Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Zahlung einer Flexibilitätsprämie RdErl. d. Finanzministeriums - P 1000 - 13/2/1 - IV A 5 vom 15.10.2007

 

Historisch:

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Zahlung einer Flexibilitätsprämie RdErl. d. Finanzministeriums - P 1000 - 13/2/1 - IV A 5 vom 15.10.2007

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Zahlung einer Flexibilitätsprämie

RdErl. d. Finanzministeriums - P 1000 - 13/2/1 - IV A 5
vom 15.10.2007

Vorbemerkung

Das Land schafft durch das Gesetz über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (PEMG NRW) einen landesweiten internen Arbeitsmarkt. Um entsprechend des Abschlussberichts der Hartmann-Kommission Personalausgaben durch einen beschleunigten Abbau der kw-Vermerke senken zu können, hat das Kabinett das Finanzministerium im Dezember 2006 beauftragt, Konzepte zu fluktuationsbeschleunigenden Maßnahmen zu erarbeiten. Im Zuge dessen hat das Kabinett am 13.3.2007 Anreizsysteme beschlossen, die durch Verknüpfung mit dem Personaleinsatzmanagement zum beschleunigten Abbau der kw-Vermerke beitragen werden. Hierzu zählt auch eine Flexibilitätsprämie.

§ 1
Rechtsgrundlage

(1) Der in den nachstehenden Regelungen verwendete Begriff „Beschäftigte“ umfasst Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen kann den Beschäftigten, die unter Vermittlung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement auf eine Stelle versetzt wurden, eine Flexibilitätsprämie zahlen. Im Rahmen einer Abordnung wird eine Flexibilitätsprämie nicht gezahlt.

(3) Die Flexibilitätsprämie ist keine Besoldung im besoldungsrechtlichen Sinne, sondern eine unmittelbar aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen gewährte Leistung zum Zweck des Stellenabbaus durch Fluktuationsbeschleunigung.

(4) Ein Anspruch auf Zahlung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen dieser Richtlinie und der verfügbaren Haushaltsmittel.

(5) Die nachfolgend geregelte Voraussetzung besonderer Erschwernisse erfasst keine Erschwernisse im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung und ihrer Durchführungsvorschriften, da sie nicht den mit der Erschwernis verbundenen Aufwand i.S.v. § 1 S. 2 EZulV (BGBl. I S. 1101) abgilt, sondern lediglich das Einverständnis mit der Versetzung trotz der zu erwartenden Erschwernisse.

§ 2
Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Zahlung der Flexibilitätsprämie kommt in Betracht, wenn die Versetzung mit besonderen Erschwernissen verbunden ist.

(2) Die Zahlung der Prämie erfolgt, nachdem der Beschäftigte sein schriftliches Einverständnis mit der Versetzung erklärt hat.

§ 3
Besondere Erschwernisse

(1) Als besondere Erschwernisse gelten solche Umstände der Versetzung, die mit im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit

a)      deutlich höheren Kosten (z.B. Kinderbetreuung),

b)      deutlich stärkeren Belastungen wegen geänderter Arbeitszeit (z.B. Schichtdienst),

c)      deutlich längerer Fahrtstrecke oder

d)      anderen erheblichen persönlichen Belastungen (z.B. berufliche Ausrichtung)

verbunden sind.

(2) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände kann für jede der vier vorgenannten Umstände bis zu EUR 2.500,- gezahlt werden. Die Höchstprämie beträgt EUR 10.000,-.

§ 4
Bewilligung

(1) Die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten durch ein Gremium des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement. Dieses Gremium setzt sich zusammen aus:

- der Behördenleitung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement

- der Personalratsvertretung

- der Gleichstellungsbeauftragten

- der Schwerbehindertenvertretung (im Bedarfsfall).

(2) Prämien nach dieser Richtlinie werden bei Kapitel 12 310 Titel 422 12 und 428 12 nachgewiesen.

§ 5
Rückforderung

Für den Fall, dass die neue Tätigkeit aus Gründen, die der Beschäftigte zu vertreten hat, weniger als sechs Monate ausgeübt wird, behält sich das Land die Rückforderung zeitentsprechender Anteile der Prämie vor.

§ 6
Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2012 außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 737.