtungen und der Unfallschutz,

- der Abbau nicht mehr notwendiger sowie die Vereinfachung und verständlichere Gestaltung weiterhin erforderlicher Landesvorschriften,

- der Abbau von Aufgaben, Teilaufgaben oder Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, für deren wei-. tere Wahrnehmung keine Notwendigkeit mehr besteht oder deren Durchführung einen Aufwand verursacht, der in keinem vertretbaren Verhältnis zu dein angestrebten Erfolg steht, soweit die Realisierung im Verwaltungswege möglich ist,

- Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes,. zur Einsparung von Energie und Rohstoffen sowie zur Wiederverwendung von Altmaterial.

22 Nicht zugelassen sind Vorschläge, die

2J2.1 sich auf das Ergebnis der pflichtgemäßen Tätigkeit im Rahmen dienstlicher Aufgaben beziehen,

nur allgemeine Anregungen enthalten oder nur unbedeutende Vorteile erwarten lassen oder Änderungen des Bundesrechts zur Voraussetzung haben.

2.3 Verbesserungsvorschläge, die patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen oder solche technischen Vorschläge enthalten, die der Behörde eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht gewähren, fallen nicht unter die Richtlinien. Sie unterliegen dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGB1. I S. 756).

3 Teilnahmeberechtigung

3.1 Teilnahmeberechtigt sind alle derzeitigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen sowie auch solche, die sich schon im Ruhestand befinden.

3.2 Gemeinsame Vorschläge mehrerer Angehöriger des öffentlichen Dienstes sind zulässig.

4 Form, Kennzeichnung und Einreichen der Vorschläge

4.1 Vorschläge sind kurz und verständlich abzufassen und bei Bedarf mit Skizzen, Fotos oder Entwürfen zu erläutern und durch die notwendigen Unterlagen (z. B. Vordruckmuster) zu vervollständigen. Der erwartete Erfolg ist darzulegen. Am Schluß des Vorschlags soll der Einsender angeben, ob der Vorschlag eigenes Gedankengut ist, welche Vorbilder dem Vorschlag ggf. zugrunde liegen und ob der Vorschlag aus dem eigenen oder einem fremden Arbeitsgebiet stammt. Vorschlag und Anlagen werden zweifach benötigt. Für mehrere gleichzeitig eingereichte Vorschläge sind jeweils gesonderte Blätter zu verwenden.

4.2 Dem Vorschlag sind folgende persönliche Angaben beizufügen:

- Name, Vorname

- Amts-/Dienstbezeichnung

- Personalnummer

- Privatanschrift

- Dienststelle

- Arbeitsgebiet/Funktion

Bei gemeinsamen Vorschlägen sind diese Angaben für jeden Einsender erforderlich.

4.3 Der Vorschlag kann auf Wunsch anonym behandelt werden. Er ist dann ohne offene Absenderangabe einzureichen und mit einer Kennziffer zu versehen. Die Angaben zur Person sind in einem verschlossenen Umschlag beizufügen; der Umschlag ist ebenfalls mit der Kennziffer zu versehen.

4.4 Der Einsender kann in seinem Vorschlag bestimmen, ob und inwieweit er im Laufe des weiteren Verfahrens unbekannt bleiben möchte (z. B. Vernichtung des Namensumschlags im Fall der Ablehnung nach Nummer 7.2, Verzicht auf Bekanntgabe seines Namens bei der Veröffentlichung des Vorschlags und/oder die Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Personalakten nach Nummer 6.6).

4.5 Vorschläge sind auf einem besonderen Vordruck oder formlos in einem verschlossenen Briefumschlag unmittelbar zu richten an den

Interministeriellen Ausschuß

für das Behördliche Vorschlagwesen

im Lande Nordrhein-Westfalen

- Geschäftsstelle -

Haroldstraße 5

4000 Düsseldorf l

Der Briefumschlag soll mit dem Stichwort „Verbesserungsvorschlag" gekennzeichnet sein.

4.6 Mit der Einsendung von Verbesserungsvorschlägen unterwirft sich der Teilnehmer den Richtlinien für das Behördliche Vorschlagwesen. Er erkennt die Entscheidung des Ausschusses (Nummer 5), der das Willkürverbot zu beachten hat, als endgültig an. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.

