Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 7.6.2025
Runderlass für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2025)
Runderlass für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (Richtwerte-Erlass 2025)
Runderlass
für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes
bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW
zu erhebenden Verwaltungsgebühren
(Richtwerte-Erlass 2025)
Runderlass
des Ministeriums des Innern
14-21.36.09.05-000002.2025-0005843
Vom 29. April 2025
1
Vorbemerkungen
Dieser Erlass dient der Berechnung des Verwaltungsaufwandes, insbesondere bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren, die nach dem Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben sind. Er soll zu einer möglichst einheitlichen und einfachen Ermittlung der Verwaltungskosten beitragen. Er kann bei der Berechnung des Verwaltungsaufwandes sowohl für Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten, als auch von Regierungsbeschäftigten verwendet werden.
2
Richtwerte
Die Stundensätze, die als Richtwerte für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für die
a) Laufbahngruppe 2.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 82,90 Euro,
b) Laufbahngruppe 2.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 72,10 Euro,
c) Laufbahngruppe 1.2 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 57,20 Euro sowie
d) Laufbahngruppe 1.1 und entsprechend eingruppierte Regierungsbeschäftigte 50,55 Euro.
Die Stundensätze sollen jedoch nicht zugrunde gelegt werden, wenn damit im Einzelfall ein Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten entstehen würde.
3
Erläuterungen
3.1
Die Richtwerte nach Nummer 2 stellen den durchschnittlichen
Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) für die Tätigkeit einer oder
eines Bediensteten in der Landesverwaltung der jeweiligen Laufbahngruppe
beziehungsweise entsprechenden Eingruppierung dar.
3.2
Die Richtwerte basieren auf den vom
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
ermittelten Personalkosten-Durchschnittssätzen 2025. Zugrunde gelegt werden
hierbei die tatsächlichen Besoldungs- und Entgeltzahlungen des Vorjahres an die
in allen Landesbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A
sowie die entsprechend eingruppierten Regierungsbeschäftigten, die überwiegend
Verwaltungstätigkeiten ausführen.
Bei Beamtinnen und Beamten werden Gesundheitsfürsorge- und spätere Versorgungszahlungen durch entsprechende Zuschläge und Pauschalen berücksichtigt. Bei Regierungsbeschäftigten werden entsprechend die Beiträge des Arbeitsgebers zur Sozialversicherung einbezogen. Weiterhin wird für beide Gruppen ein Zuschlag für sonstige Personalnebenkosten berücksichtigt.
Abschließend wird die Verteilung der Vollzeitäquivalente auf die einzelnen Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen sowie die beiden Gruppen von Bediensteten berücksichtigt und hieraus ein entsprechend gewichteter Mittelwert berechnet.
Als Sachaufwand wird die pauschalierte Ermittlung der Sacheinzelkosten für eine Bedienstete oder einen Bediensteten berücksichtigt.
Die Berücksichtigung von Gemeinkosten, die insbesondere die Kosten für Leitung und Verwaltung enthalten, erfolgt ebenfalls durch einen pauschalen Zuschlag. Dieser wird sowohl auf die gewichteten Mittelwerte, als auch auf den Sachaufwand hinzuaddiert.
Die summierten Beträge werden durch die Jahresnettoarbeitszeit geteilt, woraus sich die jeweiligen Stundensätze (Richtwerte) ergeben, die abschließend kaufmännisch auf volle fünf Cent gerundet werden.
4
Kosten- und Leistungsrechnung (Öffnungsklausel)
Alternativ zu den unter Nummer 2 ausgewiesenen Richtwerten können auch eigene Daten aus einer Kosten- und Leistungsrechnung zur Berechnung von Richtwerten herangezogen werden.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt der Richtwerte-Erlass 2024 vom 18. April 2024 (MBl. NRW. S. 528) außer Kraft.
MBl. NRW. 2025 S. 656.