Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mustersatzungen für eine Entwässerungssatzung und für eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung RdErl. d. Innenministers v. 20. 9. 1972 — III B l —4/32 — 4132/72 ¹)

 

Historisch:

Mustersatzungen für eine Entwässerungssatzung und für eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung RdErl. d. Innenministers v. 20. 9. 1972 — III B l —4/32 — 4132/72 ¹)

20. 9. 72 (1)

94. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MB1. NW. Nr. 35 einschl.)

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Mustersatzungen
für eine Entwässerungssatzung und für eine
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung

RdErl. d. Innenministers v. 20. 9. 1972 — III B l —4/32 — 4132/72 ¹)

Um den Gemeinden einen Anhalt für den Erlaß einer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage — Entwässerungssatzung — und einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu geben, werden die nachfolgenden Mustersatzungen bekanntgemacht. Sie sind an das neue Kommunalabgabenrecht angepaßt und berücksichtigen den derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Anwendung der Mustersatzungen wird den Gemeinden anheimgestellt, wobei andere rechtlich zulässige Regelungen selbstverständlich nicht ausgeschlossen sind. Das gilt besonders dort, wo örtliche Besonderheiten abweichende Regelungen erfordern.

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den

Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage — Entwässerungssatzung — der Gemeinde/Stadt *)

vom % ')

Auf Grund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung'vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656). zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 218), — SGV. NW. 2020 — hat der Rat der Gemeinde/Stadt *) ..:...................... ............... in seiner Sitzung am

.............................................. folgende Satzung beschlossen:

§ l Allgemeines

(1) Die Gemeinde / Stadt *) betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlagwasser) als öffentliche Aufgabe.

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes sind und werden Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Gemeinde / Stadt *) als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (für Schmutzwasser und Niederschlagwasser) und/oder im Mischverfahren (zur gemeinsamen Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagwasser) betrieben und unterhalten werden. *)

(3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Gemeinde / Stadt. *)

(4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch Gräben sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde / Stadt *) selbst, sondern von Dritten (z. B. Ent-wässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn die Gemeinde / Stadt °) sich ihrer zur Durchführung der. Grundstücksentwässerung bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.

•) Nichtzutreffendes itrelcfaen

') Die Satzung kann auch mit der Beitrags- und Gebührensatzung zu einer Satzung zusammengefaßt werden. In diesem Falle sind In die Präambel die entsprechenden Vorschriften des Kommunalabgabeo-gesetzes mit aufzunehmen.

Es Ist das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanord-nung durch den (Ober-) Bürgermeister oder dessen Stellvertreter einzusetzen ({ 1 Abs. 5 BekanntmVO).

') Auch oberirdische Gewässer können zur Abwasseranlage gehören, wenn sie in das Entwässerungsnetz einbezogen sind (andere Auffassung Oberverwaltungsgericnt Münster, Urt. v. 27. 11. 1972 — II A 905/69 —). .

(5) Zu den Abwasseranlagen gehören ferner die Grund-stücksanschlußleitungen, nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen einschließlich des Prüf Schachtes9).

§ 2 Anschluß- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde / Stadt') liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 berechtigt, von der Gemeinde / Stadt *) zu verlangen, daß sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlußrecht).

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung hat der Anschlußberechtigte vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

S 3

Begrenzung des Anschlußrechts

(1) Das in S 2 Abs. l geregelte Anschlußrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde / Stadt') auf Antrag den Anschluß zulassen. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden.

(2) Wenn der Anschluß eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitüng erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche .Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann die Gemeinde / Stadt') den Anschluß versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Mehraufwendungen und -kosten für den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen das Schmutz- und Niederschlagwasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Gemeinde / Stadt *) zur besseren Spülung der Schmutzwasserleitung das Niederschlagwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.

(4) Räume, in denen Rückstau auftreten kann, müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986" (vgl. RdErl. v. 24. 5. 1963 — SMB1. NW: 23212) gegen Rückstau abgesichert sein. Für Schäden, die durch Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, haftet die Gemeinde / Stadt *) nicht.

54 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1) Abwässer, durch.die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, das Personal der Abwasserbeseitigung gesundheitlich geschädigt, die Abwasseranlage nachteilig beeinflußt oder Vorfluter über das zulässige Maß hinaus verunreinigt werden können, dürfen nicht in die Abwd^seranlage eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann die (jc-meinde / Stadt *) eine Vorklärung oder sonstige Votbenandlung der Abwässer auf dem Grundstück vor ihrer Einleitung in die Abwasseranlage verlangen oder die E'nleitung der Abwässer ablehnen.

•) Nichtzutreffendes streichen

') Diese Regelung kommt nur In Betracht, wenn die Gemeinde von einem gesonderten Ersatz des Aufwandes für die Anichlußleitungen absieht und statt dessen diesen Aufwand bei der Veranschlagung des AnKhluBbeltragH mit einsetzt (} 10 Abs. 3 KAG).

') MB1. NW. 1972 S. 1698, geändert durch RdErl. v. 15. 3. 1973 (MB1. NW. 1973 S. 508).

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

20. 9. 72 (2)

(2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: .

a) Stoffe, die die Leitung verstopfen können, z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle und andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,

b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz oder die darin Arbeitenden gefährden können (z. B: Benzin, Benzol, öle, Fette, Karbid),

c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der Abwasserleitungen angreifen oder den Betrieb der Entwässerungsanlagen, oder die Reinigung oder Verwertung der Abwässer stören oder erschweren können,

d) Abwässer aus Ställen und Dunggruben, •

e) gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 33 ° C sind,

f) pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer.

(3) Der unmittelbare Anschluß von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht statthaft.

(4) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z. B. durch Auslaufen von Behältern), so ist die Gemeinde / Stadt *) unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, öle oder Fette anfallen, haben Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muß in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlußberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders entsteht. 4)

(6) Werden Abwässer eingeleitet, bei denen begründeter Verdacht besteht, daß ihre Einleitung in das Abwassernetz unzulässig ist, so ist die Gemeinde / Stadt') jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können je nach Lage des Falles auch periodisch erfolgen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlußnehmer, falls der Verdacht nach Satz l bestätigt wird, andernfalls die Gemeinde / Stadt. *)

(7) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat der Anschlußnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Gemeinde / Stadt') mitzuteilen und die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.

(8) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Absatz 7) nicht aus, so behält sich die Gemeinde / Stadt *) vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Anschlußnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweitung der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen.

•) Nichtzutreffendes streichen

') In größeren Orten Ist es zweckmäßig, daß die Gemeinde die Entleerung und Reinigung selbst ausführt oder durch einen Dritten ausführen läßt; In diesem Falle werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Fassung ersetzt:

.Die Gemeinde entleert und reinigt die Abscheider In regelmäßigen Zeitabstanden gegen eine von ihr festzusetzende Gebühr. Machen besondere Umstände (z. B. eine vorzeitige Füllung des Abscheiders) eine außerordentliche Entleerung und Reinigung erforderlich, so hat der Ansdüußberechtlgte dies sofort zu beantragen. Der Anschlußberechtigte Ist für Jeden Schaden haftbar, der durch Unterlassung eines solchen Antrages entsteht. Die Gemeinde erwirbt das Eigentum an dem Abscheidegut. In dem Abscheidegut enthaltene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.*

§ 5

Anschlußzwang

(1) Jeder Anschlußberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald es bebaut5) ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der die Abwässerleitung betriebsfertig hergestellt ist. Die Gemeinde / Stadt') zeigt durch öffentliche Bekanntmachung an, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sind, so daß damit, der Anschlußzwang wirksam geworden ist. Alle für den Anschlußzwang in Frage kommenden Anschlußberechtigten haben ihre Grundstücke mit ^den zur ordnungsmäßigen Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen.

(2) Die Gemeinde / Stadt') kann auch den Anschluß von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(3) Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues hergestellt sein.

(4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber .später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind, wenn die Gemeinde / Stadt *) es verlangt, alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(5) Wird die Abwasserleitung erst nach der Errichtung eines Bauwerkes hergestellt, so ist das Grundstück binnen drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung angezeigt ist, daß die Straße oder der Ortsteil mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung ausgestattet ist.

(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefalle zur Abwasserleitung, so kann die Gemeinde / Stadt *) von dem Anschlußnehmer den Einbau und Betrieb einer Pumpe zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen.

(7) Den Abbruch eines mit einem Anschluß versehenen Gebäudes hat der Anschlußnehmer vorher der Gemeinde so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Anschlußleitung verschlossen oder beseitigt werden kann. Unterläßt er schuldhaft die rechtzeitige Mitteilung, so haftet er für den dadurch entstehenden Schaden.

56

Benutzungszwang

(1) Der. Anschlußnehmer ist verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer — mit Ausnahme der in § 4 genannten — in die Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten; für Niederschlagwasser gilt dies nur, soweit es nicht für eigene Zwecke verwendet'wird.

(2) Auf Grundstücken, die dem Anschlußzwang unterliegen, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt oder benutzt werden, es sei denn, daß Befreiung gemäß § 7 erteilt wurde.

(3) Die sich aus dem- Benutzungszwangergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

5 7

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Der Anschlußverpflichtete kann vom Anschluß-und/oder*) Benutzungszwang widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege anderweitig genügt wird und ein begründetes Interesse an einer privaten

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•) Nichtzutreffendes streichen

') Bebaut ist gemäß } 2 Abs. 2 Satz l BauO NW auch eine befestigte Fläche.

