Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bildung der Landschaftsversammlung RdErl. d. Innenministers v. 2. 8. 1984 - I B 1/20 - 14 ¹)

 

Historisch:

Bildung der Landschaftsversammlung RdErl. d. Innenministers v. 2. 8. 1984 - I B 1/20 - 14 ¹)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.) 2.8.84 (1)


Bildung der Landschaftsversammlung

RdErl. d. Innenministers v. 2. 8. 1984 - I B 1/20 - 14 ¹)


Die Landschaftsversammlung ist nach den Vorschriften. des § 7 a sowie des § 11 Abs. l und 4 und des § 17 der Land-
schaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), - SGV. NW. 2022 - LVerbO-, zu bilden.

1. Allgemeines

Die Vorschriften über die Bildung der Landschaftsversammlung sind aus dem Gesamtzusammenhang der Landschaftsverbandsordnung auszulegen. Eine entsprechende Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht

2. Aufgabenverteilung

Die Verteilung der Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung. Danach hat 'der Direktor des Landschaftsverbandes die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vorzubereiten und auszuführen, die bei der Bildung der Landschaftsversammlung anfallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen und die ihm vom Landschaftsausschuß übertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen (§ 17 Abs. l LVerbO). Alle anderen Aufgaben bei der Bildung der Landschaftsversammlung kommen bis zum Zusammentritt der neugewählten Landschaftsversammlung dem Landschaftsausschuß zu (§ 11 LVerbO).

a) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat hiernach im besonderen aaj auf den Zeitraum für die Wahl der Mitglieder

der Landschaftsversammlung hinzuweisen, bb) die Anzahl der von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu er- ' mittein und den einzelnen Mitgliedskörper- .. schatten mitzuteilen, , cc) die Reservelisten der Parteien und Wähler-; gruppen entgegenzunehmen, nach Überprüfung zuzulassen und den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zuzuleiten,

. dd) die Anzahl der aus den Reservelisten gewählten Mitglieder zu ermitteln,

ee) das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften entgegenzunehmen und die Prü- . fung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vorzubereiten,

ff) das endgültige Ergebnis der Wahl öffentlich ' bekanntzugeben.

b) Der Landschaftsausschuß hat im besonderen

aa) die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften zu prüfen, bb) das endgültige Ergebnis der Wahl festzustellen.

3. Zahl der Mitglieder

a) Der Direktor des Landschaftsverbandes ermittelt die Zahl der in jeder Mitgliedskörperschaft mit Erststimmen zu wählenden Mitglieder (§7 a Abs. 2 Satz l und 2 LVerbO) nach den Einwohnerzahlen, die bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zugrunde zu legen waren. Er teilt den Mitgliedskörperschaften diese Zahl mit

b) Die Zahl der aus .den Reservelisten zu wählenden Mitglieder bestimmt sich im Verhältnisausgleich nach § 7 a Abs. 4 LVerbO auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten

') MBl. NW. 1984 S. 990.

2.8.84(1)

164.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.10.1984 - MBl. NW.Nr.71einscbl)

allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mit-gliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen.

4. Aufstellung der Bewerber für die Reservelisten

a) § 7 a Abs. 5 Satz 3 LVerbO verpflichtet die Parteien und Wählergruppen zu einer demokratisch legitimierten innerparteilichen Bewerberaufstellung für die Reservelisten. Unbeschadet weiterer Regelungen für das Aufstellungsverfahren durch Satzungen der Parteien und Wählergruppen muß die Aufstellung in geheimer Abstimmung erfolgen (§ 17 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1984 (BGB1.1 S. 242).

b) Die Reservelisten können bereits vor den Allgemeinen Kommunalwahlen aufgestellt werden, da hierfür auch solche Bewerber in Betracht kommen, die auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannt sind (§ 7 a Abs. l Satz 4 LVerbO).

c) Die zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen reichen bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der Allgemeinen Kommunalwahlen dem Direktor des Landschaftsverbandes die Reservelisten zusammen mit den Unterlagen ein, die eine Überprüfung erlauben, ob die in den Reservelisten benannten Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 7 a Abs. 5 Satz 3 LVerbO geheim gewählt worden sind (§ 7 a Abs. 5 Satz l LVerbO).

d) Der Direktor des Landschaftsverbandes leitet spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist je eine Ausfertigung der nach Überprüfung.zugelassenen Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu (§ 7 a Abs. 5 Satz 2 LVerbO).

