Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Handhabung der Verwaltung bei widersprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1954 -I - 18 - 10 - B/l 798/54 ¹)

 

Historisch:

Handhabung der Verwaltung bei widersprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1954 -I - 18 - 10 - B/l 798/54 ¹)

231. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)


Handhabung der Verwaltung bei widersprechenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

RdErl. d. Innenministers v. 29. 7. 1954 -I - 18 - 10 - B/l 798/54 ¹)

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90/53 - (veröffentlicht: DVB1. 1954 S. 258, NJW 1954 S. 425, ÖV 1954 S. 277) eine Bedürfnisprüfung im Gaststättenrecht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 12 GG in vollem Umfange für unzulässig erklärt. Aus zahlreichen späteren Entscheidungen geht hervor, daß es sich hierbei um eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt.

Dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht in Münster mit einer Entscheidung v. 6. 5. 1954 - IV A 1367/53 - entgegengetreten und hat die Bedürfnisprüfung bei alkoholischen Getränken entsprechend seiner bisherigen Auffassung nach wie vor für zulässig erklärt. Damit entsteht für die Verwaltung die Frage, welche Rechtsprechung sie ihrer Praxis zugrunde legen soll.

Im Interesse einer einheitlichen und ungestörten Verwaltungsarbeit hat der Ministerpräsident deshalb den vorliegenden Fall zum Anlaß genommen, gemäß Art. 55 Abs. l LV, den allgemeinen Grundsatz aufzustellen, daß bei gegensätzlicher Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die jeweilige Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Behörden des Landes solange verbindlich ist, als nicht eine davon abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Ein Gleiches muß gelten, wenn ein Landesverwaltungs-gericht von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Auch hier muß für die Verwaltungsbehörden die Rechtsprechung der höheren Instanz Richtschnur bleiben, bis sie von dieser Instanz aufgegeben oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist.

Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten gebe ich diesen Grundsatz bekannt und bitte, ab sofort hiernach zu verfahren.

Auf die Auswirkungen, die dieser Grundsatz für die Verwaltungspraxis im einzelnen hat, wird erforderlichenfalls von den zuständigen Ministern hingewiesen werden.

29. 7. 54 (1),

2010

NW. 1996 S. 332).