20. 9 7212)

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

OftOQ Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht .fcVfcO ,(Z B. für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, für Industrieunternehmen, die über eine eigene, dem Zwecke der öffentlichen Entwässerung entsprechende Anlage verfügen).

(2) Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann der Anschlußverpflichtete binnen zwei Wochen nach. Aufforderung der Gemeinde / Stadt') zur Herstellung des Anschlusses schriftlich bei der Gemeinde / Stadt') beantragen. Dem Antrag sind Pläne beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt oder verwertet werden sollen. Eine Befreiung vom Benutzungszwang kann unter Angabe der Gründe spätestens vier Wochen vor Beginn eines Vierteljahres schriftlich bei - der Gemeinde / Stadt *) beantragt werden.

§8. t Genehmigung von Grundstückskläreinrichtungen

(1) Kläreinrichtungen auf Grundstücken sind nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen — BauO NW — in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96 / SGV. NW. 232) genehmigungspflichtig; sie werden nicht genehmigt, wenn die Abwässer in die Abwasseranlage eingeleitet werden müssen. Soll die Abwasseranlage erst in absehbarer Zeit hergestellt werden, so kann eine Grund-stückskläreinrichtung gegen jederzeitigen Widerruf als Proyisorium zugelassen werden; die Kläreiririchtüng ist wieder zu entfernen, sobald die Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt und das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

(2) Grundstückskläreinrichtungen müssen angelegt werden, wenn

a) eine Befreiung vom Anschluß an die Abwasseranlage erteilt ist (§ 7), sofern keine vollständige Verwertung der Abwässer, z. B. durch Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, erfolgt,

b) die Gemeinde / Stadt') eine Vorbehandlung des Abwassers verlangt (§ 4 Abs. 1),

c) keine öffentliche Abwasserleitung vorhanden ist und in absehbarer Zeit auch nicht verlegt wird.

/

• (3) Eine Grundstückskläreinrichtung muß nach den bau-aufsichtlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Abwassertechnik hergestellt und betrieben werden . (vgl. § 56 BauO NW und Verordnungen zur Durchführung der BauO NW vom 4. Februar 1970 — G V. NW. S. 125 und S. 138 — sowie vom 26, Mai 1970 — GV. NW. S. 410 —, — SGV. NW. 232 —; RdErl. v. 18. 2. 1964 — SMB1. NW. 232381 —). Die Einleitung von Niederschlagwasser in die Absetzanlage ist nicht zulässig.

(4) Den Aufwand und die Kosten für Herstellung und Betrieb der Anlage trägt der Grundstückseigentümer.

(5) Bei einem nachträglichen Anschluß des Grundstücks an die Abwasseranlage (§ 5 Abs. 5) hat der Anschluß-nehmer auf seine Kosten binnen acht Wochen nach dem Anschluß alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbesondere Gruben,

- Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle, soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.

(6) Für den ordnungsmäßigen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unter-

• haltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die Gemeinde / Stadt *) ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der bei der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen.

(7) Die Gemeinde / Stadt') behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des Schlammes auf Kosten des Grundstückseigentümers einheitlich selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.

(8) Bei Grundstückskläreinrichtungen, deren Ablauf in die'Abwasseranlage oder einen Vorfluter mündet, behält sich die Gemeinde / Stadt •) weiterhin vor, bei Nichtbeachtung der Vorschriften auch den Betrieb der Klär-aniage auf Kosten des Grundstückseigentümers selbst zu übernehmen.

§ 9 • • Genehmigung von sonstigen Entwässerungsanlagen

Die Herstellung und Änderung von Anlagen und Einrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung oder Reinigung

a) aller auf einem Grundstück anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer,

b) menschlicher und tierischer Abgänge,

c) des Niederschlag- und Grundwassers

bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften der BauO NW. Grundstücksabwasseranlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

§ 10 Art der Anschlüsse

(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluß an die Straßenleitung haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluß an die Schmutz- und an die Niederschlagwasserleitung. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art .und . Zahl der Anschlüsse, trifft die Gemeinde / Stadt').

(2) Die Gemeinde / Stadt') kann gestatten, daß unter besonderen • Verhältnissen — z. B. bei Kleinsiedlungsund ähnlichen Anlagen — zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung entwässert werden. Bei Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses für mehr als zwei Grundstücke müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

§ H Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses

(1) Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlußr leitung sowie die Lage des Prüfschachtes bestimmt die Gemeinde / Stadt"); begründete Wünsche des Anschluß-nehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung), sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlußleitungen von der Straßenleitung bis zum Prüfschacht führt die Gemeinde / Stadt') selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Anschlußnehmers aus. Schäden, die an der Anschlußleitung durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde / Stadt"), wenn die in Frage kommenden Bäume Eigentum der Gemeinde / Stadt') sind.

(3) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Abwasseranlagen in den Gebäuden sowie auf dem anzuschließenden Grundstück einschließlich des . Prüfschachtes obliegen dem Anschlußnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde / Stadt') durchgeführt werden.

(4) Alle Abwasseranlagen, die der Genehmigung bedürfen (§§ 8 und 9), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde / Stadt'). Der Anschlußnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde / Stadt') anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde / Stadt') befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner' zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an das Abwassernetz angeschlossen.

') Nichtzutreffendes streichen

') Nichtzutreffendes streichen

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

20. 9. 72 (3)

(5) Der Anschlußnehmer hat für den ordnungsgemäßen Zustand und eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlagen seines Grundstücks entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlagen entstehen. Er hat die Gemeinde / Stadt *) von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der, Gemeinde / Stadt') auf Grund von Mängeln geltend machen.

(6) Die Gemeinde7 Stadt *) kann jederzeit fordern, daß auf den Grundstücken befindliche Abwasseranlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit'und Ordnung entspricht.

§ 12 Betriebsstörungen

Bei Betriebsstörungen oder Außerbetriebsetzung der Abwasseranlage sowie bei Auftreten von Mängeln und Schäden, die durch Naturereignisse (z. B. Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze) oder durch Hemmungen im Wasserablauf hervorgerufen werden, hat der Anschlußnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung der Gebühren. Die Gemeinde / Stadt *) ist im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten verpflichtet, die Störungen zu beseitigen.

§ 13

Auskunfts- und Meldepflicht, Zutritt zu den Abwassenanlagen

(1) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Den Beauftragten , der Gemeinde / Stadt *) ist zur Prüfung der Abwasseranlagen ungehinderter Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Reinigungsöffnungen, Prüf schachte und Rückstauverschlüsse den Beauftragten jederzeit zugänglich sein.

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde / Stadt') berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216 / SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlußnehmers durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

(4) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde / Stadt *) ausgestellten- Dienstausweis auszuweisen.

§ 14 'Anschlußbeitrag und Gebühren

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der Abwasseranlage werden Anschlußbeiträge und für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren nach einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung, erhoben. •)

§ 15 Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Verpflichtete haften der Gemeinde / Stadt *) gegenüber als Gesamtschuldner.

') Nichtzutreffendes streichen

') Für den Fall, daß die Gemeinde eine Regelung nach Fußnote 4 getroffen hat, ist hier zum Ausdruck zu 'bringen, daß auch eine Gebühr für die Entleerung und Reinigung des ölabscheiders erhoben wird.

§ 16 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser -Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf .einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde/ Stadt •).

§ 17 . Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGB1. I S. 1.7) und dem Gesetz zur Ausführung'der Verwaltungs-gerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47 / SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ........................................................ in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom ........................................................

außer Kraft.

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Die vorstehende, vom Regierungspräsidenten in ................ /

Oberkreisdirektor in ................................ nach Zustimmung des

Kreisausschusses durch Beschluß vom ........................................ *)

mit Verfügung vom ........................................................ genehmigte

Entwässerungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

(Datum, Ort)

(Name) ([Ober-] Bürgermeister)

') Nichtzutreffendes streichen

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde / Stadt *) .....................................:.........

vom

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV. NW. S. 656), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 218), — SGV. NW. 2020 — und der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 359), — SGV. NW. 610 — hat der Rat der • Gemeinde / Stadt *) ......!......................'.......•............ in seiner Sitzung

am ................................................ folgende Beitrags- und Geb'ühren-

satzung zu der Satzung über die Entwässerung der Grundstückeund den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage — Entwässerungssatzung — vom ........................................

beschlossen: •

' § l!

Anschlußbeitrag •

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der' öffentlichen Abwasser-

') Nichtzutreffendes streichen

') Die Satzung kann auch mit der Entwässerüngssatzung zu einer Satzung zusammengefaßt werden. Jedoch muß spätestens mit dem Erlaß der Entwässerüngssatzung, in der der Anschluß und Benutzungszwang (5 19 GO) geregelt ist, auch eine Beitrags- und (oder) Gebührensatzung vorliegen oder erlassen werden. Zur Erhebung • von Anschlußbeiträgen sind die Gemeinden nicht verpflichtet; sofern sie davon absehen, braucht nur eine „Gebührensatzung" erlassen werden; die 55 l bis 7'entfallen.

Es ist das Datum der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den (Ober-) Bürgermeister oder dessen Stellvertreter einzusetzen ($ 2 Abs. S BekanntmVO).

20. 9.72 (3)

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

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anläge (Abwasseranlage), soweit er nicht nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG von der Gemeinde / Stadt') zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde / Stadt *) einen Anschlußbeitrag.

§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,8)

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes l nicht vorliegen.

§ 3») Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1) Maßstab für den Anschlußbeitrag ist die Grundstücksfläche. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche wird die Grundstückstiefe höchstens bis zu 50 m zugrunde gelegt; das gilt nicht für Grundstücke in, Kern-, Gewerbe-und Industriegebieten.

(2) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagwasser beträgt je qm Grundstücksfläche ......................... DM. Bei einem Anschluß nur für

Schmutzwasser werden .................... v. H. des Beitrages nach

Satz l erhoben; bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden .................... v. H.4) des Beitrages nach Satz l

erhoben.5)

(3) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich der Anschlußbeitrag nach Absatz 2 Satz l und Satz 2 erster Halbsatz um ................... v. H.6) Entfällt

auf Grund einer Änderung der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung, so ist der Restbetrag bis zur Höhe des vollen Anschlußbeitrages nachzuzahlen. Die Sätze l und 2 gelten nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. l Satz 2 der Entwässerungssatzung).

•) Nichtzutreffendes streichen

') Hierzu gehören auch bereits bebaute Grundstücke (vgl. BVerwG Urt. v. 30. 1. 1968 — BVerwG IV C 60.66).

') Grundsätzlich kann für den Anschlußbeitrag der gleiche Maßstab gewählt werden, der für die Erschlieflungsbeiträge nach dem Bundesbaugesetz oder für Beiträge zu straßenbaulichen Maßnahmen nach i 8 KAG angewandt wird. In Gemeinden mit stark unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Ausnutzbarkeit der Grundstücke empfiehlt sich ein Maßstab, der das Maß der baulichen oder sonstigen Ausnutzbarkeit berücksichtigt.

Der in § 3 enthaltene Maßstab nach der modifizierten Grundstücksfläche ist einfach zu handhaben und empfiehlt sich insbesondere für Gemeinden mit wenig differenzierter Ausnutzbarkeit der Grundstücke. Statt dessen ist aber auch ein kombinierter Maßstab aus Frontlänge und Grundstücksfläche (vgl. Alternativvorschlag) möglich.

') Das Verhältnis zwischen dem Anschlußbeitrag für einen Schmutzwasseranschluß und dem für einen Niederschlagwasseranschluß muß die Gemeinde je nach den örtlichen Verhältnissen festsetzen.

') Falls der Aufwand für eine Kläranlage oder für Teile einer Kläranlage (z. B. biologische oder chemische Stufe) nicht in den durchschnittlichen Aufwand nach § l einbezogen worden ist, kann bei späterer Herstellung einer solchen Anlage ein neuer Beitrag für alle angeschlossenen und anschliefibaren Grundstücke auf Grund einer besonderen Satzung erhoben werden.

') Den Ermäßigungssatz muß die Gemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten selbst festsetzen.

Alternative zu § 3 Beitragsmaßstab und Beitragssatz

(1) Maßstab für den Anschlußbeitrag sind die Grundstücksbreite entlang der Straße (des Weges, Platzes), in der. die Anschlußmöglichkeit besteht (Frontlänge), und die Grundstücksfläche. Liegt ein Grundstück nicht oder mit weniger als der Hälfte der dieser Straße zugewandten Grundstücksseite an dieser Straße, so wird an Stelle der Frontlänge die Hälfte der dieser Straße zugewandten Grundstücksseite zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche wird die Grundstückstiefe höchstens bis zu 50 m zugrunde gelegt; das gilt nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

(2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, wird die Frontlänge nach der-Straße berechnet, in der die Anschlußmöglichkeit besteht. Besteht die Anschlußmöglichkeit zu Kanälen in mehreren Straßen, so wird die längste der mehreren Frontlängen zugrunde gelegt. Bei Eckanschrägungen und -abrundungen ist für die Berechnung der Frontlänge der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen maßgebend.

(3) Der Anschlußbeitrag bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagwasser beträgt je m Frontlänge ................................ DM und je qm Gruhdstücksfläche

................................ DM7). Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser -Werden .................... v. H. des Gesamtbeitrages für

einen Vollanschluß erhoben; bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden ................... v. H. des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß erhoben; bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden ................... v. H.4)

des Gesamtbeitrages für einen Vollanschluß erhoben.5)

(4) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehand-. lung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich der Anschlußbeitrag nach Absatz 3 Satz l und Satz 2 erster Halbsatz um .................... v. H.6. Entfällt

auf Grund einer Änderung der Abwasseranlage die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung, so ist der Restbetrag bis zur Höhe des vollen Anschlußbeitrages nachzuzahlen. Die Sätze l und 2 gelten nicht für Grundstücke mit. industriellen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung' für die Zulässigkeit der Einleitung in die Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. l Satz 2 der Entwässerüngssatzung).

§ 4 Kostenspaltung

Die Gemeinde / Stadt *) kann den Anschlußbeitrag für Teile der Abwasseranlage gesondert erheben. Die Teile und die auf sie entfallenden Teilbeträge werden durch Satzung bestimmt.8)

§ 5 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluß, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 29) entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Notwendigkeit der Vorklärung oder Vorbehandlung entfällt.

•) Nichtzutreffendes streichen

') Das Teilungsverhältnis muß jede'Gemeinde selbst bestimmen, z. B. zwei Drittel nach der Grundstücksfläche und ein Drittel nach der Frontlänge.

') Der Anschlußbeitrag kann z. B. für das Kanalnetz, den mechanischen, den biologischen und den chemischen Teil der Kläranlage sowie für die Schlammbehandlung je gesondert erhoben werden. Sofern diese Absicht besteht, kann eine entsprechende Regelung auch bereits an dieser Stelle getroffen werden. Sie ist spätestens zu treffen, bevor Teilbeträge erhoben werden sollen.

') Falls die Alternativfassung des $ 3. gewählt wird, muß hier statt auf .§ 3 Abs. 3 Satz 2' auf .§ 3 Abs. 4 Satz 2* verwiesen werden.

92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

20. 9. 72 (4)

(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, entsteht .die Anschlußbeitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 entsteht keine Anschlußbeitragspflicht, wenn für den Anschluß des Grundstücks bereits eine Anschlußgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlaß oder Verjährung erloschen ist.

§ 6

Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der • Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist.10) Ist das Grundstück mit einem Erbbaürecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erb-bauberechtigte.

(2) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 7 Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Anschlußbeitrag wird einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheids fällig.

§ 8 Benutzungsgebühren ")

Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und 'des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des§ 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren. 12)

§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz ")

(1) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Abw.asseranlage wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der cbm Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengeh des letzten / vorletzten *) Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird für die ersten zwei / drei') Erhebungszeiträume die zugrunde zu legende Wassermenge nach der Wasserabnahme der ersten drei Monate geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist.

(3) Der Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen ist innerhalb von .................... Wochen nach Beginn des Erhebungszeitraumes

(§ 10 Abs. l Satz 2) geltend zu machen; der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 60 cbm/Jahr ausgeschlossen.

'l Nichtzutreffendes streichen

oeiiragsioraerung aer oememae insoiern gegen Sien gelten lassen, als sie als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 8 Abs 9 KAG).

'") Für den Fall, daß die Gemeinde eine Regelung nach Fußnote 4 der Entwässerungssatzung getroffen hat, ist hier zum Ausdruck zu bringen, daß auch eine Benutzungsgebühr für die Entleerung und Reinigung der Olabscheider erhoben wird.

'*) Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Verkehrsflächen können nicht durch Benutzungsgebühren gedeckt werden.

ls) Für den.Fall, daß die Gemeinde eine Regelung nach Fußnote 4 der Entwässerungssatzung getroffen hat, ist ein weiterer Absatz etwa folgenden Inhalts erforderlich:

.Die Gebühr für eine regelmäßige Entleerung und Reinigung der Olabscheider beträgt ...... DM, für eine außerordentliche Entleerung und Reinigung ...... DM."

(4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großvieh-haltung wird die Wassermenge um .................... cbm/Jahr")

für jedes Stück Großvieh herabgesetzt; maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der Viehzählung des vorletzten Kalenderjahres. Für darüber hinausgehende und sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Absätze 2 und 3.

(5) Die dem Grundstück zugeführten Wassermerigen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes für das letzte / vorletzte *) Kalenderjahr zugrunde gelegte Ver-brauchsmerige.

(6) Hat der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführten Wassermengen nicht durch einen Wassermesser ermittelt, so ist die Gemeinde / Stadt *) berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der, Gemeinde / Stadt') unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.15)

(7) Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluß für Schmutz- und Niederschlagwasser je cbm Abwasser ............................... DM. Bei einem Anschluß nur für Schmutzwasser werden .................... v. H. der Gebühr nach Satz l

erhoben; bei einem Anschluß nur für Niederschlagwasser werden .................... v. H.16) der Gebühr nach Satz l erhoben. ")

(8) Für industrielle und gewerbliche Abwässer, deren Ableitung oder Reinigung der Gemeinde / Stadt') besondere Kosten verursacht, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen. Für den Bemessungsmaßstab gelten die Absätze l bis 6 entsprechend. Die Zusatzgebühr beträgt je cbm Abwasser ........................... DM.1B)

') Nichtzutreffendes streichen

l4) Sofern die Gemeinde auch bei sonstiger Viehhaltung eine pauschale Herabsetzung der Wassermenge vornehmen möchte, können die einzelnen Vieharten z. B. nach der Tabelle 8 aus dem .Handbuch der Tierernährung' Band I Seite 77 auf Großvieheinheiten umgerechnet werden; der Umredvnungsschlüsscl muß sich jedoch aus der Satzung ergeben. Bei Massenviehhaltung (z. B. Geflügel, Kaninchen) dürfte es sich im allgemeinen empfehlen, von einem Pauschalabzug abzusehen und die für die Viehtränke entnommenen Wassermengen durch besondere Wassermesser nachweisen zu lassen (§ 9 Abs. 4 Satz 2). Die für jedes Stück Großvieh bzw. für i jede Großvieheinheit pauschal abzusetzende Wassermenge sollte nicht zu hoch angesetzt werden (etwa zwischen 10 bis 18 cbm/Jahr), da der Wasserbedarf je nach Alter, Gewicht, Milchleistung, Jahreszeit, Weidegang usw. sehr unterschiedlich ist und dem Landwirt • die Möglichkeit verbleibt, darüber hinausgehende Wassermengen nachzuweisen.

'*) Rechtsgrundlage für eine Schätzung ist § 12 Nr. 3 Buchstabe e KAG in Verbindung mit 5 217 AO.

") Das Verhältnis zwischen der Benutzungsgebühr für einen Schmutzwasseranschluß und der für einen Niederschlagwasseranschluß muß die Gemeinde je nach den örtlichen Verhältnissen festsetzen.

n) Nach der inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Wasserverbrauchsmaßstab bei Mischwasserkanalisation auch ohne besondere Berücksichtigung der Niederschlagwasserableitung jedenfalls für Wassernormalverbraucher ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, weil zwischen den Mengen des abgeleiteten Schmutzwassers und Niederschlagwassers eine gewisse, wenn auch gtrobe Relation besteht. Dieses Verhältnis kann allerdings in Gebieten mit starker gewerblicher öder industrieller Nutzung bei Betrieben,

einleiter' hinsichtlich der Kosten der Niederschagwassereseitigung kann durch eine degressive Staffelung der Benutzungsgebühren ausgeglichen werden. An Stelle der Fassung des Absatzes 7 kann daher eine Fassung gewählt werden, nach der bis zu einer bestimmten jährlichen Abwassermenge die volle Benutzungsgebühr, für darüber hinausgehende Abwassermengeh eine stufenweise herabgesetzte Gebühr erhoben wird. In Einzelfällen, in denen auch die Gebührendegression zu offenbar unbillfgen Ergebnissen führt, können Billigkeitsmaßnahmen nach § 18 getroffen werden. Soweit sich die Unbilligkeit aus der Natur der Sache ergibt, sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster Billigkeitsmaßnahmen von Amts wegen zu treffen.

") Ggf. sind hier — je nach den örtlichen Verhältnissen — unterschiedliche Zusatzgebühren für die Abwässer bestimmter Betriebsarten (z. B. chemische Betriebe, Papierfabriken, Brauereien, Molkereien, Schlachthöfe) festzusetzen. Die durch die Ableitung verursachten besonderen Kosten müssen nach hinreichend zuverlässigen Methoden oder Erfahrungswerten ermittelt werden.

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92. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 12. 1972 = MB1. NW. Nr. 122 einschl.)

2023

(9) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 7 Satz l und Satz 2 erster Halbsatz um .................... v. H.19) Dies gilt nicht für

Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben,, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die • Abwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. l Satz 2 Entwässerüngssatzung).

-(10) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Gemeinde zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.

Alternative zu § 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1J)

1 (1) Die Benutzungsgebühr, für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage wird nach der Menge des Schmutzwassers und Niederschlagwassers berechnet, die der Abwasseranlage zugeführt wird.

(2) Als Schmutzwassefmenge gelten die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des letzten / vorletzten *) Kalenderjahres abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres,-wird für die ersten zwei/drei') Erhebungszeiträume die zugrunde zu legende Wasser- . menge nach der Wasserahnahme der ersten drei Monate geschätzt, sofern sie nicht gemessen worden ist.

Absätze 3 bis 6. wie in § 9.

(7) Die Benutzungsgebühr für die Abteilung von Niederschlagwasser bemißt-sich nach der bebauten und be-. festigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagwasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche). Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde / Stadt') unverzüglich die Größe sowie bis zum 1. Juli eines jeden Jahres etwaige Veränderungen der angeschlossenen Grundstücksfläche mitzuteilen; diese Angaben werden vorbehaltlich abweichender Feststellungen durch Beauftragte der Gemeinde / Stadt *) vom folgenden Kalenderjahr an zugrunde gelegt.

(8) Berechnungseinheiten für die Benutzungsgebühren sind bei Schmutzwasser ein Kubikmeter (cbm) der Schmutzwassermenge und bei Niederschlagwasser ein Quadratmeter (qm) der angeschlossenen Grundstücksfläche.

(9) Die Benutzungsgebühr beträgt

a) je cbm Schmutzwasser ................................ DM10)

b) je qm angeschlossener

Grundstücksfläche • .....................

DM.

(10) Für industrielle und gewerbliche Schmutzwässer, deren Ableitung oder Reinigung der Gemeinde / Stadt T besondere Kosten verursacht, ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen. Für den Bemessungsmaßstab gelten die Absätze l bis 6 entsprechend. Die Zusatzgebühr beträgt Je cbm Schmutzwasser ................................ DM.18)

(H) Solange bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Schmutzwässer in die Abwasseranlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung'der Schmutzwässer auf dem Grundstück verlangt wird, ermäßigt sich die Gebühr' nach Absatz 9 Buchstabe a um ........................ v. H. *•) Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen Betrieben, bei

denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich verlangt wird, um die Schmutzwässer in einen Zustand zu versetzen, der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einleitung in die Abwasseranlage ist (§ 4 Abs. l Satz 2 Entwässerungssatzung).

.(12) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Gemeinde / Stadt *) zu zahlende Gebühr um die. nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge.

§ 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen. Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht .nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. . . •

§ H Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist

a) der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte,

b) der Inhaber eines auf dem Grundstück - befindlichen' Betriebes,

c) der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Im Fall eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde / Stadt *) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 12 , • Fälligkeit der Gebühr

Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gijt dieser. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 13")

• Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung 22) eines Grundstücksanschlusses an die Abwasseranlage sind der Gemeinde / Stadt") zu ersetzen.

*) Nichtzutreffendes streichen

. ") Den Ermäßlgungssatz muß die Gemeinde entsprechend den örtlichen Gegebenheiten selbst festsetzen.

*•) Bei entsprechender Kostendegresslon Ist auch hier eine degressive Gebfihrenstaffelung zulässig, jedoch nicht zwingend notwendig.

•) Nichtzutreffendes streichen •

") Diese Regelung kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinde keine Bestimmung getroffen hat, wonach die Anschlußleitungen zur Abwasseranlage gehören, also nur, wenn 5 l Abs. 5 der Entwässerüngssatzung nicht übernommen worden ist.

**) Sofern die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse dem Anschluß-nehmer obliegt, entfällt die Regelung über den Ersatz der Unterhaltungskosten.

92. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15.12. 1972 = MBl. NW. Nr. 122 einschl.)

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$ 14

Ermittlung des Aufwandes und der Kosten

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung einer Anschlußleitung wird nach Einheitssätzen ermittelt; dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Der Einheitssatz beträgt je m Anschlußleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zum Prüfschacht

für die Herstellung ................................ DM

für die Erneuerung ................................ DM

für die Beseitigung ............................... DM.0)

Erhält ein Grundstück auf Antrag mehrere Anschlußleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlußleitung berechnet.

(2) Der Aufwand für die Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung **) der Anschlußleitung sind in der tatsächlich geleisteten Höhe zu ersetzen.

§ 15 Entstehung des Ersatzanspruchs

Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit.der Beendigung der Maßnahme.

§ 16 Ersatzpflichtige

(1) Ersatzpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, zu dem die Anschlußleitung verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlußleitung, so ist für Teile der Anschlußleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Anschlußleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.

n) In Gemeinden, in denen Hausanschlüsse sehr unterschiedlicher Dimensionierung, i. B. für die Einleitung großer Abwassermengen, benötigt werden, kann der Einheitssatz für Hausanschlüsse nach ihrer Dimensionierung gestaffelt werden. Häufig empfiehlt es sich aber auch, ganz auf Einheitssätze zu verzichten und die tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen.

§ 17 Fälligkeit

Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig.

$ 18 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 127 bis 131 Abs. l Satz l der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß. ")

§ 19 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen' aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBL I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 47/SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2). Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216 / SGV. NW. 2010) in seiner jeweiligen Fassung.

$ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am .................................................... in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über ................................__..............

vom ................................................ außer Kraft.

Die vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

2023

(Ort, Datum)

(Name) ([Ober-] Bürgermeister)

") Bei größeren landwirtschaftlich genutzten Grundstöcken, die — unbeschadet Ihrer Bebaubarkeit (vgl. { 2 Abs. 1) — nicht oder nur zu einem geringen Teil baulich genutzt werden, kann steh z. B. die Berechnung des Anschlußbeitrages nach } 3 als Härte erweisen, .'n .solchen Fallen können BilUgkeitsmaßnahmen nach den {} 127 lils 131 Abs. l Satz l AO angebracht sein, wobei auch der In } 135 Abs. 4 Bundesbaugesetz enthaltene Grundgedanke ergänzend herangezogen werden kann.