Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Erlassbereinigung 2003: Abgelöst durch neue Regelung vom 22.10.2003.

 


Historisch: Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation RdErl.d. Innenministers v. 28. 2. 1966 —I C 2/17— 21.163 ¹)

 

Historisch:

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation RdErl.d. Innenministers v. 28. 2. 1966 —I C 2/17— 21.163 ¹)

252. Ergänzung - SMB1. NEW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

28. 2. 66 (1)


Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

RdErl.d. Innenministers v. 28. 2. 1966 —I C 2/17— 21.163 ¹)

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der" Legalisation Anl*«* (BGB1. II 1965 S. 876) - Anlage - (in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Februar 1966) gilt z. Zt. für Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Därussalam, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Niederlande (auch für die Niederländischen Antillen und Aruba), Niue, Norwegen, Österreich, Panama, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saint Kitts und Nevis, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowenien, Spanien, Südafrika, Surinam, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

. Das Übereinkommen befreit die öffentlichen Urkunden im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten von der Förmlichkeit der diplomatischen oder konsularischen Legalisation (Art 1). Im Interesse der Rechtssicherheit müssen jedoch die Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aus-• gestellt worden sind und in einem anderen Mitgliedstaat zu Beweiszwecken verwendet werden sollen, mit einer Apo-stille versehen sein (Art. 3 Abs. 1), sofern nicht einfachere ^^ Mittel oder Wege durch internationale Vereinbarungen ^B vorgeschrieben oder üblich sind (Art. 3 Abs. 2, Art. 8). ^ Hierzu wird auf Nrn. 2.2 ff des RdErl. v. 15.11.1959 (SMB1. NW. 2010) verwiesen.

Nach der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 8. Februar 1966 (GV. NW. S. 36), geändert durch Verordnung vom 13. November 1990 (GV. NW. S. 609) - SGV. NW. 311 '-, sind für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden mit Ausnahme der gerichtlichen und notariellen Urkunden (§ l Nr. l Buchst, a und b der Verordnung) grundsätzlich die Regierungspräsidenten zuständig (§ l Nr. 2 Buchst, a der Verordnung). Meine Zuständigkeit ist nur in den Fällen gegeben, in denen es sich um Urkunden handelt, die von den obersten Landesbehörden, dem Präsidenten des Landtags, dem Präsidenten des Landesrechnungshof s, dem Verfassungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht und den besonderen Verwaltungsgerichten des zweiten Rechtszuges errichtet worden -sind (§ l Nr. 2 Buchst, b der Verordnung)/

• Di* Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht (Art. 4 Abs. 1). Vor- oder Zwisdienbeglaubigungen (Kettenbeglaubigungen) sind auf der Urkunde nicht anzubringen, um die Verwendung der Urkunden im Ausland zu erleichtern. Auf Kettenbeglaublgungen soll nach Möglichkeit ganz versiebtet werden. Nur dann, wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der Urkunde bestehen, sind Vorbeglaubigungen durch die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat. einzuholen. In diesen Pillen sind die .Vorbe-stltigungen* der zwischengeschalteten Behörden dem zustandigen Regierungspräsidenten sslt der Urkunde, aber getrennt von ihr. vorzulegen.

Für die Ausstellung der Apostille ist eine Gebühr nach Tarif stelle 30.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebüh-renverordnung zu erheben. Beit der Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Haager Übereinkommens handelt es sich um zwischenstaatliche Amtshilfe, so daß Kosten nicht zu erheben sind. .

Nach Artikel 7 Abs. l haben die "Regierungspräsidenten ein Register oder ein Verzeichnis in anderer Form (z. B. Kartei) zu führen, in das die Ausstellung der Apostillen einzutragen ist. Um Doppeiarbeit zu vermeiden, bitte ich, hierzu die Anschreibungsliste zu verwenden, in der die Gebühr für die Erteilung der Apostille oder für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens eingetragen wird.

2010

übereinkomme! zur Befreiung ausländischer oitanlüalst Urkunden von der Legalisation

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens. In dem Wunsche/ausländische öffentliche Urkunden von de; diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien, haben beichlotün, zu Hiesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel l

Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die .in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.

Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:

a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einsdilieBlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;

b) Urkunden der Verwaltungsbehörden!

c) notarielle Urkunden:

d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. Vermerke über die Registrierung. Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Dieses Übereinkommen ist Jedoch nicht anzuwenden

a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind t

b) auf Urkunden uer Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von "der Legalisation. Unter Legalisation im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, durch welche die diplomatischen öder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist. bestätigen.

Artikel 3

Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen Ist darf als Förmlichkeit nur verlangt werden, daB die in Artikel 4 vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt. In dem die Urkunde errichtet worden ist.

Die in Absatz l erwähnte Förmlichkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn Gesetze oder andere Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder dort bestehende Gebrauche oder wenn Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie entbehrlich machen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Legalisation befreien.

') MBI. NW. 1966 S. 562, geändert durch RdErl. v. 24. 6.1968 (MB1. NW. 1968 S. 1090), 17. 2. 1970 (MB1. NW. 1970 S. 353), 28. 3.1973 (MB1. NW. 1973 S. 586), 14. 8. 1978 (MBI. NW. 1978 S. 1464), 7. 7. 1980 (MBI. NW. 1980 S. 1797), 29. 7. 1983 (MBI. NW. 1983 S. 1846), 3. 10. 1985 (MBI. NW. 1985 S. 1520), 8. 2. 1989' (MB1. NW. 1989 S. 180), 23. 9.1993 (MBI. NW. 1993 S. 1683), 23. 3. 1995 (MBI. NW. 1995 S. 509), 11. 7.1995 (MBI. NW. 1995 S. 1264), 20. 8.1997 (MBI. NW. 1997 S. 1086), 29. 3. 1999 (MBI. NRW. 1999 S. 658), 19. 12. 2000 (MBI. NRW. 2001 S. 3).

28. 2. 66 (1)

73. Ergänzung — SMBl. NW; — (Stand 15.3.1970 - MBI. NW. Nr. 37 einschL)

2010

Artikel 4

Die in. Artikel 3 Absatz l vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht; sie muß dem Muster .entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.

Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde. die sie ausstellt, abgefaßt werden. Die gedruckten Teile des Musters können auch, in einer .zweiten Sprache wiedergegeben werden. Die Überschrift .Apostille (Con-vention de La Haye du S octobre 1961)* muß in französischer Sprache abgefaßt sein.

Artikel 5

Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.

Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.

Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zustandig sind, die Apostille nach Artikel 3 Absatz l auszustellen.

Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung der Rätifikations- oder der Beitrittsurkunde oder bei der Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.

Artikel?

Jede nach Artikel 6 bestimmte Behörde hat ein Register oder ein Verzeichnis in einer anderen Form z.u führen, in das die Ausstellung der Apostillen eingetragen wird; dabei sind zu vermerken:

a) die Geschaftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille.

b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde .und die Eigenschaft- in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben. die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers öder des Verzeichnisses übereinstimmen.

Artikel 8

Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Förmlichkeiten unterworfen Ist. m greift dieses Obereinkommen nur ändernd ein. wenn jene Förmlichkeiten strenger sind als die (n den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daB seine diplomatischen oder konsula-rfkdten Vertreter die Legalisation in Fallen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Legalisation befreit

Artikel 10

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Neunten Tagung der Haeger Konferem für Internationales Privat-recht vertretenen Staaten sowie für Irland. Island, Liechtenstein and die Türkei rar Unterzeichnung auf.

B» bedarf der Ratiflzlenmgi die Ratifikationsurkunden •M bete Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der NlederUnde m hinterlegen.

Artikel l l

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in,Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 12

Jeder m Artikel 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäß Artikel 11 Absatz l in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde Ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäß Artikel 15 Buchstabe d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.

Das Übereinkommen tritt zwilchen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Abiauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Gebiete ausgedehnt werde, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das .Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.

Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel U In Kraft Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten Ist so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäß Artikel 12 in Kraft.

Artikel 14

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäß Artikel II Absatz l, und zwar auch für Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm später beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommen! verlängert sich, aufler im Falle der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor der Zeitraum von fünf Jahren jeweils ablauft, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande n notifizieren.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Über-cinkommen anzuwenden ist beschranken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat der sie notifiziert hat Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das . Übereinkommen in Kraft

Artikel 15

.Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Niederlande notifiziert den in Artikel 10 bezeichni

Staaten sowie den Staaten. d|e gemäß Artikel 12 beige. treten sind:

a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2i

50. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 31. 5. 1966 = MBI. NW. Nr. 83 einschl.)

28. 2. 66 (2)

b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10;

c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel

11 Absatz l in Kraft tritt;

d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel

12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;

e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel

13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;

f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung, der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

2010

Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: Dr. J. Löns

Anlage zu dem Übereinkommen

Muster der Apostille

Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben

APOSTILLE

 

(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)

1 . Land: ..............................................................:.....

 

Diese öffentliche Urkunde

 
   
   

4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel

des (der) ........

Bestätigt

 
   
   
   

9. Siegel'Stempel: 10. Unterschrift: