Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch VwVO v. 19.10.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 1258.

 


Historisch: Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW - vom 29. April 1996 (3741 - I B.

 

Historisch:

Verwaltungsverordnung des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW - vom 29. April 1996 (3741 - I B.

Verwaltungsverordnung
des Justizministeriums über die Inanspruchnahme von
Gerichtsvollziehern nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen - VerwVO VwVG NW -
vom 29.
April 1996 (3741 - I B.

Aufgrund des § 11 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/ SGV. NRW. 2010), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, dem Ministerium für Bauen und Wohnen sowie dem Präsidenten des Landtags Nordrhein Westfalen folgendes bestimmt:

§ 1

Gerichtsvollzieher können im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach § 2 VwVG NW zuständigen Vollstreckungsbehörden zur Ausführung des Zwangsverfahrens wegen Geldforderungen in Anspruch genommen werden, soweit es sich um die in der Anlage aufgeführten Angelegenheiten bestimmter Vollstreckungsgläubiger handelt.

§ 2

Von der Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers nach § 1 dieser Verordnung ist abzusehen, wenn der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde eigene Vollziehungsbeamte zur Verfügung stehen, es sei denn, dass nach Lage des Einzelfalles die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers den Vorzug verdient.

§ 3

Gerichtsvollzieher, die nach § 1 dieser Verordnung tätig werden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen sachlich den Weisungen der auftraggebenden Vollstreckungsbehörde unterworfen. Das dabei anzuwendende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

§ 4

Kosten (Gebühren und Auslagen) des Gerichtsvollziehers, die nicht gemäß § 788 ZPO vom Vollstreckungsschuldner eingezogen werden können, sind vom Vollstreckungsgläubiger zu erstatten, soweit dieser nicht nach § 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist.

§ 5

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Verwaltungsverordnung vom 18. Januar 1960 (SMBl. NW. 2010) aufgehoben.

MBl. NRW. 1996 S. 914, geändert am 29. Januar 2001 - MBl. NRW. 2001 S. 460


Anlagen: