Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mustersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1971 — III B l — 4/10 — 3740/71 ¹)

 

Historisch:

Mustersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1971 — III B l — 4/10 — 3740/71 ¹)

120. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1977 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

28.5.71 (1)


Mustersatzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen

RdErl. d. Innenministers v. 28. 5. 1971 — III B l — 4/10 — 3740/71 ¹)

Gemäß § 8 Abs. l Satz 2 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1959 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437),

— SGV. NW. 610 — sollen bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz

— BBauG — anzuwenden ist. Die Beitragserhebung liegt insofern nicht im freien Ermessen der Gemeinden; die Sollvorschrift besagt vielmehr, daß beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Beiträge zu erheben sind, falls nicht ein von der Regel abweichender Sachverhalt vorliegt. Das gilt jedoch nicht für Straßen, Wege und Plätze, die zwar öffentliche Anlagen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, aber nicht im wegerechtlichen Sinne dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; bei diesen Anlagen ist die Beitragserhebung freigestellt.

Die Mustersatzung ist grundsätzlich sowohl bei gewidmeten als auch bei sonstigen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die für den Anbau bestimmt sind, anwendbar.

Lediglich dann, wenn das Bundesbaugesetz anzuwenden ist, also im wesentlichen bei der erstmaligen programmgemäßen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG, können Beiträge nicht nach § 8 KAG, sondern nur nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BBauG erhoben werden. Dafür gilt diese Mustersatzung nicht.

Die Mustersatzung geht zwangsläufig von typischen Gegebenheiten aus, wie sie bei der großen Masse der Straßen, Wege und Plätze vorliegen, örtliche Besonderheiten, sei es hinsichtlich der Einteilung der Straßen, sei es hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils einzelner Baumaßnahmen für die Beitragspflichtigen, kann sie nicht berücksichtigen. In solchen Fällen, die jedoch sorgfältig und unter Anlegung strenger Maßstäbe zu prüfen sind, muß der Rat durch Satzung etwas anderes bestimmen (vgl. auch § 3 Abs. 7). Wenn nur bei einzelnen Beitragspflichtigen atypische Gegebenheiten vorliegen, kann der Ausgleich auch durch eine abweichende Festsetzung des Beitrages aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. l Satz l AO 1977 i.V. m. § 12 KAG oder einen teilweisen oder vollständigen Erlaß des Beitrages nach § 227 Abs. l AO 1977 i.V. m. § 12 KAG geschaffen werden. Mit diesen Einschränkungen wird die Mustersatzung den Gemeinden zur Anwendung empfohlen.

Die in § 3 Abs. 3 der Mustersatzung empfohlene Regelung wird künftig auch von den Behörden, die Zuwendungen des Landes für straßenbauliche Maßnahmen bewilligen, bei der Ermittlung der zuschußfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt. Eine abweichende Regelung kann nur dann akzeptiert werden, wenn durch die Baumaßnahme den Grundstückseigentümern offensichtlich keine oder. - abweichend von § 3 Abs. 3 der Mustersatzung - geringere wirtschaftliche Vorteile geboten werden und ein entsprechender satzungsgemäßer Ratsbeschluß mit eingehender Begründung, der öffentlich bekanntzumachen ist, oder gegebenenfalls eine besondere Beitragssatzung (vgl. § 3 Abs. 7) für die betreffende Maßnahme vorliegt. Auch der Landesrechnungshof wird bei der Prüfung von Landeszuwendungen hiervon ausgehen. Von den Vorschlägen der Mustersatzung "sollte jedoch nur in unumgänglichen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Zu den einzelnen Vorschriften der Mustersatzung weise ich auf folgendes hin:

Zu§l: 2023

§ l füllt den Rahmen des § 128 Abs. 2 Satz l BBauG aus. Es handelt-sich jedoch —.wie die Spalten 2 und 3 der Tabelle des § 3 Abs. 3 zeigen — nur um die Erweiterung und Verbesserung der zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, für deren erstmalige Herstellung bei Anwendung des Bundesbaugesetzes Erschlie-ßungsbeiträge nach § 127 ff. BBauG erhoben werden müßten, also nicht um die nicht zum Anbau bestimmten Sammeistraßen, die Parkflächen und die Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBauG). Die erstmalige Herstellung- von Radwegen, Beleuchtungsemrichtungen usw. an einer im übrigen bereits endgültig hergestellten Erschließungsanlage ist eine Erweiterung oder Verbesserung dieser Anlage.

Zu} 2:

Hinsichtlich der .Mehrbreiten' bei den Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-,. Land- und Kreisstraßen (Absatz 2 Satz 2) wird auf § 5 Abs. 3 a des Bundesfern-straßengesetzes und § 44 Abs. 4 des Landesstraßengeset-zes hingewiesen.

Bei straßenbaulichen Maßnahmen, die sich von vornherein auf einen selbständigen benutzbaren Abschnitt einer Straße beschränken, bedarf es des Ratsbeschlusses nach Absatz 4 nicht. Hier handelt es sich nicht um die abschnittweise Abrechnung einer größeren, sondern um die Gesamtabrechnung einer in sich geschlossenen Straßenbaumaßnahme.

Zu § 3:

Die .anrechenbaren Breiten" in Spalten 2/3 der Tabelle des Absatzes 3 sind Höchstbreiten für die Beitragserhebung. Sie sind nicht identisch mit den erforderlichen Breiten; diese können darunter oder — falls sonstige, außerhalb der Sphäre der Anlieger liegende Umstände es erfordern — auch darüber liegen. Diese .Uberbreiten" sollen nicht, den Anliegern angelastet werden.

Dem Mehraufwand, der sich aus einer dickeren Fahrbahndecke bei solchen Straßen ergibt, auf denen nicht nur Erschließungsverkehr ruht, ist bei der Bemessung der Vomhundertsätze der Spalte 4 der Tabelle Rechnung getragen. Im übrigen bleiben die Vomhundertsätze der Spalte 4 bewußt unter der oberen Grenze des rechtlich Vertretbaren.

Die in Spalte l der Tabelle jeweils unter Buchstabe e aufgeführte .Beleuchtung und Oberflächenentwässerung" wird bei eventuellen „Uberbreiten" (vgl. vorletzter Absatz) nicht auf die .anrechenbaren Breiten" umgerechnet. Dafür ist der Vomhundertsatz entsprechend niedrig festgesetzt. Damit ist auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Straßen oft aus Gründen der Sicherheit des Durchgangsverkehrs oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stärker ausgeleuchtet werden als es die Erschließung erfordert.

In einigen Fällen kann die Aufteilung von Aufwendungen, z. B. für Grunderwerb oder Abbruch von Ge-bäjuden, auf die Fahrbahn, die Rad-, Gehwege und Parkstreifen schwierig sein. Dabei können die Vorschriften über die Kostenverteilung zwischen dem Bund und der Gemeinde bei der Erfüllung von Ansprüchen (Ziffer IV) der Ortsdurchfahrtenrichtlinien, RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 24. 9. 1962 (MBl. NW. 1962 S. 1814/SMB1. NW. 911), als Orientierungshilfen dienen.

Die .selbständigen Gehwege" (Ziffer 6 in Spalte l der Tabelle) sind nicht Bestandteile einer Erschließungsanlage, wie die jeweils unter Buchstabe d der Spalte l aufgeführten Gehwege, sondern selbständige Erschließungsanlagen.

•) MBl. NW. 1971 S. 1178, geändert durch RdErl. v. 2. 5. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 858).

28. 5.71 (1)

120. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1977 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

2023

In Absatz 4 sind die Straßenarten so definiert, daß möglichst alle Straßen unter eine der Straßenarten eingeordnet werden können. Sollte das in einer Gemeinde nicht eindeutig möglich sein, so kann es sich empfehlen, in .einem der Satzung als Bestandteil beizufügenden Straßenverzeichnis alle Straßen oder auch nur die zu einer- bestimmten Straßenart (z. B. die zu den Hauptverkehrsstraßen) gehörenden Straßen nach der Straßenart' geordnet aufzuführen; ein solches der Satzung als Bestandteil beigefügtes Verzeichnis hat rechtsbegründenden Charakter. Ein Straßenverzeichnis dagegen, das ^e • zu den einzelnen oder zu bestimmten Straßenarten gehörenden Straßen nur aus verwaltungspraktischen Gründen zusammenstellt und nicht Bestandteil, der Satzung ist, hat keine rechtsbegründende Wirkung.

In den Fällen des Absatzes 6 sind zwei Abrechnungen durchzuführen. Bei einer Straße z.B., die mit einer Seite an ein Gewerbegebiet und mit der anderen an ein Wohngebiet angrenzt, wird bei der ersten Abrechnung unterstellt, die Straße liege ganz im Gewerbegebiet. In diese Abrechnung werden alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke, auch die im Wohngebiet liegenden, einbezogen; mit den sich daraus ergebenden Beiträgen werden jedoch nur die Grundstücke im Gewerbegebiet belastet. Bei der zweiten Abrechnung wird unterstellt, die Straße liege ganz im Wohngebiet; sodann wird sinngemäß wie bei der ersten Abrechnung verfahren.

Mustersatzung

Ober die Erhebung von Beitragen nach § 8'KAG für strafienbauliche Maßnahmen

der Gemeinde"/Stadt ....................................................')

vom ..................................................:.*)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656/SGV. NW. 2020) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S. 437), — SGV. NW. 610 — hat der Rat der Gemeinde / Stadt .'.................:................._.................. *) in seiner Sitzung am ........................................................ folgende Beitragssatzung

beschlossen:

§ l Allgemeines

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung1) von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde / Stadt *) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Umlang und Ermittlung des beitragslähigen Aufwandes

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für

1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Erweiterung oder Verbesserung der Erschließungsanlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde / Stadt *) aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke8); maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,

2. die Freilegung der Flächen,

3. die Erweiterung und Verbesserung') der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,

4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung*) von

a) Rinnen und Randsteinen,

b) Radwegen, .

c) Gehwegen,

d) Beleuchtungseinrichtungen,

e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlagen,

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern *),

g) Parkstreifen.

(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrs- ' straßeh), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhöben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, - als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Erschließungsanlagen.

(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.')

(4) Der Rat kann beschließen, daß der Aufwand für einen Abschnitt einer Erschließungsanlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbständig benutzt-werden kann.

§3

Anteil der .Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand

(1) Die Gemeinde / Stadt *) trägt den Teil der Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen durch die Allgemeinheit und durch die Gemeinde / Stadt *) entfällt. •) Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Absatz 3).

(2) Überschreiten Erschließungsanlagen die nach Absatz 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde / Stadt *) den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Die anrechenbaren Breiten nach Absatz 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Absatz l Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:

*) Nichtzutreffendes streichen.

]) Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den (Ober-) Bürgermeister oder deasen Stellvertreter (8 2 Abs. 5 BekanntmVÖ).

'.1 Dazu gehört auch die Erneuerung, die zu einer nachhaltigen Verbesserung führt.

') Hier ist auch der Wert der unentgeltlich sowie der unter Ihrem Verkehrswert erworbenen Grundstücke mit aufzuführen, wenn und soweit dieser nach Fußnote 12 auf den Beitrag angerechnet wird.

') Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die für die Erschließung der Grundstücke nicht erforderlich sind, sind nicht beltragslählg.

') Statt dessen kann der Aufwand auch nach Einheitssätzen ermittelt werden (} 8 Abs. 4 Satz 2 KAG), die Einheitssätze sind in der Satzung festzulegen.

•) Die Vorschrift geht davon aus, daß der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke bei der Ermittlung des auf die Beitragspflichtigen entfallenden Aufwandes vom Gesamtaufwand abgezogen wird) das entspricht dem Wortlaut des } 8 Abs. 4 Satz 4 KAG. Es ist aber auch zulässig, den für gemeindeeigene Grundstücke auf. die Gemeinde entfallenden Anteil erst bei der Verteilung des Aufwandes auf die beitragspflichtigen Grundstücke auszusondern i In diesem Fall sind die Worte .und durch die Gemeinde* zu streichen und Ist dem Absatz l folgender Satz 3 anzufügen: .Der auf die Gemeinde / Stadt *) entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde / Stadt') selbst beitragspflichtig wäre.* ') Nichtzutreffendes streichen.

83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.)

28. 5. 71 (2)

bei (Straßenart)

anrechenbare Breiten

in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten

in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile

Anteil der Beitragspflichtigen

2023

l. Anliegerstraßen

a) Fahrbahn

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen

d) Gehweg

e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

8,50 m

je 1,70 m

je 2,50 m

je 2,50 m

5,50 m

nicht vorgesehen

je 2,00 m je 2,50 m

50 v. H.

50 v. H. 60 v.H. 60 v. H.

-50 v. H.

2. Haupterschließungsstraßen

a) Fahrbahn

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen

d) Gehweg

e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

8,50 m

je 1,70 m

je 2,50 m

je 2,50 m

6,50 m

je 1,70 m

je- 2,00 m

je 2,50 m

30 v. H.

30 v. H. 50 v. H. 50 v. H.

30 v. H.

3. Hauptverkehrsstraßen

a) Fahrbahn

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen

d) Gehweg

e) Beleuchtung und Ober-flächeneritwässerung

8,50 m

je 1,70 m

je 2,50 m

je 2,50 m

8,50 m

je 1,70 m

je 2,00 m

je 2,50 m

10 v. H.

10 v. H. 50 v. H. 50 v. H.

10 v. H.

4. Hauptgeschäftsstraßen

'a) Fahrbahn

b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen

c) Parkstreifen

d) Gehweg

e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

7,50 m

je 1,70 m

je 2,00 m

je 6,00 m

7,50 m

je 1,70 m

je 2,00 m

je 6,00 m

40 v. H.

40 v. H. 60 v. H. 60 v. H.

40 v. H.

5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

9,00 m

9,00 m

40 bis 60 v. H.')

6. Selbständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung

3,00 m

3,00 m

60 v. H.

7) Je nach den örtlichen Verhältnissen (örtlich unterschiedliche Erschwernisse der Anlieger durch die begrenzte Benutzbarkeit der Straße,- z.B. Versorgungs- und Entsorgungsschwierigkeiten, Anlage von Außenlägern) sollte der Anteil der Beitragspflichtigen zwischen 40 und 60 v. H. liegen (Rahmensatz).

28. 5. 71 (2)

83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.)

2023

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als

a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb, von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,

c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,

d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,

e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,

.f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die .Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. 8) '

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.

(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne daß es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.

(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges . Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt die Straße oder der Straßenabschnitt im Verhältnis zu den Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet als Straße in • einem solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen Grundstücken als. Straße in einem sonstigen Baugebiet oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.'8)

(7) Für Erschließungsanlagen, für die die in Absatz 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.

§ 4 Beitragsmaßstab 10)

(1) Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage bzw. durch den selbständig benutzbaren Abschnitt der Anlage (§ 2 Abs. 4)

*) Die Gemeinde kann ein Straßenverzeichnis aufstellen, in dem die Straßen den einzelnen Straßenarten zugeordnet werden; ein solches Verzeichnis ist jedoch nicht rechtsbegründend, es sei denn, daß es zum Bestandteil der Satzung gemacht wird.

') In Gemeinden, in denen Beitragsmaßstäbe gelten, die die Ausnutzbarkeit der Grundstücke berücksichtigen (vgl. Fußnote 10 .Satz 4), kann statt dieser Regelung auch bestimmt werden, daß in den Fällen des Angrenzens einer Straße an unterschiedliche Baugebiete die jeweils größere anrechenbare Breite gilt; hier vollzieht sich der Ausgleich für die Anlieger der beiden Straßenseiten über den Maßstab der unterschiedlichen Nutzung.

erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontlänge) und der Grundstücksfläche verteilt. Liegt ein durch die Anlage erschlossenes Grundstück nicht oder mit weniger als der Hälfte seiner der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite an der Erschließungsanlage, sowird an Stelle der Frontlänge die Hälfte der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche im Sinne, dieser Bestimmung .wird die Grundstückstiefe höchstens bis zu 50 m angesetzt; das gilt nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden.

(2) Wird ein Grundstück durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen, so werden der Berechnung des Beitrages bei jeder Erschließungsanlage die Frontlänge und die Grundstücksfläche nur mit dem Anteil zugrunde gelegt, der dem Verhältnis der Frontlänge des Grundstücks an der ausgebauten Erschließungsanlage zu der gesamten Frontlänge des Grundstücks an den mehreren Erschließungsanlagen entspricht"). Diese Regelung gilt nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

§ 5 Beitragspflichtige ")

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks sind Gesamtschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberech-tigte.

§ 6 -Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

1. den Grunderwerb,

2.

3.

die Freilegung, die Fahrbahn,

4. die Radwege,

5. die Gehwege,

6. die Parkstreifen,

7. die Beleuchtungsanlagen,

8. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.

'") Es empfiehlt sich im allgemeinen, die Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen nach den gleichen Maßstäben zu berechnen, die auch für die ErschlieBungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz angewandt werden. Der 1h § 4 angegebene kombinierte Verteilungsmaßstab (Frontlänge und modifizierte Grundstücksfläche) ist einfach und allgemein anwendbar, jedoch keineswegs der einzig zulässige Maßstab. Statt dessen kann z. B. die Verteilung auch nach dem Maßstab nur der (einfachen oder modifizierten) Grundstücksfläche erfolgen. Insbesondere in Gemeinden, in denen in Bebauungsplänen das Meß der baulichen oder sonstigen Nutzung festgelegt ist, kann auch eine Regelung gewählt werden, nach der in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht oder für die ein Bebauungsplan eine einheitliche bauliche oder sonstige Nutzung vorsieht, ein flächenbezogener Maßstab und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung vorsieht, ein auf die Nutzung (Geschoßflächenzahl, Bau-, massenzahl, Summe aus Grundstücks- und zulässiger Geschoßfläche, geometrisches Mittel aus Grundstücks- und zulässiger Ge-schoßfläche usw.) bezogener Maßstab anzuwenden ist.

") Bei nutzungsbezogenen Maßstäben (vgl. Fußnote 10 Satz 4) muß diese Regelung entsprechend geändert werden.

I!) Wenn der Wert der unentgeltlich oder der unter ihrem Verkehrswert erworbenen Grundstücke auf den Beitrag angerechnet werden soll, kann dem § 5 folgender Absatz 3 hinzugefügt oder ein weiterer Paragraph folgenden Inhalts vorgesehen werden: .Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert für die Ausbaumaßnahme an die Gemeinde/Stadt •) abgetretenund sind solche Abtretungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden, so wird der Verkehrswert bzw. der nicht vergütete Teil des Verkehrswertes als Vorausleistung auf den Beitrag angerechnet.' Auf Fußnote 3 wird hingewiesen. •) Nichtzutreffendes streichen.

83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8.1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.) 28. 5. 71 (3)

2023

5 ?

Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde / Stadt,*) angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.

5 8 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach dem Zugehen des Beitragsbescheides fällig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ........................................................ in Kraft.

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach J 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

(Ort, Datum)

(Name) (IOber-|Bürgermelster)

•) Nichtzutreffendes streichen.