5. Zeltraum der Wahl

a) Die Vertretungen der Mitgliedskörperschaften wählen innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Wahl die Mitglieder der Landschaftsversammlung (§ 7 a Abs. l Satz l LVerbO). Sie können diesen Zeitraum, der durch die Einreichungsfrist für die Reservelisten (22. Tag nach dem Wahltag der Allgemeinen Kommunalwahlen) und die darauf folgende Zulassung durch den Direktor des Landschaftsverbandes begrenzt wird (§ 7 a Abs. 5 Satz l und 2 LVerbO), bis zum letzten Tag der Sechswochenfrist ausschöpfen.

Da die Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften an einem Sonntag stattfinden, endet die Sechswochenfrist nach § 7 a Abs. l Satz l LVerbO nicht an dem sechs Wochen später liegenden Sonntag, sondern gemäß § 187 Abs. l, § 188 Abs. 2 und § 193 BGB an dem darauffolgenden Montag.

b) Der Direktor des Landschaftsverbandes weist die Mitgliedskörperschaften und die für das Gebiet des Landschaftsverbandes zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen rechtzeitig in geeigneter Form auf den Zeitraum der Wahl hin.

6. Wahl der Mitglieder

a) Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften gewählt

b) Mit der Erststimme werden - in einer Listenwahl, § 7 a Abs. 2 Satz 7 LVerbO - die auf die Mitgliedskörperschaften entfallenden Mitglieder und zu- , gleich für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied, das beim Ausscheiden des mit der Erststimme gewählten Mitglieds nachrückt (§ 7 a Abs. 2 Satz 9 und Abs. 6 Satz l LVerbO), gewählt

c) Für die Wahl der Reservelisten steht jedem Wähler eine Zweitstimme zur Verfügung (§ 7 a Abs. l Satz 2 LVerbO). Eine Bindung an die Listenwahlentscheidung der Erststimme besteht bei der Zweitstimmenabgabe nicht Diese eine Zweitstimme kann entweder für eine der zugelassenen Reservelisten oder für einen einzelnen Bewerber auf einer dieser Reservelisten abgegeben werden (§ 7 a Abs. 3 Satz l LVerbO). Wird mit der Zweitstimme mehrheitlich

die Reserveliste gewählt so richtet sich die Reihenfolge der gewählten Bewerber nach der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Reserveliste (§ 7 a Abs. 3 Satz l LVerbO). Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Reserveliste zu verändern und damit eine Personenauswahl zu treffen, erhält der Wähler dadurch, daß er seine Zweitstimme statt für die gesamte Liste (in diesem Fall erklärt er sich mit der vorgegebenen Reihenfolge einverstanden) für einen einzelnen Bewerber der Liste abgibt Dadurch kann er eine Veränderung der Listenreihenfolge bewirken, soweit für den Bewerber seiner Wahl mehr Stimmen abgegeben worden sind als für die Liste insgesamt und für andere Bewerber. Für diesen Fall, aber auch nur für diesen, bestimmt § 7 a Abs. 3 Satz 2 LVerbO ausdrücklich, daß sich die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste nach der Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen richtet Daß die übrigen Bewerber in der Reihenfolge der Liste folgen (§ 7 a Abs. 3 Satz 3 LVerbO) entspricht'dem herkömmlichen Wesen der Liste und ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt

d) Wählbar sind außer den Mitgliedern der Vertretungen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden (§ 7 a Abs. l Satz 3 LVerbO). Über die Reservelisten können mit der Zweitstimme auch die bei den - letzten - vorangegangenen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften -nicht der kreisangehörigen Gemeinden - benannten Bewerber gewählt werden (§ 7 a Abs. l Satz 4 LVerbO).

e) Die Zahl der Listenmandate der auf die Mitgliedskörperschaften entfallenen Mitglieder und der nach einem Verhältnisausgleich aus den Reservelisten gewählten Mitglieder wird nach dem Höchst-zahlverf ahren d'Hondt berechnet (§ 7 a Abs. 2 Satz 7 und Abs. 4 Satz 3 LVerbO).

7. Feststellung des Wahlergebnisses

a) Das Ergebnis der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften ist dem Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung sind die Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl in den einzelnen Mitgliedskörperschaften von Bedeutung sind.

b) -Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften vor. Er ermittelt die Anzahl der nach § 7 a Abs. 4 LVerbO aus den Reservelisten gewählten Mitglieder.

c) Der Landschaftsausschuß überprüft anhand der dem Direktor des Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften zugeleiteten Unterlagen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlen in den Mitgliedskörperschaften. Er stellt fest wieviele Erststimmen für die einzelnen Listen und wieviele' Zweitstimmen für die einzelnen Reservelisten abgegeben worden sind sowie welche Mitglieder und Ersatzmitglieder mit Erststimmen und welche Mitglieder aus den Reservelisten mit Zweitstimmen gewählt sind.

d) Der Direktor des Landschaftsverbandes macht das Ergebnis unverzüglich öffentlich bekannt

8. Zusammentritt der Landschaftsversammlung

Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung beginnt die in § 8 Abs. l Satz l LVerbO bestimmte Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die Landschaftsversammlung zusammentreten muß.

9. Wahlprüfung

Ein formelles Wahlprüfungsverfahren ist in der Land-schaftsverbandsordnung nicht vorgesehen. Es bleibt jedoch der neugebildeten Landschaftsversammlung überlassen, über die Gültigkeit ihrer Bildung zu beschließen und erforderlichenfalls mit der Vorbereitung dieses Beschlusses den Landschaftsausschuß oder einen besonderen Ausschuß zu betrauen.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

2. 1. 85 (1)

Verwaltungsvorschriften

zu dem Gesetz über die kommunalen

Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen

im Lande Nordrhein-Westfalen

- RdErl. d. Innenministers v. 2. 1. 1985 -III A 4 -38.42 - 1391/84 ')

Auf Grund des § 33 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - i. d. F. d. Bek. vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694/SGV. NW. 2022) werden folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

Zu § l

1 Die Geschäftsführung durch den Landschaftsverband, die sich auf eine verwaltungsmäßige Verknüpfung zwischen Landschaftsverband und Versorgungskasse beschränkt, umfaßt die Bereitstellung des notwendigen Personals sowie die Entscheidung über Maßnahmen der Organisation und der Geschäftsverteilung. Sie ist von den Aufgaben und Befugnissen zu unterscheiden, die dem Verwaltungsrat als Beschluß- und Kontrollorgan sowie dem Leiter der Kasse, ggf. auch deren Geschäftsführer, obliegen. Die Führung der Kassengeschäfte und die Beschlußfassung über die Satzung und ihre Änderung obliegen allein den Organen der Kasse; eine Weisungs- oder Überwachungsbefugnis kommt dem Landschaftsverband insoweit nicht zu.

2 Versorgungskasse und Landschaftsverband können für die Durchführung organisatorisch-technischer Einzelaufgaben (z. B. ADV, Poststelle, Druckerei, Mikroverfilmung, Schreibdienst, Abwicklung von Zahlungsgeschäften) bestehende Einrichtungen beider Körperschaften gegenseitig in Anspruch nehmen.

3 Eine anteilmäßige Kostenerstattung bleibt einer vertraglichen Regelung zwischen Landschaftsverband und Versorgungskasse vorbehalten.

Zu §2

1 Weitere Leistungen im Sinne des § 2 sind sonstige aus beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen. Hierzu gehört z.B. auch das Kindergeld nach den kindergeldrechtlichen Vorschriften. Besonderheiten gelten für Leistungen nach dem G 131; vgl. dazu W zu § 31.

2 Übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, Vergütung und des Lohnes, oder nehmen sie die Aufgaben der Beihilfen-Festsetzungsstelle wahr, so bleibt Aufgabenträger das jeweilige Mitglied. In seinem Namen und Auftrag werden die Aufgaben erfüllt; Rechtsmittel sind gegen das Mitglied zu richten.

Zu§3

Dem Verwaltungsrat als Beschlußorgan der Versorgungskasse obliegt die Beschlußfassung über die Satzung und ihre Änderungen. § 13 Abs. 2 Satz l bleibt unberührt.

Zu § 4

1 Bei der Zulassung von sonstigen Körperschaften, Anstalten und. Stiftungen des öffentlichen Rechts als Kassenmitglieder ist darauf zu achten, daß der kommunale Charakter der Versorgungskasse erhalten bleibt.

2 Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist ungeachtet des Rechtscharakters der Mitglieder öffentlich-rechtlich bestimmt. Dies gilt somit auch für Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen nach § 32.

Zu§5

l Der Verwaltungsrat beschließt, über alle Angelegenheiten der Versorgungskasse, soweit sich aus § 6, § 13 Abs. 2 Satz l, § 14 und § 20 nichts anderes ergibt.

Die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder sind im Verwaltungsrat dann angemessen berücksichtigt, wenn die Stärke der einzelnen Gruppen nach der Zahl der gemeldeten Stellen zu der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates in einem ausgewogenen Verhältnis steht. Da die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates begrenzt ist, läßt es sich nicht vermeiden, daß Mitgliedergruppen mit geringeren Stellen-Zahlen im Verwaltungsrat nicht oder nur als Zusammenschluß vertreten sind.

Die Kassensatzung regelt auch das Vorschlagsrecht für die Wahl (Berufung) der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Wahl des Vorsitzenden, und seines Stellvertreters.

Zu den für die Mitglieder des Verwaltungsrates sinngemäß geltenden Vorschriften zählt § 33 GO (Entschädigung). Danach haben die Mitglieder des Verwaltungsrates Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Ein Sitzungsgeld kann darüber hinaus nicht gewährt werden.

2022

Zu§6

Für den Direktor des Landschaftsverbandes gehört die Leitung der Versorgungskasse und, sofern ein Geschäftsführer nicht bestellt ist, die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zum Inhalt des Hauptamtes.

Ist ein Geschäftsführer bestellt, entscheidet dieser im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung über Maßnahmen der Organisation und Geschäftsverteilung, soweit sich der Leiter der Versorgungskasse die Entscheidung nicht im Einzelfall vorbehält.

Aus dem Anhörungsrecht des Verwaltungsrates bei der Bestellung eines Geschäftsführers folgt, daß der Verwaltungsrat auch beim Widerruf der Bestellung anzuhören ist.

Absatz 4 normiert neben dem Mitberatungsrecht des Leiters der Versorgungskasse und des Geschäftsführers zugleich eine Anwesenheitspflicht. Die Vertretungsregelung nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zu §7

Soweit es die Besonderheiten der Kasse erfordern, kann die Satzung neben den in § 7 vorgesehenen Abweichungen von den Bestimmungen über die kom-. munale Finanzwirtschaft weitere Abweichungen zulassen.

Ist ein Geschäftsführer bestellt, erstreckt sich die Entlastung (Absatz 3) auch auf diesen.

Das Vermögen der Versorgungskasse haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskasse.

Zu §8

1 Die Aufsicht beschränkt sich auf die allgemeine Körperschaftsaufsicht im Sinne des § 20 Abs. l des Lan-desorganisationsgesetzes - LOG -.

2 Rechtswidrige Beschlüsse des Verwaltungsrates muß der Leiter der Versorgungskasse beanstanden; er kann hierzu durch die Aufsichtsbehörde angewiesen werden.

Zu §9

l Die Umlage ist der übliche Weg zur Aufbringung der Mittel; sie dient dem Ausgleich der jährlichen Aufwendungen der Versorgungskasse. Sie ist - anders als eine Beitragszahlung - keine Vorausleistung für künftige Versorgungsfälle. Die Verpflichtung der Versorgungskasse, Berechnung und Zahlung der Versor-

') MBl. NW. 1985 S. 82, geändert am 7. 7. 1997 (MBl. NW. 1997 S. 874).

2. 1. 85 (1)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

gungsbezüge für das Mitglied zu übernehmen, erlischt daher ungeachtet vorher geleisteter Umlagen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Entsprechendes gilt, soweit die Aufgaben der Beihilfen-Festsetzungsstellen wahrgenommen werden.

Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen und sonstigen Leistungen (§ 2 Sätze 2 bis 4) begründet wird, sind die für Versorgung, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel im Wege der Erstattung aufzubringen. Der Erstattungsweg für Versorgungsbezüge ist für Pflichtmitglieder nicht zulässig.

Zu §12

Die Versorgungsaufgaben, der Zusatzversorgungskassen werden durch privatrechtliche Versicherungsverhältnisse erfüllt. Begünstigte sind die versicherten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen. Die versichernden Arbeitgeber sind als Mitglieder der Kasse Versicherungsnehmer. Die Zusatzversorgung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung .der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGB1. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 13

1 Die Satzung ist gesetzlichen Regelungen sowie den für den kommunalen Bereich abgeschlossenen Tarifverträgen (Änderungsverträgen zum VersTV-G) unverzüglich anzupassen.

2 In Fragen der Organisation und der Finanzveri assung kann vom erforderlichen Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) ausgegangen werden, wenn eine mit der Satzung der Versorgungskasse sinngemäß übereinstimmende Regelung geschaffen werden soll.

3 Nicht auf den Kassenausschuß übertragen werden1 kann die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die sich aus gesetzlichen Vorschriften oder ausschließlich aus einer Änderung der Mustersatzung der kommunalen Zusatzversorgungskassen ergeben. Solche Satzungsänderungen fallen auch nicht unter Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.

4 Auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruht eine Satzungsänderung auch dann, wenn die tarifvertragliche Änderung nicht wörtlich, sondern unter Zugrundelegung der Mustersatzung nur inhaltlich in die Satzung übernommen wird oder wenn die Satzungsänderung als Folgewirkung der tarifvertraglichen Änderung - etwa in den Vorschriften für die freiwillig Weiterversicherten oder die beitragsfrei Versicherten - notwendig ist.

5 Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, entfällt nach § 13 Abs. 3 Satz 2 auch in den Fällen, in denen die Beschlußfassung über solche Satzungsänderungen nicht nach § '13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf den Kassenausschuß übertragen worden ist. Auf jeden Fall besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Innenministerium. Dabei ist der Dienstweg einzuhalten.

Zu § 14

l Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt der Kassenausschuß auch nicht endgültig über den Sonderhaushaltsplan, die Haushaltsrechnung und die Entlastung; insoweit bleibt - ebenso wie bei der Satzung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1) - die endgültige Beschlußfassung beim Rat (§ 41 Abs. l Buchstaben h und j, §§ 94 und 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung).

2.1 Die Wahl (bzw. die Berufung) der Ausschußmitglieder des Kassenausschusses der überörtlichen Zusatzversorgungskassen und ihrer Stellvertreter aus dem

Kreis der Kassenmitglieder sollte auf Vorschlag der zuständigen kommunalen Spitzenverbände, aus dem Kreis der Pflichtversicherten auf Vorschlag der zuständigen Gewerkschaften erfolgen. Die abschließende Regelung bleibt der Satzung vorbehalten (§ 14 Abs. 5).

22 Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorsitz im Kassenausschuß der überörtlichen Zusatzversorgungskassen wechselweise einem Mitgliedervertreter und einem Versichertenvertreter zukommt und daß die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden in der Mitte der Amtszeit des Kassenausschusses endet; dabei kann der bis dahin stellvertretende Vorsitzende zum Vorsitzenden und der bis dahin amtierende Vorsitzende zum Stellvertreter gewählt werden.

3.1 Dem Kassenausschuß der örtlichen Zusatzversorgungskassen können auch Ratsmitglieder als Mitgliedervertreter angehören. Es ist jedoch darauf zu achten, daß außer dem kassentragenden Mitglied auch andere Kassenmitglieder mit einer entsprechend hohen Versichertenzahl im Kassenausschuß vertreten sind. Eine gerechte Auswahl würde durch die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens gewährleistet sein. Kassenmitglieder, die nach Satz 2 im - Kassenausschuß nicht vertreten sind, sollten bei der Bestellung der Vertreter der ordentlichen Kassenausschußmitglieder berücksichtigt werden.

3.2 Bei der Benennung der Versichertenvertreter im Kassenausschuß der örtlichen Zusatzversorgungskassen sollten die Personalräte der Mitglieder beteiligt werden. W 3.1 Satz 4 gilt entsprechend.

4 Die W l, 3 und 4 zu § 5 gelten für die überörtlichen, letztere auch für die örtlichen Zusatzversorgungskassen sinngemäß.

Zu § 15

1 Grundlage für die Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Umlage, Beiträge und Erhöhungsbeträge sind die jeweils geltenden Tarifverträge. Die nähere Ausgestaltung bleibt der Satzung vorbehalten.

2 Aus Umlagen soll über die für einen Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr erforderliche Rücklage hinaus kein zusätzliches Vermögen angesammelt werden.

3 Bei der Festlegung des Umlagesatzes soll darauf geachtet werden, daß Steigerungen der Umlagebela-" stung möglichst in Stufen erfolgen und krasse Sprünge vermieden werden.

Zu §16

1 Absatz 2 setzt für die Arten der Anlegung des Vermögens einen Rahmen. Inwieweit dieser Rahmen ausgeschöpft wird, unterliegt der Entscheidung des Kassenausschusses, der dazu Richtlinien beschließen kann.

2 Bei der Ermittlung des zulässigen Anteils des Grundvermögens am Kassenvermögen nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 ist das nach Abschluß des jeweils abgelaufenen Rechnungsjahres ermittelte Kassenvermögen maßgeblich.

3 Absatz 3 schließt bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen die Haftung des Rechtsträgers nicht aus. Die -Haftung des Rechtsträgers erstreckt sich auch auf Verpflichtungen aus Vefsicherungsverhältnissen von Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern der nichtkassentragenden Mitglieder.

Zu § 17

Die Verpflichtung zur Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens erstreckt sich nur auf den Teil des Vermögens, der als Deckungsrückstellung für die bis zum 31. Dezember 1977 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften vorzuhalten ist. Die Berechnung des Um-, lagebedarfs kann die Zusatzversorgungskasse ohne Beiziehung eines Versicherungsmathematikers nach den von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Zusatzversor-

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. W. Nr. 55 einschl.)

2. 1. 85 (2)

gungskassen aufgestellten Richtlinien vornehmen. Wird der Umlagebedarf von der Zusatzversprgungskasse selbst errechnet, so sollte die Angemessenheit des Umlagesatzes in Zeitabständen von höchstens .6 Jahren von einem neutralen Sachverständigen (Versicherungsmathematiker) überprüft werden.

Zu § 19

1 Absatz l begründet keine Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft richten sich nach der Satzung (§ 19 Abs. 5).

2 Das Zustimmungserfordernis des Kassenausschusses und der nur für Ausnahmefälle vorgesehene Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde in Absatz 3 (gegebenenfalls Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3) erstrecken sich auch auf solche juristischen Personen des privaten Rechts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) fallen.

3 Bei der Zulassung von Mitgliedern ist darauf zu achten, daß der kommunale Charakter der Zusatzversorgungskasse gewahrt bleibt. In der Regel sind nur solche Mitglieder zuzulassen, die hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse oder von der Aufgabenstellung her einen überwiegenden' kommunalen Bezug haben; eine mittelbare kommunale Beteiligung (z. B. bei Tochtergesellschaften einer Eigengesellschaft) genügt.

4 Eine juristische Person des privaten Rechts erfüllt dann kommunale Aufgaben, wenn sie Ersatzfunktionen der Gemeinden oder Gemeindeverbände ausübt. Es muß sich um Aufgaben handeln, die ihrem Wesen nach dem kommunalen Tätigkeitsbereich zuzurechnen sind und die.bei Fortfall des privaten Rechtsträgers von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zu übernehmen wären. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung oder die Anwendung des kommunalen Tarifrechts sind allein kein Merkmal dafür, daß die Aufgaben eines privaten Rechtsträgers kommunaler Natur sind; die Zügehörigkeit zu einem kommunalen Arbeitgeberverband läßt jedoch eine Vermutung für eine kommunale-Aufgabenstellung zu.

5 Für die Prüfung der Frage, ob der dauernde Bestand einer juristischen Person des privaten Rechts gesi- • chert ist, können die Aufgabenstellung und die Zahl der Beschäftigten einen Anhalt bieten. Bei zeitlicher Begrenzung der Aufgaben oder bei einer Beschäftig-tenzahl unter 20 ist der dauernde Bestand eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts nicht als gesichert anzusehen. Erscheint der dauernde Bestand einer juristischen Person des privaten Rechts wegen der zeitlichen Begrenzung der Aufgaben, wegen der geringen Zahl der Beschäftigten (unter 20) oder aus anderen Gründen nicht gesichert, muß die Zulassung davon abhängig gemacht werden, daß.der private Rechtsträger für die Zahlung des bei Beendigung der Mitgliedschaft fälligen Ausgleichsbetrages für die Umlage - etwa in Form einer Bürgschaftsübernahme durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts - Sicherheiten stellt.

Zu § 20

Die W zu § 6 gelten entsprechend.

Zu §21

Die Ermächtigung zur Bekanntmachung von Satzungen umfaßt auch das Recht des Leiters der Zusatzversorgungskasse, die Satzung nach einer oder mehreren £' rungen in einer Neufassung bekanntzugeben.

Zu § 22

Die W zu § 7 gelten entsprechend.

Da die Einrichtung eines eigenen Rechnungsprüfungsamtes für die Versorgungskasse nur im Einvernehmen

mit dem Kassenausschuß zulässig ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1), ist der Kassenausschuß auch für die Zusatzversorgungskasse an seine dort getroffene Entscheidung gebunden.

iten entsprechend.

Zu §23

Die W zu §

Zu§24

1 Ein statutenmäßig gesicherter maßgeblicher Einfluß des Kassenträgers auf eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts liegt vor, wenn Gesellschaftsvertrag oder Satzung des öffentlichen oder privaten Rechtsträgers einen solchen Einfluß ausdrücklich vorsieht und wenn dieser Einfluß gegenüber einer Beteiligung von privater Seite eindeutig überwiegt.

2 Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts ist an die Zustimmung des Kassenausschusses gebunden. Eine Beteiligung im Sinne des § 24 Buchstabe c liegt auch bei mittelbarer Beteiligung vor (z.B. bei Tochtergesellschaften einer Eigengesellschaft).

3 Juristische Personen des privaten Rechts, die zwar unter den Geltungsbereich des VersTV-G fallen; die aber keinen Bezug zu dem Rechtsträger der örtlichen Zusatzversorgungskasse haben, werden von § 24 nicht (mehr) erfaßt. Diese können ggf. den Beitritt zu einer überörtlichen Zusatzversorgungskasse beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Mitgliedschaft erfüllen. Im übrigen vg\. W zu § 32.

Zu §25

1 Der Hauptverwaltungsbeamte oder der von ihm zum Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellte Beamte nimmt die Leitung der Zusatzversorgungskasse im Hauptamt wahr.

2 Zum Leiter der Zusatzversorgungskasse und zu dessen Vertreter darf .nicht der für das Finanzwesen des Trägers verantwortliche Beamte (Kämmerer) bestellt werden. Gleiches gilt für die Bestellung des Geschäftsführers und seines Vertreters.

3 Im übrigen richten sich die Vertretung des Leiters der örtlichen Zusatzversorgungskasse und die des Geschäftsführers nach dem Organisations- oder Ge-schäftsverteilungsplan. In'die Satzung ist jedoch aufzunehmen, daß jeweils ein Vertreter bestellt werden muß.

Zu §27

Auf § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung wird hingewiesen. Die Stellen der Dienstkräfte der Zusatzversorgungskasse sind in den Stellenplan des Kassenträgers aufzunehmen (§ 6 Abs. l GemHVO).

Zu § 28

Die W l zu § 8 gilt entsprechend.

Zu § 29

Die W 2 zu § 8 gilt entsprechend.

Zu § 30

1 Bei Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse, die der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde bedarf, sollen die Aufgaben der Kasse mit den bestehenden Anwartschaften und den auf ihr lastenden T^eistungsansprüchen der Rentenberechtigten sowie > äs Vermögen auf die zuständige überörtliche Zusatz-' versorgungskasse übergehen. Die Übernahmebedingungen im einzelnen sind in entsprechenden Vereinbarungen festzulegen.

2 Die Auflösung einer überörtlichen Zusatzversorgungskasse ist - wie bei den Versorgungskassen - nur durch den Gesetzgeber zulässig.

2. 1. 85 (2) /

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

2022 Zu§31

Über § 2 hinaus nehmen die Versorgungskassen Aufga-. ben nach dem G 131 wahr. Darüber hinaus sind sie nach § 10 Träger der überörtlichen Zusatzversorgungskasse, deren Aufgaben in § 12 festgelegt sind. Weitere Aufgaben dürfen den Versorgungskassen nur durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes durch Satzung übertragen werden.

') MBl. NW. 1993 S. 1093.