Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984 -IJIA l - 10.10 - 787/84 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984 -IJIA l - 10.10 - 787/84 ¹)

Verwaltungsvorschriften
zur Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984 -IJIA l - 10.10 - 787/84 ¹)

Auf Grund des § 119 Abs. 3 Satz l der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 475/SGV. NW. 2023) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Zu § 3a

1 Mit den Bezeichnungen „Große kreisangehörige Stadt" und „Mittlere kreisangehörige Stadt" kennzeichnet § 3 a die Städte, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl einen größeren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich haben als die übrigen kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwohnerzähl von weniger als 25 000. Die Bezeichnungen sind rechtstechnische Hilfsmittel für die in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen des Landes enthaltenen Zuständigkeitsregelungen.

2 Die Bestimmung zur Großen oder Mittleren kreisangehörigen Stadt durch Rechtsverordnung der Landesregierung (erstmals zum 1. Januar 1981) hat konstitutive Wirkung.

Die im Fünf Jahresrhythmus von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnungen sind nach Absatz 5 mindestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden zu verkünden. Der zur Feststellung der erforderlichen Einwohnerzahl vorgesehene Prüfungszeitraum (Absatz 3) umfaßt daher die unmittelbar vor der letztmöglichen' Feststellung liegenden ein oder zwei Jahre.

Zu § 3b

Zuständige Behörden können nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern auch andere Stellen, z.B. militärische Dienststellen, sein.

Zu § 4

Jede Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten

über:

die Form der öffentlichen Bekanntmachungen (§ 4 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung), nähere Einzelheiten über die Unterrichtung der Einwohner (§ 6 b Abs. 2),

nähere Einzelheiten über den Bürgerantrag (§ 6c Abs. 2),

nähere Einzelheiten über die Bezirksverfassung in kreisfreien Städten (§§ 13 bis 13 c), die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, mit dem Gemeindedirektor und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde (§ 28 Abs. l Buchstabe s),

den Ersatz des Verdienstausfalls (Höchstbetrag, Regelstundensatz, Stundensatz für Hausfrauen) für Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen (§ 30 Abs. 4) sowie Mitglieder der Bezirksvertretungen (§ 13 a Abs. 4 Satz 1), die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes für Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen (§ 30 Abs. 5), für den Ratsvorsitzenden (§ 45 Abs. l Satz 1) und für Mitglieder der Bezirksvertretungen (§ 13 a Abs. 4 Satz 2) sowie die Höchstzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist (§ 30 Abs. 5).

Angelegenheiten, die nur in der Hauptsatzung verbindlich geregelt werden können, sind: die Einteilung des Gebiets kreisangehöriger Gemeinden in Bezirke (Ortschaften), die Bildung und die Zusammensetzung von Bezirksausschüssen, die Bestellung von Ortsvorstehern und die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen sowie die hiermit zusammenhängenden näheren Vorschriften (§ 13 d

Abs. 8), insbesondere die Festsetzung der Aufwandsentschädigung und der Ersatz des Verdienstausfalls für Ortsvorsteher (§ 13 d Abs. 7 Satz 5 und 7),

die Festsetzung eines täglichen oder monatlichen Höchstbetrages für den Ersatz des Verdienstausfalls (§ 30 Abs. 4),

die Bestimmung der sonstigen Sitzungen, für die im Falle der Teilnahme ein Sitzungsgeld an Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner zu zahlen ist (§ 30 Abs. S Satz l und 2), die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Stellvertreter des Bürgermeisters und für Fraktionsvorsitzende (§ 45 Abs. l Satz 2), sowie für Bezirksvorsteher, Stellvertreter der Bezirksvorsteher und Fraktionsvorsitzende in den Bezirksvertretungen (§ 13 a Abs. 4 Satz 3 und 4), in Gemeinden mit nicht mehr als 25000 Einwohnern die Bestimmung, daß Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie die Tagesordnung allgemein durch Aushang bekanntzugeben sind (§ 33 Abs. l Satz 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung),

Akteneinsichtsrecht für Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende (§ 40 Abs. l Satz 3), die Zahl der Beigeordneten (§ 49 Abs. l Satz 1), abweichende Zuständigkeitsregelungen für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie die arbeite- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Angestellten und Arbeiter (§ 54 Abs. 1),

abweichende Regelungen für die Unterzeichnung der nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern (§ 54 Abs. 3).

3.11 Unter Berufung auf § 4 Abs. 6 können keine Verfah-rens- und Formverstöße als unbeachtlich angesehen werden, die der Gemeinde bekannt sind. Die Hauptverwaltungsbeamten haben ihrer Beanstandungspflicht nachzukommen.

3.12 Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz l Buchstabe b setzt die Beachtung aller Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung voraus, deren. Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung oder des Flächennutzungsplanes zur Folge hätte.

3.13 Die Rüge kann von jedermann erhoben werden. Die Beantwortung eines Schreibens, durch das eine Rüge erhoben worden ist, ist kein Verwaltungsakt

3.14 An die Voraussetzung, daß die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache zu bezeichnen sind, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine paragraphengenaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift ist nicht erforderlich.

3.15 Eine Rüge gegenüber der Gemeinde kann auch dadurch vorgenommen werden, daß die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften in Verfahren erfolgt, an denen die Gemeinde beteiligt ist.

3.16 Die Entscheidung der Gemeinde über die Berechtigung einer Rüge ist für die spätere gerichtliche Überprüfung ohne Bedeutung. Nach einer Rüge kann sich die Gemeinde insoweit niemandem gegenüber mehr auf die Wirkung des § 4 Abs. 6 berufen.

3.2 Der Hinweis auf § 4 Abs. 6 macht den Hinweis auf entsprechende Vorschriften des Bundesbaugesetzes nicht entbehrlich, wie umgekehrt der Hinweis auf § 4 Abs. 6 auch bei Bebauungsplänen nicht entbehrlich ist.

3.3 Wird in der öffentlichen Bekanntmachung der Hinweis nach § 4 Abs. 6 Satz 2 unterlassen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Satzung, der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung oder des Flächennutzungsplanes zur Folge. Das Unterlassen des Hinweises hat nur die Wirkung, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden kann. Da nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 2 schon bei der öffentlichen Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen nach Satz l hinzuweisen ist, ist es nicht möglich, den Hinweis getrennt nachzuholen.

Zu§6a

1 Zu den Pflichten der Gemeinden nach § 6 a Abs. l gehören z. B.

- Auskünfte über Zuständigkeiten,

- Herstellung von Verbindungen zu den zuständigen Behörden,

- Hilfestellung bei der Ausfüllung von Anträgen und Formularen,

- Hinweise auf andere Informationsmöglichkeiten,

- Bereitstellen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Einsichtnahme.

Daneben wird ausdrücklich auf die Pflichten der Gemeinden als Auskunftsstellen nach § 15 Abs. l I. Buch des Sozialgesetzbuches hingewiesen.

2 Auch wenn die Gemeinden nach § 6 a Abs. 2 nicht ausdrücklich verpflichtet sind, von sich aus andere Behörden um Vordrucke zu bitten, sollten sie sich dennoch darum bemühen, häufig benötigte Vordrucke zu besorgen.

3.1 Anträge im Sinne des § 6 a Abs. 3 sind alle Rechtshandlungen, die der Einleitung, Fortführung oder Beeinflussung von Verwaltungsverfahren dienen.

3.2 Die Pflicht, Anträge unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, besteht auch in den Fällen, in denen die Gemeinde von der zuständigen Behörde zu beteiligen ist. Die Gemeinden haben die Anträge unmittelbar auch außerhalb des Dienstweges der zuständigen Behörde zuzuleiten.

4 Zu Gleichstellungsbeauftragten können Bedienstete der Gemeindeverwaltung, aber auch Ratsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner bestellt werden. In jedem Falle müssen sich Stellung und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in die Grundstruktur der Kommunalverfassung nach der Gemeindeordnung einfügen. Im besonderen darf durch die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten die Zuständigkeit einschließlich der Entscheidungsbefugnisse des Rates, der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Gemeindedirektors nicht eingeschränkt werden. Ferner sind 'die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten auf Angelegenheiten beschränkt, für die die Gemeinde zuständig ist.

Zu § 6b

1 Der Rat sollte in der Hauptsatzung in aller Regel nicht nur die Art der Unterrichtung regeln (§ 6b Abs. 2), sondern dort auch festlegen, was er unter allgemein bedeutsamen Angelegenheiten und wichtigen Planungen und Vorhaben (§ 6 Abs. 1) versteht.

2 Als Formen der Unterrichtung kommen neben Einwohnerversammlungen z. B. öffentliche Anhörungen, Flugblattaktionen, Bürgerbriefe in Betracht. Die Hauptsatzung regelt das Verfahren bei Einwohnerversammlungen.

3 Unabhängig von den Regelungen nach § 6b ist der wesentliche Inhalt von Beschlüssen nach § 37 Abs. 2 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Recht und die Pflicht des Gemeindedirektors, im Rahmen seiner Befugnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten, bleibt unberührt.

Zu§6c

Nach § 6 c Abs. l hat jeder einen Anspruch darauf, daß sich der Rat mit einer an ihn gerichteten Eingabe befaßt, .sofern sie Angelegenheiten betrifft für welche die Gemeinde zuständig ist Dem Rat obliegt es, zu den Anregungen und Beschwerden Stellung zu nehmen. Dabei hat er die Zuständigkeiten anderer Gemeindeorgane zu beachten. In Fällen der Zuständigkeit eines anderen Gemeinde-Organs kann der Rat allenfalls Empfehlungen aussprechen oder das zuständige Organ um nochmalige Prüfung. der Angelegenheit bitten. Die Vorbereitung der Stellungnahme des Rates und ihre Mitteilung an den Antragsteller ist grundsätzlich Sache des Gemeindedirektors (vgl. § 47 Abs. l Satz l und 2).

Der Rat kann zur Vorbereitung seiner Stellungnahmen oder zur selbständigen Erledigung der Anregungen und Beschwerden einen Beschwerdeausschuß bilden. Auf die. Einrichtung eines Beschwerdeausschusses sollte er nur dann verzichten, wenn er die gesetzliche Verpflichtung nach § 6c Abs. l formell und inhaltlich selbst wahrnehmen kann.

Zu §10

1 Absatz l bezieht sich nur auf den Namen der Gemeinde. Über die Benennung von Gemeindeteilen (Stadtteile, Bezirke, Ortschaften, Bauerschaften, Wohnplätze) entscheidet die Gemeinde, ohne daß es einer Mehrheit von < drei Vierteln der Ratsmitglieder oder der Genehmigung des Innenministers bedarf.

2 Eines Ratsbeschlusses nach § 10 Abs. l Satz 2 und der Genehmigung des Innenministers bedarf es bei jeder Änderung des Namens der Gemeinde, seiner Schreibweise sowie der Festsetzung unterscheidender Zusätze.

3 Vor der Vorlage von Beschlüssen nach § 10 Abs. l Satz 2 an den Innenminister ist dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und der' zuständigen Oberpostdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gleiche gilt zugunsten der zuständigen Bundesbahndirektion, soweit es sich um Gemeinden handelt, in deren Gebiet Bundesbahnstationen liegen. Diese Stellungnahmen hat der Regierungspräsident einzuholen, sofern sie nicht bereits von der Gemeinde eingeholt worden sind.

4 Doppelnamen sind wegen ihrer Schwerfälligkeit' (z. B. bei der Datenverarbeitung) und Unklarheit im Hinblick auf die Kennzeichnung von Ortsteilen möglichst zu vermeiden.

5 Die Bezeichnung „Stadt", kann Gemeinden verliehen werden, die nach Struktur, Siedlungsform, Gebietsum-fang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestim-- menden Merkmalen städtisches Gepräge haben. Da bereits alle nach § 3 a Abs. 2 oder 3 bezeichneten Gemeinden kraft Gesetzes die Bezeichnung „Stadt" führen, ist die Verleihung der Bezeichnung durch die Landesregierung (§ 10 Abs. 2 Satz 1) auf besonders begründete Aus-. nahmen begrenzt

Zu § 11

1 Jede Gemeinde ist zur Führung eines Dienstsiegels verpflichtet. Soweit Gemeinden das Recht zur Wappenführung besitzen, führen sie ihr Wappen im Dienstsiegel. Gemeinden, die kein eigenes Wappen führen, verwenden nach § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 1984 (GV. NW. S. 197), - SGV. NW. 113 - als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form.

2 Abgesehen von den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen sollen die Gemeinden das Dienstsiegel insbesondere in den Fällen der §§54 und 56 verwenden.

Zu§13a

1 Die Anhörung von Sachverständigen und Einwohnern zu einzelnen Punkten der Tagesordnung (Absatz 5 letzter Satz) darf nicht zu einer Mitberatung führen.

2 Wegen der Fragestunden in Bezirksvertretungen wird auf Nr. 2 der W zu § 33 hingewiesen.

Zu§13b

l § 13 b gibt den Bezirksvertretungen eine umfassende Zuständigkeit für Angelegenheiten des Stadtbezirks. Ihre Befugnisse erstrecken sich nicht auf die dem Rat nach § 28 Abs. l vorbehaltenen Angelegenheiten. Sie sind verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die Belange der Gesamtstadt zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß die Bezirksvertretungen ihre Aufgaben so wahrzunehmen haben, daß die einheitliche Verwaltung der Städte in bezug auf die Pflichten gegenüber allen Bürgern und Einwohnern und in bezug auf überbezirkliche und gesamtstädtische Notwendigkeiten nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Dieser Verpflichtung entspricht die Pflicht des Rates, bei seinen Entscheidungen die bezirklichen Belange zu berücksichtigen. Für die in § 13 b Abs. l bezeichneten Aufgaben ist dem Rat ausdrücklich eine Richtlinien- und Abgrenzungskompetenz eingeräumt. Der Rat ist verpflichtet, zur näheren Festlegung der gesetzlich nicht einzeln bezeichneten Aufgaben nach Absatz 2 Regelungen in der Hauptsatzung zu treffen. Die Beantwortung der Frage, welche Angelegenheiten in ihrer Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen, richtet sich insbesondere nach Größe und Struktur der kreisfreien Stadt und ihrer Stadtbezirke. Auch für die Aufgaben nach Absatz 2 kann der Rat Richtlinien für die Aufgabenwahrnehmung aufstellen.

Die Bezirksvertretungen können in einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung nur tätig werden, wenn der Rat ihnen nach § 28 Abs. 3 einen bestimmten Kreis von Geschäften oder einen Einzelfall vorbehält. Sofern Abgrenzungen der Zuständigkeiten zwischen Rat, Ausschüssen, dem Oberstadtdirektor und den Bezirksvertretungen durch Wertgrenzen vorgenommen werden, dürfen diese nicht so festgesetzt werden, daß die Bezirksvertretungen nur noch in Ausnahmefällen zuständig sind.

2 Örtliche, auf den Stadtbezirk bezogene Bedeutung haben Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen auch dann, wenn die Interessen benachbarter Stadtbezirke nur unwesentlich berührt werden. Unterhaltung im Sinne des § 13 b Abs. l Buchstabe a ist nicht nur bauliche Unterhaltung. .Ausstattung" umfaßt auch die Erstausstattung. Die Repräsentation des Stadtbezirks (§ 13 b Abs. l Buchstabe f) steht der Bezirksvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben in gleichem Maße zu, wie dem Rat für die gesamte Stadt.

3 Die Bezirksvertretungen haben keinen Anspruch auf Haushaltsmittel in bestimmter Höhe. Allerdings ist der Rat durch Absatz 4 Satz 2 gehalten, den Bezirksvertretungen im Rahmen des Haushaltsplans Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, damit sie von ihren Entscheidungsbefugnissen auch tatsächlich Gebrauch machen können. Das Recht, die Haushaltssatzung zu erlassen und die damit verbundenen Festsetzungen des Haushaltsplans zu bestimmen, liegt uneingeschränkt beim Rat, darf aber nicht so wahrgenommen werden, daß die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen in der Wirklichkeit nicht ausgeübt werden können. Aus dem Haushaltsplan soll sich ergeben, welche Mittel den einzelnen Bezirksvertretungen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zur Verfügung stehen.

Zu§13d

1 Grundsätzlich soll ein Gemeindebezirk in seinen Grenzen mit einem oder mehreren Wahlbezirken übereinstimmen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG). Wenn Gemeindebezirke (Ortschaften) gelegentlich eine so geringe Einwohnerzahl aufweisen, daß wegen der vorrangigen Toleranzgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG eine Übereinstimmung mit den Grenzen eines Wahlbezirks nicht zu erreichen ist, kann ausnahmsweise von der Forderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG abgewichen werden. Um sicherzustellen, daß das im Gemeindebezirk bei der Wahl des Rates erzielte Stimmenverhältnis genau ermittelt werden kann (§ 13 d Abs. 4 Nr. 1), ist für . diesen Gemeindebezirk unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 Satz 4 KWahlG ein Stimmbezirk zu bilden.

2 Da nach Absatz 4 Nr. l das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis zugrunde gelegt werden muß, kann es sich bei der Bestellung der Ausschußmitglieder durch den Rat nicht um eine Wahl im Sinne des § 35 Abs. 3 handeln. Regelmäßig werden die im Rat vertretenen Parteien oder Wählergruppen Personen als Bezirksausschußmitglieder namhaft machen, sobald der Rat die Zahl der Ausschußsitze und den Anteil an sachkundigen Bürgern in der Hauptsatzung festgelegt und der Gemeindedirektor den auf die einzelnen Parteien oder Wählergruppen entfallenden Anteil errechnet hat. Der Rat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Sitzzahl und den Anteil an sachkundigen Bürgern.

Bei der Bestellung der Ausschußmitglieder ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Bezirksvorsteher und seine Stellvertreter Ratsmitglieder sein müssen (§ 13 d Abs. 4 Nr. 4). Eine entsprechende Zahl von Ratsmitgliedern muß dem Bezirksausschuß mindestens angehören.

3 Anders als den Bezirksvertretungen (§ 13b)-sind den Bezirksausschüssen keine gesetzlich aufgezählten Zuständigkeiten zugewiesen. Wie den Bezirksvertretungen steht jedoch auch ihnen im Rahmen des § 13 b Abs. 5 ein gesetzliches Anhörungs- und Initiativrecht zu (§ 13 d Abs. 3 letzter Satz).

4 Die Wahl der Ortsvorsteher gehört zu den ausschließlich dem Rat vorbehaltenen Aufgaben, die nicht auf einen Ausschuß oder den Gemeindedirektor übertragen werden können.

Zu §15

1 Gebietsänderungen sind staatliche Organisationsakte; sie unterliegen nicht der Verfügungsgewalt der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände. In einem Ge-bietsänderungsvertrag können demnach Vereinbarungen wirksam nur über solche Angelegenheiten getroffen werden, die aus Anlaß einer Gebietsänderung und zur Abwicklung ihrer Folgen geregelt werden müssen (§ 15 Abs. l Satz 1).

2 Bei der Bestimmung der Einzelheiten stehen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie den Beteiligten eines Gebietsände-rungsvertrages. Regelmäßig wird sich die Aufsichtsbehörde jedoch auf solche Bestimmungen zu beschränken haben, die aus Anlaß einer Gebietsänderung unbedingt geregelt werden müssen.

3 Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuständige Behörde, so sind die aus Anlaß der Gebietsänderung zu bestimmenden Einzelheiten in der Entscheidung zu regeln, mit der die Gebietsänderung ausgesprochen wird.

Zu §16

l Nach Abschluß der Verhandlungen über die Gebietsän-derungsverträge oder über die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die Einzelheiten der Gebietsänderung (§ 15) hat die Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz l dem Innenminister auf dem Dienstweg, in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 dem Regierungspräsidenten zu berichten. In dem Bericht ist zum Ausdruck zu bringen, ob aus der Sicht der Landesplanung Bedenken gegen die beabsichtigte Gebietsänderung bestehen. Der Bericht muß im einzelnen Aufschluß geben über

a) den Umfang der Gebietsänderung nach der Fläche; gegebenenfalls sind Flurstücke einzeln zu benennen und zu teilende Flurstücke vorher neu zu vermessen;

b) die Zahl der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohner;

c) die haushaltsmäßigen Auswirkungen. Dem Bericht sind beizufügen:

a) die Niederschriften über die Beschlüsse der Vertretungen der beteiligten Gemeinden, aus denen das Abstimmungsergebnis hervorgehen muß;

b) die genehmigten Gebietsänderungsverträge oder die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einzelheiten der Gebietsänderung (§ 48 Abs. l Satz 2 Buchstabe a KrO ist zu beachten);

c) die Stellungnahme der beteiligten Gemeindeverbände;

d) eine Karte im Maßstab 1:50000, erforderlichenfalls auch eine Karte 1:5000 und Flurkarten, aus denen die vorgesehenen Gebietsänderungen und die bisherigen Gemeindegrenzen zu ersehen sind;

e) bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen eine Stellungnahme des Geschäftsführers der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten;

f) die Stellungnahme der zuständigen Landgerichtspräsidenten, für die. Amtsgerichtsbezirke Dortmund, Düsseldorf, Essen und Köln der zuständigen Amtsgerichtspräsidenten, wegen möglicher Auswirkungen auf die Gerichtsbezirke;

g) bei vorgesehenen Namensänderungen oder der Benennung neuer Gemeinden die Stellungnahme der nach Nummer 3 der W zu § 10 benannten Stellen.

2 In der Entscheidung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 sind die umzugliedernden Gebietsteile mit ihrer Bezeichnung im Liegenschaftskataster - Gemarkung, Flur, Flurstück -aufzuführen. Außerdem soll die Flächengröße und die Zahl der betroffenen Einwohner aus der Entscheidung hervorgehen.

3 Die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 zuständige Stelle unterrichtet den Justizminister, den Minister für Landes- und Stadtentwicklung und das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW von einer Gebietsänderung durch Übersendung eines Überdrucks der Entscheidung.. Ist der Regierungspräsident zuständig, unterrichtet er außerdem den Innenminister. Dem Bericht an den Innenminister und an den Minister für Landes- und Stadtentwicklung ist eine Karte im Maßstab 1:50000, erforderlichenfalls auch l: 5 000 beizufügen, aus der die Grenzänderung zu ersehen ist

4 § 58 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt durch die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren bei Gebietsänderungen unberührt.

Zu §19

Bei der Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme können sich in vermehrtem Umfange, insbesondere bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze, Entschädigungsansprüche ergeben. Für solche Fälle ist in der Satzung zu regeln, daß Entschädigung geleistet oder eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang zugelassen wird.

Zu § 20

Bürger, die nach § 20 Abs. 2 ein Ehrenamt übernehmen und hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, sind in der Regel in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter zu berufen.

Der Ehrenbeamte kann aus seinem Amt nicht durch einseitige Erklärung ausscheiden; er muß nach den beamtenrechtlichen Vorschriften verabschiedet werden (§ 183 Abs. l LEG).

Zu §22

1 Ihrer Natur nach geheim sind Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Gemeinde oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Hierzu zählen in der Regel z. B. Personalangelegenheiten, außerdem die Erörterung von Planungsabsichten, die' sich auf Grundstückswerte auswirken, die Vergabe von Aufträgen, der Ankauf von Grundstücken.

Besonders vorgeschrieben ist die Geheimhaltung insbesondere im Hinblick auf das Datengeheimnis (§ 5 DSG NW), das Abgabengeheimnis (vgl. § 12 Abs. l Nr. l Buchstabe c KAG) und in allen Angelegenheiten, die der Geheimhaltung nach § 3 b bedürfen.

Die Geheimhaltung einer Angelegenheit gilt bereits dann als vom Rat beschlossen, wenn dieser sie in nichtöffentlicher Sitzung behandelt hat.

2 Soweit Angelegenheiten nach § 22 Abs. l der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, können sie nicht in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Das gilt sowohl für den Rat (§ 33 Abs. 2) als auch für die Bezirksvertretungen und Ausschüsse (§ 13 a Abs. 5 Satz 2 bzw. § 42 Abs. 2 Satz l i. V. m. § 33 Abs. 2).

3 Da § 22 dem § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nachgebildet ist, kann die Genehmigung, nach § 22 Abs. 3 als Zeuge auszusagen, auch versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl der Gemeinde Nachteile bereiten würde.

Zu §23

1 § 23 begründet keine generellen Mitwirkungsverbote für bestimmte Personengruppen, sondern verlangt stets die Prüfung, ob im Einzelfall ein Ausschließungsgrund für eine bestimmte Person besteht Bei der Beurteilung kann es zweckmäßig sein, die Auskünfte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 heranzuziehen.

2 Die entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 23 Abs. 2 . Nr. l allein begründet noch keine Vermutung für Befangenheit. Bei der Prüfung der tatsächlichen Umstände ist vor allem zu berücksichtigen, ob und welcher Einfluß auf Grund der beruflichen Stellung des ehrenamtlich Tätigen auf denjenigen genommen werden kann, dem die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. So liegt z. B. bei öffentlichen Bediensteten eine Befangenheit nur dann vor, wenn sie mit einer Angelegenheit dienstlich befaßt sind und sie inhaltlich zur Entscheidung der Behörde beitragen können; untergeordnete Tätigkeiten, wie Schreibarbeiten, können unberücksichtigt bleiben.

3 Vertreter der Gemeinde im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 sind insbesondere Personen, die der Rat nach § 55 Abs. 3 bestellt hat. Personen, die auf Vorschlag der Gemeinde oder gemeinsam von mehreren Gemeinden (GV), z. B. von der Hauptversammlung einer Gesellschaft, in den Aufsichtsrat oder ein ähnliches Gremium gewählt werden, sind ebenfalls nicht befangen.

4 Für Rats- und Ausschußmitglieder ist die Anzeigepflicht in § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 besonders geregelt.

Zu §24

.Die Verweisung des § 30 Abs. 2 auf die entsprechende Anwendung des § 24 bezieht sich nur auf dessen Absatz 1. Deshalb gilt das Vertretungsverbot für Ratsmitglieder auch dann, wenn der Auftrag nicht mit den Aufgaben des Rates im Zusammenhang steht

Für Mitglieder einer Bezirksvertretung gilt das Vertretungsverbot nur, wenn der Auftrag mit den Aufgaben der Bezirksvertretung im Zusammenhang steht; entsprechendes gilt für sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen (§ 30 Abs. 2 Nr. 6).

Zu §25

Eine Pauschalentschädigung für den nach § 25 Abs. l bestehenden Anspruch auf Ersatz der Auslagen ist zulässig, wenn sie sich nach den Auslagen richtet, die den Betroffenen im Durchschnitt tatsächlich belasten. Der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit muß gewahrt bleiben. Die Regelungen des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes (AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 350), - SGV. NW. 204 - können als Anhalt dienen.

Zu §26

Ehrenbezeichnungen dürfen nicht den den Beamten vorbehaltenen Amtsbezeichnungen entsprechen oder zu Verwechslungen mit derartigen Amtsbezeichnungen Anlaß geben.

Zu § 28

1 § 28 Abs. l enthält keine abschließende Aufzählung der Angelegenheiten, über die. ausschließlich der Rat zu entscheiden hat. Das Gesetz weist dem Rat auch noch an anderen Stellen Aufgaben zu, die er nicht auf Ausschüsse oder den Gemeindedirektor übertragen kann (z. B. § 13 b Abs. l Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 13 d Abs. 6 Satz l, § 30 Abs. 2 Satz 3, § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 49 Abs. 4, § 51 Abs. l, § 53 Abs. l Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 4, § 69 Abs. l Satz 3); es handelt sich dabei stets um Angelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutung der Beschlußfassung des Rates bedürfen.

2 Was „einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung" sind, richtet sich im allgemeinen nach der Größe, der Finanzkraft und der Bedeutung der Gemeinde. Da eine genaue Abgrenzung stets auf Schwierigkeiten stoßen wird, empfiehlt sich eine Regelung, nach der der Gemeindedirektor nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welche Angelegenheiten nach § 28 Abs. 3 in seine Zuständigkeit fallen.

Zu §30

1.1 Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse dürfen sich durch ihr Mandat in ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit keine Vorteile verschaffen. Sie sollen stets prüfen, ob der Eindruck einer unzulässigen Verquickung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit ihren persönlichen Interessen entstehen kann.

1.2 Der Umfang der Auskünfte, die die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben müssen (§ 30 Abs. 2 Satz 2), ist vom Rat festzulegen. Die Auskünfte sollen es dem Rat ermöglichen, Interessenkonflikte einzelner zu erkennen und zu beurteilen. Aufstellungen über die Höhe der Einnahmen und den Umfang des Vermögens dürfen nicht verlangt werden.

Da die Auskünfte vertraulich zu behandeln sind (§ 30 Abs. 2 Satz 4), dürfen sie zwar im Einzelfall Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, nicht aber der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

2 Ersatz des Verdienstausfalls kann nicht nur für die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen, sondern für alle Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, geltend gemacht werden; hierzu gehören z. B. auch Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Rats- und Ausschußsitzungen dienen, sowie sonstige vom Rat gebilligte Tätigkeiten für die Gemeinde wie Dienstreisen. Die Verdienstausfallentschädigung muß ihrer Höhe nach so bemessen sein, daß der Charakter des Ehrenamtes gewahrt bleibt

2.1 Als regelmäßige Arbeitszeit gilt diejenige Arbeitszeit, während der von den einzelnen Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse gewöhnlich ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechend tatsächlich Arbeit geleistet wird. Einnahmen aus Nebentätigkeiten oder Einnahmen, die möglicherweise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätten erzielt werden können, müssen deshalb außer Betracht bleiben.

2.2 Ersichtlich keine Nachteile hat ein Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses, das wegen eines festen Einkommens keine Verdiensteinbußen durch die Teilnähme an Sitzungen erleidet Hierzu zählen grundsätzlich zum Beispiel Beamte, Pensionäre und Rentner, deren Dienst- und Versorgungsbezüge von ihrer Tätigkeit als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses nicht berührt werden. Ersichtlich keine Nachteile sind dann anzunehmen, wenn der Verdienstausfall außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entstanden ist.

2.3 Der Regelstundensatz soll so bemessen werden, daß individuelle Abrechnungen für die Unselbständigen, Selbständigen und Hausfrauen in, deren Interesse und im Sinne einer möglichst großen Verwaltungsvereinfachung vermieden werden.

2.4 Bei der Festlegung des für alle geltenden Höchstbetrages soll ein Durchschnittswert zugrunde gelegt werden, der den 'tatsächlichen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der amtierenden Ratsmitglieder gerecht wird.

2.5 Sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einen täglichen Höchstbetrag festzusetzen, sollte das Achtfache" des Regelstundensatzes für ganztägige Sitzungen nicht überschritten werden. Monatliche Höchstbeträge sind so festzusetzen, daß der Charakter der ehrenamtlichen Tätigkeit deutlich erkennbar bleibt

2.6 Für die einzelnen Personengruppen gilt darüber hinaus folgendes:

2.61 Unselbständige, die den Regelstundensatz nicht in Anspruch nehmen, müssen den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall im einzelnen nachweisen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Verdienstausfallentschädigung mit dem Arbeitgeber des £w£U Mitgliedes des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses abgerechnet wird, sofern der Arbeitgeber berechtigt ist, für den Arbeitsausfall Abzüge vom Lohn oder der Vergütung zu machen und dies auch tatsächlich tut, und wenn das Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses seine Ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat Bei dieser Art der Abrechnung können indirekte Lohn- oder Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden.

Überstunden im Sinne der Tarifverträge (z. B. § 17 BAT) sind nur dann Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Ableistung dieser Überstunden einer ständigen Übung entspricht

2.62 Hausfrauen erhalten einen besonderen Stundensatz, um Nachteile bei der Betreuung der Familie möglichst weitgehend und auf möglichst einfache Weise auszugleichen; unter gleichen Voraussetzungen kann der Stundensatz auch Männern gezahlt werden. Ein Stundensatz für Hausfrauen kann jedoch dann nicht gezahlt werden, wenn der wesentliche Beitrag zum Unterhalt der Familie aus einer anderen Erwerbstätigkeit erbracht wird. Einkünfte aus früherer Tätigkeit, z. B. Rente, müssen außer Betracht bleiben. In der Regel ist es angebracht, den Stundensatz für Hausfrauen in derselben Höhe wie den Regelstundensatz festzulegen. Dieser Stundensatz kann dann überschritten werden, wenn die Kosten einer notwendigen Vertretung geltend gemacht werden. Kosten der notwendigen Vertretung sind die Kosten, die entstehen, weil sich die Hausfrau für die Zeit, in der sie an Rats- und Ausschußsitzungen teilnimmt, vertreten lassen muß.

2.63 Selbständige haben die Höhe des Ausfalls ihres Einkommens glaubhaft darzulegen. Dazu genügt in der Regel eine Versicherung des Antragstellers anhand geeigneter Unterlagen. Hierzu zählt auch die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte z. B. der Kammern oder der Berufsverbände. Im Rahmen der Glaubhaftmachung sind gegebenenfalls auch die Kosten für eine Ersatzkraft zu berücksichtigen.

Die Höhe der im Einzelfall auszuzahlenden Verdienstausfallpauschale wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Es besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung in der glaubhaft gemachten Höhe, vielmehr nur ein Anspruch darauf, daß die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Im Rahmen dieses Ermessens ist zu bestimmen, wie das glaubhaft gemachte Einkommen auf einen Stundensatz umzurechnen ist. Die regelmäßige Arbeitszeit wird, von Ausnahmen abgesehen, im allgemeinen spätestens um 19 Uhr enden. Die Verdienstausfallpauschale sollte jährlich überprüft werden. Anläßlich der Überprüfung sollte das Ratsmitglied oder das Mitglied eines Ausschusses jeweils erneut aufgefordert werden, Angaben über die Höhe seines Verdienstausfalls zu machen.

3.1 § 30 Abs. 5 Satz l eröffnet die Möglichkeit, Sitzungsgeld für die Teilnahme nicht nur an Rats-, Aussehuß-und Fraktionssitzungen, sondern auch an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen zu zahlen, z. B. an Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitskreisen, die für bestimmte, meist vorübergehende Zwecke mit lediglich beratenden Befugnissen ge-bildet werden. In der Hauptsatzung sind die Gremien namentlich oder zumindest ihrer Art nach zu bezeichnen. Im letzteren Fall kann der Rat in der Hauptsatzung die Zahlung von Sitzungsgeld an Mitglieder neu gebildeter Gremien 'zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Begriff „Fraktionssitzungen" braucht nicht eng ausgelegt zu werden. Es genügt daß die Sitzung von der Fraktion anberaumt wurde, zumal der Rat die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist angemessen begrenzen muß. Es bleibt den Fraktionen überlassen, ob sie zu Fraktionssitzungen sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner (Ausschußmitglieder) hinzuziehen.

3.2 Aufwandsentschädigungen müssen in DM-Beträgen ausgewiesen werden.

3.3 Die nach § 5 Abs. l EntschVO zulässige Erstattung von Fahrkosten kann pauschaliert werden, wenn dadurch die Abrechnung vereinfacht wird, und zwar entweder durch die Ausgabe von Freifahrscheinen nach § 5 Abs. 2 EntschVO oder durch eine laufende Pauschalvergütung. Die Pauschalvergütung ist für jeden einzelnen Anspruchsberechtigten nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen. Ihre Höhe ist regelmäßig, mindestens zu Beginn jeder neuen Wahlperiode, zu überprüfen.

4 § 30 Abs. 6 gewährt Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse den gleichen Schutz, den Landtagsabgeordnete nach Artikel 46 der Landesverfassung genießen. Der Begriff „Tätigkeit" in § 30 Abs. 6 Satz 3 umfaßt nicht nur die Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen, sondern alle Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben.

Ob eine Tätigkeit der Wahrnehmung des Mandats dient, ist vom Rat, der Bezirksvertretung oder dem Ausschuß, nicht aber vom Arbeitgeber zu entscheiden; bei Terminplanungen soll auf die Interessen der Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen Rücksicht genommen werden. Das gilt auch für die Gewährung von Urlaub nach § 101 Abs. 4 LBG.

5.1 Fraktionen haben die Aufgabe, die. Zusammenarbeit des Rates zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben des Rates zu ermöglichen. Nur im Rahmen dieser Aufgabenstellung können den Fraktionen Zuschüsse zur Bestreitung ihres persönlichen und sächlichen Aufwandes gewährt werden. Daher dürfen die Zuschüsse an die Fraktionen nicht der Finanzierung der Parteien und Wählergruppen dienen. Eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig. Die Zuwendungen an Fraktionen dürfen zudem nicht ein Ersatz für Aufwendungen sein, die einzelnen Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse entstehen und deshalb bereits im Rahmen der Aufwandsentschädigung nach § 30 Abs. 5 abgegolten sind. Dies ist bereits bei der Veranschlagung von Zuwendungen an die Fraktionen im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Werden den Fraktionen zur Abdeckung ihrer Geschäftsbedürfnisse Sachleistungen gewährt, werden diese bei den jeweiligen Haushaltsstellen erläutert.

52 Durch den nach § 30 Abs. 7 letzter Satz zu führenden Verwendungsnachweis soll die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen an die Fraktionen sichergestellt werden. Er ist in „einfacher Form" zu führen, d.h., daß die wesentlichen Ausgabenarten, z. B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachliteratur, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung der Fraktionsmitglieder, summarisch darzustellen sind. Für die in diesem Rahmen mögliche überörtliche Prüfung sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten.

5.3 Die Vorsitzenden der Fraktionen versichern, daß die Haushaltsmittel und die Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktionen gemäß Nr. 5.1 verwendet worden sind.

Zu § 31

1 Außer den in § 31 Abs. 2 genannten Angelegenheiten ist in der Geschäftsordnung auch zu regeln, was das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich dorthin verweist; § 13 a Abs. 5 Satz 2, § 13 a Abs. 6 Satz 4„§ 30 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 33 Abs. l Satz 2 und 3, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz l, § 35 Abs. l Satz 4 und 7, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Satz 2 und § 42 Abs. l Satz 3 sind zu beachten.

2 Der Rat kann nach § 31 Abs. 2 Satz 2 nur den Inhalt und den Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder regeln, er kann das Fragerecht nicht ausschließen. Inhalt und Umfang des Fragerechts sollen so geregelt werden, daß sowohl den Informationswünschen der Ratsmitglieder Rechnung getragen wird als auch ein geordneter Ablauf der Ratssitzungen gewährleistet bleibt. Diese Bestimmung gilt gemäß § 13 a Abs. 5 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz l auch für die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse.

Zu §32

l Der Bürgermeister und seine Stellvertreter werden , nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt. Fraktionen, mehrere Fraktionen ge-meinsam; Gruppen von Ratsmitgliedern und einzelne Ratsmitglieder können Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerbern einreichen. Die Mitglieder des Rates geben ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem Höchstzahlver-fahren d'Hondt nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 ermittelt.

1. Beispiel

Bei der Wahl des Bürgermeisters und von zwei Stellvertretern entfallen bei 45 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag A 28 Stimmen, auf den Wahlvorschlag B 14 Stimmen und auf den Wahlvorschlag C 3 Stimmen. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens d'Hondt ergibt sich folgendes Bild:

A . 28 . 14 9,33

B 14

7

C 3

Bürgermeister ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags A steht. Der erste und der zweite Stellvertreter ist durch Stichwahl zwischen den Wahlvorschlägen A und B zu ermitteln. Den ersten Stellvertreter stellt der Wahlvorschlag, auf den bei der Stichwahl die 'meisten Stimmen entfallen sind, den zweiten Stellvertreter der bei der Stichwahl unterlegene Wahlvorschlag.

2. Beispiel

Bei gleicher Zusammensetzung des Rates wie im 1. Beispiel stellen zwei Parteien einen gemeinsamen Wahlvorschlag (A) auf. Von 45 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 31 Stimmen und auf den Wahlvorschlag B 14 Stimmen. Danach ergibt sich folgendes Bild:

A 31 15,5

10,33

B 14

7

Bürgermeister ist, wer an erster Stellö des Wahlvorschlags A steht, erster Stellvertreter, wer an zweiter Stelle des Wahlvorschlags A steht, zweiter Stellvertreter, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags B steht.

2 Andere Angelegenheiten darf der Rat erst behandeln, wenn der Bürgermeister und seine Stellvertreter gewählt sind.

3 Die bei der Wähl der Stellvertreter des Bürgermeisters bestimmte Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ist einzuhalten. Es ist unzulässig, die Stellvertreter als gleichberechtigt zu behandeln, da Stellvertreter nur für den Fall der Verhinderung gewählt werden.

4 Die nach § 32 Abs. 3 vorgeschriebene Verpflichtung in feierlicher Form kann z. B. in der Weise vollzogen werden, daß die Ratsmitglieder durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden: „Ich verpflichte mich, daß ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde." Mitglieder der Bezirksvertretungen können vom Bezirksvorsteher, sachkundige Bürger und sachkundigr Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt werden, können vom Ausschußvorsitzenden eingeführt und verpflichtet werden.

5 Ebenso wie bei der Wahl des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter ist auch bei der Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 32 Abs. 4 eine Aussprache nicht statthaft. Der Abberufungsantrag darf in der Sitzung auch nicht begründet werden, weil eine solche Begründung bereits als Beginn' einer Aussprache zu werten ist.

Zu §33

1 Die Tagesordnung muß festlegen, welche Angelegenheiten der Rat im einzelnen in seiner nächsten Sitzung behandeln wird. Allgemein gehaltene Angaben (wie z. B. „Bauangelegenheiten") kennzeichnen für sich allein nicht genügend den Beratungsgegenstand. Andererseits braucht der Tagesordnungspunkt nicht bis in alle Einzelheiten beschrieben zu werden; es genügt ein schlagwortartiger Hinweis.

2 Bei Fragestunden für die Einwohner gemäß § 33 Abs. l Salz 3 müssen zunächst die Einzelheiten (z. B. Höchstzahl der Fragen je Fragesteller und Sitzung, Zahl der möglichen Zusatzfragen, vorherige Einreichung, Beantwortungsverfahren, Redezeit) in der Geschäftsordnung geregelt werden. Der Rat kann Fragestunden auch ausschließlich für die Bezirksvertretungen zulassen (vgl. § 13 a Abs. 5 Satz 2). Fragestunden in Ausschußsitzungen sind unzulässig (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 5).

3 Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit können in öffentlicher Sitzung gestellt und entschieden werden. Nur die Begründung und Beratung solcher Anträge verweist das Gesetz in die nichtöffentliche Sitzung. Wird bei-einem solchen Antrag lediglich auf die Geschäftsordnung hingewiesen, handelt es sich noch nicht um eine Begründung, die den Ausschluß der Öffentlichkeit erforderlich macht.

Zu §34

Für Ausschüsse ist zusätzlich § 42 Abs. 3 Satz 4 zu beachten.

Zu §35

1 Offen abgestimmt wird, wenn die Stimmabgabe erkennbar, also nicht geheim ist. Auch in einer nichtöffentlichen Sitzung wird in der Regel offen abgestimmt. § 35 Abs. l Satz 7 eröffnet die Möglichkeit, durch die Geschäftsordnung weitere Regelungen über die Abstimmung zu treffen, etwa durch Festlegung eines höheren Quorums für den Antrag auf geheime Abstimmung oder durch Bezeichnung von bestimmten Angelegenheiten, über die geheim abgestimmt werden muß.

2 Stimmen, die bei Wahlen für einen nichtvorgeschlage-nen Bewerber abgegeben werden, sind gültig, da das Gesetz nicht vorschreibt, daß vor der Wahl bestimmte Bewerber namhaft gemacht werden. Die für den zuvor nicht genannten Bewerber abgegebenen Stimmen sind demnach bei der Berechnung der Mehrheit nach § 35 Abs. 5 mitzurechnen.

3 Soweit der Rat sich nicht auf eine Ausschußbesetzung nach § 35 Abs. 3 Satz l einigen kann, sind die Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu besetzen. Dieses Verfahren setzt in der Regel mehrere Wahlvorschläge der im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen voraus. Die Mitglieder des Rates geben ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt.

1. Beispiel:

Für die Besetzung eines Ausschusses mit 13 Sitzen entfallen bei 51 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Vorschlag A 25 Stimmen, den Vorschlag B 19 Stimmen und den Vorschlag C 7 Stimmen. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens d'Hondt ergibt sich folgendes Bild:

A 25 12,5

B 19 9,5

C 7 3,5

6,25

5

4,17

3,57

3,13

4,75 3,8

3,17

Danach wird der Ausschuß wie folgt besetzt: Vorschlag A 7 Sitze, Vorschlag B 5 Sitze, Vorschlag C l Sitz.

2. Beispiel:

Der Rat hat beschlossen, daß einem aus 17 Mitgliedern bestehenden Ausschuß 9 Ratsmitglieder, 5 sachkundige Bürger und 3 sachkundige Einwohner angehören und daß die sachkundigen Einwohner mit den Ratsmitgliedern und den sachkundigen Bürgern in einem Wahlgang gewählt werden sollen (vgl. Nr. 3 der W zu § 42). In einem solchen Fall führen die Fraktionen die Ratsmitglieder, sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner zweckmäßigerweise nacheinander in getrennten Blöcken in ihren Wahlvorschlägen auf. Bei einem Abstimmungsergebnis wie im 1. Beispiel ergibt sich folgendes Bild:

A

25

12,5 8,33 6,25 5

4,17 3,57 3,13 2,78 2,5

B

19 9,5 6,33 4,75 3,8 3,17 2,71

C 7

3,5 2,33

Sitze l bis 9 für Ratsmitglieder, 10 bis 14 für sachkundige Bürger, 15 bis 17 für sachkundige Einwohner

Danach wird der Ausschuß wie folgt besetzt:

Vorschlag A:

5 Ratsmitglieder + 2 sachkundige Bürger + 2 sachkundige Einwohner = 9 Sitze

Vorschlag B:

3 Ratsmitglieder + 2 sachkundige Bürger + l sachkundiger Einwohner = 6 Sitze,

Vorschlag C:

l Ratsmitglied + l sachkundiger Bürger = 2 Sitze

4 Auch die stellvertretenden Ausschußmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Soweit die Fraktionen wünschen, daß jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuß nicht angehört, jedes Ausschußmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt sich folgendes Verfahren: Alle Ratsmitglieder werden in die Wahlvorschläge aufgenommen, und der Rat einigt sich darauf, daß alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge als stellvertretende Ausschußmitglieder tätig werden können. Die von den Fraktionen nach § 42 Abs. l Satz 6 zu benennenden Mitglieder mit beratender Stimme werden dagegen vom Rat durch Mehrheitsbeschluß bestellt.

5 Der Rat kann ein Ausschußmitglied selbst dann nicht durch Mehrheitsbeschluß abberufen, wenn dieses Ausschußmitglied durch ein Mitglied derselben Fraktion oder Gruppe ersetzt werden soll. Ein solcher Beschluß würde ebenso wie ein Mehrheitsbeschluß über die Neubesetzung eines frei gewordenen Ausschußsitzes gegen die Grundsätze der Verhältniswahl verstoßen. Frei gewordene Ausschußsitze kann der Rat neu besetzen, indem er entweder den Ausschuß durch Beschluß auflöst und ihn insgesamt neuwählt oder indem er das fehlende Mitglied einstimmig ersetzt. Eine Möglichkeit, ausgeschiedene Ausschußmitglieder zu ersetzen, besteht auch darin, daß der Rat vor Einreichung der Wahlvorschläge für die Erstbesetzung der Ausschüsse beschließt, daß aus dem Wahlvorschlag der Fraktion, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, die noch nicht berücksichtigten Bewerber in der in dem Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrücken.

Zu § 36

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung befindet der Bürgermeister allein, wie zu verfahren ist. Das gilt z. B. auch, wenn zu entscheiden ist, über welchen .von mehreren Anträgen zu demselben Tagesordnungspunkt zuerst abzustimmen ist.

Zu §37

l Dem Wunsch von Einwohnern und Bürgern, Niederschriften über öffentliche Sitzungen einzusehen, sollte entsprochen werden, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen.

2 Sonstige öffentliche Bekanntmachungen im Sinne des § 37 Abs. 3 sind alle durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, die nicht den Erlaß von Ortsrecht zum Gegenstand haben (z. B. nach § 33 Abs. l, § 66 Abs. 3 Satz l oder § 81 Abs. 2 Satz 1). Auf sie finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen, also insbesondere die Bekanntmachungsverordnung, sinngemäß Anwendung. Diese Verweisung bedeutet nicht, daß jede (sonstige) öffentliche Bekanntmachung vom Bürgermeister zu unterzeichnen wäre; hierzu kann auch der Gemeindedirektor auf Grund seiner Zuständigkeit für die Durchführung von Beschlüssen des Rates (§ 47 Abs. 1) oder auf Grund von eigenen Entscheidungsbefugnissen (§ 28 Abs. 3, § 47 Abs. 3) berechtigt sein. -. Soweit nicht durch sondergesetzliche Bestimmungen ausdrücklich anderes bestimmt ist (z. B. im Kommunalwahlrecht - vgl. § 93 Kommunalwahlordnung - und in § 5 Abs. l des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes), muß jedoch die Form einheitlich für alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde festgelegt werden.

Zu §39

1 Der Gemeindedirektor ist nach-§ 39 Abs. 2 Satz l und Abs. 3 Satz l zur Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse verpflichtet. Nach § 108 Abs. l Satz l kann er hierzu von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden. Außerdem kann er bei einem Verstoß gegen diese Pflicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig gemacht werden.

2 Beschlüsse im Sinne des § 39 sind sowohl Mehrheitsbeschlüsse (§ 35 Abs. 1) als auch Wahlen (z. B. § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. l und 2).

3 Entscheidet der Rat nach § 39 Abs. 3 Satz 2 über den Beschluß eines Ausschusses, der nach § 28 Abs. 2 mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist, und bestätigt er diesen Beschluß, braucht der Ratsbeschluß nicht erneut beanstandet zu werden; der Gemeindedirektor hat danach sogleich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 39 Abs. 2 Satz 4). Das gleiche gilt für die Bezirksvertretungen (§ 13 b Abs. 6).

4 Für die Unbeachtlichkeit der Verletzung eines Mitwirkungsverbots (§ 39 Abs. 4) gelten die Nummern 3.11 und 3.13 bis 3.16 der W zu § 4 sinngemäß.

Zu §40

1 Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach § 40 besteht auch hinsichtlich der vom Gemeindedirektor eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (§ 47 Abs. 3). Da der Gemeindedirektor insoweit nicht der Kontrolle des Rates oder eines Ausschusses unterliegt, darf das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bei diesen Aufgaben lediglich zur Unterrichtung für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben der Gemeinde ausgeübt werden. In geheimzuhaltenden Angelegenheiten der zivilen Verteidigung nimmt ausschließlich der Ausschuß für zivile Verteidigung (§ 41 a) das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht wahr.

2 Bezirksvorsteher und Ausschußvorsitzende haben für den Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung oder ihres Ausschusses das gleiche Auskunftsrecht wie der Bürgermeister. Akteneinsichtsrechte haben sie nach Maßgabe der Hauptsatzung.

3 Der Rat kann einem von ihm bestimmten Ausschuß oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern allgemein oder in einem näher zu bestimmenden Umfang das Recht einräumen, nach § 40 Abs. 2 Satz 2 vom Gemeindedirektor Akteneinsicht zu verlangen, soweit diese Akten nicht geheimzuhaltende Angelegenheiten der zivilen Verteidigung betreffen. Die Befugnis, nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Akten einzusehen, kann auch bestehenden Ausschüssen, wie z. B. dem Rechnungsprüfungsausschuß, übertragen werden.

Zu§41

Außer den in § 41 Abs. 2 und § 41 a genannten Ausschüssen (vgl. § 43) ist der Rat auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften zur Bildung bestimmter Ausschüsse verpflichtet (z. B. Schulausschuß, Jugendwohlfahrtsausschuß).

Unabhängig von den diesen Auschüssen gesetzlich übertragenen Aufgaben muß der Rat bei eigenen Entscheidungen in den betreffenden Sachgebieten den zuständigen Ausschuß vorher hören.

Zu§41a

1 Art und Umfang der Befugnisse des Ausschusses richten sich danach, welche Befugnisse dem Rat oder einem sonst zuständigen Ausschuß in Angelegenheiten der zivilen Verteidigung an sich zuständen.

2 Die Zahl der Ausschußmitglieder ist möglichst klein zu halten. •

Zu§42

1 Zu den Ausschüssen im Sinne des § 42 Abs. l Satz 6 gehören auch die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausschüsse und diejenigen Ausschüsse, bei denen eine Mitwirkung beratender Mitglieder kraft sondergesetzlicher Vorschrift nicht ausgeschlossen ist (z. B. Jugendwohlfahrtsausschuß, Schulausschuß, Wahlprüfungsausschuß). Beratende Mitglieder können nicht bestellt werden z. B. für den Gutachterausschuß, den Umlegungsausschuß, den Wahlausschuß, den Polizeibeirat, den Verwaltungsrat der Sparkasse.

Da beratende Mitglieder nach § 42 Abs. l Satz 7 vom Rat bestellt werden, findet § 35 Abs. 3 keine Anwendung.

2 Sachkundige Bürger (§ 42 Abs. l Satz 6 bis 9 und Abs. 3) können dem Rat angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (Inkompatibilität). Soweit sie Stimmrecht erhalten (§ 42 Abs. 3) sind sie nach § 35 Abs. 3 zusammen mit den Ratsmitgliedern in einem Wahlgang zu wählen.

3 Sachkundige Einwohner (§ 42 Abs. 4) können in einem Wahlgang mit den Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern (vgl. das zweite Beispiel in Nr. 3 der W zu § 35) oder getrennt von ihnen in einem besonderen Wahlgang gewählt werden.

4 Eine Gruppe im Sinne des § 42 Abs. 5 bilden jeweils die Ratsmitglieder, die einen Wahlvorschlag für die Wahl nach § 35 Abs. 3 gemacht haben; das können also auch mehrere Fraktionen sein, die sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag geeinigt haben. Ein Wechsel in der Gruppenzugehörigkeit nach der Wahl hat keinen Einfluß auf die Mitgliedschaft im Ausschuß.

5 Der stellvertretende Bürgermeister ist nicht kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender, des Hauptausschusses. Nach § 42 Abs. 5 letzter Satz muß der Hauptausschuß aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen.

6 Das Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschußvorsitze betrifft die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausschüsse, alle freiwilligen Ausschüsse, den Schulausschuß, den WerksausscKuß und den Wahlprüfungsausschuß; ausgenommen bleiben der Hauptausschuß, der Ausschuß für zivile Verteidigung und der Jugendwohlfahrtsausschuß. Für den Hauptausschuß gilt die Anrechnungsvorschrift in Absatz 6 Satz 5. Nicht angerechnet wird der Vorsitz im Ausschuß für zivile Verteidigung (§41 a Abs. 4). Außerdem gilt § 42 Abs. 6 nicht für Gremien, für die besondere Regelungen über die Wahl bzw. Bestellung des Vorsitzenden bestehen, z. B. den Gutachterausschuß, den Verwaltungsrat der Sparkasse, den Polizeibeirat und den Landschaftsbeirat.

7 Für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschußvorsitze sollte der Rat zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn begonnen werden soll.

Zu § 43

Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit eines nach § 28 Abs. 2 entscheidungsbefugten Ausschusses, kommt eine Entscheidung des Hauptausschusses nach § 43 Abs. l Satz 2 nicht in Betracht. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet auch bei Angelegenheiten entscheidungsbefugter Ausschüsse der Bürgermeister, nicht der Ausschußvorsitzende, mit einem Ratsmitglied nach § 43 Abs. l Satz 3; es ist jedoch angebracht daß der Bürgermeister als mitentscheidendes Ratsmitglied den Vorsitzenden oder ein Mitglied des an sich zuständigen Ausschusses heranzieht Die Angelegenheit ist sodann nicht dem Rat, sondern dem Ausschuß in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen (§ 43 Abs. l Satz 4 und 5). In Angelegenheiten eines Eigenbetriebs und eines Krankenhauses sind bei Dringlichkeitsentscheidungen die besonderen Vorschriften des § 5 Abs. 6 EigVO und § 7 Abs. 6 GemKHBVO zu beachten.

Zu §45

1 Der Bürgermeister, seine Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden haben wie jedes Ratsmitglied Anspruch auf die nach § 30 Abs. 4 und 5 zulässigen Entschädigungen. Das gilt nicht nur für den Ersatz des Verdienstausfalls, der wegen der größeren Inanspruchnahme im allgemeinen höher liegen wird als bei Ratsmitgliedern, sondern auch für die Aufwandsentschädigung und den. Ersatz von Auslagen nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Neben diesen Entschädigungen erhalten sie außerdem eine Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs. 1.

2 Auf Grund des § 45 Abs. 2 ergehen folgende allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende:

2.1 Als Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister halte ich höchstens den fünffachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist.

22 Als Aufwandsentschädigung für den ersten und zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters halte ich höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Große nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist

2.3 In Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern halte ich für nicht mehr als einen weiteren Stellvertreter die für die beiden ersten Stellvertreter des Bürgermeisters vorgesehenen Beträge für angemessen.

2.4 Als Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Ratsmitglieder in Gemeinden gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. l Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist.

2.5 Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach Nummern 2.1 bis 2.3; mehrere Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig sind, dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden.

Zu § 47

1 Auf Verlangen des Bürgermeisters hat der Gemeindedirektor jederzeit über alle Gemeindeangelegenheiten Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren (§ 40 Abs. l Satz 2). Von sich aus hat der Gemeindedirektor den Bürgermeister über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten (§ 47 Abs. 2).

2 Im Rahmen des § 47 Abs. 3 ist der Gemeindedirektor z. B. zuständig für die in § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Aufgaben. Insoweit steht weder dem Rat noch dem Ausschuß für Angelegenheiten der zivilen Verteidigung das Kontrollrecht nach § 47 Abs. l Satz 2 zu; Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach § 40 bleiben unberührt (vgl. Nr. l der W zu § 40).

Zu §49

l Für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen braucht der Bewerber weder einen vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungsweg zurückgelegt noch Prüfungen abgelegt zu haben. Er muß aber auf Grund seines Werdegangs und seiner beruflichen Tätigkeit Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben und Erfahrungen

gesammelt haben, die ihn in die Lage versetzen, das Amt selbstverantwortlich und ordnungsgemäß zu führen. Langjährige Tätigkeit als Bürgermeister oder als Ratsmitglied, gewandtes Auftreten, Rednergabe und organisatorische Fähigkeiten allein genügen nicht, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Der Bewerber muß vielmehr als Verwaltungsfachmann auf Grund seines fachlichen Wissens und beruflichen Könnens den ihm gestellten Aufgaben gewachsen sein. Er muß auch die anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung beherrschen, um die ihm unterstellten 'Dienstkräfte als Vorgesetzter anweisen, fachlich beaufsichtigen und anleiten zu können. .

2 Welche Anforderungen im Einzelfall an den Bewerber zu stellen sind, hängt weitgehend von den Gegebenheiten des jeweiligen Amtes und der Struktur des Amtsbereiches ab. Während von einem Bewerber für das Amt des Gemeindedirektors besonders umfassende Verwaltungskenntnisse zu fordern sind, muß bei einem Bewerber für das Amt eines Beigeordneten das für das betreffende Amt notwendige Fachwissen und erprobte Können vorhanden sein.

3 Die nach § 49 Abs. l Satz 2 gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen müssen bei Antritt des Amtes erfüllt sein. Es genügt nicht, daß der Bewerber auf Grund seiner Anlagen und Fähigkeiten in der Lage wäre, sich die für das Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen.

Zu §51

Ist nur ein Beigeordneter oder kein Beigeordneter vorhanden, kann der Rat einen weiteren Beamten bestellen, der die allgemeine Vertretung übernimmt, wenn der allgemeine Vertreter verhindert ist

Zu §55

§ 55 Abs. l betrifft nicht die internen Entscheidungsbefugnisse, sondern nur die äußere Vertretungsmacht

Zu §62

Die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich erstreckt sich nicht nur auf den Haushaltsplan, sondern auch auf die Haushaltsrechnung. Die Verpflichtung zum Ausgleich gilt auch für den Finanzplan (§ 24 Abs. 4 GemHVO).

Zu §63

Bei der Entscheidung, ob ein Abweichen vom Grundsatz der Deckung durch spezielle Entgelte vertretbar und geboten ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei sind die finanzwirtschaftlichen sowie die sozialen u. ä. Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.

Zu §66

1 Die in § 66 Abs. l und 2 geregelte Verfahrensweise schließt Beratungen des Rates oder seiner Ausschüsse über die Haushaltssatzung vor ihrer Aufstellung oder Feststellung aus.

2 Die vorherige öffentliche Bekanntgabe im Sinne des § 66 Abs. 3 ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung nach § 37 Abs. 3. Spätestens mit der Bekanntgäbe entscheidet die Gemeinde, bei welcher Stelle Einwendungen zu erheben sind. Die Stelle ist in der Bekanntgabe mit genauer Anschrift zu bezeichnen. -Die Form der Einwendungen ist nicht bestimmt; Einwendungen können daher sowohl schriftlich als auch mündlich zu Protokoll erhoben werden. Mit verspätet erhobenen Einwendungen braucht sich der Rat nicht zu befassen.

3 Die Heilungsvorschriften des § 4 Abs. 6 finden auch auf die Haushaltssatzung Anwendung.

Zu § 67

Der Rat der Gemeinde sollte in der Hauptsatzung oder in anderer Weise den Inhalt der in Absatz 2 Nr. l und 2 und in Absatz 3 genannten Begriffe der „Erheblichkeit" und der „Geringfügigkeit" festlegen.

Zu § 69

l Die Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben muß, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2, im Haushaltsjahr gewährleistet sein.

2 In der Hauptsatzung oder in anderer Weise sollte festgelegt werden, bis zu welcher Höhe über- oder außerplanmäßige Ausgaben als unerheblich anzusehen sind. Nicht erhebliche über- oder außerplanmäßige Ausgaben sind dem Rat mindestens vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 71

Ob die Finanzierung der aus einer Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entstehenden Ausgaben in den künftigen Haushalten gesichert erscheint ergibt sich in der Regel aus der Finanzplanung.

Zu§72

1 Kredite dürfen nur zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs und für Zwecke aufgenommen werden, die im Rahmen der Gemeindeaufgaben liegen. Die Weiterleitung oder Vermittlung von Krediten ist nicht Aufgabe der Gemeinden.

2 Bei der Genehmigung des Gesamtbetrages umfaßt die Prüfung der Aufsichtsbehörde alle Gesichtspunkte einer geordneten Haushaltswirtschaft. Dazu gehört insbesondere, daß die aus früheren und neu aufzunehmenden Krediten resultierenden Verpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen und für die Aufnahme von Krediten für bereits in der Planung' befindliche unaufschiebbare Maßnahmen Raum bleibt Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie kann insbesondere dahingehend eingeschränkt werden, daß der jährliche Schuldendienst, der aus der Aufnahme der im Gesamtbetrag genehmigten Kredite resultiert, eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.

3 Zu den nach § 72 Abs. 6 im einzelnen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften gehören u. a. Schuldübernahmen, Kaufpreiskreditierungen und -verrentungen, der Abschluß von Bausparverträgen, Leasingverträgen und leasingähnlichen Rechtsgeschäften. Die Erteilung der Einzelgenehmigung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte (vgl. § 104). Für die Genehmigung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen (vgl. Nr. 2).

4 Der Verkehrsübung entspricht eine Sicherheitsleistung, wenn sie im Geschäftsverkehr, unter Berücksichtigung

: der besonderen Stellung der Gemeinden im Kreditgeschäft, üblich ist Hiernach kann die Bestellung von Sicherheiten bei der Errichtung von Wohnhäusern sowie anderen Gebäuden, die für den geordneten Gang der Verwaltung entbehrlich sind, als der Verkehrsübung entsprechend angesehen werden, wenn die Sicherheit an diesen Grundstücken und nur bis zur Höhe der Baukosten bestellt wird.

Zu§73

1 Bei der Übernahme von Bürgschaften für Unternehmen, an denen neben der Gemeinde weitere Gemeinden (GV) oder auch andere beteiligt sind, wird die Bürgschaft in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen sein. Die Übernahme von Bürgschaften zugunsten privater Unternehmen, an denen die Gemeinde nicht beteiligt ist gehört grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis der Gemeinden und Gemeindeverbände.

2 Zu § 73 Abs. 3 wird insbesondere auf § 36 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes hingewiesen.

Zu§77

l Die Genehmigung zur unentgeltlichen Verfügung über Vermögensgegenstände aller Art soll nur in den Ausr nahmefällen erteilt werden, in denen ein besonderer Grund die Abgabe des Vermögensgegenstandes rechtfertigt Ein solcher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn durch die unentgeltliche Verfügung eine Aufgabe, die sonst von der Gemeinde erfüllt werden müßte, gefördert wird oder wenn der Vermögensgegenstand für die. Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde .

. nicht benötigt wird und durch seine Verwaltung und Unterhaltung Kosten verursacht werden, die im Verhältnis zu seinem Wert besonders hoch sind.

2 Vor der Veräußerung von Sachen mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert (§ 77 Abs. 3 Nr. 3) sind die fachlich zuständigen Stellen zu hören. Der besondere wissenschaftliche, geschichtliche oder künstlerische Wert eines Gegenstandes hängt nicht von seinem Sach- oder Geldwert ab. Der Begriff der „wesentlichen Veränderung" wird nicht allein durch den äußeren Umfang der Veränderung bestimmt.

Zu §81

Die öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 81 Abs. 2 ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung nach § 37 Abs. 3.

Zu §85

Sondervermögen und Treuhandvermögen, die nicht im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, sind von den Verpflichtungen des § 70 vorerst freigestellt

Zu§87

Bei der Zusammenlegung von Stiftungen und der Umwandlung des Stiftungszwecks ist anzustreben, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie nach dem Willen des Stifters zukommen sollten, erhalten bleiben oder daß der Absicht des Stifters auf andere Weise Rechnung getragen wird.

Zu § 89

1 Wegen der aktienrechtlichen Vorschriften i. S. des § 89 Satz l Nr. 3 wird auf die §§ 148, 149, 151 bis 159 und 161 bis 169 AktG, wegen der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften auf die §§ 19 bis 22, 24 und 25 der Eigenbetriebsverordnung sowie auf die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und Prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 9. März 1981 (GV. NW. S. 147/SGV. NW. 641) verwiesen. Es genügt eine Bekanntmachung nach dem für die Gemeinde geltenden Bekanntmachungsrecht.

2 Die nach § 89 Abs. l Satz l Nr. 3 gegebenen Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten lassen z. B. auch zu, daß die Aufstellung des Jahresabschlusses entsprechend den aktienrechtlichen, die Prüfung jedoch entsprechend den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften erfolgt, etwa um die Betreuung, die das Gemeindeprüfungsamt des Regierungspräsidenten als gesetzlicher Bilanzprüfer ausübte, beizubehalten.

3 Bei Ausnahmeanträgen nach § 89 Abs. l sollten die Gemeinden insbesondere bei Neugründungen und dem Eingehen neuer Beteiligungen beachten, daß es im allgemeinen den wohlverstandenen Interessen aller Beteiligten entspricht, wenn die Haftung begrenzt wird, wenn ausführlich Rechnung gelegt wird und wenn die Jahresabschlüsse regelmäßig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.

4 Solange die Eigenbetriebe auf Grund der Verwaltungsvorschrift zu § 85 von den Verpflichtungen des § 70 freigestellt sind, braucht auch von den Gesellschaften eine Finanzplanung gemäß § 89 Abs. 3 Satz l Nr. l Buchstabe b nicht gefordert zu werden.

Zu § 90

1 § 90 unterscheidet nicht nach Unternehmensgegenständen und erfaßt daher z. B. auch solche Unternehmen, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten (vgl. § 88 Abs. 2).

2 Bei der Ausübung ihrer Rechte nach § 53 HGrG soll die Gemeinde im .Interesse einer vollständigen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, daß nach den „Grundsätzen für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz" (Anlage zu Nr. 2 der Wzu § 68 LHO, - Vorl. W - LHO -, RdErl. v. 21. 7. 1972 (SMB1. NW. 631) und nach dem vom Fachausschuß für kommunales Prüfungswesen beim Institut der Wirtschaftsprüfer empfohlenen Fragenkatalog (Fachnachrichten des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. 1978 S. 64, WPg 1978 S. 173) vorgegangen wird.

3 Es wird empfohlen, die Rechte nach § 53 Abs. l HGrG möglichst in der Weise auszuüben, daß die Geschäftsführer, der Vorstand oder das entsprechende Organ .durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet werden, die in § 53 Abs. l Nr. l bis 3 HGrG genannte Prüfung, Berichterstattung und Übersendung des Prüfungsberichts alljährlich zu veranlassen. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) erübrigt sich, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorsehen, daß der Jahresabschluß entsprechend den für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geprüft wird.

4 Von den Verpflichtungen nach § 90 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Gründe sind in jedem Einzelfall aktenkundig zu machen.

Zu §93 .

1 Die Mitbestimmungsregelung des § 93 Abs. 3 erstreckt sich auf die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Unternehmen. Im Bereich der öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 88 Abs. 2 ist, weil sie nicht vergleichbar wirtschaftlich ausgerichtet sind, eine direktive Mitbestimmung nicht vorgesehen.

2 Die Beschäftigten werden durch den Rat nach § 35 Abs. 3 zusammen mit den übrigen Ausschußmitgliedern in einem Wahlgang gewählt. Sie wirken gerade im Hinblick auf ihre Beschäftigteneigenschaft im Werksausschuß mit. Ihrer Mitgliedschaft im Ausschuß stehen Vorschriften über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 13 KWahlG) nicht entgegegen.

Zu §99

Stimmt in Gemeinden mit Rechnungsprüfungsämtern der Schlußbericht, der vom Rechnungsprüfungsausschuß vorzulegen ist nicht mit der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes überein, so ist die abweichende Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat zur Kenntnis zu bringen.

Zu § 101

Das Rechnungsprüfungsamt ist unbeschadet seiner unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Rat in der Beurteilung der Prüfungsvorgänge nur dem Gesetz unterworfen.

Zu § 102

1 Die Prüfung nach Absatz l Nr. 4 erstreckt sich auf alle ADV-Programme im Bereich der Haushaltswirtschaft, nicht nur auf den Bereich der in § 79 Abs. 2 genannten Kassengeschäfte und des Rechnungswesens.

2 Die Verpflichtung nach § 102 Abs. l Nr. 4 besteht auch dann, wenn mehrere Gemeinden dasselbe Programm verwenden. In diesen Fällen genügt e.s jedoch, wenn das Programm - unabhängig, ob es in einer eigenen, einer gemeinsam mit anderen betrieben oder in einer fremden Anlage verwandt wird - vor seiner Anwendung von einem Rechnungsprüfungsamt geprüft worden ist, dem die Prüfung von den beteiligten Gemeinden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) übertragen wurde. Ändert eine Gemeinde ein bereits geprüftes Programm, so ist die Änderung vor Anwendung des Programms ' vom Rechnungsprüfungsamt dieser Gemeinde zu prüfen.

Zu § 103

l Prüfungsziel der überörtlichen Prüfung ist die Feststellung, ob die Vorschriften des VI. Teils „Gemeindewirtschaft" der Gemeindeordnung sowie der übrigen Gesetze und Rechtsverordnungen, die sich auf die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Gemeinden und ihrer Sondervermögen auswirken, beachtet worden sind. Die örtliche Rechnungsprüfung gehört im Sinne des § 103 Abs. l zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen. Doppelprüfungen sollten möglichst vermieden werden; die Gemeindeprüfungsämter entscheiden jedoch eigenverantwortlich, inwieweit Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung und der Jahresabschlußprüfung herangezogen und ob die Aufgaben nach § 102 als erfüllt angesehen werden können.

2 Überörtliche Prüfungen müssen zeitnah durchgeführt werden und ihre Ergebnisse den Gemeinden selbst und den* Aufsichtsbehörden alsbald zur Verfügung stehen, damit sie bei der künftigen Gestaltung der Haushaltsund Wirtschaftsführung berücksichtigt werden können. Der zweckmäßige Einsatz der Prüfungsorgane kann es rechtfertigen, zwei Haushaltsjahre in einer überörtlichen Prüfung zusammenzufassen.

3 Bis zum Erlaß einer Prüfungsverordnung gem. § 119 Abs. 2 Nr. 11 finden die bisherigen Bestimmungen zur überörtlichen Prüfung (§§ 122 bis 125 und 127 Pr. Gemeindefinanzgesetz - PrGS. NW. S. 14/SGV. NW. 2023) in sinngemäßer Anpassung an die Gemeindeordnung weiterhin Anwendung.

Zu § 106 a

Für Anliegen der Gemeinden an oberste Landesbehörden - bei kreisangehörigen Gemeinden auch Landesmittelbehörden - und an oberste Bundesbehörden ist der Dienstweg einzuhalten. Eingaben und Berichte, die unter Umgehung des Dienstweges vorgelegt werden, gehen unerledigt zurück.

Eingaben, die der Landesregierung vom Landtag zugeleitet werden und Angelegenheiten einer Gemeinde zum Gegenstand haben, werden unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde unmittelbar der Gemeinde zugeleitet. Die Eingabe ist von der Gemeinde mit größtmöglicher Beschleunigung und unter besonderer Verantwortung des Hauptverwaltungsbeamten zu bearbeiten. Die Stellungnahme ist immer über die Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Zu § 107

Das Unterrichtungsrecht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich auf alle die Gemeinde betreffenden Vorgänge. Hierbei ist es der Aufsichtsbehörde freigestellt, ob sie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen will.

Zu § 108

Die Aufhebung eines rechtswidrigen Beschlusses des Rates oder eines Ausschusses setzt immer eine vorherige Beanstandung durch den Gemeindedirektor und eine nochmalige Beratung im Rat oder Ausschuß voraus. Kommt der Gemeindedirektor der Anweisung zur Beanstandung eines Beschlusses nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluß selbst beanstanden.

Zu § 109

1 Zu den Pflichten oder Aufgaben der Gemeinde im Sinne des § 109 Abs. l gehören alle auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungen. Nicht hierunter fallen die rein bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinden, deren Durchsetzung das Gesetz dem ordentlichen Rechtsweg überläßt.

2 Die Aufsichtsbehörde ist bei der • Ersatzvornahme befugt, jede hierzu erforderliche rechtserhebliche Erklärung für die Gemeinde abzugeben sowie jedes Recht der Gemeinde auf dem Gebiete des öffentlichen wie des privaten Rechts mit voller Rechtswirksamkeit für die Gemeinde und für Dritte auszuüben.

Zu § 112

Die Gemeindeordnung ist ein Gesetz im Sinne des § 68 Abs. l Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, das von der Durchführung eines Vorverfahrens entbindet. § 112 betrifft nur Maßnahmen nach den §§ 107 bis 111.

Zu § 114

l § 114 gilt nur in Fällen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, nicht auch in Fällen der Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Sachen und zur Er-wirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Auch bei Zwangsvollstreckungen wegen Geldforderungen bestehen zwei Einschränkungen:

a) Soweit es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt, finden ausschließlich und ohne jede Einschränkung die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung.

b) Soweit es sich um Geldforderungen handelt, die im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben sind, gilt § 114 gleichfalls nicht; die Vollstreckung ist aber in §78 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NW - im wesentlichen in gleicher Weise geregelt

2 Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung ist ihre Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulassungsverfügung ist an sich keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Sie eröffnet nur hinsichtlich der Gegenstände, in die vollstreckt werden darf, und hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem die Vollstreckung zulässig ist, den Weg der Zwangsvollstreckung. Einwendungen gegen den dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Anspruch sind nach den Vorschriften der ZPO geltend zu machen; sie haben auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zulassung der Zwangsvollstreckung keinen Einfluß. Die Zwangsvollstreckung selbst vollzieht sich alsdann innerhalb des durch die Zulassungsverfügung bestimmten Rahmens ausschließlich nach den Vorschriften der ZPO.

Es ist Sache des Gläubigers, die Zulassungsverfügung bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen; dabei hat er gleichzeitig die Vermögensgegenstände zu bezeichnen, in die er vollstrecken will.

MBl. NW. 1984 S. 1156.