Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mustersatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) RdErl. d. Innenministers v. 5. 4. 1976 -ffl B l - 4/33 - 9406/76 ¹)

 

Historisch:

Mustersatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) RdErl. d. Innenministers v. 5. 4. 1976 -ffl B l - 4/33 - 9406/76 ¹)

5. 4. 76 (1)

113. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1976 = MB1. NW. Nr. 56 einschl.)


Mustersatzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

RdErl. d. Innenministers v. 5. 4. 1976 -ffl B l - 4/33 - 9406/76 ¹)

Um den Gemeinden einen Anhalt für den Erlaß einer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zu geben, wird die Anlage nachfolgende Mustersatzung bekanntgemacht. Sie ist an das neue Straßenreinigungsrecht angepaßt und berücksichtigt den derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Anwendung der Mustersatzung wird den Gemeinden anheirngestellt, wobei andere rechtlich zulässige Regelungen selbstverständlich nicht ausgeschlossen sind. Das gilt besonders dort, wo örtliche Besonderheiten abweichende Regelungen erfordern.

der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt4). Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde/ Stadt*) mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

Art und Umf an nac

§33) g der Reinigungspflicht

Anlage Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung

von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91), geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304), - SGV. NW. 2023 -, der §§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW.) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12), - SGV. NW. 610 - hat der Rat der Gemeinde/Stadt') ...........................................................

in seiner Sitzung am ..................................................... folgende

Satzung beschlossen:

§1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde/Stadt*) betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird1). Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte^).

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

§23)

Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern

') Nichtzutreffendes streichen.

') der letzte Halbsatz entfällt, wenn die Reinigungspflicht nicht übertragen wird.

2) Wenn die Gemeinde von der Möglichkeit gemäß § 2 Satz l StrReinG NW. Gebrauch macht, braucht darauf in der Satzung nicht hingewiesen zu werden, da sie sich in diesem Falle der Straßenbaulastträger lediglich zur Erfüllung einer ihr abliegenden Aufgabe bedient Die Übernahme der Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten durch die Gemeinde gemäß § 2 Satz 2 StrReinG NW. berührt deren Satzungsrecht nicht

') Die }§ 2 und 3 entfallen, wenn die Gemeinde die Reinigung selbst durchfuhrt.

(1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind an den im Straßenverzeichnis festgelegten Tagen

in der Zeit vom l. 4.-30. 9. bis spätestens ......................... Uhr

und

in der Zeit vom 1.10.-31. 3. bis spätestens ......................... Uhr

zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von................ Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis ................ Uhr, sonn-

und feiertags bis ................ Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einlaufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§4 Begriff des Grundstücks

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirt-schaiftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

') Für das Straßenverzeichnis kommen gemäß § 4 Abs. l Satz 2 StrReinG NW. hinsichtlich der Fahrbahnen nur die Straßen in Betracht, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen und deren Reinigung durch die Gemeinde einen unverhältnismäßig hohen technischen oder finanziellen Aufwand erfordert.

•) Nichtzutreffendes streichen.

') MB1. NW. 1976 S. 644.

113. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1976 = MB1. NW. Nr. 56 einschl.)

5. 4. 76 (2)

§5 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde/Stadt") erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde/Stadt*)5).

§6 Gebührenrnaßstab und Gebührensatz

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Absatz 4) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht öder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 2 gilt eine Grundstücks-seite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.

(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2)6); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.

(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen l und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(4) Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze l bis 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

DM,

DM,

.DM7).

a) dem Anliegerverkehr dient .......

b) dem innerörtlichen Verkehr dient .......

c) dem überörtlichen Verkehr dient .......

Wird auch der Gehweg von der Gemeinde/Stadt") gereinigt, so erhöht sich die Gebühr um je ................ DM. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Absatz 4 Buchstabe a) bis c) genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßen Verzeichnis (§ 2 Abs. 1).

§7 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Im Falle eines Eigentumwechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß -Beauftragte der Gemeinde/Stadt*) das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§8

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr

(l1, Die Gebülirenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muß, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer. Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§9 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 StrReinG NW. handelt, wer seiner Reinigungspflicht gemäß §§2 und 3 nicht nachkommt.

§ 10 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 127 bis 131 Abs. l Satz l der Reichsabgabenordaung in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß.

' §11

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am ............................................... in Kraft.

Gleichzeitig tritt (treten) die Satzung(en) über ..........................

............................................. vom .............................................

außer Kraft. Die ordnungsbehördliche Verordnung über ............................................. vom .............................................

wird zum gleichen Zeitpunkt gegenstandslos (§ 7 Abs. 2 StrReinG NW.).

Die vorstehende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

2023

(Ort, Datum)

(Name) ((Ober-1 Bürgermeister)

•) Nichtzutreffendes.streichen.

•) Nichtzutreffendes streichen.

*) Der Kostenanteil der Gemeinde beträgt nach § 3 StrReinG NW. mindestens 25 v. H.

") Nach der Rechtsprechung des OVG Münster (IM. v. 29. 11. 1974 - IIA 616/73 -n. v. -) können z. B. bei gewerblicher Nutzung eines Grundstücks, das an drei zu reinigenden Straßen liegt, drei Zugänge von Vorteil sein. Bei einem Wohn-qrundstück mit normaler Größe sei ein objektiver Vorteil durch die Benutzung von zwei, nicht aber mehr von drei Straften gegeben.

') Das allgemeine „öffentliche Interesse" an der StraBenreinigung ist je nach der Straßeriart unterschiedlich fvgl. } 3 Satz 2 StrReinG NW.). Es wird im allgemeinen in der Reihenfolge der unter a) bis c) aufgeführten Straßen zunehmen. Ggf. können die Straflen auch in Anlehnung an } 3 der Mustersatzung über die Erhebung von Beiträgen nach J 8 KAG für straBenbauliche Maßnahmen (RdErl. v. 28. 5. 1971 - SMB1. NW. 2023 -) unterteilt werden. Die Höhe der Gebühr je Meter Grundstücksseite sollte entsprechend gestaffelt werden. Sofern in einzelnen Gemeinden davon ausgegangen werden kann, daß das allgemeine „öffentliche Interesse" an der StraBenreinigung in der Regel mit der Häufigkeit der wöchentlichen Reinigung steigt, kann anstelle der Staffelung nach Straßenarten eine degressive Staffelung nach der Häufigkeit der Reinigung vorgesehen werden.

U. U. kann aber auch eine Bestimmung, nach der z. B. bei Hauptverkehrsstraßen, die häufiger gereinigt werden, die Gebühr höchstens für zwei wöchentliche Reinigungen erhoben wird, den Erfordernissen des § 3 Satz 2 StrReinG NW. Rechnung tragen.