Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984-IIIA l-10.10-787/84 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984-IIIA l-10.10-787/84 ¹)

171.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1986 = MB1. NW. Nr. 9 einschl.)

4.9.84 (1)


Verwaltungsvorschriften
zur Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministers v. 4.9.1984-IIIA l-10.10-787/84 ¹)

Auf Grund des § 56 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S. 497/SGV. NW. 2021) werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Zu § 2a

Zuständige Behörden können nicht nur die Aufsichtsbehörden, sondern auch andere Stellen, z. B. militärische Dienststellen, sein.

Zu§3

Jede Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten

über

die Form der öffentlichen Bekanntmachungen (§ 3 Abs. 4 und § 29 Abs. 3 jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung), die Genehmigung von Verträgen des Kreises mit Kreistags- und Ausschußmitgliedern, mit dem Oberkreisdirektor und den leitenden Dienstkräften des Kreises (§ 20 Abs. l Buchstabe r), den Ersatz des Verdienstausfalls (Höchstbetrag, Regelstundensatz, Stundensatz für Hausfrauen) für Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder von Ausschüssen (§ 22 Abs. 4),.

die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes für Kreistagsmitglieder, Mitglieder des Kreisausschusses und Mitglieder von Ausschüssen (§ 22 Abs. 5) und für den Landrat (§ 33 Abs. l Satz 1) sowie die Höchstzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist.

Angelegenheiten, die nur in der Hauptsatzung verbindlich geregelt werden können, sind die Übertragung bestimmter, in die Zuständigkeit des Kreistags fallender Geschäfte auf den Kreisausschuß (§ 20 Abs. l Satz 3),

Akteneinsichtsrecht für Ausschußvorsitzende (§ 20 Abs. 2),

die Festsetzung eines täglichen oder monatlichen Höchstbetrages für den Ersatz des Verdienstausfalls (§ 22 Abs. 4),

die Bestimmung der sonstigen Sitzungen, für die im Falle der Teilnahme ein Sitzungsgeld an Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner zu zahlen ist (§ 22 Abs. 5 Satz l und 2).

die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Stellvertreter des Landrats und für Fraktionsvorsitzende (§ 33 Abs. l Satz 2),

die Einrichtung einer Wahlbeamtenstelle für den allgemeinen Vertreter des Oberkreisdirektors (§ 38 Abs. 2 Satz 2),

abweichende Zuständigkeitsregelungen für die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten sowie die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für die Angestellten und Arbeiter (§ 41 Abs. 2),

abweichende Regelungen für die Unterzeichnung der nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern (§ 41 Abs. 4).

3.11 Unter Berufung auf § 3 Abs. 6 können keine Verfahrens- und Formverstöße als unbeachtlich angesehen werden, die dem Kreis bekannt sind. Die Hauptverwaltungsbeamten haben ihrer Beanstandungspflicht nachzukommen.

3.12 Die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz l Buchstabe b setzt die Beachtung aller Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung voraus, deren Nichtbeachtung die Unwirksamkeit der Satzung oder der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung zur Folge hätte.

3.13. Die Rüge kann von jedermann erhoben werden. Die Beantwortung eines Schreibens, durch das eine Rüge erhoben worden ist, ist kein Verwaltungsakt

3.14 An die Voraussetzung, daß die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache zu bezeichnen sind, dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine paragraphengenaue Bezeichnung der verletzten Rechtsvorschrift ist nicht erforderlich.

3.15 Eine Rüge gegenüber dem Kreis kann auch dadurch vorgenommen werden, daß die Verletzung von Verfahrens- und .Formvorschriften in Verfahren erfolgt, an denen der Kreis beteiligt ist

3.16 Die Entscheidung des Kreises über die Berechtigung einer Rüge ist für eine spätere gerichtliche Überprüfung ohne Bedeutung. Nach einer. Rüge kann sich der Kreis insoweit niemandem gegenüber mehr auf die Wirkung des § 3 Abs. 6 berufen.

3.2 Wird in der öffentlichen Bekanntmachung der Hinweis nach § 3 Abs. 6 Satz 2 unterlassen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der Satzung oder ortsrechtlichen Bestimmung zur Folge. Das Unterlassen des Hinweises hat nur die Wirkung, daß die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden kann. Da nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 Satz 2 schon bei der öffentlichen Bekanntmachung auf die Rechtsfolgen nach Satz l hinzuweisen ist, ist es nicht möglich, den Hinweis getrennt nachzuholen.

Zu§9

Eines Kreistagsbeschlusses nach § 9 Abs. l Satz 2 und der Genehmigung des Innenministers bedarf es bei jeder Änderung des Kreisnamens und seiner Schreibweise.

Zu §10

1 Jeder Kreis ist zur Führung eines Dienstsiegels verpflichtet Soweit Kreise das Recht zur Wappenführung besitzen, führen sie ihr Wappen im Dienstsiegel. Kreise, die kein eigenes Wappen führen, verwenden nach § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 1984 (GV. NW. S. 197), - SGV. NW. 113 - als Dienstsiegel das kleine Landessiegel in abgewandelter Form.

2 Abgesehen von den ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen sollen die Kreise das Dienstsiegel insbesondere in den Fällen der §§ 40 und 41 verwenden. ,

Zu § 13

1 Gebietsänderungen sind staatliche Organisationsakte; sie unterliegen nicht der Verfügungsgewalt der beteiligten Kreise. In einem Gebietsänderungsvertrag können demnach Vereinbarungen wirksam nur über solche Angelegenheiten getroffen werden, die aus Anlaß einer Gebietsänderung und zur Abwicklung ihrer Folgen geregelt werden müssen (§ 13 Satz 1).

2 Bei der Bestimmung der Einzelheiten stehen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung wie den Beteiligten eines Gebietsände-

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') MBL NW. 1984 S. 1167, geändert durch RdErl. v. 6.12.198S (MB1. NW. 1985 S. 1811).

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2021 rungsvertrages. Regelmäßig wird sich die Aufsichtsbe-~**~' hörde jedoch auf solche Bestimmungen zu beschränken . haben, die aus Anlaß einer Gebietsänderung unbedingt geregelt werden müssen.

Zu §14

Nach Abschluß der Verhandlungen über die Gebietsän-derungsverträge oder über die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde über die Einzelheiten der Gebietsänderung (§ 13)- hat die Aufsichtsbehörde dem Innenminister auf dem Dienstweg zu berichten. In dem Bericht ist zum Ausdruck zu bringen, ob aus der Sicht der Landesplanung Bedenken gegen die beabsichtigte Gebietsändening bestehen.

Der Bericht muß im einzelnen Aufschluß geben über

1. den Umfang der Gebietsänderung nach der Fläche;

2. die Zahl der von der Gebietsänderung betroffenen Einwohner und Gemeinden;

3. die haushaltsmäßigen Auswirkungen; die Haushaltspläne der betroffenen Kreise sind beizufügen.

Dem Bericht sind beizufügen:

1. die Niederschriften über die Beschlüsse der Vertretungen der beteiligten Kreise, aus denen das Abstimmungsergebnis hervorgehen muß;

2. die genehmigten Gebietsänderungsverträge oder die von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einzelheiten der Gebietsänderung;

3. die Stellungnahmen der unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften;

4. eine Karte im Maßstab 1:50000, erforderlichenfalls auch eine Karte 1:5000 und Flurkarten, aus denen die vorgesehenen Gebietsänderungen und die bisherigen Kreisgrenzen zu ersehen sind.

Zu § 17

Bei der Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme können sich in vermehrtem Umfange, insbesondere bei Überschreitung der Zumutbar-keitsgrenze, Entschädigungsansprüche ergeben. Für solche Fälle ist in der Satzung zu regeln, daß Entschädigung geleistet oder eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang zugelassen wird.

Zu § 18

Auf die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 20 bis 25 der Gemeindeordnung wird hingewiesen.

Zu § 20

1 Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht nach § 20 Abs. 2 besteht auch hinsichtlich der vom Oberkreisdirektor eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben (§ 37 Buchstabe f). Da der Oberkreisdirektor insoweit nicht der Kontrolle des Kreistags oder des Kreisausschusses unterliegt, darf das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bei diesen Aufgaben lediglich zur Unterrichtung für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben des Kreises ausgeübt werden. In geheimzuhaltenden Angelegenheiten der zivilen Verteidigung nimmt ausschließlich der Ausschuß für zivile Verteidigung (§ 32 a) das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht wahr.

2 Ausschußvorsitzende haben für den Aufgabenbereich ihres Ausschusses das gleiche Auskunftsrecht wie der Landrat. Akteneinsichtsrechte haben sie nach Maßgabe der Hauptsatzung.

3 Der Kreistag kann einem von ihm bestimmten Ausschuß oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern allgemein oder in einem näher zu bestimmenden Umfang das Recht einräumen, nach § 20 Abs. 2 Satz 3 vom Öberkreisdirektor Akteneinsicht zu 'verlangen, soweit diese Akten nicht geheimzuhaltende Angelegenheiten der zivilen Verteidigung betreffen.

Die Befugnis zur Akteneinsicht kann auch bestehenden Ausschüssen, wie z.B. dem Rechnungsprüfungsausschuß, übertragen werden.

Zu §22

l Die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder von Ausschüssen dürfen sich durch ihr Mandat in ihrer be-

ruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit keine -Vor-teile verschaffen. Sie sollen stets prüfen, ob der Eindruck einer unzulässigen Verquickung der ehrenamtlichen Tätigkeit mit ihren persönlichen Interessen entstehen kann.

2 Der Umfang der Auskünfte, die die' Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben müssen (§ 22 Abs. 2 Satz 2), ist vom Kreistag festzulegen. Die Auskünfte sollen es dem Kreistag ermöglichen, Interessenkonflikte einzelner zu erkennen und zu beurteilen. Aufstellungen über die Höhe der Einnahmen und den Umfang des Vermögens dürfen nicht verlangt werden.

Da die Auskünfte vertraulich zu behandeln sind (§ 22 Abs. 2 Satz 4), dürfen sie zwar im Einzelfall Kreistagsmitgliedern und Mitgliedern der Ausschüsse, nicht aber der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden.

3 Ersatz des Verdienstausfalls kann nicht nur für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuß- und Ausschußsitzungen, sondern für alle Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben, geltend gemacht werden; hierzu gehören z. B. auch Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Kreistags-, Kreisausschuß- und Ausschußsitzungen dienen, sowie sonstige vom Kreistag oder Kreisausschuß gebilligte Tätigkeiten für den Kreis, wie Dienstreisen. Die Verdienstausfallentschädigung muß ihrer Höhe nach so bemessen sein, daß der Charakter des Ehrenamtes gewahrt bleibt.