5 Prüfungsausschuß

5.1 Über die Annahme (Anerkennung) oder Ablehnung eines Vorschlags sowie die Gewährung einer Prämie und deren Höhe entscheidet der Ausschuß für Organisationsfragen als Interministerieller Ausschuß

20041

') MBl. NW. 1989 S. 1658.

14. 10. 89 (1)

195.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1990 = MBl. NW. Nr. 13 einschl.)

20041

für das Behördliche Vorschlagwesen; er überträgt diese Aufgaben einem Unterausschuß (Prüfungsausschuß).

Der Ausschuß für Organisationsfragen erläßt eine Geschäftsordnung.

52 Der Prüfungsausschuß setzt sich aus den Leitern der Organisationsreferate der Ministerien und der Staatskanzlei zusammen. Den Vorsitz führt der Leiter des Organisationsreferats des Innenministeriums. Die Leiter der Organisationsreferate können sich in den Sitzungen vertreten lassen. Der Prüfungsausschuß kann besonders fachkundige Personen oder Stellen zur Beratung hinzuziehen.

5.3 Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Mitglieder sind bei der Ausübung des Stimmrechts nicht an Weisungen gebunden.

5.4 Eine Anerkennung kann nicht gegen oder ohne die Stimme des für die Durchführung des Vorschlags federführenden Ministeriums erfolgen.

5.5 Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt dem Innenminister.

8 Verwirklichung der Vorschläge

Das zuständige Ressort verwirklicht anerkannte Vorschläge in eigener Verantwortung und teilt dem Ausschuß das Ergebnis mit Bei der Durchführung der Vorschläge können die Beschäftigten, die den Vorschlag eingereicht haben, beteiligt werden.

9 Werbung

Auf die Abgabe von Verbesserungsvorschlägen ist in angemessenen Abständen durch besondere Aufrufe hinzuwirken; zu diesem Zwecke können Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit angezeigt sein.

10 Erfahrungsaustausch

Auf der Grundlage der Veröffentlichung der angenommenen Vorschläge in den amtlichen Verkün-dungsblättern werden zwischen Bund und Ländern interessierende Vorschläge ausgetauscht.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft*).

6 Annahme

6.1 Anzunehmen sind Vorschläge, die für die Landesverwaltung neuartig sind, eine spürbare Verbesserung oder größere Einsparungen erwarten lassen und mit vertretbarem Aufwand verwirklicht werden können.

62 Der Einsender eines angenommenen Vorschlags erhält eine Anerkennungsurkunde der Landesregierung und eine Prämie, die mindestens 150- Deutsche Mark und höchstens 10000,- Deutsche Mark beträgt. Die Höhe der Prämie richtet sich insbesondere nach der schöpferischen Leistung 'des Einsenders, dem Grad der Durchführungsreife und dem voraussichtlichen Nutzen für die Landesverwaltung. Für herausragende Vorschläge kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewährt werden.

6.3 -Zuerkannte Prämien sind steuerpflichtig. Mit der Zahlbarmachung der Prämien wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung beauftragt; bei Angehörigen der Landesverwaltung übernimmt es auch die Festsetzung und Abführung der Steueranteile sowie ggf. der Beiträge zur Sozialversicherung.

6.4 Die Gewährung von Prämien ist von der Dienststelle in den Personalakten zu vermerken.

6.5 Angenommene Vorschläge werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter Angabe des Namens des Einsenders, des Gegenstandes des Vorschlags und der Höhe der Belohnung veröffentlicht

6.6 Auf Wunsch des Einsenders (vgl. Nummer 4.4) unterbleibt die Aufnahme des Vermerks in die Personalakten und/oder die Bekanntgabe seines Namens bei der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das •Land Nordrhein-Westfalen.

7 Ablehnung

7.1 Für abgelehnte Vorschläge, die eine Anerkennung wegen des damit verbundenen Aufwandes an Fleiß und Mühe verdienen sowie für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen werden können, kann ein Anerkennungspreis zuerkannt werden. Nummer 6.3 gilt entsprechend.

7.2 Die Gründe für die Ablehnung seines Vorschlags sind dem Einsender an die Privatanschrift kurz mitzuteilen, soweit nicht der Namensumschlag auf seinen Wunsch ungeöffnet vernichtet worden ist (vgl. Nummer 4.4).

•) MBl. NW. ausgegeben am 18. Dezember 1989.