Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.5.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 670.

 


Historisch: Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Kommunalverband Ruhrgebiet RdErl. d. Innenministeriums v. 15.01.1995 – III A 1 – 10.10-3956/94

 

Historisch:

Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband und den Kommunalverband Ruhrgebiet RdErl. d. Innenministeriums v. 15.01.1995 – III A 1 – 10.10-3956/94

Aufwandsentschädigungen für den Landschaftsverband
und den Kommunalverband Ruhrgebiet
RdErl. d. Innenministeriums v. 15.01.1995 –
III A 1 – 10.10-3956/94

Aufgrund des § 16 Abs. 6 Satz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657/SGV. NW. 2002) ergehen folgende allgemeine Richtlinien über die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter sowie Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
1
Neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach § 16 Abs. 1 bis 5 LVerbO zustehen, haben der Vorsitzende der Landschaftsversammlung, seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden, stellvertretende Fraktionsvorsitzende bzw. ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 6 LVerbO.

2.1

Als Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 9-fachen Satz;

2.2

als Aufwandsentschädigung für nicht mehr als zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung halte ich höchstens den 6-fachen Satz;

2.3

als Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende halte ich höchstens den 6-fachen Satz;

2.4

als Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied halte ich höchstens den 2-fachen Satz der Aufwandsentschädigung für angemessen, die Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen ist.

3.

Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung oder Stellvertreter des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach den Nummern 2.1 oder 2.2. Mehrere Aufwandsentschädigungen, die nach diesen Vorschriften zulässig wären, dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden.

4.

Diese allgemeinen Richtlinien gelten auf der Grundlage des § 20 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 640) entsprechend für den Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet, seine Stellvertreter, Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied.
5.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 16. Oktober 1994 in Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 282.