3.1 Als regelmäßige Arbeitszeit gilt diejenige Arbeitszeit während der von den einzelnen Kreistagsmitgliedern und den Mitgliedern des Kreisausschusses und von Ausschüssen gewöhnlich ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechend tatsächlich Arbeit geleistet wird. Einnahmen aus Nebentätigkeiten oder Einnahmen, die möglicherweise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätten erzielt werden können, müssen deshalb außer Betracht bleiben.

3.2 Ersichtlich keine Nachteile hat ein Kreistagsmitglied, ein Mitglied des Kreistagsausschusses oder eines Ausschusses, das wegen eines festen Einkommens keine Verdiensteinbußen durch die Teilnahme an Sitzungen erleidet Hierzu zählen grundsätzlich zum Beispiel Beamte, Pensionäre und Rentner, deren Dienst- und Versorgungsbezüge von ihrer Tätigkeit als Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußmitglied nicht berührt werden. Ersichtlich keine Nachteile sind dann anzunehmen, wenn der Verdienstausfall außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit entstanden ist

3.3 Der Regelstundensatz soll so bemessen werden, daß individuelle Abrechnungen für die Unselbständigen, Selbständigen und Hausfrauen in deren Interesse und im Sinne einer möglichst großen Verwaltungsvereinfachung vermieden werden.

3.4 Bei der Festlegung des für alle geltenden Höchstbetrages sollte ein Durchschnittswert zugrunde gelegt werden, der .den tatsächlichen durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der amtierenden Kreistagsmitglieder gerecht wird.

3.5 Sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, einen' täglichen Höchstbetrag festzusetzen, sollte das Achtfache des Regelstundensatzes für ganztägige Sitzungen nicht überschritten werden. Monatliche Höchstbeträge sind so festzusetzen, daß der Charakter der ehrenamtlichen Tätigkeit deutlich erkennbar bleibt.

3.6 Für die einzelnen Personengruppen gilt darüber hinaus folgendes:

3.61 Unselbständige, die den Regelstundensatz nicht in Anspruch nehmen, müssen den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall im einzelnen nachweisen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Verdienstausfallentschädigung mit dem Arbeitgeber des Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußmitgliedes abgerechnet wird, sofern der Arbeitgeber berechtigt ist, für den Arbeitsausfall Abzüge vom Lohn oder der Vergütung zu machen und dies auch tatsächlich tut

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und wenn das Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußmitglied seine Ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat Bei dieser Art der Abrechnung können indirekte Lohn- oder Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden.

Überstunden im Sinne der Tarifverträge (z. B. § 17 BAT) sind nur dann Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit, wenn die Ableistung dieser Überstunden einer ständigen Übung entspricht

3.62 Hausfrauen erhalten einen besonderen Stundensatz, um Nachteile bei der Betreuung der Familie möglichst weitgehend und auf möglichst einfache Weise auszugleichen; unter gleichen Voraussetzungen kann der Stundensatz auch Männern gezahlt werden. Ein Stundensatz für Hausfrauen kann jedoch dann nicht gezahlt werden, wenn der wesentliche Beitrag zum Unterhalt der Familie aus einer anderen Erwerbstätigkeit erbracht wird. Einkünfte aus früherer Tätigkeit z. B. Rente, müssen außer Betracht bleiben. In der Regel ist es angebracht, den Stundensatz für Hausfrauen in derselben Höhe wie den Regelstundensatz festzulegen.

Dieser Stundensatz kann dann überschritten werden, wenn die Kosten einer notwendigen Vertretung geltend gemacht werden. Kosten der notwendigen Vertretung sind die Kosten, die entstehen, weil sich die Hausfrau für die Zeit in der sie an Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußsitzungen teilnimmt, vertreten lassen muß.

3.63 Selbständige haben die Höhe des Ausfalls ihres Einkommens glaubhaft darzulegen. Dazu genügt in der Regel eine Versicherung des Antragstellers anhand geeigneter Unterlagen. Hierzu zählt auch die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte, z. B. der Kammern oder der Berufsverbände. Im Rahmen der Glaubhaftmachung sind gegebenenfalls auch die Kosten für eine Ersatzkraft zu berücksichtigen. Die Höhe der im Einzelfall auszuzahlenden Verdienstausfallpauschale wird nach billigem Ermessen festgesetzt Es besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Verdienstausfallentschädigung in der glaubhaft gemachten Höhe, vielmehr nur ein Anspruch darauf, daß der Kreis das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausübt Im Rahmen dieses Ermessens ist zu bestimmen, wie das glaubhaft gemachte Einkommen auf einen Stundensatz umzurechnen ist Die regelmäßige Arbeitszeit wird, von Ausnahmen abgesehen, im allgemeinen spätestens um 19 Uhr enden.

Die Verdienstausfallpauschale sollte jährlich überprüft werden. Anläßlich der Überprüfung sollte das Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußmitglied jeweils erneut aufgefordert werden, Angaben über die Höhe seines Verdienstausfalls zu machen.

4.1 § 22 Abs. 5 Satz l eröffnet die Möglichkeit, Sitzungsgeld für die Teilnahme nicht nur an Kreistags-, Ausschuß- und Fraktionssitzungen, sondern auch an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen zu zahlen, z. B. an Sitzungen von-Unterausschüssen und Arbeitskreisen, die für bestimmte, meist vorübergehende Zwecke mit lediglich beratenden Befugnissen gebildet werden. In der Hauptsatzung sind die Gremien namentlich oder zumindest ihrer Art nach zu bezeichnen. Im letzteren Fall kann der Kreistag in der Hauptsatzung die Zahlung von Sitzungsgeld an Mitglieder neu gebildeter Gremien zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen.

Der Begriff „Fraktionssitzungen" braucht nicht eng ausgelegt zu werden. Es genügt, daß die Sitzung von der Fraktion anberaumt wurde, zumal der Kreistag die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, angemessen begrenzen muß. Es bleibt den Fraktionen überlassen, ob sie zu Fraktionssitzungen sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner (Ausschußmitglieder) hinzuziehen.

4.2 Aufwandsentschädigungen müssen in DM-Beträgen ausgewiesen werden.

^t

4.3 Die nach § 5 Abs. l EntschVO zulässige Erstattung von Fahrkosten kann pauschaliert werden, wenn dadurch

die Abrechnung vereinfacht wird, und zwar entweder durch die Ausgabe von Freifahrscheinen nach § 5 Abs. 2 EntschVO oder durch eine laufende Pauschalvergütung. Die Pauschalvergütung ist für jeden einzelnen Anspruchsberechtigten nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen. Ihre Höhe ist regelmäßig, mindestens zu Beginn jeder neuen Wahlperiode, zu überprüfen.

5 § 22 Abs. 6 gewährt Kreistagsmitgliedern oder Mitgliedern des Kreisausschusses oder von Ausschüssen den gleichen Schutz, den Landtagsabgeordnete nach Artikel 46 der Landesverfassung genießen. Der Begriff „Tätigkeit" in § 22 Abs. 6 Satz 3 umfaßt nicht nur die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuß- und Ausschußsitzungen, sondern alle Tätigkeiten, die sich . aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben. Ob eine Tätigkeit der Wahrnehmung des Mandats dient, ist vom Kreistag, Kreisausschuß oder Ausschuß, nicht aber vom Arbeitgeber zu entscheiden; bei Terminplanungen soll auf die Interessen der Arbeitgeber im Rahmen des Möglichen Rücksicht genommen werden. Das gilt auch für die Gewährung von Urlaub nach § 101 Abs. 4 LEG.

6.1 Fraktionen haben die Aufgabe, die Zusammenarbeit des Kreistags zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben des Kreistags zu ermöglichen. Nur im Rahmen dieser Aufgabenstellung können den Fraktionen Zuschüsse zur Bestreitung ihres persönlichen und sächlichen Aufwandes gewährt werden. Daher dürfen die Zuschüsse an die Fraktionen nicht der Finanzierung der Parteien und'Wählergruppen dienen. Eine verdeckte Parteienfinanzierung ist verfassungswidrig. Die Zuwendungen an Fraktionen dürfen zudem nicht ein Ersatz für Aufwendungen sein, die einzelnen Kreistags-, Kreisausschuß- oder Ausschußmitgliedern entstehen und deshalb bereits im Rahmen der Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 5 abgegolten sind. Dies ist bereits bei der Veranschlagung von Zuwendungen an die Fraktionen im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Werden den Fraktionen zur Abdeckung ihrer Geschäftsbedürfhisse Sachlei-stungen gewährt, werden diese bei den jeweiligen Haushaltsstellen erläutert.

6.2 Durch den nach § 22 Abs. 7 letzter Satz zu führenden Verwendungsnachweis soll die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen an die Fraktionen sichergestellt werden. Er ist in „einfacher Form" zu führen, d. h., daß zumindest die wesentlichen Ausgabenarten, z. B. Personalausgaben, Bürokosten, Reisekosten, Fachliteratur, Öffentlichkeitsarbeit Fortbildung der Fraktionsmitglieder, summarisch darzustellen sind. Für die in diesem Rahmen mögliche überörtliche Prüfung sind geeignete Unterlagen bereitzuhalten.

6.3 Die Vorsitzenden der Fraktionen versichern, daß die Haushaltsmittel und die Sachleistungen bestimmungsgemäß, d. h. nur für die Gesamtbedürfnisse der Fraktionen gemäß Nr. 6.1 verwendet worden sind.

Zu §23

1 Außer den in § 23 Abs. 2 genannten Angelegenheiten ist in der Geschäftsordnung auch zu regeln, was das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich dorthin verweist; § 22 Abs. 7 Satz 3 und 4, § 25 Abs. l Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 27 Abs. l Satz 4 und 7, § 28 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 Satz 3 sind zu beachten.

2 Der Kreistag kann nach § 23 Abs. 2 Satz 2 nur den Inhalt und den Umfang des Fragerechts der Kreistagsmitglieder regeln, er kann das Fragerecht nicht ausschließen. Inhalt und Umfang des Fragerechts sollen so geregelt werden, daß sowohl den Informationswünschen der Kreistagsmitglieder Rechnung getragen wird als auch ein geordneter Ablauf der Kreistagssitzungen gewährleistet bleibt Diese Bestimmung gilt gemäß § 36 Abs. 3 Satz l und § 32 Abs. 4 Satz l auch für den Kreisausschuß und die Ausschüsse.

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l Der Landrat und seine Stellvertreter werden nach den • Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt Fraktionen, mehrere Fraktionen gemeinsam, Gruppen von Kreistagsmitgliedern und einzelne Kreistagsmitglieder können Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerbern einreichen. Die Mitglieder des Kreistags geben ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem Höchstzahl-verfahren d'Hondt nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 ermittelt

I.Beispiel

Bei der Wahl des Landrats und von zwei Stellvertretern entfallen bei 55 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Wahlvorschlag A 34 Stimmen, auf den Wahlvorschlag B 17 Stimmen und auf den Wahlvorschlag C 4 Stimmen. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens d'Hondt ergibt sich folgendes Bild:

A 34 17

11,33

B 17

8,5

C

4

Landrat ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags A steht Der erste und der zweite Stellvertreter ist durch Stichwahl zwischen den Wahlvorschlägen A und B zu ermitteln. Den ersten Stellvertreter stellt der Wahlvör-schlag, auf den bei der Stichwahl die meisten Stimmen entfallen sind, den zweiten Stellvertreter der bei der Stichwahl unterlegene Wahlvorschlag.

2. Beispiel

. Bei gleicher Zusammensetzung des Kreistags wie im 1. Beispiel stellen zwei Parteien einen gemeinsamen Wahlvorschlag (A) auf. Von 55 abgegebenen gültigen Stimmen entfallen auf den Wahlvorschlag A 38 Stimmen und auf .den Wahlvorschlag B 17 Stimmen. Danach ergibt sich folgendes Bild:

A B

38

19

12,67

17

8,5

Landrat ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags A steht erster Stellvertreter, wer an zweiter Stelle des Wahlvorschlags A steht, zweiter Stellvertreter, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags B steht.

2 Andere Angelegenheiten darf der Kreistag erst behandeln, wenn der Landrat und seine Stellvertreter gewählt sind.

3 Die bei der Wahl der Stellvertreter, des Landrats bestimmte Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ist einzuhalten. Es ist unzulässig, die Stellvertreter als gleichberechtigt zu behandeln, da Stellvertreter nur für den Fall der Verhinderung gewählt werden.

4 Die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Verpflichtung in feierlicher Form kann z. B. in der Weise vollzogen werden, daß die Kreistagsmitglieder durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:

„Ich verpflichte mich, daß ich meine Aufgaben nach be-" stem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle des Kreises erfüllen werde."

Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt werden, können vom Ausschußvorsitzenden eingeführt und verpflichtet werden.

5 Ebenso wie bei der Wahl des Landrats und seiner Stellvertreter ist auch bei der Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 24 Abs. 4 eine Aussprache nicht statthaft Der Abberufungsantrag darf in der Sitzung auch nicht begründet werden, weil eine solche Begründung bereits als Beginn einer Aussprache zu werten ist.

Zu §25

l Die Tagesordnung muß festlegen, welche Angelegenheiten der Kreistag im einzelnen in seiner nächsten Sit-

zung behandeln wird. Allgemein gehaltene Angaben (wie z. B. „Bauangelegenheiten") kennzeichnen für sich allein nicht genügend den Beratungsgegenstand. Andererseits braucht der Tagesordnungspunkt nicht bis in alle Einzelheiten beschrieben zu werden; es genügt ein schlagwortartiger Hinweis.

2 Bei Fragestunden für Einwohner gemäß § 25 Abs. l Satz 3 müssen zunächst die Einzelheiten (z.B. Höchstzahl der Fragen je Fragesteller und Sitzung, Zahl der möglichen Zusatzfragen, vorherige Einreichung, Beantwortungsverfahren, Redezeit) in der Geschäftsordnung geregelt werden. Fragestunden in Ausschußsitzungen sind unzulässig (vgl. § 32 Abs. 5 Satz 6).

3 Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit können in öffentlicher Sitzung gestellt und entschieden werden. Nur die Begründung und die Beratung solcher Anträge verweist das Gesetz in die nichtöffentliche Sitzung. Wird bei einem solchen Antrag lediglich

• auf die Geschäftsordnung hingewiesen, handelt es sich noch nicht um eine Begründung, die den Ausschluß der Öffentlichkeit erforderlich macht

Zu § 26

Für Ausschüsse ist zusätzlich § 32 Abs. 5 Satz 5 zu beachten.

Zu §27

1 Offen abgestimmt wird, wenn die Stimmabgabe erkennbar, also nicht geheim ist Auch in einer nichtöffentlichen Sitzung wird in der Regel offen abgestimmt § 27 Abs. l Satz 7 eröffnet die Möglichkeit durch die Geschäftsordnung weitere Regelungen über die Abstimmung zu treffen, etwa durch Festlegung eines höheren Quorums für den Antrag auf geheime Abstimmung .oder durch Bezeichnung von bestimmten Angelegenheiten, über die geheim abgestimmt werden muß.

2 Stimmen, die bei Wahlen für einen nicht vorgeschlagenen Bewerber abgegeben werden, sind gültig, da das Gesetz nicht vorschreibt daß vor der Wahl bestimmte Bewerber namhaft gemacht werden. Die für den zuvor nicht genannten Bewerber abgegebenen Stimmen sind demnach bei der Berechnung der Mehrheit nach § 27 Abs. 5 mitzurechnen.

3 Soweit der Kreistag sich nicht auf eine Ausschußbesetzung nach § 27 Abs. 3 Satz l einigen kann, sind die Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu besetzen. Dieses Verfahren setzt in der Regel mehrere Wahlvorschläge der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen voraus. Die Mitglieder des Kreistags geben ihre Stimmen für einen dieser Wahlvor-' schlage ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Wahlstellen werden nach dem Höchstzahlver-fahren d'Hondt ermittelt.

1. Beispiel

Für die Besetzung eines Ausschusses mit 13 Sitzen entfallen bei 51 abgegebenen gültigen Stimmen auf den Vorschlag A 25 Stimmen, den Vorschlag B 19 Stimmen und den Vorschlag C 7 Stimmen. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens d'Hondt ergibt sich folgendes Bild:

A

25

12,5

8,33

6,25

5

4,17

3,57

3,13

B

19 9,5 6,33 4,75 3,8 3,17

C 7 3.5

Danach wird der Ausschuß wie folgt besetzt Vorschlag A 7 Sitze, Vorschlag B 5 Sitze, Vorschlag C l Sitz.

2. Beispiel

Der Kreistag hat beschlossen, daß einem aus 17 Mitgliedern bestehenden Ausschuß 9 Kreistagsmitglieder, S sachkundige Bürger und 3 sachkundige Einwohner an-

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gehören und daß die sachkundigen Einwohner mit den Kreistagsmitgliedern und den sachkundigen Bürgern in einem Wahlgang gewählt werden sollen (vgl. Nr. 3 der VV zu § 32). In einem solchen Fall führen die Fraktionen die Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger und sachkundigen Einwohner zweckmäßigerweise nacheinander in getrennten Blöcken in ihren Wahlvorschlägen auf. Bei einem Abstimmungsergebnis wie im 1. Beispiel ergibt sich folgendes Bild:

A

25

12,5

833

6,25

5

4,17

3,57

3,13

2,78

2,5

B

19

9,5

633

4,75

3,8

3,17

2,71

C

7 3,5

2,33

Sitze l bis 9 für Kreistagsmitglieder, 10 bis 14 für sachkundige . Bürger, 15 bis 17 für sachkundige Einwohner

Danach wird der Ausschuß wie folgt besetzt:' Vorschlag A:

5 Kreistagsmitglieder + 2 sachkundige Bürger + 2 sachkundige Einwohner •= 9 Sitze

Vorschlag B:

3 Kreistagsmitglieder + 2 'sachkundige Bürger + l

sachkundiger Einwohner — 6 Sitze

Vorschlag C: . l Kreistagsmitglied + l sachkundiger Bürger = 2 Sitze

4 Auch die stellvertretenden Ausschußmitglieder müssen vom Kreistag gewählt werden. Soweit die Fraktionen wünschen, daß jedes Kreistagsmitglied, das einem Ausschuß nicht angehört, jedes Ausschußmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt sich folgendes Verfahren: Alle Kreistagsmitglieder werden in die Wahlvorschläge aufgenommen und der Kreistag einigt sich darauf, daß alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Kreistagsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge als stellvertretende Ausschußmitglieder tätig werden können. Die von den Fraktionen nach § 32 Abs. 3 Satz 6 zu benennenden Mitglieder mit beratender Stimme werden dagegen vom Kreistag durch Mehrheitsbeschluß bestellt.

5 Der Kreistag kann ein Ausschußmitglied selbst dann nicht durch Mehrheitsbeschluß abberufen, wenn dieses Ausschußmitglied durch ein Mitglied derselben Frak-

. tion oder Gruppe ersetzt werden soll. Ein solcher Beschluß würde ebenso wie ein Mehrheitsbeschluß über die Neubesetzung eines frei gewordenen Ausschußsitzes gegen die Grundsätze der .Verhältniswahl verstoßen. Frei gewordene Ausschußsitze kann der Kreistag neu besetzen, indem er entweder den Ausschuß durch Beschluß auflöst und ihn insgesamt neu wählt oder indem er das fehlende Mitglied einstimmig ersetzt.

Eine Möglichkeit ausgeschiedene Ausschußmitglieder zu ersetzen, besteht auch darin, daß der Kreistag vor Einreichung der Wahlvorschläge für die Erstbesetzung der Ausschüsse beschließt, daß aus dem Wahlvorschlag der Fraktion, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, die noch nicht berücksichtigten Bewerber in der in dem Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge nachrücken.

Zu §28

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung befindet der Landrat allein, wie zu verfahren ist. Das gilt z. B. auch, wenn zu entscheiden ist, über welchen von mehreren Anträgen zu demselben Tagesordnungspunkt zuerst abzustimmen ist

Zu § 29

1 Dem Wunsch von Einwohnern, Niederschriften über öffentliche Sitzungen einzusehen, sollte entsprochen werden, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen.

2 Sonstige öffentliche Bekanntmachungen im Sinne des § 29 Abs. 3 sind alle durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, die nicht Erlaß

von Ortsrecht zum Gegenstand haben (z. B. nach § 25 Abs. l, nach § 42 KrO i. V. m. § 81 Abs. 2 Satz l GO oder nach § 43 KrO). Auf sie finden die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen, also insbesondere die Bekanntmachungsverordnung, sinngemäß Anwendung. Diese Verweisung bedeutet nicht, daß jede (sonstige) öffentliche Bekanntmachung vom Landrat zu unterzeichnen wäre; hierzu .kann auch der Oberkreisdirektor auf Grund seiner Zuständigkeit für die Durchführung von Beschlüssen des Kreistags und des Kreisausschusses (§ 37 Buchstabe c) oder auf Grund von eigenen Entscheidungsbefugnissen (§ 34 Abs. 4; § 37 Buchstaben a und f) berechtigt sein. Soweit nicht durch sondergesetzliche Bestimmungen ausdrücklich anderes bestimmt ist (z. B. im Kommunalwahlrecht - vgl. § 93 Kommunalwahlordnung - und in § 5 Abs. l des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes), muß jedoch die Form einheitlich für alle öffentlichen Bekanntmachungen des Kreises festgelegt werden.

Zu § 31

1 Der Oberkreisdirektor ist nach § 31 Abs. 2 Satz l und Abs. 4 zur Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse verpflichtet. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 108 Abs. l Satz l GO kann er hierzu von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden. Außerdem kann er bei einem Verstoß gegen diese Pflicht disziplinarisch zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig gemacht werden.

2 Beschlüsse im Sinne des § 31 sind sowohl Mehrheitsbeschlüsse (§ 27 Abs. 1) als auch Wahlen (z. B. § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. l und 2).

3 Für die Unbeachtlichkeit der Verletzung eines Mitwirkungsverbots (§ 31 Abs. 3) gelten die Nummern 3.11 und 3.13 bis 3.16 der W zu § 3 sinngemäß.

4 Entscheidet der Kreistag nach § 31 Abs. 4 über den Beschluß des Kreisausschusses und bestätigt er diesen Beschluß, braucht der Kreistagsbeschluß nicht erneut beanstandet zu werden; der Oberkreisdirektor hat danach sogleich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen (§ 31 Abs. 2 Satz 4).

Zu §32

1 Zu den Ausschüssen im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 6 gehören auch die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausschüsse und diejenigen Ausschüsse, bei denen eine Mitwirkung beratender Mitglieder kraft sondergesetzlicher Vorschrift nicht ausgeschlossen ist (z. B. Jugendwohlfahrtsausschuß, Schulausschuß, Wahlprüfungsausschuß). Beratende Mitglieder können nicht bestellt werden z. B. für den Gutachterausschuß, den Umlegungs-ausschuß, den Wahlausschuß, den Polizeibeirat den Verwaltungsrat der Sparkasse.

Da beratende Mitglieder nach § 32 Abs. 3 Satz 7 vom Kreistag bestellt werden, findet § 27 Abs. 3 keine Anwendung.

2 Sachkundige Bürger (§ 32 Abs. 3 Satz 6 bis 9 und Abs. 5) können dem Kreistag angehören, wenn sie nach den Vorschriften des Kommunalwahlrechts wählbar sind und kein Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung besteht (Inkompatibilität). Soweit sie Stimmrecht erhalten (§ 32 Abs. 5), sind sie nach § 27 Abs. 3 zusammen mit den Kreistagsmitgliedern in einem Wahlgang zu wählen.

3 Sachkundige Einwohner (§ 32Abs. 6) können in einem Wahlgang mit den Kreistagsmitgliedern und sachkundigen Bürgern (vgl. das zweite Beispiel in Nr. 3 der W zu § 27) oder getrennt von ihnen in einem besonderen Wahlgang gewählt werden.

4 Das Verfahren über die Verteilung und Zuteilung der Ausschußvorsitze betrifft den Rechnungsprüfungsausschuß, alle freiwilligen Ausschüsse, den Schulausschuß, den Werksausschuß und den Wahlprüfungsausschuß; ausgenommen bleiben der Kreisausschuß, der- Ausschuß' für zivile Verteidigung und der Jugendwohlfahrtsausschuß. Außerdem gilt § 32 Abs. 7 nicht für Ausschüsse und Beiräte, für die besondere Regelungen über die Wahl bzw. Bestellung des Vorsitzenden bestehen,

2021

4.9.84 (3)

171.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1986 = MB1. NW. Nr. 9 einschl.)

2021 Z'B' den Gutechterausschuß, den Verwaltungsrat der & V«, l Sparkasse, den Polizeibeirat und den Landschaftsbeirat.

5 Für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschußvorsitze sollte der Kreistag zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorn bagonnen werden soll.

Zu§32a

1 Art und Umfang der Befugnisse des Ausschusses richten sich danach, welche Befugnisse dem Kreistag oder dem Kreisausschuß in Angelegenheiten der zivilen Verteidigung an sich zuständen.

2 Die Zahl der Ausschußmitglieder ist möglichst klein zu halten.

Zu §33

1 Der Landrat seine Stellvertreter und die Fraktionsvorsitzenden haben wie jedes Kreistagsmitglied Anspruch auf die nach § 22 Abs. 4 und 5 zulässigen Entschädigungen. Das gilt nicht nur für den Ersatz des. Verdienstausfalls, der wegen der größeren Inanspruchnahme im allgemeinen höher liegen wird als bei Kreistagsmitgliedern, sondern auch für die Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Auslagen nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Neben diesen Entschädigungen erhalten sie außerdem eine Aufwandsentschädigung nach § 33 Abs. 1.

2 Auf Grund des § 33 Abs. 2 ergehen folgende allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Landrat, seine Stellvertreter und Fraktionsvorsitzende:

2.1 Als Aufwandsentschädigung für den Landrat halte ich höchstens den fünffachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist.

22 Als Aufwandsentschädigung für nicht mehr als zwei-Stellvertreter des Landrats halte ich höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist

2.3 Als Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den dreifachen Betrag der Aufwandsentschädigung für angemessen, der für Kreistagsmitglieder in Kreisen gleicher Größe nach § l Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der'jeweils geltenden Fassung höchstens zulässig ist.

2.4 Landräte oder Stellvertreter des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach Nr. 2.1 oder 22; mehrere Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig sind, dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden.

Zu § 34

1 Der Kreisausschuß hat das Recht, bei der Durchführung von Weisungen der Aufsichtsbehörden den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu überwachen und kann dabei, wie bei allen anderen Zuständigkeiten und Geschäften des Kreises, Hinweise für die künftige Erledigung gleichartiger Angelegenheiten geben. Dem Kreisausschuß steht bei der Geschäftsführung und bei Maßnahmen, die dem Oberkreisdirektor als Träger der staatlichen Verwaltung obliegen, kein Überwachungsrecht zu (vgl. §§ 47 ff); auf § 49 Abs. 2 wird hingewiesen. Das gleiche gilt für die vom Oberkreisdirektor eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben nach § 37 Buchstabe f. Hierzu zählen z. B. die in § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Aufgaben. Insoweit hat auch der Ausschuß für zivile Verteidigung kein Überwachungsrecht Wegen der bei Aufgaben nach § 37 Buchstabe f bestehenden Auskunfts- und Aktenein-sichtsrechte nach § 20 Abs. 2 wird auf Nr. l der W zu § 20 verwiesen.

2 In Angelegenheiten eines Eigenbetriebes und eines Krankenhauses sind bei Dringlichkeitsentscheidungen die besonderen Vorschriften des § 5 Abs. 6 EigVO und § 7 Abs. 6 GemKHBVO zu beachten.

Zu §35

1 Eine Gruppe im Sinne des § 35 Abs. 2-und 3 bilden jeweils die Kreistagsmitglieder, die einen Wahlvorschlag für die Wahl nach § 27 Abs. 3 gemacht haben; das können also auch mehrere Fraktionen sein, die sich auf einen gemeinsamen Wahlvorschlag geeinigt haben. Ein Wechsel in der Gruppenzugehörigkeit nach der Wahl hat keinen Einfluß auf die Mitgliedschaft im Kreisausschuß.

2 Der stellvertretende Landrat ist nicht kraft Amtes stellvertretender Vorsitzender des Kreisausschusses. Nach § 35 Abs. 3 letzter Satz muß der Kreisausschuß aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen.

Zu § 38

Einer Bestätigung bedarf auch die Wiederwahl.

Zu §43

.Die vorherige öffentliche Bekanntgabe im Sinne des § 43 ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung nach § 29 Abs. 3. Spätestens mit der Bekanntgabe entscheidet der Kreis, bei welcher Stelle Einwendungen zu erheben sind. Die Stelle ist in der Bekanntgabe mit genauer Anschrift zu bezeichnen. Die Form der Einwendungen ist nicht bestimmt; Einwendungen können daher sowohl schriftlich als auch mündlich zu Protokoll erhoben werden. Mit verspätet erhobenen Einwendungen braucht sich der Kreistag nicht zu befassen.

Zu § 46

Für Anliegen der Kreise an oberste Landesbehörden und an oberste Bundesbehörden ist der Dienstweg einzuhalten. Eingaben und Berichte, die unter Umgehung des Dienstweges vorgelegt werden, gehen unerledigt zurück.

Eingaben, die der Landesregierung vom Landtag zugeleitet werden und Angelegenheiten des Kreises zum Gegenstand haben, werden unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde unmittelbar dem' Kreis zugeleitet Die Eingabe ist vom Kreis mit größtmöglicher Beschleunigung und unter besonderer Verantwortung des Hauptverwaltungsbeamten zu bearbeiten. Die Stellungnahme ist immer über die Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Zu § 47

1 Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde gehören nicht zu den Aufgaben des Kreises. Der Kreistag kann sich deshalb mit diesen Angelegenheiten nicht befassen.

2 Als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt der Oberkreisdirektor den Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde". Als Dienstsiegel führt er nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 1984 (GV. NW. S. 197), - SGV. NW. 113 - das kleine Landessiegel. Soweit der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde nach dem Polizeigesetz als Kreispolizeibehörde tätig wird, lautet die Bezeichnung: „Der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde". Als Dienstsiegel führt er das kleine Landessiegel in verkleinerter Form auf einem zwölfzackigen Stern nach § 4 Abs. l der Verordnung über die Führung des Landeswappens.

Zu § 52

1 Nicht zu Ehrenbeamten zu ernennen sind die nach § 36 Abs. 3 i. V. m. § 32 Abs. 3 Satz 7 bestellten Mitglieder mit beratender Stimme.

2 § 41 Abs. l gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses. Für sie nimmt nach § 183 Abs. 3 Satz 2 LBG die Aufsichtsbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

Zu den Befugnissen des Dienstvorgesetzten, die die Aufsichtsbehörde wahrnimmt; gehört z. B. die Abnahme des Diensteides (§ 61 LBG); dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst nur die Vereidigung des Vorsitzenden des Kreisausschusses vornimmt und die anderen Mitglieder durch diesen namens der Aufsichtsbehörde vereidigen läßt