Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 27.4.2001 - II A 3 -2330 – (am 7.7.2005 MGFFI)
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 27.4.2001 - II A 3 -2330 – (am 7.7.2005 MGFFI)
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
v. 27.4.2001 - II A 3 -2330 – (am 7.7.2005 MGFFI)
Den obersten Landesbehörden bleibt es unbenommen, für ihren
Zuständigkeitsbereich im Benehmen mit dem MFJFG die Verwaltungsvorschriften
durch spezifische Ausführungserlasse zu ergänzen.
Zu § 1
Zu Absatz 3
Die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und die Umsetzung
des LGG sind für Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen beurteilungsrelevant.
1
Zu Absatz 2
Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind auch
- beurlaubte Beschäftigte, sowie im Mutterschutz befindliche Personen
- Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
- studentische Hilfskräfte
- wissenschaftliche Hilfskräfte
-Beschäftigte, die aus Drittmitteln bezahlt werden, sofern
ein Arbeitsverhältnis (auch befristet) besteht.
1.2
Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind nicht
- Zivildienstleistende
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Beschäftigte aus Gestellungsverträgen und Leihverträgen
- Unternehmerinnen und Unternehmer im Rahmen von
Werkverträgen.
Im dienstlichen Schriftverkehr und in Vordrucken ist auf
eine sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten und sind
geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen zu verwenden; auf den Gem. RdErl. d.
Justizministeriums, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v.
24.3.1993 „Gleichstellung von Frau und Mann in der Rechts- und Amtssprache“ (MBl. NRW. S. 780/SMBl. NRW 20020) wird verwiesen. Gesetze, Verordnungen,
Satzungen usw. sollen spätestens dann sprachlich überarbeitet werden, wenn sie
neu erlassen oder in weiten Teilen novelliert werden.
Die Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrages (Artikel 3 Abs. 2 GG) und der Umsetzung des Gesetzes
sind sowohl bei der leistungsorientierten Mittelvergabe vom Staat an die
Hochschulen und deren Medizinische Einrichtungen als auch bei der internen
Mittelvergabe von den Hochschulen an die Fachbereiche, die zentralen
wissenschaftlichen Einrichtungen, die zentralen Betriebseinheiten und die
medizinischen Einrichtungen zu berücksichtigen. Die Aufzählung möglicher
Kriterien in Satz 2 ist beispielhaft und nicht abschließend.
1
Zu Absatz 1
1.1
Ein Frauenförderplan ist unabhängig davon
zu erstellen, ob der Dienststelle in Personalangelegenheiten die
Letztentscheidungskompetenz zukommt oder ob Frauen in der Dienststelle
unterrepräsentiert sind.
1.2
Bei dienststellenübergreifenden Frauenförderplänen können sowohl alle Stellen als auch bestimmte Stellen, z.B. die des höheren Dienstes, mehrerer Dienststellen zusammengefasst werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet über eine solche Zusammenfassung und darüber, welche Dienststelle den dienststellenübergreifenden Frauenförderplan erstellt.
1.3
Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass am Tage nach
dem Ende der dreijährigen Laufzeit eines Frauenförderplans jeweils der neue
Frauenförderplan in Kraft tritt. Erhebungsstichtag ist der 31.12. des letzten
Jahres der Geltungsdauer des laufenden Frauenförderplans.
2
Zu Absatz 2
Bei einem Widerspruch der Gleichstellungsbeauftragten einer
nachgeordneten Behörde hat im Zustimmungsverfahren (Satz 3) die für die
unmittelbare allgemeine
Dienstaufsicht zuständige Dienststelle die Beteiligung ihrer
Gleichstellungsbeauftragten sicherzustellen.
3
Zu Absatz 8
Die Bekanntmachung des Frauenförderplans, des Berichtes
einschl. der Umsetzung der Gremienregelung und der durchgeführten Maßnahmen
erfolgen jeweils durch Hausverfügung
bzw. in entsprechender geeigneter Weise. Die Belange des Datenschutzes sind zu
wahren. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse dürfen nicht
veröffentlicht werden.
Zu § 6
1
Zu Absatz 1
Die Dienststellen sind gehalten, bei
allen Personalentscheidungen und -planungen sowie bei ihrer Personalpolitik die
Frauenförderpläne einzubeziehen.
2
Zu Absatz 2
2.1
Grundlage der Analyse der Situation der bestehenden
Personalstruktur ist der „Ist-Stand-Personal“.
Dazu werden - je
nach den Gegebenheiten vor Ort – die aus der Anlage 1 ersichtlichen
Daten erhoben, die sich jeweils auf die letzten drei Jahre und/oder auf einen
Stichtag beziehen müssen (Muster von Erhebungsbögen sind ebenfalls als Anlage
2 beigefügt).
2.2
Die Bestandsaufnahme kann je nach den Gegebenheiten vor Ort getrennt nach Organisationseinheiten, z.B. abteilungsweise, erfolgen, um auf der Grundlage einer transparenten Darstellung eine aussagekräftige Analyse der Beschäftigtenstruktur zu erleichtern.
2.3
Die Zahlen der Personalbestandsaufnahme sind unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten zu analysieren. Dabei sind die möglichen Gründe für eine geschlechtsspezifische Beschäftigtenstruktur unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Lebensbiografien und insbesondere für Unterrepräsentanzen von Frauen (z.B. Beurteilungsergebnisse) aufzuzeigen.
2.4
Für die geforderte Prognose zur Personalentwicklung ist es
erforderlich, die Zahl der zu besetzenden Stellen und möglichen Beförderungen
und Höhergruppierungen unter Berücksichtigung zu erwartender Fluktuationen in
der Dienststelle zu ermitteln. Ruhestand, Altersteilzeit, Emeritierung, Versetzungen,
Wechsel in andere Berufsbereiche, Umsetzungen, Beförderungen, Stellenabbau
sowie Rückkehr aus Beurlaubungen sind beispielhafte Faktoren, die in die
Prognoseentscheidung einzubeziehen sind. In Teilbereichen, in denen sich der
Einfluss dieser Faktoren auf die Personalentwicklung in der jeweiligen
Dienststelle nicht aus vorhandenen Daten und Statistiken ableiten lässt,
erfolgt die Prognose anhand von Durchschnittswerten, wie sie sich in der
Dienststelle in der Vergangenheit ergeben haben. Besondere Umstände - z.B.
Neuressortierungen - sind zu berücksichtigen.
3
Zu Absatz 3
3.1
Die Dienststelle legt die Vorgaben, welche Ziele in welchem Zeitraum erreicht werden sollen, fest. Diese konkreten Ziel- und Zeitvorstellungen haben sich einerseits an den konkreten Verhältnissen vor Ort zu orientieren, andererseits ist die vom Gesetz als Zielvorgabe definierte Erhöhung des Frauenanteils auf 50 vom Hundert zu berücksichtigen. Die Festlegung der Zielvorgaben muss geeignet sein, den Frauenanteil schrittweise zu erhöhen (Anlage 2.11 und 2.12).
3.2
Bei der Feststellung der Bereiche, in
denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind die Grundsätze des § 7 maßgebend.
4
Zu Absatz 4
Konkrete Maßnahmen sind auf der Grundlage der Analyse der Gründe für die Unterrepräsentanz von Frauen in den jeweiligen Berufs- und Funktionsbereichen zu ergreifen. In Betracht kommen insbesondere:
- Veränderung des Personalauswahlverfahrens unter Beachtung der Vorgaben des § 7 LGG
- systematische Nachwuchsentwicklung
- Benennung und Besetzung so genannter „Startpositionen“
- Vergabe weiterqualifizierender Sonderaufträge
- Beteiligung an Ausbildungs- und Lehrtätigkeiten
- Vorgaben für Fortbildungsmaßnahmen
- Angebote an Fortbildungsmaßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in den Beruf nach Beurlaubungen
- familienfreundliche Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit, (alternierende) (Tele-)Heimarbeit
- Besetzung von Gremien
- Beteiligung an Projektgruppen
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Aufgabenzuschnittes sowie Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, um beispielsweise die Übernahme von Teamassistenzen insbesondere durch Schreibkräfte zu ermöglichen
- Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte, deren
Arbeitsplätze aufgrund der technischen Entwicklung oder aufgrund von
Organisationsentscheidungen abgebaut werden
- Maßnahmen, die geeignet sind, überwiegend mit Männern
besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten, dass sie auch mit Frauen besetzt
werden können, z.B. durch bauliche Maßnahmen.
5
Zu Absatz 5
Auch innerhalb der Geltungsdauer des
Frauenförderplans muss die Dienststelle überprüfen, ob die Zielvorgaben durch
die personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen auch tatsächlich
erreicht werden.
6
Zu Absatz 6
Von der Begründungspflicht des Absatzes 6 sind Höhergruppierungen aus Anlass
von Bewährungsaufstiegen nach § 23 a BAT und Fallgruppenaufstiegen nach § 23 b
BAT ausgenommen. Dies gilt entsprechend für die Einreihung von Arbeiterinnen
und Arbeitern in eine höhere Lohngruppe. Einbezogen sind jedoch im
Angestelltenbereich die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten oder eine
Umsetzung, die eine spätere Höhergruppierung zur Folge hat; dies gilt
entsprechend für den Bereich der Beamtinnen und Beamten und der Arbeiterinnen
und Arbeiter.
Zu § 7
1
Zu den Absätzen 1 bis 3
1.1
Bei der Berechnung der Unterrepräsentanz sind alle Beschäftigten einzubeziehen, die sich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden (siehe zu § 3). Beurlaubte und Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung jeweils nach Personenzahl einzubeziehen.
1.2
Die Ermittlung des jeweiligen Frauenanteils richtet sich nach der Zuständigkeit für Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten. Dabei ist in dem Fall, in dem eine Dienststelle die Personalletztentscheidungskompetenz für mehrere nachgeordnete Dienststellen ausübt, der Ermittlung der Unterrepräsentanz die Beschäftigtenzahl im gesamten Zuständigkeitsbereich zugrunde zulegen.
1.3
Bei Einstellungen ist im Beamtenbereich der Frauenanteil in der angestrebten Laufbahn maßgebliche Bezugsgröße für die Feststellung der Unterrepräsentanz.
Für den Tarifbereich (Arbeitsverhältnisse
der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) sind die "Gruppen"
gem. § 7 Abs. 3 LGG in gleicher Weise abzugrenzen. Die in der Anlage 3
ausgewiesenen Stellen gelten als vergleichbar.
1.4
Bei Beförderungen bzw. Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten bezieht sich die Quote von 50 v.H. auf das zu vergebende Amt bzw. die zu übertragende Tätigkeit, d.h. die damit verbundene Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe.
1.5
Bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
ist die Auswahl im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung nach Hilfskriterien
zu treffen. Nur wenn die Kriterien, die üblicherweise bei Konkurrenzen
gleichgeschlechtlicher Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Qualifikation
nach der Entscheidungspraxis der Dienststelle zulässigerweise herangezogen
werden, zugunsten eines Mitbewerbers gegenüber dem Gesichtspunkt der
Frauenförderung überwiegen und ihrerseits gegenüber der Mitbewerberin keine
diskriminierende Wirkung haben, entfällt der der Mitbewerberin eingeräumte
Vorrang. § 10 LGG ist zu beachten.
2
Zu Absatz 5
Die Regelung ist ebenso anzuwenden, wenn eine Umsetzung auf
einen Dienstposten erfolgt, dessen Wahrnehmung eine höhere
Eingruppierung/Einreihung nach sich zieht oder dem eine höhere Besoldungsgruppe
verbindlich zugeordnet ist oder mit der eine beabsichtigte Beförderung
vorbereitet werden soll, sowie bei der Zulassung zum Aufstieg.
Zu § 8
1
Zu Absatz 1
1.1
Die Ausschreibung veranlasst die Dienststelle, die über die Besetzung der Planstelle oder Stelle entscheidet. Für die Ermittlung der Unterrepräsentanz von Frauen wird auf die Nrn. 1.2 bis 1.4 zu § 7 verwiesen.
1.2
Die Ausschreibung hat über den Geschäftsbereich hinaus
landesweit, d.h. in allen Dienststellen des Landes, zu erfolgen. Im Benehmen
mit der Gleichstellungsbeauftragten kann von einer dienststellenübergreifenden
Ausschreibung abgesehen werden. Eine Pflicht zur (dienststellen-) internen
Stellenausschreibung bei Unterrepräsentanz von Frauen bleibt jedoch bestehen.
2
Zu Absatz 2
Haushaltsrechtliche Bestimmungen, die einer öffentlichen
Ausschreibung entgegenstehen, sind das Haushaltsgesetz, auf dieser
Rechtsgrundlage erlassene Regelungen sowie Regelungen zu seiner Umsetzung, etwa
zur Realisierung von kw-Vermerken.
3
Zu den Absätzen 4 bis 6
Teilzeitarbeit ist grundsätzlich auf allen Arbeitsplätzen in
allen Dienststellen möglich; dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.
Die besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen von
Teilzeit bleiben unberührt. Stehen im konkreten Fall zwingende dienstliche
Belange entgegen, ist auf den Hinweis in der Ausschreibung zu verzichten. Die
zwingenden dienstlichen Belange sind aktenkundig zu machen; eine allgemein
gehaltene Feststellung, dass eine Arbeitsplatzteilung dienstlich nicht
vertretbar sei, genügt nicht.
4
Zu Absatz 8
4.1
Soweit
auch in den in Absatz 8 aufgeführten Fällen Ausschreibungen erfolgen, sind dem
Ausschreibungsinhalt die Maßstäbe der Absätze 4 bis 6 zugrunde zu legen.
4.2
Bei bloßen Umsetzungen innerhalb der Dienststelle kann bei
gleich bleibender Besoldungsgruppe und ohne Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten von der Ausschreibung nach den
Absätzen 1 und 2 abgesehen werden, wenn es sich nicht um eine Umsetzung auf
einen höherbewerteten Dienstposten handelt. Ein Dienstposten ist dann
höherbewertet, wenn seine Wahrnehmung eine höhere Eingruppierung nach sich
zieht oder wenn ihm eine höhere Besoldungsgruppe (einschl. Aufstieg) verbindlich zugeordnet ist. Soweit im
Zeitpunkt der Umsetzung eine nachträgliche Höherbewertung des Dienstpostens
bereits absehbar ist, ist im Interesse einer transparenten Personalentwicklung
eine Ausschreibung angezeigt. Darüber hinaus bedarf es aus Rechtsgründen keiner
Ausschreibung, wenn eine beurlaubte oder abgeordnete Beschäftigte bzw.
Beschäftigter nach Ablauf der Befristung zurückkehrt und die freie Stelle durch
diese bzw. diesen besetzt werden soll.
Zu § 10
Zu Absatz 1
Die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder des
zu vergebenden Amtes sind grundsätzlich im Vorhinein, spätestens in der ggf.
erfolgenden Ausschreibung festzulegen. Sie dürfen während des Auswahlverfahrens
nicht durch zusätzliche oder abweichende Qualifikationserfordernisse verändert
werden.
Zu § 11
1
Zu Absatz 2
Die Dienststellen sind verpflichtet, Frauen in allen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen besondere Fortbildungen zur
Weiterqualifizierung insbesondere zur Übernahme von Vorgesetztenfunktionen zu
ermöglichen.
2
Zu Absatz 3
2.1
Im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen ist grundsätzlich eine Kinderbetreuung anzubieten. Die Schulferienzeiten sind ebenso wie die Belange von Alleinerziehenden bei der Fortbildungsplanung zu berücksichtigen.
2.2
Notwendige Kosten der Kinderbetreuung werden erstattet, wenn sie im
Rahmen der Inanspruchnahme dienstlich anerkannter interner oder externer Fortbildungsangebote entstehen. Der Antrag
auf Übernahme dieser Kosten ist vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung zu
stellen.
2.3
Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn keine andere in häuslicher Gemeinschaft mit der oder dem Antragstellenden lebende Person die Betreuung übernehmen kann.
2.4
Erstattungsfähig sind die Kosten für eine notwendige Tages- und Nachtbetreuung (ohne Verpflegungskosten). Eine Betreuung ist in den Zeiten nicht notwendig, in denen sich die Kinder in Einrichtungen wie Kindergarten oder Schule aufhalten und in den Zeiten, die in die für diesen Tag vereinbarte Arbeitszeit fallen. Die Höhe der Kostenerstattung richtet sich nach § 4 Beihilfenverordnung.
2.5
Die Erstattung der notwendigen Kosten entfällt in der Regel, wenn
während der Fortbildung Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden können.
Zu § 12
1
Zu Absatz 1
1.1
Die Aufzählung der Gremien ist nicht abschließend. Erfasst sind insbesondere Gremien im Geltungsbereich des Gesetzes, die durch besondere Geschäftsanweisung eingerichtet werden bzw. wurden.
1.2
Von der Soll-Vorschrift gedeckte Ausnahmen liegen vor, wenn die geschlechtsparitätische Gremienbesetzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmefälle sind insbesondere gegeben, wenn
- die Gremienmitgliedschaft bestimmter Funktionsträgerinnen
oder Funktionsträger unmittelbar auf Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift
beruht, oder
- bei der aufgrund rechtlicher Vorgaben erfolgenden Gremienbesetzung aus einem
Kreis von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern in der entsprechenden
Funktion keine oder nicht genügend Frauen zur Verfügung stehen.
1.3
Satz 1 gilt nicht für Wahlgremien.
2
Zu Absatz 2
2.1
Entsendende Stellen im Sinne der Vorschrift sind alle Stellen, denen für das in der Landesverwaltung zu besetzende Gremium Benennungs- oder Vorschlagsrechte zustehen. Die Stelle nach § 3 wirkt auf die entsendenden Stellen ein, die Vorgabe der Geschlechterparität zu beachten. Damit sind auch solche Stellen erfasst, die gem. §§ 2, 3 nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, wie z.B. außerhalb der Verwaltung stehende Organisationen und gesellschaftliche Gruppierungen. Der Entsendung ist der Maßstab der Geschlechterparität zugrunde zulegen, da die Entsendung in Gremien erfolgt, die bei Dienststellen nach § 3 und damit bei Adressaten des LGG gebildet oder wiederbesetzt werden.
2.2
Für Ausnahmen von der Soll-Vorschrift gilt Nr. 1.3
entsprechend.
Zu Absatz 4
Die Dienststellen nach § 3, bei denen Gremien gebildet oder
wiederbesetzt werden, haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der
Bericht zum Frauenförderplan nachvollziehbare Aussagen über die Umsetzung der
Gremienbesetzungsregelungen enthält.
Zu § 13
1
Zu Absatz 1
Über die individuelle Gestaltung der Arbeitszeit im Einzelfall hinaus soll die
Dienststelle familienfreundliche Arbeitszeiten im Rahmen der geltenden
arbeitszeitrechtlichen Regelungen für die Beschäftigten mit Familienpflichten
anbieten.
2
Zu Absatz 3
2.1
Die Versagung von familiär bedingter Teilzeitbeschäftigung ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt. Erforderlich sind nachvollziehbare und schwer wiegende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die auch durch organisatorische Maßnahmen nicht behoben werden können. Schwierigkeiten, den freien Stellenanteil zu nutzen, und der Wegfall von Stellenanteilen stellen für eine Versagung allein keine zwingenden dienstlichen Belange dar.
2.2
Der Antrag auf Verlängerung der genehmigten
Teilzeitbeschäftigung ist nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen und unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 3 Satz 1 LGG zu
bescheiden.
3
Zu Absatz 4
3.1
Teilzeitbeschäftigte dürfen insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, die Möglichkeiten zur Teilnahme an Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen sowie Beförderungen oder Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten nicht benachteiligt werden.
3.2
Eine Entscheidung über eine Beförderung oder eine Übertragung höherwertiger Tätigkeiten darf nicht aus dem Grund zu Ungunsten einer oder eines Teilzeitbeschäftigten getroffen werden, weil sie oder er in einem geringeren zeitlichen Umfang zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt. Eine durch Teilzeit bedingte Verringerung der Arbeitsmenge darf eine Beurteilung nicht negativ beeinflussen. Auch auf die Beförderungsreihenfolge darf eine Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluss haben.
3.3
Die mangelnde Bereitschaft einer Bewerberin oder eines
Bewerbers, zur Vollzeitbeschäftigung
zurückzukehren, kann nur dann einen sachlichen Grund für die Nichtbeförderung
oder Nichtübertragung höherwertiger Tätigkeiten bilden, wenn mit Bezug auf den
jeweiligen Dienstposten zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung
entgegenstehen.
Zu Absatz 5
Wesentliche Folgen von Teilzeitbeschäftigung sind insbesondere:
- anteilige Ermäßigung der Besoldung, Vergütung, des Lohns
- mögliche
Kürzung der Zuwendung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistung
- mögliche Änderung der Beihilferegelungen
- Einbußen beider ruhegehaltfähigen Dienstzeit, der Rente.
Eine detaillierte Berechnung der späteren
Versorgung durch die dafür zuständige Stelle ist nicht erforderlich, soweit diese mit einem unverhältnismäßig
hohem Arbeits- oder Zeitaufwand einhergehen würde.
Zu Absatz 6
Bei einer Verringerung der Stundenzahl hat die Dienststelle die Aufgaben an
diesem Arbeitsplatz entsprechend dem Anteil der Arbeitszeitreduzierung zu
verringern. Der durch Teilzeitbeschäftigung frei gewordende Stellenanteil ist
zu besetzen, wenn keine haushaltsrechtlichen Regelungen entgegenstehen und dies
stellenplanmäßig möglich ist. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte,
Schulleiterinnen und Schulleiter gelten die entsprechenden Sonderregelungen des
Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung.
6
Zu Absatz 7
6.1
Den Beschäftigten ist eine Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten, wenn einschneidende, nicht vorhersehbare Änderungen der persönlichen Verhältnisse eingetreten sind, z.B. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse.
6.2
In den übrigen Fällen kann die Dienststelle die
Teilzeitbeschäftigung auch vor Ablauf der Befristung im Interesse der
Teilzeitbeschäftigten ändern, sofern die haushalts- und stellenplanmäßigen
Voraussetzungen gegeben sind und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Zu § 14
1
Zu Absatz 1
Auf die Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung während der
Beurlaubung aus familiären Gründen ist hinzuweisen. Im Übrigen gilt die VV zu §
13 Abs. 3 entsprechend.
2
Zu Absatz 3
VV zu § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
3
Zu Absatz 4
Im Falle der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw.
Beurlaubung aus familiären Gründen sind vorrangig alle Möglichkeiten zur
Wiederbesetzung von Stellen auszuschöpfen. Soweit dies nicht möglich ist, muss
ein Ausgleich wie bei der familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung durch
organisatorische Maßnahmen erfolgen.
4
Zu Absatz 6
Aufgrund der dienst- und tarifrechtlich vorgegebenen
Antragsfrist von sechs Monaten im Hinblick auf eine Verlängerung der
Beurlaubung sind die Beratungsgespräche spätestens sieben Monate vor Ablauf der
Beurlaubung zu führen. Es soll Teilzeitarbeit im Rahmen von § 13 Abs. 2 LGG
angeboten werden.
5
Zu Absatz 7
Beurlaubte Beschäftigte sind über Fortbildungsangebote zu
unterrichten, wenn und soweit sie das wünschen. Hierauf sind die Beschäftigten
bei der Beantragung der Beurlaubung hinzuweisen. Die Erstattung der Auslagen
für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen erfolgt unter entsprechender
Anwendung der für die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen
geltenden reisekosten- und trennungsentschädigungsrechtlichen Bestimmungen. Die
Fortbildungsmaßnahmen sind dienstliche Veranstaltungen im Sinne des
Dienstunfallrechts. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung begründet
dagegen keinen Anspruch auf Besoldung oder Arbeitsentgelt.
Kinderbetreuungskosten werden nach § 11 Abs. 3 gewährt.
6
Zu Absatz 8
VV zu § 13 Abs. 7 gilt entsprechend.
Zu § 15
1
Zu Absatz 1
1.1
1.2
Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten – als
organisatorischer Akt - erfolgt nach vorheriger Ausschreibung durch die
Dienststelle. Aufgrund der vorgeschriebenen Wahl der
Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen ist dort eine Ausschreibung
entbehrlich.
2
Zu Absatz 3
Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten bemessen sich nach den im Geschäftsbereich der jeweiligen Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben.
Das Aufgabenspektrum in Personal- und
Organisationsentscheidungsprozessen sowie in den spezifischen fachlichen
Tätigkeitsbereichen erfordert weit reichende Fachkenntnisse der einschlägigen
rechtlichen Regelungen z.B. des LBG, der AZVO, des BAT. Ebenso erforderlich
sind Interesse an allgemeinen frauenspezifischen Themen, die Fähigkeit zur
Problemanalyse und konzeptionellem Arbeiten, zur Entwicklung konstruktiver
Maßnahmen und effizienter Vernetzungen. Durchsetzungs- und Konfliktfähigkeit
sowie Kooperationsbereitschaft sind wesentliche persönliche Voraussetzungen für
die Wahrnehmung der Funktion, um den Willensbildungsprozess innerhalb der
Dienststelle im Sinne der Frauenförderung beeinflussen zu können. Bei
Nichtvorliegen der Fachkenntnisse muss die Bewerberin die Fähigkeit besitzen
und die Bereitschaft zeigen, sich diese anzueignen.
Zu § 16
1
Zu Absatz 1
1.1
Unbeschadet der Tatsache, dass die Gleichstellungsbeauftragte
bei gleichstellungsrelevanten Sachverhalten eine Unterstützungs- und
Mitwirkungspflicht im Sinne von § 17 hat, steht ihr aufgrund ihrer fachlichen
Weisungsfreiheit die Entscheidung darüber zu, wie sie ihre Aufgabe
fachlich-inhaltlich wahrnimmt, d.h. welcher Sache sie sich schwerpunktmäßig
annimmt und wie sie diese bearbeitet. Eine gegen den Willen der
Gleichstellungsbeauftragten erfolgende Zuweisung von Aufgaben innerhalb des
Bereichs Gleichstellung wäre ebenso wenig wie eine Weisung hinsichtlich der Art
und Weise der Aufgabenerledigung mit der fachlichen Weisungsfreiheit vereinbar.
Dies schließt Anregungen und Impulse an die Gleichstellungsbeauftragte nicht
aus. Im Übrigen lässt die fachliche Weisungsfreiheit die Dienstaufsicht unberührt.
Von einem Interessenwiderstreit mit den sonstigen dienstlichen Aufgaben ist auszugehen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer anderen dienstlichen Funktion mit Personalangelegenheiten befasst ist und dabei Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen, Entlassungen oder sonstigen statusverändernden Maßnahmen hat. Aufgrund der Personenidentität von Gleichstellungsbeauftragter mit der für die zu statusverändernden Entscheidungen Befugten wäre die Wahrnehmung der Kontrollfunktion der Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr gewährleistet. Es verbliebe lediglich bei einer Selbstkontrolle. Mögliche Interessenkollisionen können durch organisatorische Maßnahmen der Dienststellenleitung behoben werden.
Die Mitgliedschaft einer Gleichstellungsbeauftragten in der
Personalvertretung würde Konflikte und Interessengegensätze aufgrund der
Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in die Personalverwaltung und der
daraus resultierenden Rechte und Pflichten regelmäßig aufwerfen.
2
Zu Absatz 2
2.1
Den Gleichstellungsbeauftragten, Stellvertreterinnen und Ansprechpartnerinnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu geben.
2.2
Die Entlastung von übrigen dienstlichen Aufgaben ist jeder Gleichstellungsbeauftragten zu gewähren. Maßgebend für den Umfang der Entlastung ist die Beschäftigtenzahl und der in der Dienststelle entstehende Zeitaufwand für die Gleichstellungstätigkeit. Die Zahl der weiblichen Beschäftigten, die Größe des Geschäftsbereiches, dienststellenübergreifende Zuständigkeiten oder örtliche Sonderprobleme können Kriterien für die erforderliche Entlastung sein. Die Dienststelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehene und erforderliche Freistellung gewährt wird.
2.3
Bei den gesetzlichen Regelungen handelt es sich um
Mindestregelungen, die nur im Ausnahmefall unterschritten werden dürfen. Im
Einzelfall kann eine Entbindung von anderen Aufgaben über die Mindestregelung
hinaus auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten in der Dienststelle
oder bei Zuständigkeiten für über die in der Dienststelle Beschäftigten hinaus
geboten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einer übergeordneten
Dienststelle Personalentscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen
werden. Hier sind die Beschäftigten der nachgeordneten Dienststellen bei der
Bemessung der Entlastung angemessen zu berücksichtigen. Demgegenüber kann in
nachgeordneten Dienststellen, in denen keine Personalletztentscheidungskompetenzen
gegeben sind, eine geringere Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten
gerechtfertigt sein. Bei Vorhandensein von Zuständigkeiten für über 500
Beschäftigte kann auch eine zusätzliche Entlastung der Stellvertreterin geboten
sein. Ebenso kann die Entlastung auf Gleichstellungsbeauftragte und
Stellvertreterin aufgeteilt werden.
3
Zu Absatz 3
Da die Gleichstellungsbeauftragte auch in der beruflichen
Entwicklung nicht benachteiligt werden darf, ist sie in Beförderungsverfahren
bzw. in Auswahlverfahren zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
einzubeziehen. Sie ist auf der Grundlage der für die jeweilige Dienststelle
geltenden Beurteilungsregelungen im Hinblick auf die Gleichstellungstätigkeit
durch die Dienststellenleitung zu beurteilen.
1
Zu Absatz 1
1.1
Zuständig für die Umsetzung des Gesetzes sind die einzelnen Dienststellen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen. Es obliegt in erster Linie der Dienststelle selbst, für die Einhaltung der Vorschriften zur Frauenförderung zu sorgen. Die Gleichstellungsbeauftragte hat auf die Umsetzung des Gesetzes ergänzend hinzuwirken, die Dienststellenleitung zu beraten und ihr Anregungen zu geben. Daher ist die Gleichstellungsbeauftragte bei allen Maßnahmen zur Ausführung von frauenfördernden Vorschriften sowie an allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, zu beteiligen. Sie ist von Beginn an in den Willensbildungsprozess einzubinden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig.
1.2
Personelle und soziale Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die die berufliche Situation der Beschäftigten betreffen. Auch wenn lediglich Männer durch eine Maßnahme betroffen sind, kann diese die Belange der Frauenförderung berühren. Beurteilungsbesprechungen sind Treffen von Personalverantwortlichen, in denen die Leistungen bzw. geplanten Beurteilungen der Beschäftigten miteinander verglichen oder einheitliche Bewertungsmaßstäbe erörtert werden. Dies sind insbesondere solche Besprechungen, die Fragen der Quotierung oder einer einheitlichen Anwendung der Beurteilungskriterien in verschiedenen Organisationseinheiten zum Gegenstand haben.
1.3
Organisatorische Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die die Ordnung und Gestaltung der Arbeitsplätze betreffen, wie z.B. strukturelle Veränderungen, Organisationsuntersuchungen oder Fragen der Arbeitszeit.
1.4
Die Regelung zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten garantiert ihr auch die Mitwirkung an der fachlichen Aufgabenwahrnehmung. Sie ist unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten z.B. bei Gesetzesvorhaben, Richtlinien, Programmen sowie Grundsatz- und Einzelfragen bei der Umsetzung von Gesetzen zu beteiligen.
1.5
Über Form und Umfang der Beteiligung können zwischen
Dienststelle und Gleichstellungsbeauftragter Absprachen getroffen werden. Die
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist zu dokumentieren.
Zu § 18
1
Zu Absatz 1
Bei der Einsichtnahme in Personalakten – ohne Einverständnis
der Betroffenen - handelt die Gleichstellungsbeauftragte als Beauftragte im
Sinne des § 102 Abs. 3 S. 2 LBG.
Zu Absatz 2
2.1
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen Maßnahmen bereits im Planungsstadium zu beteiligen. Eine frühzeitige Beteiligung ist nicht gegeben, wenn entweder bereits eine Entscheidung getroffen oder durch Vorentscheidungen in der Weise vollendete Tatsachen geschaffen worden sind, dass die Maßnahme für die Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr mitgestaltungsfähig ist.
2.2
Für die Berechnung der Frist ist maßgeblich, wann die Gleichstellungsbeauftragte von einer Maßnahme unterrichtet wird. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung. Verlangt die Gleichstellungsbeauftragte innerhalb dieser Woche eine Berichtigung des Mangels bzw. das Nachreichen fehlender Unterlagen, beginnt die Frist erst bei der Behebung des Mangels erneut zu laufen. Bei außerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen gelten die verkürzten Fristen.
2.3
Da die Abstimmung zwischen Gleichstellungsbeauftragter und
Dienststellenleitung Element der Willensbildung der Dienststelle ist, tritt das
Recht auf Abgabe einer Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten vor das personalvertretungsrechtliche
Beteiligungsverfahren (mit Ausnahme von fristlosen Entlassungen und
außerordentlichen Kündigungen).
3
Zu Absatz 4
3.1
Der Gleichstellungsbeauftragten ist zeitnah die Ausübung ihres Vortragsrechts bei der Dienststellenleitung zu ermöglichen. Sie darf dabei nicht auf turnusmäßig anberaumte Sitzungen der Dienststellenleitung verwiesen werden.
3.2
Das Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an
Besprechungen erstreckt sich wegen des umfassenden Informationsrechts auf alle
Besprechungen, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs berühren. Mit der
Einladung ist der Gleichstellungsbeauftragten als Grundlage ihrer Entscheidung
über die Teilnahme die Tagesordnung der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Der
Gleichstellungsbeauftragten ist in der Besprechung ein Rederecht zu gewähren.
4
Zu Absatz 5
4.1
Über die jährliche Einberufung einer Versammlung der weiblichen Beschäftigten und den etwaigen Zeitpunkt der Versammlung entscheidet die Gleichstellungsbeauftragte. Die Versammlung ist eine dienstliche Veranstaltung.
4.2
Die Gleichstellungsbeauftragten können untereinander und mit
der für Gleichstellungsfragen zuständigen obersten Landesbehörde zur
effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben regional und überregional kooperieren. Das
Recht umfasst sämtliche Wege des Informationsaustausches. Die
Gleichstellungsbeauftragten können deshalb regelmäßige und außerplanmäßige
Besprechungen abhalten, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Datenschutzrechtliche
Bestimmungen sind dabei zu beachten. Die Ressorthoheit sowie gesetzliche
Aufsichtsrechte bleiben unberührt.
Zu § 19
1
Zu Absatz 1
1.1
Für die Berechnung der Widerspruchsfrist gilt VV Nr. 2.2 zu § 18 Abs. 2 entsprechend.
1.2
Die Dienststellenleitung hat die erneute Entscheidung bei einem
Widerspruch schriftlich zu begründen.
2
Zu Absatz 2
2.1
Übergeordnete Dienststelle ist die Dienststelle, die die Dienstaufsicht ausübt. Die Gleichstellungsbeauftragte benötigt keine Zustimmung der Dienststellenleitung zur Einholung der Stellungnahme. Diese ist über die Maßnahme jedoch vorher zu unterrichten. Die übergeordnete Dienststelle muss eine entsprechende rechtliche Stellungnahme erteilen; sie trifft jedoch keine Entscheidung anstelle der nachgeordneten Dienststellenleitung. Dieses Verfahren schließt weitere Maßnahmen der Rechts- und Dienstaufsicht nicht aus. Auf dieses Vorgehen hat die Gleichstellungsbeauftragte jedoch keinen Einfluss. An der Stellungnahme ist die Gleichstellungsbeauftragte der übergeordneten Dienststelle zu beteiligen. Bis zum Eingang der Stellungnahme, die an die Gleichstellungsbeauftragte und die nachgeordnete Dienststellenleitung gerichtet sein soll, darf die Maßnahme nicht vollzogen werden. Eine Billigung der beabsichtigten Maßnahme kann nur in den in Satz 3 genannten Fällen nach Ablauf von drei Kalendertagen unterstellt werden. Ziffer 2.1 gilt nicht für den Widerspruch in Hochschulen.
2.2
Da die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Verwaltung ist,
muss das Widerspruchsverfahren vor der Beteiligung der Personalvertretung abgeschlossen
sein (mit Ausnahme von fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Kündigungen).
Zu § 20
Die Ausübung des Anrufungsrechts durch die Beschäftigten
setzt nicht die Einhaltung des Dienstweges voraus.
Zu § 22
1
Der Berichtszeitraum von drei Jahren über die Umsetzung des Gesetzes in der Landesverwaltung entspricht der Laufzeit der Frauenförderpläne. Da die Ergebnisse der Berichte über die Frauenförderpläne gemäß § 5 a Absatz 6 in die Berichterstattung einfließen sollen, wird die erste Berichterstattung gegenüber dem Landtag im Jahr 2004 erfolgen.
2
Neben der Berichterstattung zu einzelnen Regelungen des Gesetzes werden folgende Gesichtspunkte besonders berücksichtigt:
- die Fortschritte in der Gleichstellungspolitik an
Hochschulen und deren medizinische Einrichtungen nach Einführung der
leistungsorientierten Mittelvergabe – hier auch insbesondere bei der internen
Mittelvergabe –
- die Wirksamkeit der „Soll-Regelungen“ des Landesgleichstellungsgesetzes vor allem im Hinblick auf geltend gemachte Ausnahmen
- die Entwicklung bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen
- die Entwicklung des Frauenanteils an den unterschiedlichen Kategorien befristeter wissenschaftlicher Stellen an den Hochschulen.
3
Zur Vorbereitung der Berichterstattung der Landesregierung berichten
die Ministerien – nach festgelegten einheitlichen Grundsätzen - dem für die
Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministerium über die Umsetzung des
Gesetzes in ihren Geschäftsbereichen.
Zu § 26
Zu Absatz 1
Ab dem 1.1.2001 errichtete Dienststellen im Sinne des § 3
Abs. 1 erstellen erstmals einen Frauenförderplan innerhalb von zwölf Monaten
nach Errichtung. Dies gilt nicht für Dienststellen, die bereits vor ihrer
Errichtung Dienststelle im Sinne des LGG waren und deren Personalbestand von der
Errichtung unberührt bleibt, z.B. in Landesbetriebe umgewandelte Dienststellen.
In diesen Fällen gilt der nach Satz 1 erstellte Frauenförderplan fort.
Anlagen: