Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961.

 


Historisch: Kontakte der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft RdErl. d. Innenministers v. 3. 7.1985 -IIIA 3 - 13.50.04 - 2058/85 ¹)

 

Historisch:

Kontakte der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft RdErl. d. Innenministers v. 3. 7.1985 -IIIA 3 - 13.50.04 - 2058/85 ¹)

1 3" 7" 85 W 170. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.11.1985 = MB1. NW. Nr. 69 einschl.]

2020


Kontakte der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Landes Nordrhein-Westfalen mit Dienststellen
der Europäischen Gemeinschaft

RdErl. d. Innenministers v. 3. 7.1985 -IIIA 3 - 13.50.04 - 2058/85 ¹)

Einige Gemeinden (GV) haben in der Vergangenheit direkten Kontakt mit Dienststellen der Europäischen Gemeinschaft gepflegt, ohne die zuständigen Aufsichtsbehörden vorher davon zu unterrichten.

Aus diesem Anlaß weise .ich im folgenden auf die .Rechtslage hin und bitte Sie, diese Grundsätze an die Gemeinden und Kreise Ihres Zuständigkeitsbereiches weiterzugeben und auf deren Beachtung hinzuweisen.

Artikel 32 GG erklärt die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten zu einer Sache des Bundes bzw. räumt den Ländern eine gewisse Abschlußkompetenz ein. Er ist insoweit auf Gemeinden und Gemeindeverbände nicht anwendbar, denn diese sind keine Völkerrechtssubjekte. Gleichwohl ist anerkannt, daß auch ohne spezielle rechtliche Ermächtigung Gemeinden und Gemeindeverbände auf interkommunaler Ebene in privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Form zusammenarbeiten und Verträge mit Gemeinden und Gemeindeverbänden in anderen Staaten abschließen können.

Soweit es sich allerdings um die Zusammenarbeit von Kommunen und Kommunalverbänden mit Völkerrechtssubjekten, d. h. mit auswärtigen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen handelt, bestehen hiergegen Bedenken. Ausschlaggebend hierfür ist die eingangs angeführte ausdrückliche und abschließende Kompetenzzuweisung des Artikel 32 GG. Somit steht den Gemeinden und Gemeindeverbänden nur frei, auf „ihrer Rangstufe" eigene kommunale Kontakte zu pflegen.

Diese Auslegung der Rechtslage soll zwar nicht dazu führen, jegliche Kontakte von Gebietskörperschaften unterhalb der Landesebene mit Völkerrechtssubjekten zu unterbinden. Zwingende Voraussetzung für solche Kontakte ist jedoch eine Abstimmung mit der Landes- und Bundesregierung vor jeder Kontaktaufnahme. Das ergibt sich aus' dem Gesichtspunkt der Landes- und Bundestreue, dem die Gemeinden und Gemeindeverbände als Teil der Länder verpflichtet sind.

Wegen einer möglichst effizienten und mit dem Land abgestimmten Vorgehensweise ist es daher notwendig, daß im Zusammenhang mit konkreten Maßnahmen der EG (beispielsweise bei Beihilfekontrollverfahren gegen Teile des Wi^schaftsförderungsprogramms des Landes oder bei Fördermaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft) die Vorstellungen der Kommunen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Land (und zwischen Land und Bund) an die EG-Kommission herangetragen werden. Nur auf diese Weise ist die Einheitlichkeit in Auftreten und Argumentation gegenüber der Europäischen Gemeinschaft zu sichern.

Ich bitte sicherzustellen, daß die Gemeinden (GV) den jeweils zuständigen Fachminister des Landes auf dem Dienstwege von den beabsichtigten Kontakten benachrichtigen.