Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1962 — I C 1/17.21 — 125 ¹)

 

Historisch:

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1962 — I C 1/17.21 — 125 ¹)

9. 2. 62 (1) - 210. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

2010


Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

RdErl. d. Innenministers v. 9. 2. 1962 — I C 1/17.21 — 125 ¹)

Nach § 5 Abs. 2 VwZG können alle Behörden im Sinne des § l LZG sich gegenseitig und außerdem den dort weiter genannten Personen Schriftstücke in vereinfachter -Form zustellen, z. B. durch einfachen Brief, durch Boten oder durch persönliche Aushändigung. Bei dieser Zustellungsart ist jedoch auf dem Schriftstück zu vermerken, daß die Übersendung zum Zwecke der Zustellung geschieht. Gleichzeitig ist dem Schriftstück das Empfangsbekenntnis (Anlage 4 der AVV zum LZG vom 4. 12. 1957 - SMBl. NW. 2010 -) beizufügen, das vom Empfänger umgehend an den Absender mit Datum, Unterschrift und Behördenbezeichnung versehen, zurückzusenden ist (Nr. 7 Abs. 3 der AVV).

Obwohl in AVV Nr. 7 Abs. 3 ausdrücklich gesagt ist, daß ein Schriftstück dann einer Behörde zugestellt ist, wenn es bei der Postannahmestelle dieser Behörde eingegangen ist, wird in der Praxis häufig das vorbereitete Empfangsbekenntnis von dem Referenten/Dezernenten/Sachbearbeiter erst mit dem Datum des Tages ausgefüllt, an dem er das Schriftstück bearbeitet. Häufig werden auch Empfangsbekenntnisse erst nach Anmahnung an den Absender zurückgeschickt. Dadurch wird die Einhaltung wichtiger Fristen (Ladungsfristen, Berufungsfristen, Begründungsfristen) in Frage gestellt. Die Ursache für diese Mängel dürfte in erster Linie darin zu suchen sein, daß der für die Bearbeitung zuständige Beamte oder Angestellte den Eingang nicht sofort erhält oder d,ern in der üblichen Eingangsmappe vorgelegten Schriftstück nicht • ansehen kann, daß es sich hier um eine formelle Zustellung handelt.

Um diese immer wieder auftretenden Unzuträgüchkeiten, vor allem bei Zustellungen durch Verwaltungsgerichte, zu vermeiden, ist bei allen Behörden sicherzustellen, daß jedes eingehende Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VwZG sofort mit dem Datum des Eingangs bei der Postannahmestelle versehen und an den Absender zurückgeschickt wird.

Soweit das nicht auf andere Weise geschehen kann, empfehle ich, jeweils einem für die Annahme der Posteingänge verantwortlichen Beamten .oder Angestellten Zustellungsvollmacht zu erteilen und ihn zu verpflichten,

1. das in der Regel sichtbar angeheftete Empfangsbekenntnis mit demselben Eingangsstempel wie das Schriftstück zu versehen, unter Beifügung des Bürostempels (Dienstsiegel ist nicht erforderlich) zu unterschreiben und unverzüglich an den Absender zurückzuschicken,

2. das Schriftstück neben dem Eingangsstempel mit einem Stempel,,zugestellt am ...." zu versehen — hier ist dasselbe Datum wie im Empfangsbekenntnis einzutragen — und das so gekennzeichnete Schriftstück in den Geschäftsgang zu geben.

') MBl. NW. 1962 S. 380.

!) MBl. NW. 1983 S. 294, geändert durch RdErl. v. 27. 3. 1992 (MBl. NW. 1992 S. 599).