Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes Vom 4. Januar 1966
Historisch:
Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes Vom 4. Januar 1966
Verwaltungsverordnung
zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes
Vom 4. Januar 1966
Bei den nach dem Landesbeamtengesetz
zu treffenden Entscheidungen sind - auch soweit darauf in den nachfolgenden VV
nicht besonders verwiesen wird - die einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze
zu beachten. Das gilt insbesondere für die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
soweit nicht das Landesbeamtengesetz inhaltsgleiche oder entgegenstehende
Bestimmungen enthält, und des Landespersonalvertretungsgesetzes.
VV zu § 2
Das Recht, Beamte zu
haben, besitzen nach § 121 BRRG
1.
das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt
durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch auf Grund des § 232 genehmigte
Satzung verliehen ist.
VV zu § 3
1.
Wegen der obersten Dienstbehörde der Beamten des Landtags und des
Landesrechnungshofs wird auf § 182 Satz 3 und § 184 Satz 2 hingewiesen.
2.
Wer Dienstvorgesetzter der Kommunalbeamten ist, bestimmen § 53 Abs. 2
Gemeindeordnung, § 38 Abs. 7 und § 41 Abs. 1 Kreisordnung, § 20 Abs. 4 Satz l
Landschaftsverbandsordnung, § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit. Für die Mitglieder des Vorstandes und für die Beamten der
Sparkassen gilt § 22 Abs. 3 des Sparkassengesetzes.
VV zu § 5
1.1
Die Ernennung von Beamten auf Zeit ist für die kommunalen Wahlbeamten
(Hauptverwaltungsbeamten, Beigeordneten, auf Zeit gewählten Kreisdirektoren und
Landesräte) in den kommunalen Verfassungsgesetzen geregelt (§ 49 Abs. 2 Gemeindeordnung,
§ 38 Abs. 1 und 2 Satz 2 Kreisordnung, § 20 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung).
1.2
Daneben ist durch die Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der
Ernennung von Beamten auf Zeit in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und
gemeindlichen Zweckverbänden zugelassen worden, dass für einzelne
Verwaltungszweige und Aufgabengebiete an Stelle von Beamten auf Lebenszeit
Beamte auf Zeit berufen werden.
2.
Ist die Wiederernennung eines Beamten auf Zeit beabsichtigt, so soll der Beamte
durch Hinweis auf die Folgen der Verletzung seiner Pflicht zur Weiterführung
des Amtes (§ 31 Nr. 2, § 37) rechtzeitig zur Abgabe einer Erklärung
aufgefordert werden, ob er bei einer beabsichtigten Wiederernennung das Amt
weiterführen wird.
3.1
Gegenüber § 5 Abs. 3 Satz 5 enthalten § 49 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 38 Abs.
4 Kreisordnung Sondervorschriften insofern, als die erste und zweite Wiederwahl
allgemein aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann.
3.2
Beamte auf Zeit, die nicht zu den kommunalen Wahlbeamten gehören, sind auch
nach Ablauf der dritte Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen.
4.
Für die Wiederernennung von Beamten auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit gelten
die §§ 8 und 10; auch hier wirkt die Aushändigung der neuen Ernennungsurkunde
rechtsbegründend.
VV zu § 6
1.
Ob der Bewerber die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, ist anhand der
Bewerbungsunterlagen zu prüfen. Ein Staatsangehörigkeitsnachweis ist nur in
Zweifelsfällen zu fordern.
Zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird
auf den RdErl. d. Innenministers v. 28. 1. 1980 (SMBl. NW. 203020) hingewiesen.
2.
Nach Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag können die Mitgliedstaaten - entgegen dem
sonst bestehenden Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer - bestimmte Bereiche der
öffentlichen Verwaltung ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalten. Für welche
Tätigkeiten dieses Recht in Anspruch genommen werden soll, ist mangels weiterer
verbindlicher Vorgaben im Einzelfall zu entscheiden.
3.
ImWege einer Ausnahmeentscheidung kann ein Ausländer jeder Staatsangehörigkeit
Beamter werden. Das gilt für EU-Staatsangehörige auch in den
Verwaltungsbereichen, die ihnen grundsätzlich nach Absatz 3 nicht offen stehen.
VV zu § 7
1
Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ist zu prüfen, ob der Bewerber,
dessen Einstellung in Aussicht genommen ist,
1.
gesundheitlich geeignet ist,
2.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
3.
nicht vorbestraft ist und gegen ihn nicht ein gerichtliches Strafverfahren oder
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Personalakten aus früheren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind einzusehen.
Bei der Einstellung in den Landesdienst ist § 48 Abs. 1 LHO zu beachten.
2
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes
nachzuweisen, das nicht früher als drei Monate vor dem Zeitpunkt erteilt worden
ist, zu dem es vorgelegt wird. Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf für einen Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung
eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, ist der Nachweis durch
ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nur zu fordern, wenn Zweifel über den
Gesundheitszustand bestehen; andernfalls genügt eine Erklärung des Bewerbers
über seinen Gesundheitszustand. Dies gilt auch bei der Berufung eines früheren
Beamten, dessen Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Prüfung
geendet hat (§ 35 Abs. 2 Satz 2), in das Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die
Berufung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf
Widerruf erfolgt und bei Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf das
Zeugnis des Gesundheitsamtes vorgelegen hat. Soweit danach für die Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in das Beamtenverhältnis auf Probe das
Zeugnis des Gesundheitsamtes noch erforderlich ist, soll es eine Prognose über
die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit enthalten.
Bei der Berufung eines Jugendlichen in das Beamtenverhältnis muss das Zeugnis
des Gesundheitsamtes den Anforderungen der Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz
entsprechen. Im übrigen wird auf § 24 Gesundheitsdatenschutzgesetz und die dazu
ergangene Verordnung über amtsärztliche Untersuchungen für den öffentlichen
Dienst hingewiesen (SGV. NW. 21260).
Die Kosten des Nachweises der gesundheitlichen Eignung trägt die Dienststelle.
3.
Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist von dem Bewerber eine Erklärung zu
verlangen. Ferner ist eine Erklärung (Anlage 1) zu verlangen, ob
er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
4.
Zur Prüfung, ob der Bewerber vorbestraft ist, ist er aufzufordern, bei der für
ihn zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der
Einstellungsbehörde zu beantragen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so kann
das Führungszeugnis von der Behörde unmittelbar angefordert werden. Ist das
Führungszeugnis zeitlich beschränkt, so ist von dem Bewerber außerdem eine
Erklärung zu verlangen. Das den obersten Landesbehörden nach § 41
Bundeszentralregistergesetz zustehende Recht, unbeschränkte Auskunft aus dem
Zentralregister zu erhalten, bleibt unberührt.
5.
Den unberücksichtigt gebliebenen Bewerbern sollen die Anlagen zum
Bewerbungsschreiben unmittelbar nach Beendigung der Auslese zurückgesandt
werden.
6.
Auf Bewerber für das Amt des Bürgermeisters und des Landrats finden die Nummern
1 bis 4 keine Anwendung.
VV zu § 8
1.1
Wird ein Ehrenbeamter in ein hauptberufliches Beamtenverhältnis berufen,
handelt es sich um die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Nummer l und
nicht um eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art nach Nummer 2 (§
183 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1).
1.2
Keiner Ernennung bedarf es
1. zur Übertragung eines
anderen Amtes mit demselben Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ohne
Wechsel der Laufbahngruppe,
2. zur Übertragung eines
anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und derselben Amtsbezeichnung.
Dem Beamten ist die
Übertragung des Amtes mit der anderen Amtsbezeichnung oder der anderen Besoldungsgruppe
schriftlich mitzuteilen. Die Übertragung des Amtes und die Einweisung in die
Planstelle werden mit der Mitteilung an den Beamten wirksam, wenn nicht in der
Mitteilung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
1.3
Auch bei einer Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle schriftlich
mitzuteilen; der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung wirksam werden soll, und die
Besoldungsgruppe sind unter Beachtung von § 3 Abs. 1 LBesG anzugeben. Wird das
Beamtenverhältnis begründet, so darf der Zeitpunkt, zu dem die Einweisung in
die Planstelle verfügt wird, nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Ernennung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) liegen.
2.1
Eine Ernennung ist nur wirksam, wenn eine Urkunde mit dem in VV 2.2
vorgeschriebenen Inhalt ausgehändigt worden ist. Die Ernennungsurkunde ist
eigenhändig zu vollziehen und mit dem Datum der Ausfertigung zu versehen.
Staatlich verliehene Titel und akademische Grade sind vor den Namen zu setzen.
Soll die Ernennung erst
zu einem Zeitpunkt nach dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam
werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1), so ist dieser Zeitpunkt in der Urkunde hinter dem
Wort „wird“ mit den Worten „mit Wirkung vom ...“ anzugeben.
2.2
Für die jeweiligen Maßnahmen müssen folgende Formulierungen in der Urkunde
enthalten sein:
2.2.1
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf
„ ... wird unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur/zum ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.2
bei Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Begründung dieses
Beamtenverhältnisses
„ ... wird unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum ... (Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.3
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis
anderer Art (z.B. Widerrufbeamtenverhältnis, Zeitbeamtenverhältnis)
„ … (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ... wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf
Probe verliehen.“
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe aus einem anderen
Beamtenverhältnis:
„ ... (Amts- oder Dienstbezeichnung)
... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ... für die Dauer von
... Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.5
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe aus einem Beamtenverhältnis
anderer Art und gleichzeitiger Anstellung
„ ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer
Beamtin/eines Beamten auf Probe zur/zum... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.6
bei Lebenszeitverbeamtung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe
„… (Amtsbezeichnung) ...
wird die Eigenschaft einer Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.“
2.2.7
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses (z.B. Professoren, § 83 LVO)
„ ... wird unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.8
bei Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und gleichzeitiger
Anstellung
„ ...
(Dienstbezeichnung)... wird unter Verleihung der Eigenschaft einer
Beamtin/eines Beamten auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.9
bei Beförderung
„ ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ... wird zur/zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.10
bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit unter Begründung des
Beamtenverhältnisses
„ ... wird unter Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum ...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.2.11
bei Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen
Beamtenverhältnis
„ ... (Amts- oder
Dienstbezeichnung) ... wird unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf ...
für die Dauer von ...Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur/
zum ... (Amts- oder Dienstbezeichnung) ernannt.“
2.2.12
bei Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis
„ ... wird unter Berufung
in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter zur/ zum ...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3
bei der Ernennung von Richtern (§ 17 DRiG) müssen folgende Formulierungen in
der Urkunde enthalten sein:
2.3.1
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe
„ ... wird unter Berufung
in das Richterverhältnis auf Probe zur/zum
Richterin/Staatsanwältin/Richter/Staatsanwalt ernannt.“
2.3.2
bei Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags
„ ... wird unter Berufung
in das Richterverhältnis kraft Auftrags zur/zum Richterin/Richter kraft
Auftrags ernannt.“
2.3.3
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
„ … wird unter Berufung
in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.4
bei Berufung in ein Richterverhältnis auf Zeit „ ... wird unter Berufung in das
Richterverhältnis auf Zeit für die Dauer von ... Jahren zur/zum...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.5
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art
„ ... wird die
Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des
Richterverhältnisses) verliehen.“
2.3.6
bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein solches anderer Art und
gleichzeitiger Verleihung eines Amtes
„ ... wird unter
Verleihung der Eigenschaft einer Richterin/eines Richters auf ... (Art des
Richterverhältnisses) zur/zum ... (Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.7
bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen
Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung sowie bei der
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt
„ ... wird zur/zum ...
(Amtsbezeichnung) ernannt.“
2.3.8
bei der Berufung ehrenamtlicher Richter, die als solche aufgrund ihrer
besonderen Rechte und Pflichten berufen werden
„ ... (Berufsbezeichnung,
Vor- und Zuname) wird unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis für
die Zeit vom... bis zum ... zur/zum ... (Bezeichnung des Ehrenamtes) ernannt.“
2.3.9
In der Mitteilung an Richter über die Einweisung in die Planstelle (VV 1.3) ist
mit Rücksicht auf § 27 Abs. 1 DRiG auch das Gericht anzugeben, bei dem das
Richteramt übertragen wird.
Die Übertragung eines
weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG) ist dem
Richter schriftlich mitzuteilen.
2.4
Ein Durchschlag der Urkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der
Aushändigung ist aktenkundig zu machen.
3.
Ob bei Entlassung, Zurruhesetzung oder Eintritt in den Ruhestand Urkunden
ausgefertigt werden und welchen Inhalt sie haben sollen, entscheiden die
zuständigen oder ermächtigten Stellen.
VV zu § 8a
Zum Ruhen der Rechte und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird auf das Europaabgeordnetengesetz, das Abgeordnetengesetz
des Bundes und das Abgeordnetengesetz NW (SGV. NW. 1101) sowie auf § 60 Abs. 2
hingewiesen.
VV zu § 9
1.
Vor Ablauf der Probezeit ist die gesundheitliche Eignung nur zu prüfen, wenn
a) sie vor der Berufung
in das Beamtenverhältnis nicht geprüft worden ist oder
b)der Gesundheitszustand
dazu Veranlassung gibt.
Vor der Umwandlung eines
Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ist die gesundheitliche
Eignung nur zu prüfen, wenn
a) bei Beamten auf Zeit die
Prognose für die gesundheitliche Eignung für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
fehlt oder
b) die Ernennung eines
dienstunfähigen Beamten zum Beamten auf Lebenszeit zu befürchten ist.
Dies gilt insbesondere
nach Ablauf einer langjährigen Beurlaubung (§ 9 Abs. 3).
2
Die Dienstfähigkeit ist durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen;
die Kosten des Nachweises trägt die Dienststelle.
VV zu § 10
1
In der Landesverwaltung werden Urkunden von den nach der Verordnung über die
Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes
Nordrhein-Westfalen (SGV. NW. 2030 und 20300) zuständigen oder ermächtigten
Stellen vollzogen. Für Beamte des Landtags gilt § 182, für Beamte im
Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs gilt § 184.
2
Bei Zuständigkeit der Landesregierung werden Urkunden nach § 13 GO LR vollzogen.
Der Ministerpräsident
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“
Vollzieht nach § 13 Abs.
2 GO LR der Ministerpräsident die Urkunden, unterzeichnet er
Der Ministerpräsident
(Name)“
Vollzieht nach § 13 Abs.
3 GO LR ein Mitglied der Landesregierung die Urkunde, zeichnet es
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“
des Ministerpräsidenten“
oder
„Für den Ministerpräsidenten
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“
Die Ministerin/Der Minister
(Name)“
Bei Zuständigkeit einer obersten Landesbehörde (§3 Abs. 1) vollzieht diese die
Urkunde
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“
Bei Zuständigkeit einer Behörde, Einrichtung oder Stelle der Landesverwaltung,
die einer obersten Landesbehörde untersteht, vollzieht diese die Urkunde
Nordrhein-Westfalen
Für das Ministerium
Die Behörde/Die Einrichtung/Die Stelle
(Name der/des Zeichnungsbefugten)“
Urkunden werden von der Person unterzeichnet, die nach der Geschäftsordnung der
für die Ernennung zuständigen Stelle befugt ist. Ist die zeichnungsbefugte
Person verhindert, zeichnet - außer in den Fällen der VV 2 - die
vertretungsberechtigte Person „In Vertretung“.
6
Urkunden sind mit dem Prägesiegel des Landessiegels (§§ 3, 4 der Verordnung
über die Führung des Landeswappens - SGV. NW. 113) zu versehen.
VV zu § 11
1
Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses ist vorgeschrieben in den §§ 22,
23, 24 und 25 LBG, in den §§ 9, 10 und 11 DO NW sowie in den Verordnungen nach
§ 15 Abs. 1 und § 187 Abs. 1 LBG und nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen
Notständen.
2
Die Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie
in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung vorgesehen ist.
VV zu § 13
1
Verzögert sich die Rücknahme der Ernennung (§§ 12, 13 Abs. 2), so ist zu
prüfen, ob dem Beamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte zu
verbieten ist.
2
Besteht in Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Gefahr, dass die Frist des § 13
Abs. 2 Satz l abläuft, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung
zusammentritt, so ist gegebenenfalls eine Dringlichkeitsentscheidung nach den
Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze herbeizuführen.
VV zu § 23
1
Die Beendigung der Probezeit soll dem Beamten schriftlich mitgeteilt werden,
wenn er im Beamtenverhältnis auf Probe bleibt und kein Amt verliehen erhält.
2
Soll die Probezeit verlängert werden, so sind dem Beamten spätestens bei Ablauf
der Probezeit die Dauer der Verlängerung und die Gründe dafür schriftlich
mitzuteilen.
VV zu § 28
1.1
Für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 28 Abs.
2 LBG, für die Versetzung über diesen Bereich hinaus § 123 BRRG. Dabei erhält
der Beamte weder eine Entlassungsverfügung noch eine Ernennungsurkunde. Einen
neuen Diensteid hat der Beamte nur zu leisten, wenn ernoch nicht nach § 61
vereidigt ist.
1.2
Vor der Erklärung seines Einverständnisses hat der aufnehmende Dienstherr ein
Zeugnis des Gesundheitsamtes über die gesundheitliche Eignung zu verlangen,
wenn der Gesundheitszustand des Beamten dazu Veranlassung gibt. VV 2.1 Satz l
zu § 6 gilt entsprechend. Ist aufnehmender Dienstherr das Land, so trägt es die
Kosten. Bei der Versetzung in den Dienst des Landes sind § 48 Abs. 1 LHO und
die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (vgl. SMBl. NW. 631) zu beachten.
1.3
In Fällen der VV 1.1 ist dem Beamten nach der Versetzung unter Hinweis auf die
Fortdauer seines Beamtenverhältnisses die von ihm nach der Versetzung zu
führende Amts- oder Dienstbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Erhält der
Beamte Dienstbezüge, ist in der Mitteilung auch die seinem Amt entsprechende
Besoldungsgruppe anzugeben.
2.1
Die Versetzung nach § 28 Abs. 1 und 3wird von der abgebenden im Einvernehmen
mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamten des Landes die
vorgesetzte Behörde die Versetzung vornimmt.
2.2
Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt
wirksam, frühestens mit dem Tage, an dem sie dem Beamten bekannt gegeben wird.
3
Die Verwaltung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) ist eine einheitliche
Verwaltung; bei der Verwendung in einer anderen Dienststelle derselben Gemeinde
liegt daher keine Versetzung vor.
4
§ 28 Abs. 3 findet nur Anwendung bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden
des Landes. Für die Rechtsstellung der Beamten bei der Umbildung von
Körperschaften gelten die §§ 128 bis 133 BRRG.
VV zu § 29
1
Für die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn im Landesbereich gilt § 29 Abs.
2 LBG, für die Abordnung über diesen Bereich hinaus § 123 BRRG.
2
Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherrn (§ 29 Abs. 1)
wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt,
wenn nicht bei Beamten des Landes die vorgesetzte Behörde die Abordnung
vornimmt.
3
VV 2.2 zu § 28 gilt entsprechend.
VV zu § 31
1
Wegen der Verpflichtung der Beamten auf Zeit zur Weiterführung des Amtes nach
Ablauf der Amtszeit vgl. die VV 3.1 und 3.2 zu § 5.
2
Die Entlassung nach § 31 Nr. 2 ist vor Ablauf der Amtszeit zu verfügen. Die
Entlassungsverfügung ist mit einer Begründung zu versehen und zuzustellen; sie
wird nach § 36 mit Ablauf der Amtszeit wirksam. Auf VV 2 zu §5 wird verwiesen.
Wird die Entlassungsverfügung dem Beamten nicht rechtzeitig zugestellt, so
tritt der Beamte unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 2 in den
Ruhestand.
VV zu § 32
l
Ausland im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 ist das Gebiet außerhalb des Deutschen
Reiches in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937.
2.1
Die Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 wird mit dem Ablauf des Tages vor dem
Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde des anderen Dienstherrn wirksam
(vgl. § 10 Abs. 3). Dieser Tag soll von dem aufnehmenden Dienstherrn mit dem
bisherigen Dienstherrn des Beamten vereinbart werden.
2.2
Die Fortdauer des Beamtenverhältnisses (§ 32 Abs. 3 Satz 3) kann nur vor dem
Wirksamwerden der Entlassung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 (vgl. VV 2.1 Satz 1)
angeordnet werden.
3
Zu den Entlassungstatbeständen gehört auch die Ernennung zum Berufssoldaten,
zum Soldaten auf Zeit und zum berufsmäßigen Angehörigen oder Angehörigen auf
Zeit des Zivilschutzkorps (§ 125 Abs. 1 BRRG). Das gilt bei der Ernennung zum
Soldaten auf Zeit nicht, wenn die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate oder
endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt wird (§ 16 a Abs.
2 Arbeitplatzschutzgesetz).
VV zu § 33
1
Bevor die Entlassung verfügt wird, soll der Beamte auf die rechtlichen Folgen
der Entlassung (§ 37) hingewiesen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrags
bedarf nicht der Schriftform; sie ist jedoch zu empfehlen.
2
Zu den Voraussetzungen, unter denen kommunale Ehrenbeamte ihre Entlassung
verlangen können, wird auf § 21 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung und § 18 Kreisordnung
verwiesen.
VV zu § 34
Die Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 ist nur nach Durchführung eines
Verfahrens nach § 125 Abs. 1 DO NW zulässig.
2
Die Entlassungsverfügung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist spätestens unverzüglich
nach Ablauf der Probezeit zuzustellen. Wird die mangelnde Bewährung schon
frühzeitig festgestellt, soll die Entlassung nicht erst zum Ablauf der
Probezeit, sondern zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden.
3
Der Beamte auf Probe, der dienstunfähig wird, muss entlassen werden, wenn er
nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird.
4
Der Beamte darf nur dann nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 entlassen werden, wenn sein
Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung (Verschmelzung oder wesentliche
Veränderung des Aufbaues) berührt wird. VV 4 zu § 28 gilt entsprechend.
5
Auf § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 11 Mutterschutzverordnung wird
hingewiesen.
VV zu § 35
1
Vor der Entlassung eines Beamten auf Widerruf wegen Dienstvergehens ist nach §
125 Abs. 3 DO NW zu verfahren.
2
Auf § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz und § 11 Mutterschutzverordnung wird
hingewiesen.
VV zu § 37a
1.1
Der Eintritt in den Ruhestand nach § 44Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3, § 49 Abs. 2,
§ 192 oder den §§ 197, 198, in Verbindung mit dem § 192 setzt voraus, dass der
Beamte eine Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG) von mindestens fünf
Jahren abgeleistet hat. Für die Beamten auf Zeit gelten ferner die Regelungen
in § 44 Abs. 2 Satz 2 und § 229.
1.2
Der Eintritt in den Ruhestand nach § 45 Abs. 1 setzt voraus, dass der Beamte
entweder eine Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG) von mindestens fünf
Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder
Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
1.3
Die VV 1.1 gilt entsprechend für die Entpflichtung von Professoren (§ 224 Abs.
1).
1.4
Die VV 1.1 gilt nicht für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach §
38 Abs. 1 oder § 39. Sie gilt ferner nicht im Falle des § 44 Abs. 4 und des §
49 Abs. 1.
2.1
Liegen die Voraussetzungen der VV 1.1 bis 1.3 nicht vor, so endet in den Fällen
des § 44 Abs. 2, des § 192 sowie der §§ 197, 198 in Verbindung mit § 192 das
Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung kraft
Gesetzes. Dies ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
2.2
Liegen die Voraussetzungen der VV 1.1 bis 1.3 nicht vor, so bedarf es in den
Fällen des § 45 Abs. 1 und des § 45 Abs. 3 zu der Entlassung einer
Entlassungsverfügung. Für die Zuständigkeit zur Entlassung und den Zeitpunkt
des Eintritts der Entlassung gilt § 36. Zu § 49 Abs. 2 wird auf § 34 Abs. 1 Nr.
3 verwiesen.
2.3
Die Rechtsfolgender Entlassung (VV 2.1 und 2.2) ergeben sich aus § 37.
3
§ 37 a Satz 2 gilt nicht nur für Beamte, deren Dienstverhältnis vor dem 1.
Januar 1977 begründet worden ist (§ 221).
VV zu §§ 38, 39
Für Beamte, die in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, gelten die besonderen Vorschriften der
§§ 40 bis 43, des § 44 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des § 83 Abs. 2 Nr. 4 LBG, des
§ 4 Abs. 1 und 2 BesG sowie des § 14 Abs. 2 BeamtVG, im übrigen die allgemeinen
Vorschriften für Ruhestandsbeamte.
VV zu § 42
1.1
Dem Beamten, dessen erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Aussicht
genommen ist, ist schriftlich bekannt zugeben:
1. dass beabsichtigt ist,
ihn erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (auf Zeit) zu berufen,
2. welches Amt ihm
übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist,
3. wann der Dienst
anzutreten ist,
4. dass er seinen
Anspruch auf Versorgungsbezüge verliert, wenn und solange er schuldhaft der
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.
1.2
Hat der Beamte eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist ihm eine
angemessene Frist zur Abwicklung seiner Geschäfte vor Dienstantritt zu gewähren
2.1
Macht der Beamte geltend, dass er dienstunfähig sei, so erklärt sein früherer
unmittelbarer Dienstvorgesetzter nach Einholung eines amtsärztlichen
Gutachtens, ob er ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dienstunfähig hält. Die
Dienstunfähigkeit enthebt den Beamten der Verpflichtung des § 42.
2.2
Kommt der Beamte seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so sind § 83 Abs.
2 Nr. 4 LBG und § 60 BeamtVG zu beachten.
3
Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind § 6 Abs. 1
und § 8 Abs. 1 und 2 zu beachten.
4
Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch wiederverwendet werden, wenn die
Voraussetzungen in § 42 fehlen. Für die Wahrung des Besitzstandes gilt § 13
Abs. 4 BBesG.
VV zu § 43
1
Mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den
Voraussetzungen des § 42 Satz l und 2 endet der einstweilige Ruhestand. Bei
späterem Eintritt in den Ruhestand erhält der Beamte Versorgung nur aus dem
neuen Beamtenverhältnis.
2
Der einstweilige Ruhestand endet nicht, wenn die Voraussetzungen in § 42 Satz l
und 2 nicht erfüllt sind. Der Beamte behält dann neben den Dienstbezügen aus
der Wiederverwendung den Versorgungsanspruch aus dem Amt, aus dem er in den
einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist. § 7 Satz l Nr. l Buchstabe a und
die §§ 53, 54 und 65 BeamtVG sind anzuwenden.
VV zu § 44
1
Ein am ersten Tage eines Kalendermonats geborener Beamter erreicht die Altersgrenze
mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.
2
Im Falle des § 44 Abs. 4 soll dem Beamten der Zeitpunkt, von dem an er als
dauernd in den Ruhestand getreten gilt, schriftlich mitgeteilt werden.
VV zu § 45
1.1
§ 45 Abs. 1 Satz 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Beamte wegen derselben
Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mit Unterbrechungen mehr
als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dasser
innerhalb weiterer sechs Monate wieder volldienstfähig wird.
1.2
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann
abgesehen werden, wenn ihm unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 ein anderes
Amt derselben oder einer anderen Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt,
übertragen werden soll und nach einem ärztlichen Zeugnis zu erwarten ist, dass
er den gesundheitlichen Anforderungen dieses Amtes noch genügt. Von dieser
Möglichkeit soll besonders bei jüngeren Beamten zur Vermeidung vorzeitiger
Zurruhesetzung Gebrauch gemacht werden. Auf § 13 Abs. 2 und 3 BesG und § 5 Abs.
5 BeamtVG wird hingewiesen.
1.3
Der Dienstherr trägt die Kosten einer angeordneten ärztlichen Untersuchung oder
Beobachtung.
1.4
Soll ein Schwerbehinderter Beamter (§§ 1. 2 Schwerbehindertengesetz) wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt werden, ist § 47 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz zu
beachten. Von der Möglichkeit der VV 1.2 soll bei einem Schwerbehinderten
Beamten regelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn die Dienstunfähigkeit auf der
Behinderung beruht.
2
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 45 Abs 3 soll nur auf Grund eines
schriftlichen Antrages ausgesprochen werden. Der Antrag darf nicht an
Bedingungen geknüpft sein. Er kann vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der
Zurruhesetzung gestellt werden, aber frühestens für diesen Zeitpunkt.
VV zu § 46
1
Außer dem amtsärztlichen Gutachten kann zusätzlich ein fachärztliches Gutachten
eingeholt werden, wenn das für die Abgabe der Erklärung zweckmäßig ist.
2
Die Kosten dieser Gutachten trägt der Dienstherr.
1.1
Die VV zu § 46 gelten entsprechend.
1.2
Die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 ist zuzustellen. Sie ist nicht mit einer
Belehrung über einen Rechtsbehelf zu versehen. Auf die Möglichkeit,
Einwendungen zu erheben (§ 47 Abs. 3 Satz 1), soll jedoch hingewiesen werden.
1.3
Während des Verfahrens kann dem Beamter, unter den Voraussetzungen des § 63 die
Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.
2
Mit der Ermittlung des Sachverhalts (§ 47 Abs. 4 Satz 2) darf nur ein Richter
oder ein Beamter beauftragt werden, der die Befähigung zum Richteramt oder die
durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt. Er
ist an Weisungen nicht gebunden; zu allen Vernehmungen hat er einen
Schriftführer zuzuziehen.
3
Grundlage für die Berechnung der nach § 47 Abs. 4 Satz 1 einzubehaltenden
Besoldung ist das Ruhegehalt, das dem Beamten zustehen würde, wenn er mit dem
Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung über die Fortführung des
Verfahrens folgen, in den Ruhestand getreten wäre. Wird der Beamte nach § 47
Abs. 5 Satz 2 in den Ruhestand versetzt. so ist das Ruhegehalt neu zu
berechnen. Dabei ist die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes als Dienstzeit im
Sinne des Besoldungsrechts und des Versorgungsrechts zu berücksichtigen.
4
Die Kosten des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines
Widerspruchsverfahrens, zu denen auch die baren Auslagen eines Pflegers
gehören, trägt der Dienstherr. Soweit es die Fürsorgepflicht gebietet, trägt
der Dienstherr auch die Kosten eines notwendigen Beistandes.
VV zu § 48
1
Die Behörde ist verpflichtet, spätestens drei Jahre nach Eintritt des Beamten
in den Ruhestand zu prüfen, ob der Beamte anzuhalten ist, sich auf seine
Dienstfähigkeit durch das Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Das gilt nicht,
wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit
der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nichtzu rechnen ist oder der Beamte
das 60. Lebensjahr vollendet hat
2
Die VV zu §§ 42, 43 und 46 gelten entsprechend.
VV zu § 49
l
Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalles (§ 31 BeamtVG) ist stets eine
Beschädigung im Sinne des § 49 Abs. 1. Hinzu kommen gesundheitliche Schäden,
die auf einer von § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht erfassten Krankheit beruhen, die
sich der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.
2.1
Unter § 49 Abs. 2 fällt auch eine Dienstunfähigkeit, die auf einer
Wehrdienstbeschädigung beruht.
2.2
Von einer Versetzung in den Ruhestand nach § 49 Abs. 2 ist in der Regel
abzusehen, wenn der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes
Verschulden herbeigeführt hat. Von ihr soll abgesehen werden, wenn der Beamte
nicht erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO) ist. Wird der Beamte im
Falle des § 49 Abs. 2 nicht in den Ruhestand versetzt, so ist er nach § 34 Abs.
1 Nr. 3 zu entlassen.
3
Die VV 1.1 bis 1.4 zu § 45 gelten entsprechend.
VV zu § 50
In
Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 soll als Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes
das Ende eines Kalendermonats festgesetzt werden.
VV zu § 51
1.1
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch, wenn der Beamte wegen mehrerer vorsätzlich
begangener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr oder
längerer Dauer verurteilt worden ist. Ist er wegen vorsätzlicher und
fahrlässiger Handlungen zu einer solchen Gesamtstrafe verurteilt worden, so
gelten für die Berechnung der Zeiten in § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur die
für Vorsatz ausgeworfenen Einsatzstrafen.
1.2
Die Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Satz l tritt auch dann ein, wenn die
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
2
Der Dienstvorgesetzte soll den Verlust der Beamtenrechte, die Gründe dafür und
den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses dem Beamten schriftlich
mitteilen.
VV zu § 52
Im Falle des § 51 enden
unter den Voraussetzungen des § 74 auch Nebenämter und Nebenbeschäftigungen des
Beamten.
VV zu § 53
Ist einem Beamten die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt, so gilt § 54 nur dann
entsprechend, wenn auch diese Aberkennung durch Gnadenerweis rückgängig gemacht
worden ist.
VV zu § 62
1
Der Beamte darf auch keine Amtshandlung vornehmen, durch die er sich selbst
oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würde. Angehörige des Behördenleiters sollen nicht in der Behörde
beschäftigt werden.
2
Der Beamte ist verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die Tatbestände, die ihm
bei Amtshandlungen Beschränkungen oder Zurückhaltung auferlegen, zu melden.
VV zu § 65
Für die Versagung der
Aussagegenehmigung genügt es nicht, dass die Aussage dem Wohl einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes Nachteile bereiten würde. In diesem Fall kann die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
VV zu § 67
1
Soweit die Nebentätigkeitsverordnung die Tätigkeit in Unternehmen mit
überwiegender Beteiligung der öffentlichen Hand dem öffentlichen Dienst
gleichstellt (§ 3 Abs. 2 NtV), steht auch die Tätigkeit in
Tochtergesellschaften, die sich mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher
Hand befinden, dem öffentlichen Dienst gleich.
2
Die Übertragung einer vergüteten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist,
soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, ausgeschlossen, wenn die
Tätigkeit ihrer Art nach durch die Geschäftsverteilung dem Beamten in seinem
Hauptamt als weitere dienstliche Aufgabe übertragen oder ihm für die Tätigkeit
eine angemessene Entlastung im Hauptamt gewährt werden kann. Für Ausnahmen gilt
§ 24 NtV.
3
Wann dienstliche Interessen durch eine Nebentätigkeit insbesondere
beeinträchtigt werden, ergibt sich aus § 68 Abs. 2 Satz 2.
4
Für den Widerruf des Verlangens zur Übernahme einer Nebentätigkeit auf Grund
des § 67 Satz 3 ist Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 eingetreten ist.
5
Die für das Verlangen zur Übernahme einer Nebentätigkeit vorgeschriebene
Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf des Verlangens
entsprechend.
VV zu § 68
1
Gewerbebetrieb im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist jeder Betrieb zur Erzielung
dauernder Einnahmen.
2.1
Für die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit genügt nicht eine
abstrakte Gefährdung dienstlicherInteressen oder erheblicher Belange des
Arbeitsmarktes. Nur die im Einzelfall begründete Besorgnis der Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen oder erheblicher Belange des Arbeitsmarktes durch die
Nebentätigkeit rechtfertigt die Versagung der Genehmigung dieser Tätigkeit.
2.2
Die Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit auf Grund des § 68 Abs. 2
Satz 2 Nr. l erfordert, dass die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die
Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. § 68 Abs. 2 Satz
3 trifft eine Aussage hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit; die Art der
Nebentätigkeit kann ein Abweichen von dem Regelumfang rechtfertigen.
2.3
Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 68 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Umfang der Nebentätigkeit ohne Bedeutung.
2.4
In den Fällen des § 68 Abs. 1 Nr. 3 ist, sofern nicht bereits eine Versagung
der Genehmigung wegen zu besorgender Beeinträchtigung dienstlicher Interessen
(§ 68 Abs. 2) geboten ist, die Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes (§ 6 a
Abs. 1 NtV) darüber einzuholen, inwieweit die beabsichtigte Nebentätigkeit
Belange des Arbeitsmarktes beeinträchtigen kann (§ 68 Abs. 3 Satz 1). Zu diesem
Zweck ist das Arbeitsamt - ohne Nennung des Namens des Antragstellers - so
umfassend über die geplante Nebentätigkeit zu unterrichten, dass eine Auskunft
gemäß § 6 a Abs. l NtV möglich ist. Von der Einschaltung des Arbeitsamtes kann
nur abgesehen werden, wenn
a)
trotz Vorliegens einer Beeinträchtigung erheblicher Belange des Arbeitsmarktes
die Genehmigung zu erteilen wäre oder erteilt werden könnte (§ 68 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz l oder 2),
b)
der Stand der
Beschäftigung in den in Frage kommenden Berufsklassen, insbesondere auf Grund
einer bereits vorliegenden Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes hinreichend
bekannt ist.
Wollen Beamte eine nach §
68 Abs. 1 Nr. 3 genehmigungspflichtige Lehr- oder Unterrichtstätigkeit, die von
Lehrern auf Grund ihrer Lehramtsbefähigung wahrgenommen werden könnte, ausüben,
ist § 6 a Abs. 2 NtV zu beachten; von dem dort vorgesehenen Nachweis kann in
den Fällen des § 68 Abs. 3 Satz 2 abgesehen werden.
3
Bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit ist dem Beamten stets aufzugeben,
1. Veränderungen
gegenüber den im Antrag enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Vergütung und
Dauer der Nebentätigkeit,
2. die Beendigung der
Nebentätigkeit mitzuteilen.
4
VV 2 zu § 67 gilt entsprechend.
5
Die für Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer
Nebentätigkeit vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den
Widerruf der Genehmigung entsprechend.
VV zu § 69
1.l
Die Genehmigungsfreiheit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf
auftragsgebundene Nebentätigkeiten (z.B. als Preisrichter) oder auf
Nebenbeschäftigungen, bei denen die verwaltende Tätigkeit oder der Erwerbszweck
im Vordergrund stehen (z.B. Herausgabe oder Vertrieb von wissenschaftlichen
oder anderen Zeitschriften; kunstgewerblicher Produktionsbetrieb; regelmäßiges
Auftreten als Musiker, Sänger, Rezitator, Schauspieler) - vgl. § 10 Abs. 1 und
2 NtV -.
1.2
Eine Lehrtätigkeit gegen Vergütung ist genehmigungspflichtig, auch wenn sie in
Form von Nachhilfeunterricht ausgeübt oder als Vortragsreihe bezeichnet wird
(vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV).
2
Untersuchungen oder Gutachten, die zum amtlichen Aufgabenkreis der Behörde oder
Einrichtung (z.B. wissenschaftliche Institute oder Anstalten, staatliche
Gewerbeärzte) gehören, können keine Nebentätigkeit sein.
3
Für die Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 69 Abs. 2 Satz 2 gilt Satz l
der VV 4 zu § 67 entsprechend.
4
Die Untersagung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.
VV zu § 70
1.1
Nebentätigkeiten, die auf Verlangen (§ 67), Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten übernommen werden, dürfen auch innerhalb der Arbeitszeit
ausgeübt werden.
1.2
Bei Zulassung einer Ausnahme nach § 70 Abs. l Satz 2, über die der
Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, darf auf die
Nachleistung der versäumten Arbeitszeit nicht verzichtet werden.
2
Die Auskunft nach § 70 Abs. 4 kann in Einzelfällen aus besonderem Anlass
verlangt werden. Sie steht neben der allgemeinen Pflicht des Beamten zur
Vorlage einer Aufstellung über die Nebeneinnahmen nach § 71.
VV zu § 71
1.1
Der Beamte hat am Ende des Rechnungsjahres seinem Dienstvorgesetzten die
Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn diese die in der
Rechtsverordnung nach § 75 bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Einer besonderen
Aufforderung des Dienstvorgesetzten dazu bedarf es nicht. Ausnahmen von der Meldepflicht
lässt das Landesbeamtengesetz nicht zu.
1.2
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Verpflichtung, Nebeneinnahmen, die
eine Jahreshöchstgrenze übersteigen, an die zuständige Kasse abzuführen (§§ 13,
14 NtV).
2
Zu melden sind die im ablaufenden Rechnungsjahr erzielten Bruttoeinnahmen in
dem in der Rechtsverordnung nach § 75 bestimmten Umfang aus Nebentätigkeiten
a) im öffentlichen Dienst
(§ 3 Abs. 1 NtV), ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind oder
nicht,
b) die den Tätigkeiten im
öffentlichen Dienst gleichstehen (§ 3 Abs. 2.NtV), ohne Rücksicht darauf, ob
sie genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sind,
c) außerhalb des
öffentlichen Dienstes, sofern die Tätigkeit genehmigungspflichtig ist.
3.1
Der unmittelbare Dienstvorgesetzte stellt sicher, dass Jeder Beamte über die
Pflicht zur Vorlage einer Aufstellung unterrichtet wird. Die Aufstellung ist
von den Beamten des Landes nach einem vom Innenminister und Finanzminister
erstellten Muster vorzulegen.
3.2
Behördenleiter legen die Aufstellung ihrem Dienstvorgesetzten, die Mitglieder
des Vorstandes der Sparkasse dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats von sich aus
vor.
4
Der Dienstvorgesetzte prüft die Zulässigkeit der Nebentätigkeit, die
Vergütungshöhe und die Erfüllung der Abführungspflicht nach § 13 NtV. Die
Aufstellung ist sodann zu den Personalakten zu nehmen. Bestehen gegen die
Nebentätigkeit oder hinsichtlich der Erfüllung der Abführungspflicht Bedenken,
so hat der Dienstvorgesetzte das Erforderliche zu veranlassen (§ 67 Satz 3, §
68 Abs. 4, § 69 Abs. 2 Satz 2 und die VV dazu).
VV zu § 72
Die für Entscheidungen
über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 72 Abs. l Satz l
vorgeschriebene Schriftform (§ 70 Abs. 2 Satz 1) gilt für den Widerruf der Genehmigung
entsprechend.
VV zu §74
1.1
Die Nebentätigkeit endet in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit der Beendigung
des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes. Einer besonderen Entscheidung des
Dienstvorgesetzten bedarf es nicht.
1.2
Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem
Hinweis auf Rechtsfolge des § 74 unverzüglich der Stelle mitzuteilen, bei der
der Beamte die Nebentätigkeit ausübt.
2
§ 74 gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
VV zu § 76
Das Bewusstsein über das grundsätzliche Verbot der Annahme von Vorteilen, die
in Bezug auf das Amt gegeben werden, muss geschärft und aufrecht erhalten
werden.
1.1
Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für
persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Die Annahme von Belohnungen oder
Geschenken ohne ausdrückliche oder allgemeine Zustimmung des Dienstvorgesetzten
ist ein Dienstvergehen (§ 83). Sie stellt einen Verstoß gegen eine der
Kernpflichten der Beamten dar. Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 als Dienstvergehen, wenn sie
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in bezug auf ihr
früheres Amt verstoßen.
2
Ein Beamter macht sich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Annahme von
Belohnungen und Geschenken strafbar.
2.1
Ein Beamter, der für die (nicht pflichtwidrige) Dienstausübung einen Vorteil
für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB, die mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
2.2
Enthält die Handlung, für die der Beamte einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, eine
Verletzung seiner Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit
gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren und § 335 StGB in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren androht. Da der Versuch mit Strafe bedroht ist, kann
schon die bloße Bereitschaft zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung
strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
2.3
Der Vornahme einer Diensthandlung steht das Unterlassen der Handlung gleich.
3
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann
dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Folgen nebeneinander nach sich ziehen.
3.1
Der im Landesdisziplinargesetz (LDG) systemwechselbedingte Wegfall des
förmlichen Disziplinarverfahrens soll nicht zu einer weniger nachhaltigen
Ahndung von Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen führen. Im
Gegenteil soll das neue Recht durch die Erweiterung der behördlichen
Entscheidungskompetenzen sowie die Informationspflicht gegenüber der höheren
dienstvorgesetzten Stelle einen Beitrag zur verbesserten Korruptionsbekämpfung
leisten. Auch nach alter Rechtslage war bei Verstößen gegen das Verbot der
Annahme von Belohnungen und Geschenken das Verfahren vor den
Disziplinargerichten immer erst dann einzuleiten, wenn die
Disziplinarbefugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nicht ausreichten, um dem
dienstlichen Fehlverhalten des Beamten in angemessener Art und Weise zu
begegnen. Die Einstufung des Dienstvergehens bestimmt sich auch im Falle der
Annahme von Belohnungen und Geschenken wegen der Bandbreite der möglichen
Handlungsformen nach den Umständen des Einzelfalls.
3.2
Die gegebenen disziplinarischen Mittel des Landesdisziplinargesetzes sind mit
Nachdruck anzuwenden. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG ist ein Disziplinarverfahren von
Amts wegen durch die dienstvorgesetzte Stelle einzuleiten, wenn zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Gleichzeitig ist die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber
unverzüglich zu unterrichten.
3.3
Wird ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt, so endet das
Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 51 Abs. 1).
Ist der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert er
mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter (§ 59
Abs. l Nr. l BeamtVG).
3.4
Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird das bis dahin nach den Vorschriften
des Landesdisziplinargesetzes ausgesetzte Disziplinarverfahren unverzüglich
fortgeführt. Angesichts der Bedeutung des in Rede stehenden Dienstvergehens ist
im Einzelfall genau zu prüfen, ob bei Zugrundelegung der Rechtsprechung die
behördlichen Maßnahmen ausreichen oder ob die Erhebung der Disziplinarklage
geboten ist
3.4.1
Hat der Beamte bares Geld angenommen, so ist ohne Rücksicht auf die
strafrechtliche Qualifikation eines solchen Verhaltens in der Regel die
Erhebung der Disziplinarklage angezeigt, bei der der Beamte mit der Entfernung
aus dem Dienst, der Ruhestandbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen
muss. Ausnahmsweise kann nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls eine
Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts ausreichend sein.
3.4.2
Sofern eine Fallkonstellation vorliegt, in der die Disziplinargerichte in der
Vergangenheit auf Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung des Ruhegehalts oder
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt
haben, ist stets Disziplinarklage zu erheben.
3.4.3
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG ist zu beachten.
3.5
Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen
gesetzlich vorgesehen. So geht das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat
Erlangten auf den Staat über (Verfall, §§ 73 ff. StGB).
3.6
Der Beamte haftet für den durch seine rechtswidrige und schuldhafte Tat
entstandenen Schaden (§ 84).
Belohnungen und Geschenke sind alle Zuwendungen wirtschaftlicher oder
nichtwirtschaftlicher Art, die vom Geber oder in seinem Auftrag von dritten
Personen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass
der Beamte einen Rechtsanspruch hierauf hat (Vorteil).
4.1
Ein Vorteil kann liegen in
- der Zahlung von Geld,
- der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von
Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder
Verbrauch,
- besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder
zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
- der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte -
private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten),
- der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen,
- Bewirtungen,
- der Gewährung von Unterkunft,
- erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Zuwendung eines Vermächtnis oder
Einsetzung als Erbe),
- sonstigen Zuwendungen jeder Art.
Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es grundsätzlich nicht an.
4.2
Für die Anwendbarkeit des § 76 ist es ohne Bedeutung, ob der Vorteil dem
Beamten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar
zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte,
andere Bedienstete oder soziale Einrichtungen, „rechtfertigt” nicht deren
Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten
erforderlich.
5
„In bezug auf das Amt” ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende
Person sich davon leiten lässt, dass der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder
bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht
erforderlich. „Zum Amt” gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede
sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten
ausgeübte Nebentätigkeit. In bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung
sein, die der Beamte durch eine im Zusammenhang mit seinen dienstlichen
Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält.
5.1
Der Tatbestand aus VV 5 ist auch erfüllt, wenn einem Ruhestandsbeamten oder
einem entlassenen Beamten für sein Handeln oder Unterlassen als früherer
Beamter ein Vorteil gewährt wird.
5.2
Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der
privaten Sphäre des Beamten gewährt werden, sind nicht „in bezug auf das Amt” gewährt.
Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in bezug auf die
dienstliche Tätigkeit des Beamten verknüpft sein. Erkennt der Beamte, dass an
den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf er weitere
Vorteile nicht mehr annehmen. Die unter VV 6.1 dargestellte Verpflichtung, den
Dienstvorgesetzten von versuchten Einflussnahmen auf die Amtsführung zu
unterrichten, gilt auch hier.
6
Der Beamte darf eine Zuwendung ausnahmsweise annehmen, wenn die vorherige
Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorliegt oder wenn die Zuwendung nach VV 8
als stillschweigend genehmigt anzusehen ist. Bei der Beantragung der Zustimmung
hat der Beamte die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig
mitzuteilen.
6.1
Wenn die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf der
Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, wenn er von deren
nachträglicher Erteilung ausgehen darf. In diesem Fall muss er aber
unverzüglich um nachträgliche Zustimmung nachsuchen. Hat der Beamte Zweifel, ob
die Annahme eines Vorteils unter § 76 fällt oder stillschweigend genehmigt ist,
so hat er die Genehmigung zu beantragen. Darüber hinaus ist er verpflichtet,
über jeden Versuch, seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder
Belohnungen zu beeinflussen, seinen Dienstvorgesetzten zu unterrichten.
7
Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach
Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive
Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der
Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen
könnte.
7.1
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der
zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des dienstlichen Handelns (VV
5) beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.
7.2
Die Zustimmung kann mit der Auflage erteilt werden, die Zuwendung an eine
soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; in der Regel wird
es zweckmäßig sein, die zuwendende Person von der Weitergabe der Zuwendung zu
unterrichten.
7.3
Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, wenn es sich um Vorteile von nicht
nur geringem Wert (VV 8) handelt.
7.4
Die Zustimmung des Dienstvorgesetzten zur Annahme eines Vorteils schließt
jedoch die Rechtswidrigkeit und damit die Strafbarkeit nicht aus, wenn der
Vorteil vom Beamten gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine
vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt.
8
Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden
geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber,
Kalender, Schreibblocks) sowie von Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis des
Beamten (z. B. aus Anlass eines Geburtstages oder Dienstjubiläums) im
herkömmlichen Umfang kann allgemein als stillschweigend genehmigt angesehen
werden.
8.1
Als stillschweigend genehmigt angesehen werden kann auch eine übliche und
angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen der Beamte im
Rahmen seines Amtes, in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm
durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, z.B.
Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge,
gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen
dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von
Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen
wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.
8.2
Als stillschweigend genehmigt kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass
oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen
oder dergleichen angesehen werden, wenn die Bewirtungen üblich und angemessen
sind und wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit
haben, denen sich auch ein Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen
gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
8.3
Die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes
erleichtern oder beschleunigen (z.B. die Abholung eines Beamten mit einem
Kraftfahrzeug vom Bahnhof) gelten als stillschweigend genehmigt.
8.4
Stillschweigende Genehmigungen entbinden nicht von Angaben nach
reisekostenrechtlichen Vorschriften.
9
Bei der Annahme von Einladungen ist äußerste Zurückhaltung zu üben; es ist
schon der Anschein zu vermeiden, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden.
9.1
Die gesellschaftliche Vertretung einer Behörde beschränkt sich auf die
Behördenleitung und die von ihr beauftragten Mitarbeiter.
10
Der Dienstvorgesetzte kann sich bei Verletzung seiner Pflichten eines
Dienstvergehens schuldig und nach § 357 StGB strafbar machen. Auf die Pflicht
nach § 17 Abs. 1 LDG, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für einen
Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein
Disziplinarverfahren unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen des
Landesdisziplinargesetzes einzuleiten, wird ausdrücklich hingewiesen.
VV zu § 77
1
§ 77 Halbsatz l gilt nur für Beamte, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116
GG sind (vgl. § 6 Abs. 3 und § 233).
2
Beamte, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, bedürfen nach § 5 Abs. 1
Satz l und Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli
1957 (BGB1. I S. 844) der Genehmigung des Bundespräsidenten zur Annahme von
Titeln, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder von
anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes.
3
Wird einem Beamten von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes ein Titel, ein Orden oder ein Ehrenzeichen angetragen, hat er
dies unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Dieser legt die Anzeige
auf dem Dienstweg dem Chef, der Staatskanzlei vor, der sodann das Erforderliche
veranlasst.
VVzu§78a
Die Anordnung oder
Genehmigung von Mehrarbeit nach § 78 a Abs. 1 Satz 2 bedarf der Schriftform.
VV zu § 79
1
Bleibt der Beamte wegen Krankheit dem Dienst fern, so hat er die Erkrankung und
ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Bleibt der Beamte dem
Dienstlänger als drei Tage fern, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über
die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen. Bei längerer Krankheit kann
der Dienstvorgesetzte auch wiederholt die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangen. Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines
Dienstvorgesetzten von einem beamteten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten
dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.
2.1
Ein auf einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
beruhendes Fernbleiben vom Dienst ist kein schuldhaftes Fernbleiben im Sinne
des § 79 Abs. 2.
2.2
Auf die §§ 121, 124 DO NW wird verwiesen.
VV zu § 84
1
Haftung nach § 84 Abs. 1
1.1
Vor der Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist der Beamte zu hören. Ihm soll
auf Verlangen Gelegenheit gegeben werden, die Verwaltungsvorgänge einzusehen.
1.2
Der Haftungsbetrag ist durch einen mit Gründen und Belehrung über den
Rechtsbehelf versehenen Verwaltungsakt
a)
festzustellen, wenn er im Wege der Aufrechnung eingezogen werden soll, die
Aufrechnung soll erst nach Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsaktes
erklärt werden.
b)
von dem Beamten anzufordern (Heranziehungsbescheid, Leistungsbescheid), wenn
der Haftungsbetrag im Verhältnis zu den Dienstbezügen des Beamten sehr hoch ist
oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich oder mit Rücksicht auf die sozialen
Verhältnisse des Beamten oder eine zweifelhafte Rechtslage nicht tunlich ist.
1.3
Der Haftungsbetrag kann auch eingeklagt werden, wenn eine gerichtliche Klärung
wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.
2
Rückgriff nach § 84 Abs. 2
2.1
Werden Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzung eines
Beamten geltend gemacht, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, wenn
seine Ersatzpflicht nicht von vornherein offensichtlich ausscheidet. Auch wenn
er seine Ersatzpflicht verneint, ist er über das weitere Verfahren, soweit
tunlich, auf dem Laufenden zu halten. Wird Klage erhoben, so ist zur Wahrung
der Rückgriffsbelange zu prüfen, ob Streitverkündung an den Beamten
erforderlich ist.
2.2
Sind die Voraussetzungen des Rückgriffs gegeben, so ist der Beamte zur Zahlung
des Rückgriffsbetrages aufzufordern. Die Gründe sollen angegeben werden.
Verneint der Beamte seine Ersatzpflicht, so soll er im Wege der Aufrechnung
herangezogen werden, wenn nicht Klage geboten ist. Klage soll erhoben werden,
wenn eine gerichtliche Klärung wegen der Schwierigkeiten der Sach- oder
Rechtslage ohnehin zu erwarten ist.
3.1
Wenn die Geltendmachung der an sich begründeten Schadensersatzforderungen nach
Lage des Einzelfalles für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würden,
können die Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Satz, 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bzw.
nach § 32 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung erlassen werden. Ein besonderer
Härtefall im Sinne dieser Bestimmungen kann im Falle der VV 2.2 zu § 98
angenommen werden. '
3.2
Ist von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BbesG)
abgesehen worden, so ist die Frage des Rückgriffs nicht mehr zu prüfen.
VV zu §85 a
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 85 a Abs. 1 ist das persönliche
und familiäre Interesse des Beamten mit den dienstlichen Interessen abzuwägen,
wobei unter anderem personalwirtschaftliche und verwaltungstechnische
Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Die Feststellung, ob durch die Gewährung von Arbeitszeitermäßigung oder Urlaub
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann für Gruppen von Fällen (z.
B. für Inhaber bestimmter Funktionen) und für bestimmte Tatbestände getroffen
werden; bei wesentlichen Besonderheiten muss jedoch eine Einzelfallentscheidung
möglich bleiben. In der Landesverwaltung kommt eine Arbeitszeitermäßigung für
Leiter von Behörden oder Einrichtungen und deren Stellvertreter in der Regel
nicht in Betracht; im übrigen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Feststellung nach Satz 1.
2
Die Arbeitszeit kann auch um weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit ermäßigt werden. Sie kann für einzelne Beamtengruppen auf bestimmte
Wochenstundenzahlen beschränkt werden; VV 1.2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt
entsprechend. Die ermäßigte Arbeitszeit muss nicht auf alle Arbeitstage einer
Woche gleichmäßig verteilt werden: die Verteilung muss aber mit Beschränkung
auf eine Woche vorgenommen werden.
VV zu § 91
1.1
Ersatz kann gewährt werden, wenn der Schaden in Ausübung des Dienstes durch ein
auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich
bestimmbares Ereignis eingetreten ist, ohne dass gleichzeitig ein Körperschaden
verursacht wurde. Die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen
maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG (GMB1. 1980 S. 742 MB1 NW. 1981 S. 230) mit Ausnahme der Tz 32. l. l. 32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 BeamtVGVwV
und die dazu ergangenen Durchführungshinweise (RdErl. d. Finanzministers v. 6.
2. 1981 - SMB1. NW. 20323 -) gelten entsprechend.
1.2
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen. Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort sowie Fahrten, die nach § 22 LRKG und § 15 LUKG/BUKG i. V. m.
§ 8 TEVO entschädigt werden. Dagegen gehören nicht zum Dienst das Zurücklegen
des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 91
Abs. l Satz 2) sowie die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
(Personalfeiern. Personalausflüge und dgl.).
2
Ersatz kann ferner gewährt werden, wenn der Schaden bei der ordnungsgemäßen
Wahrnehmung von Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Schwerbehindertengesetz oder in
Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied des Landespersonalausschusses
(§ 109 Abs. 3 LBG) oder als Mitglied einer Disziplinarkammer (§ 45 Abs. 4 DO NW) eingetreten ist; Satz 2 der VV 1.2 gilt entsprechend.
VV zu § 92
1
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen die Amtsbezeichnungen die
Beamtenstellen in einer ihrer Bedeutung entsprechenden Weise benennen und
dürfen nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Auf die Vorbemerkung l Abs. 2 zu
den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) wird hingewiesen.
2.1
Auf die VV 4.2 Nr. l zu § 8 und die VV 1.3 Satz l zu § 28 wird verwiesen.
2.2
Ändert sich die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass dem Beamten ein
anderes Amt übertragen wird, so ist ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich
mitzuteilen.
3
Die Erlaubnis nach § 92 Abs. 4 soll nur erteilt werden, wenn der entlassene
Beamte eine langjährige Beamtendienstzeit zurückgelegt und sich während dieser
Zeit einwandfrei geführt hat; im übrigen steht die Erlaubnis im Ermessen des
Dienstvorgesetzten. Ehrenbeamte können eine solche Erlaubnis nicht erhalten.
VV zu § 98
1
Bei der Entscheidung über die Rückforderung zuviel gezahlter sonstiger
Leistungen sind die Nummern 12.2.0.1 bis 12.2.25 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (GMB1. 1980 S. 290/MB1. NW. 1980 S. 2235) entsprechend anzuwenden.
2
Von der Rückforderung ist aus Billigkeitsgründen abzusehen,
a)
wenn die überzahlten Beträge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende
Leistungen eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten
verursachen würde, die die zuviel gezahlten Leistungen übersteigen,
b)
soweit eine Rückforderung nach Lage des Einzelfalles eine besondere Härte
bedeuten würde.
VV zu § 99
1.1
Die Schadensersatzfrage ist in der Regel alsbald nach einem Dienstunfall oder
einer sonstigen Beschädigung, die ein Beamter durch Dritte erlitten hat, zu
klären. Die Klärung soll nach Möglichkeit durch einen Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt, vorgenommen werden. Es ist dafür zu sorgen,
dass die Forderungen nicht verjähren, dabei ist zu beachten, dass die
Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche durch
eine eigene Klage des Verletzten gegen den Schädiger nicht unterbrochen wird.
1.2
Bei der Ermittlung der Höhe der Forderung des Beamten gegen den Schädiger sind
auch Erhöhungen seines Einkommens zu berücksichtigen, die ohne die Schädigung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (z. B.
Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, Überleitung in eine höhere
Besoldungsgruppe durch Gesetz). Der Anspruch gegen den Schädiger geht
regelmäßig auf Ersatz der Bruttobezüge.
2
Der Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn darf sich nicht
zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken. Hat der Schädiger
nur einen Teil des Schadens zu ersetzen, etwa weil den Geschädigten ein
Mitverschulden trifft, so geht auf den Dienstherrn nur der Teil der Forderung
gegen den Schädiger über, der zur vollen Befriedigung des Beamten oder seiner
Hinterbliebenen nicht erforderlich ist.
Beispiel:
Ein Beamter ist durch einen Unfall getötet worden, für dessen Folgen der
Schädiger infolge eines mitwirkenden Verschuldens des Beamten zu 2/3
aufzukommen hat.
Der den Hinterbliebenen entstandene Schaden (Ausfall an Unterhaltsleistungen
des verunglückten Beamten) beträgt monatlich 900 DM
Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 700 DM.
Der durch die Hinterbliebenenversorgung nicht gedeckte Schaden beträgt 200 DM.
Der Anspruch gegen den Schädiger beträgt (2/3 von 900 DM) 600 DM
davon ab der durch die Hinterbliebenenversorgung nicht gedeckte Schaden von 200
DM Forderungsübergang auf den Dienstherrn 400 DM.
3
Zu den Leistungen im Sinne des § 99 Satz l gehören auch die in den §§ 32 bis 35
BeamtVG genannten Unfallfürsorgeleistungen und das Sterbegeld.
4
Nach § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen
bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGB1. I S. 674) hat die
öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts
Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen eine
andere öffentliche Verwaltung. Dies gilt auch beim Übergang von
Schadensersatzansprüchen wegen Gewährung von Dienstbezügen.
VV zu § 101
1
Der Urlaubsanspruch zur Ausübung eines kommunalen Mandats im Sinne von § 101
Abs. 4 richtet sich auf die Befreiung von einer zeitlich festgelegten
Dienstleistungspflicht des Beamten, die mit einer zeitlich festgelegten
Mandatstätigkeit zusammentrifft, so dass der Beamte ohne Urlaub an der
Mandatstätigkeit unmittelbar gehindert wäre. Dagegen ist es nicht Ziel der
Vorschrift, bei Beamten den Zeit- und Arbeitsaufwand als Mitglied kommunaler
Gremien ganz oder teilweise durch Verringerung der Dienstleistungspflicht auszugleichen.
2
Aus dem Dienstverhältnis des Beamten folgt seine Verpflichtung, die
Mandatstätigkeit nach Möglichkeit so einzurichten, dass sie dienstliche Belange
nicht mehr als notwendig beeinträchtigt. Umgekehrt gebietet die Fürsorgepflicht
des Dienstherrn, auf die Belastung des Beamten durch das kommunale Mandat
„Rücksicht” zu nehmen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beamte bei einer
besonderen Beanspruchung durch die Mandatstätigkeit neben der zeitlichen
Freistellung im Einzelfall auch durch eine allgemeine Verringerung des
Arbeitspensums entlastet werden.
3
Der Umfang der Entlastung richtet sich nach der unter Beachtung der
dienstlichen Belange berücksichtigungsfähigen - individuellen - Belastung aus
dem Mandat. Dabei ist zu beachten, dass das Mandat ehrenamtlich neben dem Beruf
ausgeübt wird.
Bei entsprechender
Inanspruchnahme durch das kommunale Mandat soll daher die Entlastung nicht mehr
als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen. In Fällen einer extremen
Belastung durch das Mandat im engeren Sinn kann die oberste Dienstbehörde eine
weitergehende Freistellung zulassen.
VV zu § 102
1
Inhalt der Personalakte
1.1
Die Personalakte ist eine Sammlung von Unterlagen über die dienstlichen und
persönlichen Verhältnisse des Beamten, soweit sie die Rechtstellung oder die
dienstliche Verwendung betreffen oder im Zusammenhang mit den Rechten und
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis stehen. Andere Unterlagen sind in die
Personalakte nicht aufzunehmen. Zur Personalakte gehören auch in Dateien
gespeicherte persönliche Daten, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem
Beamtenverhältnis besteht.
2
Nicht zu den Personalakten gehören Sachakten, Sammelakten und
Verwaltungsvorgänge, auch wenn sie personenbezogene Daten über den Beamten
enthalten.
2.1
Sachakten sind Vorgänge, die nicht die dienstlichen Verhältnisse zum
maßgeblichen Inhalt haben und nicht Verwaltungsvorgänge sind. Sie dienen
besonderen, von dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken, auch wenn
sie die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beamten berühren.
Sachakten sind insbesondere
- Prüfungsakten,
- Vorgänge über Ausleseverfahren und Eignungsuntersuchungen, auch wenn der
Bewerber bereits Beamter ist,
- Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Personalplanung, Stellenausschreibung,
Stellenbewertung oder Geschäftsverteilung entstehen,
- Verfahrensakten, z. B. solche, die bei den für die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach LBG und Laufbahnvorschriften zuständigen Behörden
entstehen,
- Vorgänge, die der kassentechnischen Regelung dienen,
- Vorgänge über noch nicht abgeschlossene Verwaltungsermittlungen,
- Sicherheitsakten und
- Kindergeldakten.
Soweit in Sachakten Personaldaten enthalten sind, richtet sich deren Schutz
nach den allgemeinen Vorschriften.
2.2
Sammelakten sind Sachakten (VV 2.1), die Vorgänge enthalten, die sich auf
mehrere Beamte beziehen.
2.3
Aus den Sach- und den Sammelakten sind unter den Voraussetzungen der VV 1.1
Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen zur Personalakte zu nehmen. Müssen Unterlagen
zur Personalakte genommen werden, die auch andere Beamte betreffen, so sind
deren personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
3
Führung der Personalakten
3.1
Teilakten sind eigenständige Vorgänge. Sie können bei Bedarf angelegt werden
für Unterlagen, die nicht in der Grundakte enthalten sind. Für Vorgänge, die
nach einem bestimmten Zeitraum wieder aus den Personalakten zu entfernen und zu
vernichten sind, sind regelmäßig Teilakten anzulegen. Teilakten sind neben den
Beihilfeakten u.a. die Besoldungs- und Versorgungsakten.
Nebenakten sind
Zweitakten. Sie dürfen nicht von Behördenteilen geführt werden. Sie sind
aufzulösen und zu vernichten, wenn die Notwendigkeit für ihre Führung nicht
mehr besteht.
Über Ehrenbeamte kann eine Personalakte geführt werden, wenn dafür wegen der
Art und Dauer der Tätigkeit ein Bedürfnis besteht.
3.2
Die Führung von Sonderakten oder Sonderdateien, von geheimen oder doppelten
Personalakten sowie die Sammlung von Durchschriften sind unzulässig.
Personalakten dürfen nicht mit geheimen Kennzeichen versehen werden. Kein
Beamter darf die eigene Personalakte selbst führen.
3.3
Soweit Gesundheitszeugnisse, Untersuchungsergebnisse, ärztliche Gutachten sowie
Auszüge aus der Krankengeschichte oder ärztliche Äußerungen von ähnlicher Bedeutung
zur Personalakte genommen werden dürfen, erfolgt die Aufbewahrung in einem mit
dem Hinweis auf den Inhalt versehenen verschlossenen Umschlag. Jede
Einsichtnahme ist auf dem Umschlag mit Grund, Namenszeichen und Datum zu
vermerken.
3.4
Personalakten oder Teile von ihnen sind in verschlossenem Umschlag mit der
Aufschrift „Personalakten - vertraulich” zu versenden. Bei Versendung durch die
Post sind sie als Paket gegen Empfangsbestätigung aufzugeben.
3.5
Die für die Führung der Personalakten der Beamten zuständigen Behörden bestimmt
die oberste Dienstbehörde. Die äußere Form und die Gliederung der Personalakten
bestimmt sich nach den dafür geltenden besonderen Richtlinien.
3.6
Personalakten sind in Aktenschränken oder in Räumen aufzubewahren, die sicher verschlossen
werden können.
3.7
Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Beschäftigten
sind bei der Beauftragung über die einschlägigen Vorschriften des Beamten-,
Tarif-, Straf- und Datenschutzrechts sowie über die Pflicht zur Verschwiegenheit
zu belehren.
VV zu § 102b
1
Beschwerden und Gegenvorstellungen gegen eine dienstliche Entscheidung des
Beamten sind zu den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zu nehmen.
2
Beschwerden und Gegenvorstellungen, die sich außer gegen die Entscheidung in
der Sache auch gegen das im Zusammenhang mit der Bearbeitung gezeigte
persönliche Verhalten des Beamten richten, sind ebenfalls zu den
Verwaltungsvorgängen zu nehmen. Erweist sich die Beschwerde oder die
Gegenvorstellung gegen das persönliche Verhalten des Beamten als ganz oder
teilweise begründet, so ist entweder eine Abschrift der Beschwerde oder
Gegenvorstellung zu den Personalakten zu nehmen oder in den Personalakten auf
den Verwaltungsvorgang hinzuweisen; in beiden Fällen ist den Personalakten
Abschrift der die Angelegenheit abschließenden Verfügung beizufügen.
3
Vorgänge über Beschwerden, die sich ausschließlich gegen das persönliche
Verhalten des Beamten im Dienst richten, sind zu den Personalakten zu nehmen,
wenn sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet erweist oder
strafrechtlich oder disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind.
Andernfalls sind sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. Auf Antrag des Beamten
können Vorgänge über unbegründete Beschwerden zu den Personalakten genommen
werden.
4
Ergeben sich Zweifel an der Begründetheit oder Richtigkeit der Beschwerden,
Behauptungen oder Bewertungen und lassen sich diese nicht ausräumen, ist von
einer Aufnahme in die Personalakte abzusehen.
5
Anzeigen über das außerdienstliche Verhalten des Beamten, die Anlass zu
disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen geben, sind mit der
abschließenden Entscheidung zu den Personalakten zu nehmen. Andernfalls sind
sie im Verwaltungsvorgang abzuheften. VV 3 Satz 3 gilt entsprechend.
6
Anonyme Eingaben sind zu vernichten, sofern sie keinen Anlass geben,
Ermittlungen einzuleiten.
7
Sollen Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die ungünstig sind oder
nachteilig werden können, weil sie allein oder in Verbindung mit anderen
Informationen sofort oder später negative rechtliche oder tatsächliche Folgen
hervorrufen können, zur Personalakte genommen werden, ist der Beamte
schriftlich zu unterrichten.
VV zu § 102c
1
Die Häufigkeit der Einsichtnahme in die Personalakte ist nur unter dem Aspekt
des Missbrauchs beschränkbar. Eine Dokumentation der Einsichtnahme ist
unzulässig.
2
Die Personalakten sind in Gegenwart eines mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten beauftragten Bediensteten einzusehen. Werden die
Personalakten bei einer anderen als der Beschäftigungsbehörde geführt, so soll
die Möglichkeit gegeben werden, die Personalakten bei der Beschäftigungsbehörde
oder einer anderen geeigneten Behörde einzusehen.
3
Bestehen gegen eine Einsicht in ärztliche Gutachten und Zeugnisse Bedenken, so
ist ein Arzt zu beteiligen; ggf. ist das Gutachten oder Zeugnis von einem Arzt
zu erläutern.
Hinterbliebene oder Bevollmächtigte, die keiner gesetzlichen Pflicht zur
Verschwiegenheit unterliegen, sind auf die Vertraulichkeit der Personalakten
und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie von der erlangten Kenntnis nur in
dem zur Einsicht oder Auskunft berechtigenden Umfang Gebrauch machen dürfen.
VV zu § 102d
1
Die Vorschrift erfasst nicht den Datenfluss zwischen Grund- und Teilakte oder
Grund- und Nebenakte. Sie regelt die Vorlage von Personalakten an alle anderen
Personen und Stellen als die nach § 102 Abs. 3 Zugangsberechtigten.
2
Für die Dauer einer Abordnung können die Personalakten der Behörde überlassen
werden, die die Personalakten für die Beschäftigungsbehörde führt. Bei
Versetzung innerhalb der Landesverwaltung sind die Personalakten an die für die
Führung der Personalakten zuständige neue Behörde abzugeben. Aneinen neuen
Dienstherrn sollen die Personalakten auf Antrag abgegeben werden, wenn Belange
des bisherigen Dienstherrn nicht entgegenstehen. Bei Übergabe der Personalakten
ist der Entwurf des Übersendungsschreibens als Sachvorgang abzuheften.
Soweit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung durch Rechtsverordnung die
Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsfälle übertragen worden ist, sind
diese Behörde die entsprechenden Personalaktendaten zur Verfügung zu stellen.
4
Die Vorlage von Personalakten an Gerichte und Staatsanwaltschaften richtet sich
nach den einschlägigen Vorschriften der Verfahrensgesetzes (§ 26 BVerfGG; § 17
des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen;
§ 99 VwGO; § 119 SGG; § 64 DO NW; §§ 96, 161 StPO; 46, 56, 83 ArbGG; §§ 272 b,
422 ff. ZPO).
5
Die Einsichtnahme in Personalakten durch den Petitionsausschuss, den
Landespersonalausschuss und den Personalrat richtet sich nach den dafür
geltenden besonderen Vorschriften (Art. 41a der Landesverfassung; § 114 Abs. 2
LBG, § 3 Abs. l der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses - SMB1. NW. 20304; § 65 Abs. 3 LPVG).
6
Werden Auskünfte an Dritte erteilt, hat die schriftliche Mitteilung an den
Beamten über Inhalt und Empfänger zeitgleich zu erfolgen.
VV zu § 102e
1
Vorgänge, die in Personalakten abzuheften sind, dürfen, soweit in der
Tilgungsverordnung oder in VV 2 nicht anderes bestimmt ist oder eine Pflicht
zur Löschung oder Entfernung nicht besteht, nicht wieder entfernt oder durch
Streichen, Überkleben, Radieren oder in anderer Weise unkenntlich gemacht
werden.
2
Vorgänge, die nicht zu den Personalakten gehören, sind zu entfernen; die
Entfernung ist aktenkundig zu machen. Schriftstücke, deren Verbleib im Original
in den Personalakten nicht erforderlich ist, können auf Anforderung des Beamten
entnommen und diesem zurückgegeben werden; an die Stelle des entnommenen
Schriftstücks ist eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung zu den
Personalakten zunehmen.
3
Hinweise in der Personalakte, die auf den Inhalt der entfernten Unterlagen
schließen lassen, sind zu löschen. Soweit die Vorgänge nicht zu löschen sind,
sind sie zu den Sachakten zu nehmen.
4
Auf Fehler oder Entstellungen in Schriftstücken der Personalakten ist
erforderlichenfalls in einem Vermerk hinzuweisen. Änderungen in dem
betreffenden Schriftstück sind unzulässig.
VV zu § 102f
1
Verarbeitung und Nutzung im Sinne von § 102 f Abs. l Satz l ist die
Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Weitergabe, Sperrung und Löschung sowie
jede andere Verarbeitungsform der von § 102 Abs. l Satz 2 erfassten
personenbezogenen Daten in Dateien.
2
Eine Rechtsverordnung ist für den automatisierten Abruf und für automatisierte
regelmäßige Datenübermittlungen (§ 9 Abs. 8 DSG) zwischen Behörden
erforderlich, jedoch nur, soweit nicht der Datenfluss zwischen Hauptakte und
Teil- oder Nebenakten betroffen ist.
3
Als Mitteilung der Art der Daten bei erstmaliger Speicherung ist die generelle
Beschreibung der gespeicherten Informationen (z.B. Name, Vorname,
Personalnummer u.ä) ausreichend.
4
Wesentliche Änderung ist die Erweiterung oder Verringerung des Umfangs oder der
Ausprägung der gespeicherten Daten.
5
Personalverwaltungsverfahren sind in bezug auf den gespeicherten Datenumfang,
mögliche Verknüpfungen sowie den Funktionsumfang verbindlich und abschließend
zu dokumentieren und freizugeben. Die Systeme sind so auszulegen, dass
unerlaubte Weiterverarbeitung über den freigegebenen Umfang hinaus und
unerlaubter Datenimport/-export verhindert werden. Bei Betrieb der
Personalverwaltungssysteme im Netz ist durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen
(Abschottung) zu gewährleisten, dass unerlaubte Ausspähungen nicht erfolgen
können. Bei zentraler Speicherung der Personalaktendaten auf Servern sind
Maßnahmen zur Funktionsbeschränkung der Systemadministration vorzusehen.
Datenübermittlungen sind nur verschlüsselt oder mit gleichwertigen
Sicherheitsmaßnahmen zulässig.
Archivierte Datenträger
mit Personalaktendaten sind zu sichern.
VV zu § 179
Anträge und Beschwerden, bei
denen der Dienstweg nicht eingehalten ist, sollen zurückgegeben werden. Das
gilt nicht für Eingaben an den Landtag.
VV zu § 180
Für Klagen aus dem
Beamtenverhältnis gelten die §§ 126, 127 BRRG.
VV zu § 183
Mitglieder eines von der Vertretung
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in
dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamten zu ernennen sind (§ 183 Abs. 3 Satz 2), sind
die Mitglieder des Kreisausschusses (§ 52 Kreisordnung). Zu den Befugnissen des
Dienstvorgesetzten, die die Aufsichtsbehörde wahrnimmt, gehört z. B. die
Abnahme des Diensteides (§ 61); dabei bestehen keine Bedenken, wenn im
Einzelfall die Aufsichtsbehörde selbst nur die Vereidigung des Vorsitzenden des
Ausschusses vornimmt und die anderen Mitglieder durch diesen namens der
Aufsichtsbehörde vereidigen lässt.
VV zu §
185
l
Polizeivollzugsbeamte sind die in der Laufbahnverordnung der
Polizeivollzugsbeamten bezeichneten Beamten.
2.1
Bei Polizeivollzugsbeamten kann das ärztliche Zeugnis nach
1. VV 2.1 Satz l zu § 6
(Berufung in das Beamtenverhältnis),
2. VV 2 Satz l zu § 9
(Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit),
3. VV 1.2 Satz l und 2 zu
§ 28 (Versetzung) und
4. VV 2.1 Satz l zu § 42
(erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) von einem Polizeiarzt ausgestellt
werden.
2.2
Der Polizeivollzugsbeamte ist beim Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit (VV l
zu § 79) verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorgesetzten auch von
einem Polizeiarzt untersuchen zu lassen.
VV zu 186
1
Zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Polizeivollzugsbeamten
in ein solches auf Probe bedarf es einer Ernennung (vgl. § 8 Abs. l Nr. 2 und
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
2
Die Kriminalhauptwachtmeister-Anwärter und die Kriminalkommissar-Anwärter (§
238 Abs. l Nr. 2) erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge (§§
59 ff. BBesG). Die anderen Polizeivollzugsbeamten erhalten Dienstbezüge (§ l
Abs. 2 BBesG).
VV zu § 188
Soweit es die
dienstlichen Verhältnisse zulassen, können einzelne Polizeivollzugsbeamte von
der Verpflichtung nach § 188 Satz 1 befreit werden.
VV zu § 189
1
Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf freie Dienstkleidung. Zur
Dienstkleidung gehören die im Sachplan (Ausstattungssoll) aufgeführten
Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Sonderbekleidungsstücke.
2
Die VV 1 gilt nicht für die Beamten der Kriminalpolizei und die im
Kriminaldienst tätigen Beamten der Schutzpolizei. Diese Beamten erhalten, wenn
ihnen Fahndungskostenentschädigung zusteht, eine Kleiderzulage.
VV zu § 194
1
Die Frist von 2 Jahren (§ 194 Abs. 1) rechnet von dem Zeitpunkt an, seit dem
nach den Feststellungen des Amtsarztes oder des beamteten Polizeiarztes nicht
mehr zu erwarten ist, dass der Beamte seine volle Verwendungsfähigkeit
wiedererlangt
2
Voraussetzung für die Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn ist u. a.,
dass der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt (vgl. § 28 Abs.
1 Satz 1).
VV zu § 197
Für die Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gelten ferner das Gesetz über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen
Notständen und die dazu ergangenen Vorschriften.
VV zu §232
In der Satzung muss
bestimmt sein, dass die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung das Recht hat, Beamte
zu haben, oder dass sie die Dienstherrnfähigkeit besitzt.
VV zu § 238
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. April 1966
in Kraft.
Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Anlagen: