Historische SMBl. NRW.
Historisch: Personalagentur Verfahrensregelungen RdErl. d. Finanzministeriums vom 28.03.2001 - P 1400 - 22 – VI/6
Historisch:
Personalagentur Verfahrensregelungen RdErl. d. Finanzministeriums vom 28.03.2001 - P 1400 - 22 – VI/6
Personalagentur
Zielsetzung/Auftrag
Die Personalagentur arbeitet ressortübergreifend
mit dem Ziel, die Ressorts bei der Umsetzung des von der Landesregierung
beschlossenen Konzeptes zum Stellenabbau und zur Einsparung von Personalkosten
zu unterstützen. Dabei soll das vorhandene Personal aus den Bereichen, in denen
ein Stellenabbau notwendig ist, in die Bereiche versetzt werden, in denen Bedarf besteht.
Aufgaben
Die Personalagentur berät und unterstützt die
Ressorts und die Beschäftigten.
Alle dauerhaft zu besetzenden
Dienstposten/Arbeitsplätze der Ressorts werden ausgeschrieben. Es werden
konkrete Besetzungsvorschläge erarbeitet. Von der Ausschreibungspflicht
ausgenommen sind die Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 3 HG sowie die nach Nr.
4.1 der Verfahrensregelungen.
Die Ressorts übersenden der Personalagentur
vierteljährlich zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eine Zusammenstellung der
Stellenbesetzungen auf Grund der Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 3 HG.
Erarbeiten von bedarfsgerechten Qualifizierungs-
und Umschulungskonzepten für Beschäftigte, die zur Vermittlung anstehen.
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Verfahrensgrundsätze
Jedes
Ressort ist verantwortlich dafür, dass die von der Landesregierung beschlossenen
Einsparziele erreicht werden.
Die Ressorts stellen innerhalb ihres Geschäftsbereiches sicher, dass dies in
den Behörden und Einrichtungen mit den Beschäftigten kommuniziert und der Wille
der Landesregierung transparent dargestellt wird.
Nach
Freiwerden von Planstellen/Stellen sind grundsätzlich externe Besetzungen
nicht vor Ablauf einer 24-monatigen Sperre zulässig.
Im gesamten einfachen und mittleren Dienst sowie
im gehobenen und höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sollen externe
Besetzungen grundsätzlich nicht erfolgen.
Soweit ein Ressort in diesen Bereichen in begründeten Einzelfällen Besetzungen von außen beabsichtigt, bedürfen sie der Genehmigung der Personalagentur. Dies gilt nicht für die Ausnahmen unter 4.1.
3.4
Die Verfahrensregelungen tangieren nicht die
übrigen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise Landesbeamtengesetz (LBG),
Landesgleichstellungsgesetz (LGG), Schwerbehindertengesetz.
Die Vorschriften des LPVG sind zu beachten.
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Vermittlungsverfahren
4.1
Meldungen der Ressorts
Der Personalagentur ist jede freiwerdende
Planstelle/Stelle, die wiederbesetzt werden kann, in ihrer ursprünglichen
Wertigkeit zu melden. Das Gleiche gilt für Stellenanteile, die mindestens 50 %
betragen.
Ausgenommen werden im einfachen und mittleren Dienst
die jeweiligen Spitzenämter.
Im gehobenen Dienst sind 1/3 der freiwerdenden
Stellen, im höheren Dienst die Hälfte der freiwerdenden Stellen ausgenommen,
soweit diese nicht von § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 - 13
HG erfasst sind.
Die Stellenausschreibungen sollen lediglich die
fachbezogenen Mindestanforderungen enthalten. Die Personalagentur kann
Ausschreibungen mit überzogenem Anforderungsprofil zurückweisen und um
Nachbesserung bitten.
4.2.2
Jede Stellenausschreibung wird einmal im
zentralen Ausschreibungsblatt veröffentlicht.
Empfänger sind bei einer Übermittlung per E-Mail
die Behörden direkt und bei einer Veröffentlichung in Papierform die Ressorts,
die dann jeweils für ihren Geschäftsbereich die Verfügbarkeit sicherstellen.
Die Stellenausschreibungen erscheinen in
regelmäßigen Abständen - zurzeit 14-tägig jeweils dienstags.
Die Bewerbungsfrist beträgt 4 Wochen ab
Veröffentlichung durch die Personalagentur.
Zur Erfolgskontrolle melden die Behörden, die
eine Ausschreibung veranlasst haben, 2 Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist
unmittelbar der Personalagentur nach Maßgabe der Anlage 1.
Entscheidung über die Stellenbesetzung
Es ist
davon auszugehen, dass das vorhandene Personal in der Regel durch
Qualifizierungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden kann, als Ersatz an
anderer Stelle eingesetzt zu werden.
Bei der Besetzung von freien Stellen, die nicht
unter die Ausnahmeregelungen nach 4.1 fallen, sind Bewerberinnen oder Bewerber,
deren Wechsel eine unmittelbare kw-Realisierung nach
sich zieht, bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung grundsätzlich
vorrangig vor Bewerberinnen oder Bewerbern zu berücksichtigen, bei denen kein kw-Vermerk realisiert wird.
Die Behörden haben die Ablehnung von
Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Wechsel eine unmittelbare kw-Realisierung nach sich ziehen würde, gegenüber der
Personalagentur zu begründen (Anlage 2).
Zeitgleich zu den Ausschreibungen der
Personalagentur haben die mit kw-Vermerken belasteten
Verwaltungen geeignete Angehörige für die ausgeschriebenen Stellen zu benennen.
Da das Benennungsverfahren für die Beschäftigten
weitreichende Auswirkungen haben kann, obliegt den
Vorgesetzten hierbei eine besondere Verantwortung.
Die Personalagentur erhält von den Ressorts
vierteljährlich (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.) Meldungen über die Bereiche, in denen
kw-Vermerke zu realisieren sind. Die Berichte umfassen
Kapitel, Amtsbezeichnungen, Laufbahn-, Vergütungs-, Lohngruppen, Dienstarten
sowie Fälligkeitstermine. Unabhängig davon, dass kw-Vermerke
kapitel- und laufbahnbezogen zu erbringen sind (§ 9 (1) Haushaltsgesetz),
sollte - soweit möglich - die konkrete regionale Anbindung des
Personalüberhanges angegeben werden.
Meldungen interessierter Beschäftigter
Zur Erarbeitung von Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen
benennen die Ressorts auf Anforderung und bei Bedarf die Geschäftsbereiche,
Beschäftigungsgruppen, Anforderungsprofile, die Zuordnung zu Laufbahngruppen
und den Einsatzort, in denen voraussichtlich freiwerdende und besetzbare
Stellen vorhanden sein werden.
Darüber hinaus können die Ressorts Beschäftigte
melden, die im Rahmen der ressortinternen Vermittlung zu qualifizieren sind.
Die Personalagentur unterstützt die berufliche
Veränderung von Beschäftigten in der Landesverwaltung durch Vereinbarungen mit
den Ressorts über Hospitationsmöglichkeiten, befristete Rückkehrgarantien auf
den bisherigen Arbeitsplatz und Rückkehrgarantien bei einem Wechsel auf einen
Arbeitsplatz außerhalb des Landesdienstes.
Haushaltsmittel
Für Fortbildungsmaßnahmen stehen der
Personalagentur Haushaltsmittel zur Verfügung.
Zielsetzung ist, Differenzen zwischen dem
Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stellen und dem Leistungsprofil der
sich bewerbenden Mitarbeiterin oder des sich bewerbenden Mitarbeiters in
Einklang zu bringen.
Die Personalagentur hat die Möglichkeit, die zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch einzusetzen, um externen Sachverstand
zur Unterstützung heranzuziehen.
Anlagen: