Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Fristablauf am Sonnabend RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1966 — I C 2/17 —21.14 ¹)

 

Historisch:

Fristablauf am Sonnabend RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1966 — I C 2/17 —21.14 ¹)

28. 2. 66 (I)

128. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1978 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

2010


Fristablauf am Sonnabend

RdErl. d. Innenministers v. 28. 2. 1966 — I C 2/17 —21.14 ¹)

1 Am 1. Oktober 1965 ist das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend v. 10. August 1965 (BGB1. I S. 753) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sind die Fristbestimmungen verschiedener Rechtsvorschriften ausdrücklich geändert worden.

2 Durch Art. l Nr. l hat § 193 BGB folgende Fassung erhalten:

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag .oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Durch diese Änderung des BGB wird der Sonnabend nunmehr bei dem Ablauf von Fristen ebenso behandelt wie ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag (vgl. § 2 Abs. l des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage i. d. F. d. Bek. v. 9. Mai 1961 — GV. NW. S. 209 / SGV. NW. 113 —). Die an sich an einem solchen Tag endende Frist endigt erst am nächsten Werktag.

Für die Berechnung von Fristen und Terminen gelten im öffentlichen Recht die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Verwaltungsverfahren hat die Neufassung des § 193 BGB daher nicht nur für die öffentlich-rechtlichen Regelungen Bedeutung, in denen ausdrücklich hinsichtlich der Fristen auf die §§ 186 ff BGB verwiesen wird (wie z. B. in § 82 Reichsabgabenordnung), sondern auch für alle Verfahren,'für die nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen worden ist.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die in Artikel 104 GG bestimmte Frist, die auch für das Unterbringungsverfahren gilt (Gesetz über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen v. 16. Oktober 1955 — GS. NW. S. 370 / SGV. NW. 2061 —), unberührt bleibt.

3 Durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend sind auch die Fristbestimmungen des § 222 Abs. 2 und 3 ZPO und des § 43 Abs. 2 StPO in Angleichung an § 193 BGB geändert worden (Art. l Nrn. 2 und 3).

3.1 Die Änderung der ZPO hat auch eine Angleichung-aller verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Folge, die hinsichtlich der Fristen auf die ZPO verweisen. Dies gilt z. B. für die Fristbestimmungen in § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und,§ 161 Abs. l des Bundesbaugesetzes.

3.2 Die Änderung der StPO dient der Angleichung der für das Strafverfahrensrecht maßgeblichen Fristbestim-mungeh an den § 193 BGB. Von dieser Änderung werden mittelbar auch diejenigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfaßt, in denen hinsichtlich der Fristen auf die StPO verwiesen wird. Dies gilt z. B. für die Fristbestimmungen in § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 23 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für .Beamte und. Richter.

4 Abschließend wird noch darauf hingewiesen, daß durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend die Fristenregelung nachstehender Gesetze ausdrücklich geändert worden ist:

§ 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

Artikel 72 des Wechselgesetzes,

Artikel 55 Abs. l und 2 des Scheckgesetzes,

§ 64 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes i. d. F. v.

23. August 1958 (BGB1. I S. 613),

§ 127 Abs. l der Reichsversicherungsordnung,

§ 39 des .Gesetzes über das Verwaltungsverfahren 'der Kriegsopferversorgung v. 2. Mai 1955 (BGB1. I S. 202),

§ 115 Abs. 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes v. 14. Juli 1953 (BGB1. I S. 591).

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern.

') MBl. NW. 1966 S. 652.