Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Erlassbereinigung 2003: Abgelöst durch neue Regelung vom 22.10.2003.

 


Historisch: Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind RdErl. d. Innenministers v. 15. II. 19S9 — I C 2/17 —21.163 ¹)

 

Historisch:

Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind RdErl. d. Innenministers v. 15. II. 19S9 — I C 2/17 —21.163 ¹)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

15. 11.59(1)


Beglaubigung und Legalisation von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind

RdErl. d. Innenministers v. 15. II. 19S9 — I C 2/17 —21.163 ¹)

l MgrtHsbMtlmnuag

l.t Eine Beglaubigung im Sinne dieses Erlasses ist die von der zuständigen deutschen Behörde auf einer inländischen öffentlichen Urkunde • vorgenommene Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigen-? • schaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem.die Urkunde versehen ist

1 .2 Legalisation ist die Bestätigung einer öffentlichen Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden . soll. Die.Bestätigung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

2 Erlorderllchkell der Beglaubigung und Legalltatlon

.Beglaubigt werden müssen grundsatzlich alle Urkunden, die der Legalisation , bedürfen

2.1 Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden sein, öffentliche Urkunden sind nach deutschem Recht Urkunden, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen'ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (§ 415 Abs. l ZPO). Private Urkunden (z.B. Erklärungen, Bescheinigungen privater Personen) sind grundsätzlich nicht legalisationsfähig. Erst die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift der die Urkunde ausstellenden Privatperson durch einen Notar (§ 129 BGB) macht eine anschließende Legalisation möglich. Die amtliche, durch eine Behörde vorgenommene Beglaubigung ist keine öffentliche Beglaubigung und deshalb nicht ausreichend (vgl. § 65 Beurkundungsgesetz; § 34 Abs. l Nr. 2 VwVfG. NW.).

Öffentliche Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, müssen legalisiert werden,

a) wenn die Legalisation nach dem Recht des ausländischen Staates, in welchem die Urkunde-verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (Lega-lisalionszwang) und besondere internationale Vereinbarungen, die den Legalisationszwang zwischen den beteiligten Staaten aufheben oder einschränken, nicht vorliegen, oder

b) wenn ein Legalisationszwang nach innerstaatlichem Recht zwar nicht besteht, die Gerichte und Behörden des auslandischen Staates jedoch im Einzelfall die Legalisation verlangen.

22 Befreiung von der Legalisation aufgrund zweiseitiger Verträge

2.21 Belgien

Nach Artikel l des deutsch-belgischen Beglaubigungsabkommens vom 13: Mai 1975 (Gesetz vom 25. Juni 1980, BGB1. II S. 813; Bek. vom 9. März 1981, BGB1. II S. 142) bedürfen öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten .errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Legalisation, Apostille oder ähnlichen Förmlichkeit

Als öffentliche Urkunden sind auch Urkunden anzusehen, die, selbst wenn sie nicht mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, in einem der beiden Staaten eine Person oder Stelle errichtet hat, die nach dem Recht dieses Staates zur Aus-. Stellung berechtigt ist Diese Dokumente, hierunter fallen.z.B. Zeugnisse von Schulen, Hochschu-

len, Industrie- und Handelskammern, bedürfen jedoch der Beglaubigung, nicht aber der Legalisation.

2.22 Dänemark

Nach dem deutsch-dänischen Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (Bek. vom 23. Juni 1936, BGB1. II S. 213). das - mit Ausnahme von Artikel 6 - mit Wirkung vom 1. September 1952 wieder in Kraft gesetzt worden ist (Bek. vom 30. Juni 1953, BGB1. II S. 186), bedürfen Urkunden, die in einem der Vertragsstaaten von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft, einer obersten oder höheren Verwaltungsbehörde oder von'einem Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation.

2.23 Frankreich

Nach Artikel l des Abkommens vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 30. Juli 1974, BGB1. II S. 1074, 1100), das am 1. April 1975 in Kraft getreten ist (Bek. vom 6. März 1975, BGB1. II S. 353), bedürfen öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlicher Förmlichkeit

2.24 Griechenland

Nach Artikel 24 des deutsch-griechischen Abkommens, vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts - RGB1. II S. 848 - (vgl. Nr. 3 der Bek. über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegsverträge vom 26. Juni 1952 - BGB1. II S. 634 -) bedürfen Urkunden, die von einem deutschen Landgericht oder einem griechischen Gerichtshof 1. Instanz oder einem deutschen oder griechischen Gericht höherer Ordnung, von einer deutschen oder griechischen obersten Verwaltungsbehörde oder von einem deutschen .oder griechischen obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde oder des Gerichts versehen sind, zum . Gebrauch im Gebiet des anderen Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation.

225 Italien

Nach Artikel l des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden (Gesetz vom 30. Juli 1974. BGB1. II S. 1069), der am 5. Mai 1975 in Kraft getreten ist (Bek. vom 22. April 1975, BGBL II S. 660), bedürfen öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, keiner Legalisation oder Beglaubigung. Andere Urkunden, die nach dem Recht eines Vertragsstaates als öffentliche Urkunden anzusehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem änderen Vertragsstaat keiner Legalisation, wenn sie von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem die Urkunde errichtet . worden ist, beglaubigt sind.

226 Luxemburg

Nach Artikel l des Abkommens vom 3. Juni 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

2010

') MBl NW 1960 S 5 geändert durch RdErl. v. 12. 5. I960 (MB1. NW. 1960 S. 1117), 13. 6. 1960 (MB1. NW. 1960 S. 1667), 13. 10. 1960 (MB1. NW. 1960 S. 2701), 23 3 1961 (MBl. NW. 1961 S. S38), 4. 5.1961 (MBL NW. 1961 S. 824), 25. 4.1962 (MBl. NW. 1982 S. 841), 8. 9.1962 (MBl. NW. 1962 S. 1604), 20. 7.1965 (MBl. NW. 1985's. 884), 28. 2.1966 (MBl. NW. S. 652), 5. 5. 1966 (MBl. NW. 1966 S. 944), 5. 7. 1968 (MBl. NW. 1968 S. 1476), 15. 9. 1966 (MBl. NW. 1966 S. 1838), 14. 5.1968 (MBl NW. 1968 S. 928), 23. 3. 1970 (MBl. NW. 1970 S. 608), 2. 3. 1972 (MBl. NW. 1972 S. 562), 16. 3. 1973 (MBl. NW. 1973 S. 558), 13. 8. 1973 (MBl. NW. 1973 S 1352) 10 4 1974 (MBl. NW. 1974 S. 85), 20. 10. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1928), 28. 7. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 1312), 4. 7. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 1790), 18. 8. 1982 (MBl NW 1982 S. 1518), 30.3.1987 (MBL NW. 1987 S. B56), 17.12.1987 (MBl. NW. 1988 S. 86), 8. 2.1989 (MBl. NW. 1989 S. 180), 2.11.1993 (MBl. NW. 1808), 23 3 1995 (MBL NW. 1995 S. 509), 11. 7.1995 (MBl. NW. 1995 S. 1284), 20. 8.1997 (MBl. NW. 1997 S. 1086), 29.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 510), 19.12. 2000 (MBL NRW. 2001 S. 3).

15.11. 59 (1)

252. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

2010

(Gesetz vom 11. November 1983, BGB1. II S. 698; Bek. vom 7. Februar 1984, BGB1. II S. 188) bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen hat, zum Gebrauch in Luxemburg keiner Beglaubigung öder Legalisation.

2.27 Osterreich

Nach dem deutsch-österreichischen Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 - RGB1. II S. 61 -(vgl. Nr. l der Bek. über die Wiederanwendung von ehemals zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen usw. vom 13. März 1952 - BGB1. II S. 436 -) bedürfen Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragsschließenden •Staates ausgestellt worden sind, zum Gebrauch im Gebiet des arideren Staates keiner Beglaubigung oder Legalisation, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

Nach Artikel l des Vertrages vom 18. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verzicht auf die, Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Gesetz vom 7. Dezember 1981; BGB1. II S. 1050; Bek. vom 18. Februar 1982, BGB1. II S. 207) bedürfen Urkun-• den, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, zum Gebrauch in Österreich keiner Beglaubigung oder Legalisation.

2.28 Schweiz

Nach Artikel 2 Abs. l des deutsch-schweizerischen Vertrages über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 (RGB1. S. 411) bedürfen Urkunden, die von bestimmten Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder -Stempel der Behörde versehen sind, keiner Beglaubigung oder Legalisation. Zu diesen Behörden gehören in Nordrhein-Westfalen allein das Innenministerium und die Regierungspräsidenten (vgl. Bek. vom 20. Januar 1956, BGB1. II S. 30).

Nach Artikel l des Abkommens über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstands-urkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 (Gesetz vom 28. Januar 1988, BGB1. II S. 126; Bek. vom 22. April 1988, BGB1. II S. 467) bedürfenUrkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/ Amtsstempel versehen hat, zum Gebrauch in'der Schweiz keiner Beglaubigung oder Legalisation.

229 Besonderheit hinsichtlich der Republik Benin (vormals: Dahome)

Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung bedürfen alle von den Regierungspräsidenten beglaubigten Urkunden der/inneren Verwaltung zur Verwendung in Benin keiner Legalisation durch die beninischen Vertretungen.

2.3 Befreiung von der Legalisation aufgrund mehrseitiger Vertrüge:

2.31 Übereinkommen vom 27. September 1956

Nach Artikel 5 des Übereinkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbachern (Gesetz vom 1. August 1961, BGB1. II S. 1055; Bek. vom 8. Januar 1962, BGB1. II S. 42) bedürfen die von den Standesbeamten ausgestellten mehrsprachigen Auszüge aus den Personenstandsbüchern im Gebiet der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation.

Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, der Schweiz und der Türkei.

2.32 Übereinkommen vom 26. September 1957

• Nach Artikel 4 des Übereinkommens vom 26. Sep-• tember 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Gesetz vom 1. August 1961, BGB1. II S. 1055; Bek. vom 8. Januar 1982, BGB1. II S. 43) bedürfen die von den Standesbeamten im Rahmen dieses Übereinkommens ausgestellten Personenstandsurkunden in Gebieten der anderen Vertragsstaaten keiner Legalisation.

Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Österreich, Portugal, der Schweiz und der Türkei.

2.33 Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Haager Übereinkommen)

Nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 21. Juni 1965, BGB1..II S. 875; Bek. vom 12. Februar 1966, BGB1. II S. 106; vgl. Anlage zum RdErl. v. 28. 2. 1966.- SMB1. NW. 2010 -) sind öffentliche Urkunden im Rechtsverkehr mit den Vertragsstaaten von der Legalisation befreit Ausgenommen hiervon sind jedoch Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet worden sind, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Das Übereinkommen gilt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:

Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Be-larus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei Darussalam, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kroatien, Lesotho, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Niederlande (auch für die Niederländischen Antillen und Aruba), Niue, Norwegen, Österreich, Panama, Portugal, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saint Kitts und Nevis, Schweden, Schweiz, Seychellen, Slowenien, Spanien, Südafrika, Surinam, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika und Zypern.

Auf die Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 8.- Februar 1966 (GV. NW. S. 36), geändert durch Verordnung vom 13. November 1990 (GV. NW. S. 609) - SGV. NW 311 -, und meinen RdErl. v. 28. 2. 1966 (SMB1. NW. 2010) weise ich hin.

2.34 Übereinkommen vom 7. Juni 1968

Nach den Artikeln 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der, von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (Gesetz vom 19. Februar 1971, BGB1. II S. 85; Bek. vom 27. Juli 1971, BGB1. II S. 1023) sind die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichteten Urkunden von der Legalisation befreit

Das Übereinkommen gilt zwischen der. Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten:

Frankreich, Griechenland, Großbritannien sowie den Inseln Man, Guernsey und Jersey, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, ' Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, . Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei und Zypern.

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

15. 11. 59 (2)

2.4 Soweit keine internationalen Vereinbarungen vorliegen, ist im Zweifel davon auszugehen, daß Legalisationszwang besteht. Die ausländischen . diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland werden jedoch auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen. Das Einholen der Auskunft wird in der Regel Angelegenheit der Antragsteller sein.

3 Zuständigkeit für die Beglaubigung

3.1 Für die Beglaubigung mit Ausnahme der gerichtli- . chen und notariellen Urkunden ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Diese Beglaubigung genügt in aller Regel für die Legalisation.

3.2 Urkunden, die zur Verwendung in der Volksrepublik China, in den Ländern Iran (Hochschulzeugnisse), Myanma (vormals: Birma), Nepal, Ruanda, Rumänien, Saudi-Arabien, Somalia, Syrien und Togo bestimmt sind, müssen nach der Beglaubigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten noch vom Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. l, 50735 Köln, überbeglaubigt werden. Das gleiche gilt für Urkunden, die in solchen Ländern verwendet werden sollen, zu denen die Bundesrepublik keine diplomatischen oder konsularischen Beziehungen unterhält oder noch keine Vertretung in der Bundesrepublik eingerichtet haben. Das Auswärtige Amt beglaubigt nur noch die von den deutschen oder fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungen errichteten oder beglaubigten Urkunden.

Aufnahme der Beglaubigungsvermerke von den ausländischen Vertretungen oft beanstandet wird. Es wird daher empfohlen, für solche Urkunden grundsätzlich das Format DIN A 4 zu verwenden. Ferner ist darauf zu achten, daß die Urkunden möglichst nur einseitig beschriftet werden. Ist jedoch infolge Platzmangels das Ankleben eines Blattes nicht zu vermeiden, so muß für haltbare Befestigung gesorgt und die Klebestelle gesiegelt werden. Auf dem Anhangblatt ist die dazugehörige Urkunde zu bezeichnen (z. B. „zur .................;........ -Urkunde / Bescheinigung des/der ........................................., ausgestellt am

2010

5.11 Gehen alte Urkunden mit dem Antrag auf Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation ein, so sind sie zuerst von den zuständigen Behörden (z. B. Standesamt) darauf zu prüfen, ob sie in der alten Fassung noch gültig und nicht durch Berichtigungen oder spätere Änderungen überholt sind. Sind solche Urkunden zwar gültig, aber unleserlich, eingerissen, beklebt oder befindet sich darauf noch ein Dienstsiegel aus der Zeit von 1933 bis 1945, so sind auch ohne Antrag nach Möglichkeit neue Ausfertigungen gebührenfrei auszustellen.

Antrag

. Urkunden werden zum Zwecke der Legalisation nur auf Antrag beglaubigt. In dem Antrag ist anzugeben, in welchem Staat von der Urkunde demnächst Gebrauch gemacht werden soll.

5.4 5.41

3.3 Führungszeugnisse 5.3 . Für die Beglaubigung eines Führungszeugnisses, das im Ausland verwendet werden soll, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig, weil das Führungszeugnis als eine Urkunde einer Bundesbehörde anzusehen ist Personen, die eine Echtheitsbestätigung (Apostille) des Führungszeugnisses nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGB1.1965 II S. 875) oder eine Vorbeglaubigung des Führungszeugnisses für Zwecke der Legalisation verlangen, sind daher an das Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. l, 50735 Köln, zu verweisen.

4 Zuständigkeit für die Legalisation

4.1 Regelmäßig ist für die Legalisation die Auslandsvertretung des Staates sachlich zuständig, in dem die Urkunde verwendet werden soll, örtlich zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren Bezirk die Urkunde beglaubigt oder - falls eine Beglaubigung nicht stattgefunden hat - aufgenommen oder ausgestellt worden ist.

4.11 Die Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Befugnis zur Legalisation ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis „Konsularische Vertretungen und andere Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland" (Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534,50445 Köln). Änderungen werden vom Auswärtigen Amt im Gemeinsamen Ministerialblatt laufend bekanntgegeben.

4.2 Den Urkunden, die in Honduras verwendet werden sollen und dem Generalkonsulat von Honduras in Hamburg zur Legalisation vorgelegt werden, sind 2 Fotokopien beizufügen. Die Konsularabteilung der 5.42 Botschaft von Honduras in Bonn-Bad Godesberg verzichtet auf die Beifügung der Kopien.

5 Verfahren und Durchführung der Beglaubigung 5.1 Beschaffenheit der zu beglaubigenden Urkunde

Bei der Ausstellung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind und der Legalisation bedürfen, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß genügend Platz für alle etwa erforderlichen Beglaubigungen und für die Legalisation vorhanden ist Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß das Ankleben eines weiteren Blattes an die Urkunden zur

Prüfung der Urkunde

Bei einer zu beglaubigenden Urkunde ist die Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels sowie die Be-' fugnis des Bediensteten zur Vornahme der Amtshandlung zu prüfen. In den Fällen, in denen die Unterschrift des Bediensteten nicht beim Regierungspräsidenten hinterlegt oder sonst bekannt ist, ist die Urkunde zunächst vorzubeglaubigen. Den Regierungspräsidenten ist es überlassen, generelle Regelungen für das Vorbe-glaubigungsverfahren zu treffen.

Inhalt und Anbringung des Beglaubigungsvermerks

Der Beglaubigungsvermerk des Regierungspräsidenten bei einer Vorbeglaubigung und bei einer ohne Vorbeglaubigung vorzunehmenden Beglaubigung lautet etwa wie folgt:

Die Echtheit der vorstehenden (umstehenden) Unterschrift der/des ... (Amtsbezeichnung, Name) ... und die Echtheit des Dienstsiegels werden hiermit beglaubigt. Gleichzeitig wird bescheinigt, daß die/der Vorgenannte zur Ausstellung dieser Urkunde berechtigt war.

...................'.........., den............................

(Behördenbezeichnung)

i.V. oder i.A.

(Siegel) (Unterschrift) Az. oder Tgb.-Nr. (gez. Name, Amtsbezeichnung)"

Im übrigen kann der Wortlaut der Beglaubigungs-vennerke den Bedürfnissen des Einzelfalles angepaßt werden.

Der Beglaubigungsvermerk des Regierungspräsidenten nach Vorbeglaubigung lautet etwa: „Vorstehende eigenhändige Unterschrift des für die Vorbeglaubigung zuständigen - Vertreters des - OberstadWOberkreisdirektors .......................

in.....................wird hiermit beglaubigt

............................. den ............................

Der Regierungspräsident

i.V. oder i.A.

Siegel Unterschrift) Az. oder Tgb.-Nr. (gez. Name, Amtsbezeichnung)"

15. 11. 59 (2)

245. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MBl. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

2010

5.43 Die Beglaubigungsvermerke sind räumlich so anzubringen, daß alle etwa notwendig werdenden Beglaubigungen und die Legalisation untereinandergesetzt werden können und rechts und links ein Rand frei bleibt Die Unterschrift muß handschriftlich vollzogen werden. Unter dem handschriftlichen Namenszug des die Beglaubigung vornehmenden Beamten ist in ieHpm Fallt» dessen Neune in Maschinenschrift zu wiederholen und die Amtsbezeichnung anzugeben. Bei den Datumsangaben ist der Name des Monats auszuschreiben. Es ist ferner darauf zu achten, daß der bei den Beglaubigungsvermerken anzubringende Abdruck des Dienstsiegels gut lesbar ist

5.5 Weiterleitung der Urkunde

5.51 Nach der Beglaubigung durch den Regierungspräsidenten wird die Urkunde, sofern sie von dem Antragsteller nicht persönlich in Empfang genommen wird, an diesen durch Postnachnahme zurückgesandt. Dem Antragsteller bleibt es überlassen, sich wegen der Legalisation unmittelbar an die zuständige ausländische Vertretung zu wenden. Sofern eine Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt, 50735 Köln, erforderlich ist, wird diese grundsätzlich vom Regierungspräsidenten veranlaßt

5.52 Da das Beglaubigungsverfahren in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, die Urkunde von den Antragstellern aber meist dringend benötigt wird, sind alle Anträge ohne Verzug zu erledigen und als Eilsache weiterzuleiten.

5.6 Unterschriftsproben

Die für die Legalisation zuständigen Auslandsvertretungen erkennen die mit dem Beglaubigungsvermerk versehenen Urkunden nur an, wenn ihnen zum Zwecke des Vergleichs die Unterschriftsproben und Dienstsiegelabdrucke der in Beglaubigungssachen zeichnungs-befugten Bediensteten vorliegen. Diese Unterlagen werden vom Bundesverwaltungsamt zur Vornahme der Überbeglaubigung benötigt. Die Unterschriftsproben der bei den Regierungspräsidenten zur Beglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation befugten Bediensteten und die Abdrucke der verwendeten Siegel sind daher - wie bisher - bei den zuständigen ausländischen Vertretungen und beim Bundesverwaltungsamt zu hinterlegen. Änderungen in der Person der zur Beglaubigung befugten Bediensteten sind den in Betracht kommenden Stellen unverzüglich mitzuteilen.

Gebühren

Für die Beglaubigung ist eine Gebühr nach Tarifstelle 30.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu zahlen. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar vom Regierungspräsidenten, erhoben. Soweit das Bundesverwaltungsamt für die Beglaubigung oder die Erteilung der Apostille zuständig ist, wird von den Regierungspräsidenten keine Verwaltungsgebühr für eine etwaige Vorbeglaubigung erhoben.


Anlagen: