Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch VwVO v.9.3.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 416.

 


Historisch: Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes Vom 4. Januar 1966

 

Historisch:

Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes Vom 4. Januar 1966

Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
Vom 4. Januar 1966

Auf Grund des § 238 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes wird zur Ausführung dieses Gesetzes vom Innenminister und vom Finanzminister bestimmt:

Allgemeines

Bei den nach dem Landesbeamtengesetz zu treffenden Entscheidungen sind - auch soweit darauf in den nachfolgenden VV nicht besonders verwiesen wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Das gilt insbesondere für die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht das Landesbeamtengesetz inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält, und des Landespersonalvertretungsgesetzes.

VV zu § 2

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen nach § 121 BRRG
1.
das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

2.
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch auf Grund des § 232 genehmigte Satzung verliehen ist.

VV zu § 3

1.
Wegen der obersten Dienstbehörde der Beamten des Landtags und des Landesrechnungshofs wird auf § 182 Satz 3 und § 184 Satz 2 hingewiesen.

2.
Wer Dienstvorgesetzter der Kommunalbeamten ist, bestimmen § 53 Abs. 2 Gemeindeordnung, § 38 Abs. 7 und § 41 Abs. 1 Kreisordnung, § 20 Abs. 4 Satz l Landschaftsverbandsordnung, § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Für die Mitglieder des Vorstandes und für die Beamten der Sparkassen gilt § 22 Abs. 3 des Sparkassengesetzes.

VV zu § 5

1.1
Die Ernennung von Beamten auf Zeit ist für die kommunalen Wahlbeamten (Hauptverwaltungsbeamten, Beigeordneten, auf Zeit gewählten Kreisdirektoren und Landesräte) in den kommunalen Verfassungsgesetzen geregelt (§ 49 Abs. 2 Gemeindeordnung, § 38 Abs. 1 und 2 Satz 2 Kreisordnung, § 20 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung).

1.2
Daneben ist durch die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Zweckverbänden zugelassen worden, dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete an Stelle von Beamten auf Lebenszeit Beamte auf Zeit berufen werden.

2.
Ist die Wiederernennung eines Beamten auf Zeit beabsichtigt, so soll der Beamte durch Hinweis auf die Folgen der Verletzung seiner Pflicht zur Weiterführung des Amtes (§ 31 Nr. 2, § 37) rechtzeitig zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden, ob er bei einer beabsichtigten Wiederernennung das Amt weiterführen wird.

3.1
Gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 5 enthalten § 49 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 38 Abs. 4 Kreisordnung Sondervorschriften insofern, als die erste und zweite Wiederwahl allgemein aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann.

3.2
Beamte auf Zeit, die nicht zu den kommunalen Wahlbeamten gehören, sind auch nach Ablauf der dritte Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen.

4.
Für die Wiederernennung von Beamten auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit gelten die §§ 8 und 10; auch hier wirkt die Aushändigung der neuen Ernennungsurkunde rechtsbegründend.

VV zu § 6

1.
Ob der Bewerber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ist anhand der Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Ein Staatsangehörigkeitsnachweis ist nur in Zweifelsfällen zu fordern.

Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird auf den RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1980 (SMBl. NW. 203020) hingewiesen.

2.
Nach Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag können die Mitgliedstaaten - entgegen dem sonst bestehenden Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer - bestimmte Bereiche der öffentlichen Verwaltung ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Für welche Tätigkeiten dieses Recht in Anspruch genommen werden soll, ist mangels weiterer verbindlicher Vorgaben im Einzelfall zu entscheiden.

3.
ImWege einer Ausnahmeentscheidung kann ein Ausländer jeder Staatsangehörigkeit Beamter werden. Das gilt für EU-Staatsangehörige auch in den Verwaltungsbereichen, die ihnen grundsätzlich nach Absatz 3 nicht offen stehen.

VV zu § 7

1
Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob der Bewerber, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist,

1.
gesundheitlich geeignet ist,

2.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

3.
nicht vorbestraft ist und gegen ihn nicht ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen. Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 Abs. 1 LHO zu beachten.

2
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nur zu fordern, wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung des Bewerbers über seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung eines früheren Beamten, dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung geendet hat (§ 35 Abs. 2 Satz 2), in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das Zeugnis des Gesundheitsamtes vorgelegen hat. Soweit danach für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in das Beamtenverhältnis auf Probe das Zeugnis des Gesundheitsamtes noch erforderlich ist, soll es eine Prognose über die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthalten.
Bei der Berufung eines Jugendlichen in das Beamtenverhältnis muss das Zeugnis des Gesundheitsamtes den Anforderungen der Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz entsprechen. Im übrigen wird auf § 24 Gesundheitsdatenschutzgesetz und die dazu ergangene Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen Dienst hingewiesen (SGV. NW. 21260).
Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.

3.
Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von dem Bewerber eine Erklärung zu verlangen. Ferner ist eine Erklärung (Anlage 1) zu verlangen, ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.

4.
Zur Prüfung, ob der Bewerber vorbestraft ist, ist er aufzufordern, bei der für ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so kann das Führungszeugnis von der Behörde unmittelbar angefordert werden. Ist das Führungszeugnis zeitlich beschränkt, so ist von dem Bewerber außerdem eine Erklärung zu verlangen. Das den obersten Landesbehörden nach § 41 Bundeszentralregistergesetz zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.

5.
Den unberücksichtigt gebliebenen Bewerbern sollen die Anlagen zum Bewerbungsschreiben unmittelbar nach Beendigung der Auslese zurückgesandt werden.

6.
Auf Bewerber für das Amt des Bürgermeisters und des Landrats finden die Nummern 1 bis 4 keine Anwendung.

VV zu § 8

1.1
Wird ein Ehrenbeamter in ein hauptberufliches Beamtenverhältnis berufen, handelt es sich um die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Nummer l und nicht um eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art nach Nummer 2 (§ 183 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1).

1.2
Keiner Ernennung bedarf es

1. zur Übertragung eines anderen Amtes mit demselben Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Laufbahngruppe,

2. zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und derselben Amtsbezeichnung.

Dem Beamten ist die Übertragung des Amtes mit der anderen Amtsbezeichnung oder der anderen Besoldungsgruppe schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in die Planstelle werden mit der Mitteilung an den Beamten wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

1.3
Auch bei einer Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle schriftlich mitzuteilen; der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, und die Besoldungsgruppe sind unter Beachtung von § 3 Abs. 1 LBesG anzugeben. Wird das Beamtenverhältnis begründet, so darf der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in die Planstelle verfügt wird, nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) liegen.

2.1
Eine Ernennung ist nur wirksam, wenn eine Urkunde mit dem in VV 2.2 vorgeschriebenen Inhalt ausgehändigt worden ist. Die Ernennungsurkunde ist eigenhändig zu vollziehen und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen. Staatlich verliehene Titel und akademische Grade sind vor den Namen zu setzen.

Soll die Ernennung erst zu einem Zeitpunkt nach dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1), so ist dieser Zeitpunkt in der Urkunde hinter dem Wort „wird“ mit den Worten „mit Wirkung vom ...“ anzugeben.

2.2
Für die jeweiligen Maßnahmen müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.2.1
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.2
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Begründung dieses Beamtenverhältnisses

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum ... (Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.3
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art (z.B. Widerrufbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)

„ … (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe verliehen.“

2.2.4
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen Beamtenverhältnis:

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ... Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.5
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis anderer Art und gleichzeitiger Anstellung

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Probe zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.6
bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe

„… (Amtsbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.“

2.2.7
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (z.B. Professoren, § 83 LVO)

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.8
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger Anstellung

„ ... (Dienstbezeichnung)... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.9
bei Beförderung

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.10
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Begründung des Beamtenverhältnisses

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.2.11
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis

„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von ...Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur/ zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“

2.2.12
bei Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis

„ ... wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter zur/ zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3
bei der Ernennung von Richtern (§ 17 DRiG) müssen folgende Formulierungen in der Urkunde enthalten sein:

2.3.1
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe

„ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur/zum Richterin/Staatsanwältin/Richter/Staatsanwalt ernannt.“

2.3.2
bei Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags

„ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags zur/zum Richterin/Richter kraft Auftrags ernannt.“

2.3.3
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit

„ … wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.4
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Zeit „ ... wird unter Berufung in das Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.5
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art

„ ... wird die Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) verliehen.“

2.3.6
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art und gleichzeitiger Verleihung eines Amtes

„ ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des Richterverhältnisses) zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.7
bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung sowie bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt

„ ... wird zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“

2.3.8
bei der Berufung ehrenamtlicher Richter, die als solche aufgrund ihrer besonderen Rechte und Pflichten berufen werden

„ ... (Berufsbezeichnung, Vor- und Zuname) wird unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis für die Zeit vom... bis zum ... zur/zum ... (Bezeichnung des Ehrenamtes) ernannt.“

2.3.9
In der Mitteilung an Richter über die Einweisung in die Planstelle (VV 1.3) ist mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 DRiG auch das Gericht anzugeben, bei dem das Richteramt übertragen wird.

Die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG) ist dem Richter schriftlich mitzuteilen.

2.4
Ein Durchschlag der Urkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3.
Ob bei Entlassung, Zurruhesetzung oder Eintritt in den Ruhestand Urkunden ausgefertigt werden und welchen Inhalt sie haben sollen, entscheiden die zuständigen oder ermächtigten Stellen.

VV zu § 8a

Zum Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird auf das Europaabgeordnetengesetz, das Abgeordnetengesetz des Bundes und das Abgeordnetengesetz NW (SGV. NW. 1101) sowie auf § 60 Abs. 2 hingewiesen.

VV zu § 9

1.
Vor Ablauf der Probezeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn

a) sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis nicht geprüft worden ist oder

b)der Gesundheitszustand dazu Veranlassung gibt.

Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn

a) bei Beamten auf Zeit die Prognose für die gesundheitliche Eignung für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis fehlt oder

b) die Ernennung eines dienstunfähigen Beamten zum Beamten auf Lebenszeit zu befürchten ist.

Dies gilt insbesondere nach Ablauf einer langjährigen Beurlaubung (§ 9 Abs. 3).

2
Die Dienstfähigkeit ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen; die Kosten des Nachweises trägt die Dienststelle.

VV zu § 10

1
In der Landesverwaltung werden Urkunden von den nach der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NW. 2030 und 20300) zuständigen oder ermächtigten Stellen vollzogen. Für Beamte des Landtags gilt § 182, für Beamte im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gilt § 184.

2
Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 GO LR vollzogen.

Vollziehen nach § 13 Abs. 1 GO LR der Ministerpräsident und ein Mitglied der Landesregierung die Urkunden, unterzeichnen sie

„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“

Vollzieht nach § 13 Abs. 2 GO LR der Ministerpräsident die Urkunden, unterzeichnet er
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
(Name)“

Vollzieht nach § 13 Abs. 3 GO LR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet es
„Für die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“

Ist in diesen Fällen der Ministerpräsident verhindert, werden die Urkunden von seinem Vertreter in der Landesregierung vollzogen

„Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten“
oder
„Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“

Ist in diesen Fällen der zuständige Minister verhindert, werden die Urkunden von dem jeweiligen Vertreter in der Landesregierung vollzogen

„Für die Ministerin/den Minister
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“

3
Bei Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde (§3 Abs. 1) vollzieht diese die Urkunde

„Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“

4
Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung, die einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde

„Im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für das Ministerium
Die Behörde/Die Einrichtung/Die Stelle
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“

5
Urkunden werden von der Person unterzeichnet, die nach der Geschäftsordnung der für die Ernennung zuständigen Stelle befugt ist. Ist die zeichnungsbefugte Person verhindert, zeichnet - außer in den Fällen der VV 2 - die vertretungsberechtigte Person „In Vertretung“.

6
Urkunden sind mit dem Prägesiegel des Landessiegels (§§ 3, 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens - SGV. NW. 113) zu versehen.

VV zu § 11

1
Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses ist vorgeschrieben in den §§ 22, 23, 24 und 25 LBG, in den §§ 9, 10 und 11 DO NW sowie in den Verordnungen nach § 15 Abs. 1 und § 187 Abs. 1 LBG und nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.

2
Die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.

VV zu § 13

1
Verzögert sich die Rücknahme der Ernennung (§§ 12, 13 Abs. 2), so ist zu prüfen, ob dem Beamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte zu verbieten ist.

2
Besteht in Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Gefahr, dass die Frist des § 13 Abs. 2 Satz l abläuft, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung zusammentritt, so ist gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze herbeizuführen.

VV zu § 23

1
Die Beendigung der Probezeit soll dem Beamten schriftlich mitgeteilt werden, wenn er im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt und kein Amt verliehen erhält.

2
Soll die Probezeit verlängert werden, so sind dem Beamten spätestens bei Ablauf der Probezeit die Dauer der Verlängerung und die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.

VV zu § 28

1.1
Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 28 Abs. 2 LBG, für die Versetzung über diesen Bereich hinaus § 123 BRRG. Dabei erhält der Beamte weder eine Entlassungsverfügung noch eine Ernennungsurkunde. Einen neuen Diensteid hat der Beamte nur zu leisten, wenn ernoch nicht nach § 61 vereidigt ist.

1.2
Vor der Erklärung seines Einverständnisses hat der aufnehmende Dienstherr ein Zeugnis des Gesundheitsamtes über die gesundheitliche Eignung zu verlangen, wenn der Gesundheitszustand des Beamten dazu Veranlassung gibt. VV 2.1 Satz l zu § 6 gilt entsprechend. Ist aufnehmender Dienstherr das Land, so trägt es die Kosten. Bei der Versetzung in den Dienst des Landes sind § 48 Abs. 1 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (vgl. SMBl. NW. 631) zu beachten.

1.3
In Fällen der VV 1.1 ist dem Beamten nach der Versetzung unter Hinweis auf die Fortdauer seines Beamtenverhältnisses die von ihm nach der Versetzung zu führende Amts- oder Dienstbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Erhält der Beamte Dienstbezüge, ist in der Mitteilung auch die seinem Amt entsprechende Besoldungsgruppe anzugeben.

2.1
Die Versetzung nach § 28 Abs. 1 und 3wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Versetzung vornimmt.

2.2
Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens mit dem Tage, an dem sie dem Beamten bekannt gegeben wird.

3
Die Verwaltung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist eine einheitliche Verwaltung; bei der Verwendung in einer anderen Dienststelle derselben Gemeinde liegt daher keine Versetzung vor.

4
§ 28 Abs. 3 findet nur Anwendung bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden des Landes. Für die Rechtsstellung der Beamten bei der Umbildung von Körperschaften gelten die §§ 128 bis 133 BRRG.

VV zu § 29

1
Für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 29 Abs. 2 LBG, für die Abordnung über diesen Bereich hinaus § 123 BRRG.

2
Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt.

3
VV 2.2 zu § 28 gilt entsprechend.

VV zu § 31

1
Wegen der Verpflichtung der Beamten auf Zeit zur Weiterführung des Amtes nach Ablauf der Amtszeit vgl. die VV 3.1 und 3.2 zu § 5.

2
Die Entlassung nach § 31 Nr. 2 ist vor Ablauf der Amtszeit zu verfügen. Die Entlassungsverfügung ist mit einer Begründung zu versehen und zuzustellen; sie wird nach § 36 mit Ablauf der Amtszeit wirksam. Auf VV 2 zu §5 wird verwiesen. Wird die Entlassungsverfügung dem Beamten nicht rechtzeitig zugestellt, so tritt der Beamte unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 2 in den Ruhestand.

VV zu § 32

l
Ausland im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 ist das Gebiet außerhalb des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937.

2.1
Die Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 wird mit dem Ablauf des Tages vor dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde des anderen Dienstherrn wirksam (vgl. § 10 Abs. 3). Dieser Tag soll von dem aufnehmenden Dienstherrn mit dem bisherigen Dienstherrn des Beamten vereinbart werden.

2.2
Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (§ 32 Abs. 3 Satz 3) kann nur vor dem Wirksamwerden der Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. VV 2.1 Satz 1) angeordnet werden.

3
Zu den Entlassungstatbeständen gehört auch die Ernennung zum Berufssoldaten, zum Soldaten auf Zeit und zum berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf Zeit des Zivilschutzkorps (§ 125 Abs. 1 BRRG). Das gilt bei der Ernennung zum Soldaten auf Zeit nicht, wenn die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate oder endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt wird (§ 16 a Abs. 2 Arbeitplatzschutzgesetz).

VV zu § 33

1
Bevor die Entlassung verfügt wird, soll der Beamte auf die rechtlichen Folgen der Entlassung (§ 37) hingewiesen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrags bedarf nicht der Schriftform; sie ist jedoch zu empfehlen.

2
Zu den Voraussetzungen, unter denen kommunale Ehrenbeamte ihre Entlassung verlangen können, wird auf § 21 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung und § 18 Kreisordnung verwiesen.

VV zu § 34

1
Die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 125 Abs. 1 DO NW zulässig.

2
Die Entlassungsverfügung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist spätestens unverzüglich nach Ablauf der Probezeit zuzustellen. Wird die mangelnde Bewährung schon frühzeitig festgestellt, soll die Entlassung nicht erst zum Ablauf der Probezeit, sondern zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden.

3
Der Beamte auf Probe, der dienstunfähig wird, muss entlassen werden, wenn er nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird.

4
Der Beamte darf nur dann nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 entlassen werden, wenn sein Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung (Verschmelzung oder wesentliche Veränderung des Aufbaues) berührt wird. VV 4 zu § 28 gilt entsprechend.

5
Auf § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 11 Mutterschutzverordnung wird hingewiesen.

VV zu § 35

1
Vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen Dienstvergehens ist nach § 125 Abs. 3 DO NW zu verfahren.

2
Auf § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 11 Mutterschutzverordnung wird hingewiesen.

VV zu § 37a

1.1
Der Eintritt in den Ruhestand nach § 44Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3, § 49 Abs. 2, § 192 oder den §§ 197, 198, in Verbindung mit dem § 192 setzt voraus, dass der Beamte eine Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG) von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. Für die Beamten auf Zeit gelten ferner die Regelungen in § 44 Abs. 2 Satz 2 und § 229.

1.2
Der Eintritt in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 setzt voraus, dass der Beamte entweder eine Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG) von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

1.3
Die VV 1.1 gilt entsprechend für die Entpflichtung von Professoren (§ 224 Abs. 1).

1.4
Die VV 1.1 gilt nicht für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 38 Abs. 1 oder § 39. Sie gilt ferner nicht im Falle des § 44 Abs. 4 und des § 49 Abs. 1.

2.1
Liegen die Voraussetzungen der VV 1.1 bis 1.3 nicht vor, so endet in den Fällen des § 44 Abs. 2, des § 192 sowie der §§ 197, 198 in Verbindung mit § 192 das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung kraft Gesetzes. Dies ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

2.2
Liegen die Voraussetzungen der VV 1.1 bis 1.3 nicht vor, so bedarf es in den Fällen des § 45 Abs. 1 und des § 45 Abs. 3 zu der Entlassung einer Entlassungsverfügung. Für die Zuständigkeit zur Entlassung und den Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung gilt § 36. Zu § 49 Abs. 2 wird auf § 34 Abs. 1 Nr. 3 verwiesen.

2.3
Die Rechtsfolgender Entlassung (VV 2.1 und 2.2) ergeben sich aus § 37.

3
§ 37 a Satz 2 gilt nicht nur für Beamte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1977 begründet worden ist (§ 221).

VV zu §§ 38, 39

Für Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 40 bis 43, des § 44 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG, des § 4 Abs. 1 und 2 BesG sowie des § 14 Abs. 2 BeamtVG, im übrigen die allgemeinen Vorschriften für Ruhestandsbeamte.

VV zu § 42

1.1
Dem Beamten, dessen erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht genommen ist, ist schriftlich bekannt zugeben:

1. dass beabsichtigt ist, ihn erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (auf Zeit) zu berufen,

2. welches Amt ihm übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist,

3. wann der Dienst anzutreten ist,

4. dass er seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge verliert, wenn und solange er schuldhaft der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

1.2
Hat der Beamte eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist ihm eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Geschäfte vor Dienstantritt zu gewähren

2.1
Macht der Beamte geltend, dass er dienstunfähig sei, so erklärt sein früherer unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, ob er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dienstunfähig hält. Die Dienstunfähigkeit enthebt den Beamten der Verpflichtung des § 42.

2.2
Kommt der Beamte seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so sind § 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG und § 60 BeamtVG zu beachten.

3
Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 zu beachten.

4
Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch wiederverwendet werden, wenn die Voraussetzungen in § 42 fehlen. Für die Wahrung des Besitzstandes gilt § 13 Abs. 4 BBesG.

VV zu § 43

1
Mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 42 Satz l und 2 endet der einstweilige Ruhestand. Bei späterem Eintritt in den Ruhestand erhält der Beamte Versorgung nur aus dem neuen Beamtenverhältnis.

2
Der einstweilige Ruhestand endet nicht, wenn die Voraussetzungen in § 42 Satz l und 2 nicht erfüllt sind. Der Beamte behält dann neben den Dienstbezügen aus der Wiederverwendung den Versorgungsanspruch aus dem Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. § 7 Satz l Nr. l Buchstabe a und die §§ 53, 54 und 65 BeamtVG sind anzuwenden.

VV zu § 44

1
Ein am ersten Tage eines Kalendermonats geborener Beamter erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

2
Im Falle des § 44 Abs. 4 soll dem Beamten der Zeitpunkt, von dem an er als dauernd in den Ruhestand getreten gilt, schriftlich mitgeteilt werden.

VV zu § 45

1.1
§ 45 Abs. 1 Satz 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Beamte wegen derselben Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dasser innerhalb weiterer sechs Monate wieder volldienstfähig wird.

1.2
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann abgesehen werden, wenn ihm unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, übertragen werden soll und nach einem ärztlichen Zeugnis zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes noch genügt. Von dieser Möglichkeit soll besonders bei jüngeren Beamten zur Vermeidung vorzeitiger Zurruhesetzung Gebrauch gemacht werden. Auf § 13 Abs. 2 und 3 BesG und § 5 Abs. 5 BeamtVG wird hingewiesen.

1.3
Der Dienstherr trägt die Kosten einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung.

1.4
Soll ein Schwerbehinderter Beamter (§§ 1. 2 Schwerbehindertengesetz) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz zu beachten. Von der Möglichkeit der VV 1.2 soll bei einem Schwerbehinderten Beamten regelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn die Dienstunfähigkeit auf der Behinderung beruht.

2
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs 3 soll nur auf Grund eines schriftlichen Antrages ausgesprochen werden. Der Antrag darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. Er kann vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung gestellt werden, aber frühestens für diesen Zeitpunkt.

VV zu § 46

1
Außer dem amtsärztlichen Gutachten kann zusätzlich ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, wenn das für die Abgabe der Erklärung zweckmäßig ist.

2
Die Kosten dieser Gutachten trägt der Dienstherr.

VV zu § 47

1.1
Die VV zu § 46 gelten entsprechend.

1.2
Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 ist zuzustellen. Sie ist nicht mit einer Belehrung über einen Rechtsbehelf zu versehen. Auf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben (§ 47 Abs. 3 Satz 1), soll jedoch hingewiesen werden.

1.3
Während des Verfahrens kann dem Beamter, unter den Voraussetzungen des § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.

2
Mit der Ermittlung des Sachverhalts (§ 47 Abs. 4 Satz 2) darf nur ein Richter oder ein Beamter beauftragt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. Er ist an Weisungen nicht gebunden; zu allen Vernehmungen hat er einen Schriftführer zuzuziehen.

3
Grundlage für die Berechnung der nach § 47 Abs. 4 Satz 1 einzubehaltenden Besoldung ist das Ruhegehalt, das dem Beamten zustehen würde, wenn er mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens folgen, in den Ruhestand getreten wäre. Wird der Beamte nach § 47 Abs. 5 Satz 2 in den Ruhestand versetzt. so ist das Ruhegehalt neu zu berechnen. Dabei ist die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

4
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines Widerspruchsverfahrens, zu denen auch die baren Auslagen eines Pflegers gehören, trägt der Dienstherr. Soweit es die Fürsorgepflicht gebietet, trägt der Dienstherr auch die Kosten eines notwendigen Beistandes.

VV zu § 48

1
Die Behörde ist verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob der Beamte anzuhalten ist, sich auf seine Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nichtzu rechnen ist oder der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet hat

2
Die VV zu §§ 42, 43 und 46 gelten entsprechend.

VV zu § 49

l
Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung im Sinne des § 49 Abs. 1. Hinzu kommen gesundheitliche Schäden, die auf einer von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfassten Krankheit beruhen, die sich der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

2.1
Unter
§ 49 Abs. 2 fällt auch eine Dienstunfähigkeit, die auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht.

2.2
Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 49 Abs. 2 ist in der Regel abzusehen, wenn der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat. Von ihr soll abgesehen werden, wenn der Beamte nicht erwerbsunfähig (
§ 1247 Abs. 2 RVO) ist. Wird der Beamte im Falle des § 49 Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, so ist er nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 zu entlassen.

3
Die VV 1.1 bis 1.4 zu § 45 gelten entsprechend.

VV zu § 50

In Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 soll als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes das Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden.

VV zu § 51

1.1
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Beamte wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt worden ist. Ist er wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Handlungen zu einer solchen Gesamtstrafe verurteilt worden, so gelten für die Berechnung der Zeiten in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur die für Vorsatz ausgeworfenen Einsatzstrafen.

1.2
Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz l tritt auch dann ein, wenn die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

2
Der Dienstvorgesetzte soll den Verlust der Beamtenrechte, die Gründe dafür und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses dem Beamten schriftlich mitteilen.

VV zu § 52

Im Falle des § 51 enden unter den Voraussetzungen des § 74 auch Nebenämter und Nebenbeschäftigungen des Beamten.

VV zu § 53

Ist einem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt, so gilt § 54 nur dann entsprechend, wenn auch diese Aberkennung durch Gnadenerweis rückgängig gemacht worden ist.

VV zu § 62

1
Der Beamte darf auch keine Amtshandlung vornehmen, durch die er sich selbst oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würde. Angehörige des
Behördenleiters sollen nicht in der Behörde beschäftigt werden.

2
Der Beamte ist verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die Tatbestände, die ihm bei Amtshandlungen Beschränkungen oder Zurückhaltung auferlegen, zu melden.

VV zu § 65

Für die Versagung der Aussagegenehmigung genügt es nicht, dass die Aussage dem Wohl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes Nachteile bereiten würde. In diesem Fall kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

VV zu § 67

1
Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst gleichstellt (§ 3 Abs. 2 NtV), steht auch die Tätigkeit in Tochtergesellschaften, die sich mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befinden, dem öffentlichen Dienst gleich.

2
Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung dem Beamten in seinem Hauptamt als weitere dienstliche Aufgabe übertragen oder ihm für die Tätigkeit eine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt werden kann. Für Ausnahmen gilt § 24 NtV.

3
Wann dienstliche Interessen durch eine Nebentätigkeit insbesondere beeinträchtigt werden, ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 2.

4
Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist.

5
Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens entsprechend.

VV zu § 68

1
Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung dauernder Einnahmen.

2.1
Für die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit genügt nicht eine abstrakte Gefährdung dienstlicherInteressen oder erheblicher Belange des Arbeitsmarktes. Nur die im Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen oder erheblicher Belange des Arbeitsmarktes durch die Nebentätigkeit rechtfertigt die Versagung der Genehmigung dieser Tätigkeit.

2.2
Die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf Grund des § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. l erfordert, dass die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. § 68 Abs. 2 Satz 3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit; die Art der Nebentätigkeit kann ein Abweichen von dem Regelumfang rechtfertigen.

2.3
Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne Bedeutung.

2.4
In den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist, sofern nicht bereits eine Versagung der Genehmigung wegen zu besorgender Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (§ 68 Abs. 2) geboten ist, die Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes (§ 6 a Abs. 1 NtV) darüber einzuholen, inwieweit die beabsichtigte Nebentätigkeit Belange des Arbeitsmarktes beeinträchtigen kann (§ 68 Abs. 3 Satz 1). Zu diesem Zweck ist das Arbeitsamt - ohne Nennung des Namens des Antragstellers - so umfassend über die geplante Nebentätigkeit zu unterrichten, dass eine Auskunft gemäß § 6 a Abs. l NtV möglich ist. Von der Einschaltung des Arbeitsamtes kann nur abgesehen werden, wenn

a)
trotz Vorliegens einer Beeinträchtigung erheblicher Belange des Arbeitsmarktes die Genehmigung zu erteilen wäre oder erteilt werden könnte (§ 68 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz l oder 2),

b)

der Stand der Beschäftigung in den in Frage kommenden Berufsklassen, insbesondere auf Grund einer bereits vorliegenden Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes hinreichend bekannt ist.

Wollen Beamte eine nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 genehmigungspflichtige Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, die von Lehrern auf Grund ihrer Lehramtsbefähigung wahrgenommen werden könnte, ausüben, ist § 6 a Abs. 2 NtV zu beachten; von dem dort vorgesehenen Nachweis kann in den Fällen des § 68 Abs. 3 Satz 2 abgesehen werden.

3
Bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist dem Beamten stets aufzugeben,

1. Veränderungen gegenüber den im Antrag enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Vergütung und Dauer der Nebentätigkeit,

2. die Beendigung der Nebentätigkeit mitzuteilen.

4
VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.

5
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.

VV zu § 69

1.l
Die Genehmigungsfreiheit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf auftragsgebundene Nebentätigkeiten (z.B. als Preisrichter) oder auf Nebenbeschäftigungen, bei denen die verwaltende Tätigkeit oder der Erwerbszweck im Vordergrund stehen (z.B. Herausgabe oder Vertrieb von wissenschaftlichen oder anderen Zeitschriften; kunstgewerblicher Produktionsbetrieb; regelmäßiges Auftreten als Musiker, Sänger, Rezitator, Schauspieler) - vgl. § 10 Abs. 1 und 2 NtV -.

1.2
Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV).

2
Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder Einrichtung (z.B. wissenschaftliche Institute oder Anstalten, staatliche Gewerbeärzte) gehören, können keine Nebentätigkeit sein.

3
Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt Satz l der VV 4 zu § 67 entsprechend.

4
Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.

VV zu § 70

1.1
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden.

1.2
Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.

2
Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlass verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht des Beamten zur Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71.

VV zu § 71

1.1
Der Beamte hat am Ende des Rechnungsjahres seinem Dienstvorgesetzten die Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn diese die in der Rechtsverordnung nach § 75 bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Einer besonderen Aufforderung des Dienstvorgesetzten dazu bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu.

1.2
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen (§§ 13, 14 NtV).

2
Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen in dem in der Rechtsverordnung nach § 75 bestimmten Umfang aus Nebentätigkeiten

a) im öffentlichen Dienst (§ 3 Abs. 1 NtV), ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind oder nicht,

b) die den Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gleichstehen (§ 3 Abs. 2.NtV), ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sind,

c) außerhalb des öffentlichen Dienstes, sofern die Tätigkeit genehmigungspflichtig ist.

3.1
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte stellt sicher, dass Jeder Beamte über die Pflicht zur Vorlage einer Aufstellung unterrichtet wird. Die Aufstellung ist von den Beamten des Landes nach einem vom Innenminister und Finanzminister erstellten Muster vorzulegen.

3.2
Behördenleiter legen die Aufstellung ihrem Dienstvorgesetzten, die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats von sich aus vor.

4
Der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit, die Vergütungshöhe und die Erfüllung der Abführungspflicht nach § 13 NtV. Die Aufstellung ist sodann zu den Personalakten zu nehmen. Bestehen gegen die Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken, so hat der Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen (§ 67 Satz 3, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Satz 2 und die VV dazu).

VV zu § 72

Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l Satz l vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung entsprechend.

VV zu §74

1.1
Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes. Einer besonderen Entscheidung des Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.

1.2
Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der der Beamte die Nebentätigkeit ausübt.

2
§ 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.

VV zu § 76
1
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrecht erhalten werden.

1.1
Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist ein Dienstvergehen (§ 83). Sie stellt einen Verstoß gegen eine der Kernpflichten der Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

2
Ein Beamter macht sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Annahme von Belohnungen und Geschenken strafbar.

2.1
Ein Beamter, der für die (nicht pflichtwidrige) Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

2.2
Enthält die Handlung, für die der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine Verletzung seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren androht. Da der Versuch mit Strafe bedroht ist, kann schon die bloße Bereitschaft zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2.3
Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.

3
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.
3.1
Der im Landesdisziplinargesetz (LDG) systemwechselbedingte Wegfall des förmlichen Disziplinarverfahrens soll nicht zu einer weniger nachhaltigen Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen führen. Im Gegenteil soll das neue Recht durch die Erweiterung der behördlichen Entscheidungskompetenzen sowie die Informationspflicht gegenüber der höheren dienstvorgesetzten Stelle einen Beitrag zur verbesserten Korruptionsbekämpfung leisten. Auch nach alter Rechtslage war bei Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken das Verfahren vor den Disziplinargerichten immer erst dann einzuleiten, wenn die Disziplinarbefugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nicht ausreichten, um dem dienstlichen Fehlverhalten des Beamten in angemessener Art und Weise zu begegnen. Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der Annahme von Belohnungen und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls.

3.2
Die gegebenen disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit Nachdruck anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von Amts wegen durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.

3.3
Wird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 51 Abs. 1). Ist der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter (§ 59 Abs. l Nr. l BeamtVG).

3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden Dienstvergehens ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der Rechtsprechung die behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der Disziplinarklage geboten ist
3.4.1
Hat der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, der Ruhestandbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Ausnahmsweise kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.

3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der Vergangenheit auf Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung des Ruhegehalts oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.

3.4.3
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG ist zu beachten.
3.5
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen. So geht das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat über (Verfall, §§ 73 ff. StGB).

3.6
Der Beamte haftet für den durch seine rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 84).

4
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat (Vorteil).

4.1
Ein Vorteil kann liegen in

- der Zahlung von Geld,
- der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,
- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Bewirtungen,
- der Gewährung von Unterkunft,
- erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe),
- sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.

4.2
Für die Anwendbarkeit des § 76 ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil dem Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen, „rechtfertigt” nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich.

5
„In bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. „Zum Amt” gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die der Beamte durch eine im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.

5.1
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einem Ruhestandsbeamten oder einem entlassenen Beamten für sein Handeln oder Unterlassen als früherer Beamter ein Vorteil gewährt wird.

5.2
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht „in bezug auf das Amt” gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung, den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

6
Der Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorliegt oder wenn die Zuwendung nach VV 8 als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der Beantragung der Zustimmung hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.

6.1
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn er von deren nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss er aber unverzüglich um nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 76 fällt oder stillschweigend genehmigt ist, so hat er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, über jeden Versuch, seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

7
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen könnte.

7.1
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns (VV 5) beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.

7.2
Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten.

7.3
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht nur geringem Wert (VV 8) handelt.

7.4
Die Zustimmung des Dienstvorgesetzten zur Annahme eines Vorteils schließt jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil vom Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.

8
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) im herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen werden.

8.1
Als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann auch eine übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im Rahmen seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

8.2
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen angesehen werden, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen sind und wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.

8.3
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof) gelten als stillschweigend genehmigt.

8.4
Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Vorschriften.

9
Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

9.1
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.

10
Der Dienstvorgesetzte kann sich bei Verletzung seiner Pflichten eines Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen. Auf die Pflicht nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich hingewiesen.

VV zu § 77

1
§ 77 Halbsatz l gilt nur für Beamte, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind (vgl. § 6 Abs. 3 und § 233).

2
Beamte, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, bedürfen nach § 5 Abs. 1 Satz l und Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 844) der Genehmigung des Bundespräsidenten zur Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.

3
Wird einem Beamten von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ein Titel, ein Orden oder ein Ehrenzeichen angetragen, hat er dies unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Dieser legt die Anzeige auf dem Dienstweg dem Chef, der Staatskanzlei vor, der sodann das Erforderliche veranlasst.

VVzu§78a

Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach § 78 a Abs. 1 Satz 2 bedarf der Schriftform.

VV zu § 79

1
Bleibt der Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, so hat er die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bleibt der Beamte dem Dienstlänger als drei Tage fern, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann der Dienstvorgesetzte auch wiederholt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorgesetzten von einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

2.1
Ein auf einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung beruhendes Fernbleiben vom Dienst ist kein schuldhaftes Fernbleiben im Sinne des § 79 Abs. 2.

2.2
Auf die §§ 121, 124 DO NW wird verwiesen.

VV zu § 84

1
Haftung nach § 84 Abs. 1

1.1
Vor der Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist der Beamte zu hören. Ihm soll auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, die Verwaltungsvorgänge einzusehen.

1.2
Der Haftungsbetrag ist durch einen mit Gründen und Belehrung über den Rechtsbehelf versehenen Verwaltungsakt

a)
festzustellen, wenn er im Wege der Aufrechnung eingezogen werden soll, die Aufrechnung soll erst nach Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsaktes erklärt werden.

b)
von dem Beamten anzufordern (Heranziehungsbescheid, Leistungsbescheid), wenn der Haftungsbetrag im Verhältnis zu den Dienstbezügen des Beamten sehr hoch ist oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich oder mit Rücksicht auf die sozialen Verhältnisse des Beamten oder eine zweifelhafte Rechtslage nicht tunlich ist.

1.3
Der Haftungsbetrag kann auch eingeklagt werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.

2
Rückgriff nach § 84 Abs. 2

2.1
Werden Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzung eines Beamten geltend gemacht, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, wenn seine Ersatzpflicht nicht von vornherein offensichtlich ausscheidet. Auch wenn er seine Ersatzpflicht verneint, ist er über das weitere Verfahren, soweit tunlich, auf dem Laufenden zu halten. Wird Klage erhoben, so ist zur Wahrung der Rückgriffsbelange zu prüfen, ob Streitverkündung an den Beamten erforderlich ist.

2.2
Sind die Voraussetzungen des Rückgriffs gegeben, so ist der Beamte zur Zahlung des Rückgriffsbetrages aufzufordern. Die Gründe sollen angegeben werden. Verneint der Beamte seine Ersatzpflicht, so soll er im Wege der Aufrechnung herangezogen werden, wenn nicht Klage geboten ist. Klage soll erhoben werden, wenn eine gerichtliche Klärung wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.

3.1
Wenn die Geltendmachung der an sich begründeten Schadensersatzforderungen nach Lage des Einzelfalles für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würden, können die Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Satz, 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bzw. nach § 32 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung erlassen werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Bestimmungen kann im Falle der VV 2.2 zu § 98 angenommen werden. '

3.2
Ist von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BbesG) abgesehen worden, so ist die Frage des Rückgriffs nicht mehr zu prüfen.

VV zu §85 a


Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 85 a Abs. 1 ist das persönliche und familiäre Interesse des Beamten mit den dienstlichen Interessen abzuwägen, wobei unter anderem personalwirtschaftliche und verwaltungstechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.


Die Feststellung, ob durch die Gewährung von Arbeitszeitermäßigung oder Urlaub dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann für Gruppen von Fällen (z. B. für Inhaber bestimmter Funktionen) und für bestimmte Tatbestände getroffen werden; bei wesentlichen Besonderheiten muss jedoch eine Einzelfallentscheidung möglich bleiben. In der Landesverwaltung kommt eine Arbeitszeitermäßigung für Leiter von Behörden oder Einrichtungen und deren Stellvertreter in der Regel nicht in Betracht; im übrigen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Feststellung nach Satz 1.

2
Die Arbeitszeit kann auch um weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden. Sie kann für einzelne Beamtengruppen auf bestimmte Wochenstundenzahlen beschränkt werden; VV 1.2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die ermäßigte Arbeitszeit muss nicht auf alle Arbeitstage einer Woche gleichmäßig verteilt werden: die Verteilung muss aber mit Beschränkung auf eine Woche vorgenommen werden.

VV zu § 91

1.1
Ersatz kann gewährt werden, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden verursacht wurde. Die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG (GMB1. 1980 S. 742 MB1 NW. 1981 S. 230) mit Ausnahme der Tz 32. l. l. 32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 BeamtVGVwV und die dazu ergangenen Durchführungshinweise (RdErl. d. Finanzministers v. 6. 2. 1981 - SMB1. NW. 20323 -) gelten entsprechend.

1.2
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen. Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie Fahrten, die nach § 22 LRKG und § 15 LUKG/BUKG i. V. m. § 8 TEVO entschädigt werden. Dagegen gehören nicht zum Dienst das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 91 Abs. l Satz 2) sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen (Personalfeiern. Personalausflüge und dgl.).

2
Ersatz kann ferner gewährt werden, wenn der Schaden bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz oder in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 3 LBG) oder als Mitglied einer Disziplinarkammer (§ 45 Abs. 4 DO NW) eingetreten ist; Satz 2 der VV 1.2 gilt entsprechend.

VV zu § 92

1
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen die Amtsbezeichnungen die Beamtenstellen in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise benennen und dürfen nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Auf die Vorbemerkung l Abs. 2 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) wird hingewiesen.

2.1
Auf die VV 4.2 Nr. l zu § 8 und die VV 1.3 Satz l zu § 28 wird verwiesen.

2.2
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.

3
Die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 soll nur erteilt werden, wenn der entlassene Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat; im übrigen steht die Erlaubnis im Ermessen des Dienstvorgesetzten. Ehrenbeamte können eine solche Erlaubnis nicht erhalten.

VV zu § 98

1
Bei der Entscheidung über die Rückforderung zuviel gezahlter sonstiger Leistungen sind die Nummern 12.2.0.1 bis 12.2.25 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (GMB1. 1980 S. 290/MB1. NW. 1980 S. 2235) entsprechend anzuwenden.

2
Von der Rückforderung ist aus Billigkeitsgründen abzusehen,

a)
wenn die überzahlten Beträge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Leistungen eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zuviel gezahlten Leistungen übersteigen,

b)
soweit eine Rückforderung nach Lage des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

VV zu § 99

1.1
Die Schadensersatzfrage ist in der Regel alsbald nach einem Dienstunfall oder einer sonstigen Beschädigung, die ein Beamter durch Dritte erlitten hat, zu klären. Die Klärung soll nach Möglichkeit durch einen Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vorgenommen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Forderungen nicht verjähren, dabei ist zu beachten, dass die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche durch eine eigene Klage des Verletzten gegen den Schädiger nicht unterbrochen wird.

1.2
Bei der Ermittlung der Höhe der Forderung des Beamten gegen den Schädiger sind auch Erhöhungen seines Einkommens zu berücksichtigen, die ohne die Schädigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (z. B. Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, Überleitung in eine höhere Besoldungsgruppe durch Gesetz). Der Anspruch gegen den Schädiger geht regelmäßig auf Ersatz der Bruttobezüge.

2
Der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn darf sich nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken. Hat der Schädiger nur einen Teil des Schadens zu ersetzen, etwa weil den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, so geht auf den Dienstherrn nur der Teil der Forderung gegen den Schädiger über, der zur vollen Befriedigung des Beamten oder seiner Hinterbliebenen nicht erforderlich ist.

Beispiel:
Ein Beamter ist durch einen Unfall getötet worden, für dessen Folgen der Schädiger infolge eines mitwirkenden Verschuldens des Beamten zu 2/3 aufzukommen hat.
Der den Hinterbliebenen entstandene Schaden (Ausfall an Unterhaltsleistungen des verunglückten Beamten) beträgt monatlich 900 DM
Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 700 DM.
Der durch die Hinterbliebenenversorgung nicht gedeckte Schaden beträgt 200 DM.
Der Anspruch gegen den Schädiger beträgt (2/3 von 900 DM) 600 DM
davon ab der durch die Hinterbliebenenversorgung nicht gedeckte Schaden von 200 DM Forderungsübergang auf den Dienstherrn 400 DM.

3
Zu den Leistungen im Sinne des § 99 Satz l gehören auch die in den §§ 32 bis 35 BeamtVG genannten Unfallfürsorgeleistungen und das Sterbegeld.

4
Nach § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGB1. I S. 674) hat die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen eine andere öffentliche Verwaltung. Dies gilt auch beim Übergang von Schadensersatzansprüchen wegen Gewährung von Dienstbezügen.

VV zu § 101

1
Der Urlaubsanspruch zur Ausübung eines kommunalen Mandats im Sinne von § 101 Abs. 4 richtet sich auf die Befreiung von einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht des Beamten, die mit einer zeitlich festgelegten Mandatstätigkeit zusammentrifft, so dass der Beamte ohne Urlaub an der Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Dagegen ist es nicht Ziel der Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand als Mitglied kommunaler Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.

2
Aus dem Dienstverhältnis des Beamten folgt seine Verpflichtung, die Mandatstätigkeit nach Möglichkeit so einzurichten, dass sie dienstliche Belange nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Umgekehrt gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auf die Belastung des Beamten durch das kommunale Mandat „Rücksicht” zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beamte bei einer besonderen Beanspruchung durch die Mandatstätigkeit neben der zeitlichen Freistellung im Einzelfall auch durch eine allgemeine Verringerung des Arbeitspensums entlastet werden.

3
Der Umfang der Entlastung richtet sich nach der unter Beachtung der dienstlichen Belange berücksichtigungsfähigen - individuellen - Belastung aus dem Mandat. Dabei ist zu beachten, dass das Mandat ehrenamtlich neben dem Beruf ausgeübt wird.

Bei entsprechender Inanspruchnahme durch das kommunale Mandat soll daher die Entlastung nicht mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen. In Fällen einer extremen Belastung durch das Mandat im engeren Sinn kann die oberste Dienstbehörde eine weitergehende Freistellung zulassen.

VV zu § 102

1
Inhalt der Personalakte

1.1
Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse des Beamten, soweit sie die Rechtstellung oder die dienstliche Verwendung betreffen oder im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis stehen. Andere Unterlagen sind in die Personalakte nicht aufzunehmen. Zur Personalakte gehören auch in Dateien gespeicherte persönliche Daten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis besteht.

2
Nicht zu den Personalakten gehören Sachakten, Sammelakten und Verwaltungsvorgänge, auch wenn sie personenbezogene Daten über den Beamten enthalten.

2.1
Sachakten sind Vorgänge, die nicht die dienstlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Inhalt haben und nicht Verwaltungsvorgänge sind. Sie dienen besonderen, von dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken, auch wenn sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühren. Sachakten sind insbesondere

- Prüfungsakten,
- Vorgänge über Ausleseverfahren und Eignungsuntersuchungen, auch wenn der Bewerber bereits Beamter ist,
-
Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Personalplanung, Stellenausschreibung, Stellenbewertung oder Geschäftsverteilung entstehen,
- Verfahrensakten, z. B. solche, die bei den für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach LBG und Laufbahnvorschriften zuständigen Behörden entstehen,
- Vorgänge, die der kassentechnischen Regelung dienen,
- Vorgänge über noch nicht abgeschlossene Verwaltungsermittlungen,
- Sicherheitsakten und
- Kindergeldakten.

Soweit in Sachakten Personaldaten enthalten sind, richtet sich deren Schutz nach den allgemeinen Vorschriften.

2.2
Sammelakten sind Sachakten (VV 2.1), die Vorgänge enthalten, die sich auf mehrere Beamte beziehen.

2.3
Aus den Sach- und den Sammelakten sind unter den Voraussetzungen der VV 1.1 Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen zur Personalakte zu nehmen. Müssen Unterlagen zur Personalakte genommen werden, die auch andere Beamte betreffen, so sind deren personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.

3
Führung der Personalakten

3.1
Teilakten sind eigenständige Vorgänge. Sie können bei Bedarf angelegt werden für Unterlagen, die nicht in der Grundakte enthalten sind. Für Vorgänge, die nach einem bestimmten Zeitraum wieder aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind, sind regelmäßig Teilakten anzulegen. Teilakten sind neben den Beihilfeakten u.a. die Besoldungs- und Versorgungsakten.

Nebenakten sind Zweitakten. Sie dürfen nicht von Behördenteilen geführt werden. Sie sind aufzulösen und zu vernichten, wenn die Notwendigkeit für ihre Führung nicht mehr besteht.
Über Ehrenbeamte kann eine Personalakte geführt werden, wenn dafür wegen der Art und Dauer der Tätigkeit ein Bedürfnis besteht.

3.2
Die Führung von Sonderakten oder Sonderdateien, von geheimen oder doppelten Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften sind unzulässig. Personalakten dürfen nicht mit geheimen Kennzeichen versehen werden. Kein Beamter darf die eigene Personalakte selbst führen.

3.3
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie Auszüge aus der Krankengeschichte oder ärztliche Äußerungen von ähnlicher Bedeutung zur Personalakte genommen werden dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in einem mit dem Hinweis auf den Inhalt versehenen verschlossenen Umschlag. Jede Einsichtnahme ist auf dem Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu vermerken.

3.4
Personalakten oder Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift „Personalakten - vertraulich” zu versenden. Bei Versendung durch die Post sind sie als Paket gegen Empfangsbestätigung aufzugeben.

3.5
Die für die Führung der Personalakten der Beamten zuständigen Behörden bestimmt die oberste Dienstbehörde. Die äußere Form und die Gliederung der Personalakten bestimmt sich nach den dafür geltenden besonderen Richtlinien.

3.6
Personalakten sind in Aktenschränken oder in Räumen aufzubewahren, die sicher verschlossen werden können.

3.7
Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten sind bei der Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften des Beamten-, Tarif-, Straf- und Datenschutzrechts sowie über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren.

VV zu § 102b

1
Beschwerden und Gegenvorstellungen gegen eine dienstliche Entscheidung des Beamten sind zu den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zu nehmen.

2
Beschwerden und Gegenvorstellungen, die sich außer gegen die Entscheidung in der Sache auch gegen das im Zusammenhang mit der Bearbeitung gezeigte persönliche Verhalten des Beamten richten, sind ebenfalls zu den Verwaltungsvorgängen zu nehmen. Erweist sich die Beschwerde oder die Gegenvorstellung gegen das persönliche Verhalten des Beamten als ganz oder teilweise begründet, so ist entweder eine Abschrift der Beschwerde oder Gegenvorstellung zu den Personalakten zu nehmen oder in den Personalakten auf den Verwaltungsvorgang hinzuweisen; in beiden Fällen ist den Personalakten Abschrift der die Angelegenheit abschließenden Verfügung beizufügen.

3
Vorgänge über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen das persönliche Verhalten des Beamten im Dienst richten, sind zu den Personalakten zu nehmen, wenn sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet erweist oder strafrechtlich oder disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. Auf Antrag des Beamten können Vorgänge über unbegründete Beschwerden zu den Personalakten genommen werden.

4
Ergeben sich Zweifel an der Begründetheit oder Richtigkeit der Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen und lassen sich diese nicht ausräumen, ist von einer Aufnahme in die Personalakte abzusehen.

5
Anzeigen über das außerdienstliche Verhalten des Beamten, die Anlass zu disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen geben, sind mit der abschließenden Entscheidung zu den Personalakten zu nehmen. Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. VV 3 Satz 3 gilt entsprechend.

6
Anonyme Eingaben sind zu vernichten, sofern sie keinen Anlass geben, Ermittlungen einzuleiten.

7
Sollen Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ungünstig sind oder nachteilig werden können, weil sie allein oder in Verbindung mit anderen Informationen sofort oder später negative rechtliche oder tatsächliche Folgen hervorrufen können, zur Personalakte genommen werden, ist der Beamte schriftlich zu unterrichten.

VV zu § 102c

1
Die Häufigkeit der Einsichtnahme in die Personalakte ist nur unter dem Aspekt des Missbrauchs beschränkbar. Eine Dokumentation der Einsichtnahme ist unzulässig.

2
Die Personalakten sind in Gegenwart eines mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Werden die Personalakten bei einer anderen als der Beschäftigungsbehörde geführt, so soll die Möglichkeit gegeben werden, die Personalakten bei der Beschäftigungsbehörde oder einer anderen geeigneten Behörde einzusehen.

3
Bestehen gegen eine Einsicht in ärztliche Gutachten und Zeugnisse Bedenken, so ist ein Arzt zu beteiligen; ggf. ist das Gutachten oder Zeugnis von einem Arzt zu erläutern.

4
Hinterbliebene oder Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit der Personalakten und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von der erlangten Kenntnis nur in dem zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch machen dürfen.

VV zu § 102d

1
Die Vorschrift erfasst nicht den Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte oder Grund- und Nebenakte. Sie regelt die Vorlage von Personalakten an alle anderen Personen und Stellen als die nach § 102 Abs. 3 Zugangsberechtigten.

2
Für die Dauer einer Abordnung können die Personalakten der Behörde überlassen werden, die die Personalakten für die Beschäftigungsbehörde führt. Bei Versetzung innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalakten an die für die Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. Aneinen neuen Dienstherrn sollen die Personalakten auf Antrag abgegeben werden, wenn Belange des bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei Übergabe der Personalakten ist der Entwurf des Übersendungsschreibens als Sachvorgang abzuheften.

3
Soweit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsfälle übertragen worden ist, sind diese Behörde die entsprechenden Personalaktendaten zur Verfügung zu stellen.

4
Die Vorlage von Personalakten an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensgesetzes (§ 26 BVerfGG; § 17 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; § 99 VwGO; § 119 SGG; § 64 DO NW; §§ 96, 161 StPO; 46, 56, 83 ArbGG; §§ 272 b, 422 ff. ZPO).

5
Die Einsichtnahme in Personalakten durch den Petitionsausschuss, den Landespersonalausschuss und den Personalrat richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften (Art. 41a der Landesverfassung; § 114 Abs. 2 LBG, § 3 Abs. l der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses - SMB1. NW. 20304; § 65 Abs. 3 LPVG).

6
Werden Auskünfte an Dritte erteilt, hat die schriftliche Mitteilung an den Beamten über Inhalt und Empfänger zeitgleich zu erfolgen.

VV zu § 102e

1
Vorgänge, die in Personalakten abzuheften sind, dürfen, soweit in der Tilgungsverordnung oder in VV 2 nicht anderes bestimmt ist oder eine Pflicht zur Löschung oder Entfernung nicht besteht, nicht wieder entfernt oder durch Streichen, Überkleben, Radieren oder in anderer Weise unkenntlich gemacht werden.

2
Vorgänge, die nicht zu den Personalakten gehören, sind zu entfernen; die Entfernung ist aktenkundig zu machen. Schriftstücke, deren Verbleib im Original in den Personalakten nicht erforderlich ist, können auf Anforderung des Beamten entnommen und diesem zurückgegeben werden; an die Stelle des entnommenen Schriftstücks ist eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu den Personalakten zunehmen.

3
Hinweise in der Personalakte, die auf den Inhalt der entfernten Unterlagen schließen lassen, sind zu löschen. Soweit die Vorgänge nicht zu löschen sind, sind sie zu den Sachakten zu nehmen.

4
Auf Fehler oder Entstellungen in Schriftstücken der Personalakten ist erforderlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen. Änderungen in dem betreffenden Schriftstück sind unzulässig.

VV zu § 102f

1
Verarbeitung und Nutzung im Sinne von § 102 f Abs. l Satz l ist die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Weitergabe, Sperrung und Löschung sowie jede andere Verarbeitungsform der von § 102 Abs. l Satz 2 erfassten personenbezogenen Daten in Dateien.
2
Eine Rechtsverordnung ist für den automatisierten Abruf und für automatisierte regelmäßige Datenübermittlungen (§ 9 Abs. 8 DSG) zwischen Behörden erforderlich, jedoch nur, soweit nicht der Datenfluss zwischen Hauptakte und Teil- oder Nebenakten betroffen ist.

3
Als Mitteilung der Art der Daten bei erstmaliger Speicherung ist die generelle Beschreibung der gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname, Personalnummer u.ä) ausreichend.

4
Wesentliche Änderung ist die Erweiterung oder Verringerung des Umfangs oder der Ausprägung der gespeicherten Daten.

5
Personalverwaltungsverfahren sind in bezug auf den gespeicherten Datenumfang, mögliche Verknüpfungen sowie den Funktionsumfang verbindlich und abschließend zu dokumentieren und freizugeben. Die Systeme sind so auszulegen, dass unerlaubte Weiterverarbeitung über den freigegebenen Umfang hinaus und unerlaubter Datenimport/-export verhindert werden. Bei Betrieb der Personalverwaltungssysteme im Netz ist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Abschottung) zu gewährleisten, dass unerlaubte Ausspähungen nicht erfolgen können. Bei zentraler Speicherung der Personalaktendaten auf Servern sind Maßnahmen zur Funktionsbeschränkung der Systemadministration vorzusehen. Datenübermittlungen sind nur verschlüsselt oder mit gleichwertigen Sicherheitsmaßnahmen zulässig.

Archivierte Datenträger mit Personalaktendaten sind zu sichern.

VV zu § 179

Anträge und Beschwerden, bei denen der Dienstweg nicht eingehalten ist, sollen zurückgegeben werden. Das gilt nicht für Eingaben an den Landtag.

VV zu § 180

Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126, 127 BRRG.

VV zu § 183

Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind (§ 183 Abs. 3 Satz 2), sind die Mitglieder des Kreisausschusses (§ 52 Kreisordnung). Zu den Befugnissen des Dienstvorgesetzten, die die Aufsichtsbehörde wahrnimmt, gehört z. B. die Abnahme des Diensteides (§ 61); dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst nur die Vereidigung des Vorsitzenden des Ausschusses vornimmt und die anderen Mitglieder durch diesen namens der Aufsichtsbehörde vereidigen lässt.

VV zu § 185

l
Polizeivollzugsbeamte sind die in der Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten bezeichneten Beamten.

2.1
Bei Polizeivollzugsbeamten kann das ärztliche Zeugnis nach

1. VV 2.1 Satz l zu § 6 (Berufung in das Beamtenverhältnis),

2. VV 2 Satz l zu § 9 (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit),

3. VV 1.2 Satz l und 2 zu § 28 (Versetzung) und

4. VV 2.1 Satz l zu § 42 (erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) von einem Polizeiarzt ausgestellt werden.

2.2
Der Polizeivollzugsbeamte ist beim Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit (VV l zu § 79) verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorgesetzten auch von einem Polizeiarzt untersuchen zu lassen.

VV zu 186

1
Zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Polizeivollzugsbeamten in ein solches auf Probe bedarf es einer Ernennung (vgl. § 8 Abs. l Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).

2
Die Kriminalhauptwachtmeister-Anwärter und die Kriminalkommissar-Anwärter (§ 238 Abs. l Nr. 2) erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§ 59 ff. BBesG). Die anderen Polizeivollzugsbeamten erhalten Dienstbezüge (§ l Abs. 2 BBesG).

VV zu § 188

Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, können einzelne Polizeivollzugsbeamte von der Verpflichtung nach § 188 Satz 1 befreit werden.

VV zu § 189

1
Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf freie Dienstkleidung. Zur Dienstkleidung gehören die im Sachplan (Ausstattungssoll) aufgeführten Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Sonderbekleidungsstücke.

2
Die VV 1 gilt nicht für die Beamten der Kriminalpolizei und die im Kriminaldienst tätigen Beamten der Schutzpolizei. Diese Beamten erhalten, wenn ihnen Fahndungskostenentschädigung zusteht, eine Kleiderzulage.

VV zu § 194                                                                                                                             

1
Die Frist von 2 Jahren (§ 194 Abs. 1) rechnet von dem Zeitpunkt an, seit dem nach den Feststellungen des Amtsarztes oder des beamteten Polizeiarztes nicht mehr zu erwarten ist, dass der Beamte seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt

2
Voraussetzung für die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn ist u. a., dass der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1).

VV zu § 197

Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gelten ferner das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen und die dazu ergangenen Vorschriften.

VV zu §232

In der Satzung muss bestimmt sein, dass die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung das Recht hat, Beamte zu haben, oder dass sie die Dienstherrnfähigkeit besitzt.

VV zu § 238

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

MBl. NRW. 1966 S. 190, geändert am 23. 11. 1967 (MBl. NRW. 1967 S. 1964), 17. 12. 1970 (MBl. NRW. 1971 S. 32), 14. 1. 1972 (MBl. NRW. 1972 S. 398), 15. 11.1974 (MBl. NRW. 1974 S. 1794), 20. 6. 1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1103), 31. 3. 1981 (MBl. NRW. 1981 S. 880), 16. 12. 1981 (MBl. NRW. 1982 S. 22), 2. 11. 1984 (MBl. NRW. 1984 S. 1718), 21. 8. 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1014), 21.10.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 974).


Anlagen: