Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Beförderung von Beamten und Richtern des Landes nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder strafgerichtlicher Verurteilung RdErl. d. Innenministers v. 12. 7. 1971 — II AI — 1.80 —20/71 ¹)

 

Historisch:

Beförderung von Beamten und Richtern des Landes nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder strafgerichtlicher Verurteilung RdErl. d. Innenministers v. 12. 7. 1971 — II AI — 1.80 —20/71 ¹)

12.7.71 (1)

83. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.)


Beförderung
von Beamten und Richtern des Landes
nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder strafgerichtlicher Verurteilung

RdErl. d. Innenministers v. 12. 7. 1971 — II AI — 1.80 —20/71 ¹)

Die Landesregierung hat beschlossen, daß in der Landesverwaltung bei der Beförderung von Beamten und Richtern des Landes nach Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder strafgerichtlicher Verurteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren ist:

l Die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 70), geändert durch Gesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 316), — SGV. NW. 20300 — deren Vorschriften insoweit gemäß § 47 Abs. l des Landesrichtergesetzes für Richter .entsprechend gelten, regelt nunmehr abschließend die Einschränkungen, denen die Beförderung von Beamten und Richtern nach der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen unterworfen ist. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß die Beförderung von Beamten und Richtern auch dort, wo die Vorschriften der Disziplinarordnung ihr nicht oder nicht mehr entgegenstehen, im pflichtgemäßen Ermessen der für die Ernennung zuständigen Stelle steht, ein Anspruch auf Beförderung daher aus den Vorschriften der Diziplinarordnung nicht hergeleitet werden kann. Im einzelnen gilt folgendes:

1.1 Da mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Warnung oder Verweis bezeichnet, werden, gemäß § 6 Abs. 3 .Satz l DO NW keine Disziplinarmaßnahmen sind, ist die Beförderung von Beamten in diesen Fällen keinen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen.

1.2 Nach § 8 DO NW stehen Warnung, Verweis und Geldbuße bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Bei der Prüfung der Bewährung ist insbesondere auch das Verhalten des Beamten nach der dienstlichen Verfehlung zu berücksichtigen.

1.3 Nach § 9 Abs. 3 DO NW darf der Beamte während der Dauer einer Gehaltskürzung nicht befördert werden. Er darf nach Absatz 4 während dieses Zeitraums auch von einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, nicht in einem Amt mit höherem als dem bisherigen Endgrundgehalt eingestellt oder angestellt oder in ein solches Amt befördert werden. Ausnahmen kann der Landespersonalausschuß zulassen.

1.4 Nach § 10 Abs. 2 DO NW darf der Beamte im Falle der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. Er darf vor diesem Zeitpunkt auch von einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamte das Landesbeamtengesetz gilt, nicht in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem des in dem Urteil bestimmten Amtes eingestellt oder angestellt werden. Das gleiche muß nach dem Sinngehalt der Vorschrift auch für Beförderungen bei einem arideren Dienstherrn gelten. Ausnahmen kann der Landespersonalausschuß zulassen; sie werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus Grün-. den, die der Beamte nicht zu vertreten hat, in erheblichem Maße verzögert hat.

2 Die Disziplinarordnung enthält keine Vorschriften über die Beförderung von Beamten und Richtern nach strafgerichtlicher Verurteilung und über die Verwendung von Beamten nach der Verhängung einer Diszi-plinarmaßnahme oder strafgerichtlicher Verurteilung in Ämtern, für die der Organisations- und Stellenplan eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt vorsieht.

Um zu verhindern, daß das Fehlen solcher Vorschriften sich zum Nachteil derjenigen Beamten auswirkt, die sich keiner strafrechtlichen Verfehlung schuldig gemacht haben, oder daß durch verwaltungsinterne Regelungen die mit der Verhängung einer Disziplinar-maßnahme beabsichtigten Folgen umgangen werden, ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

2.1 Ist die Verhängung einer'Warnung, eines Verweises oder einer Geldbuße nur aus den Gründen des § 14 DO NW unterblieben, so steht die Verhängüng der Strafe, Ordnungsmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen. Nummer 1.2 Satz 2.gilt entsprechend.

2.2 Ist die Verhängung einer Gehaltskürzung nur aus den Gründen des § 14 DO NW unterblieben, so darf der Beamte erst befördert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit des Strafurteils, der Ordnungsmaßnahme oder der berufsgerichtlichen Maßnahme ein angemessener Zeitraum verstridien ist, der, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Dauer eines Jahres nicht unterschreiten soll.

2.3 Während der Zeiten, in denen der Beamte nach den Vorschriften der Disziplinarordnung oder nach Nummer 2.2 nicht befördert werden darf, dürfen ihm auch die Obliegenheiten eines Amtes, für das der Organisations- und Stellenplan eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt vorsieht, nicht übertragen werden. Einem Beamten, der in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden ist, sind alsbald die Obliegenheiten eines entsprechenden Amtes zu übertragen.

2.4 Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Nummern 2.2 und 2.3 zulassen.

3 Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

') MBl. NW. 1971 S. 1281.