Historische SMBl. NRW.
Historisch: Beförderung von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt Beschluss der Landesregierung v. 14. 12.1976 Az. d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76
Historisch:
Beförderung von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt Beschluss der Landesregierung v. 14. 12.1976 Az. d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76
Beförderung von Beamten
des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes
in das erste Beförderungsamt
Beschluss
der Landesregierung v. 14. 12.1976
Az.
d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76
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Durch Artikel l § l Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGB1. I S. 3091) wurden die Vorschriften über die Bewährungsbeförderung (§ 25
Abs. 2 und 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung) ab 1.
Januar 1976 aufgehoben. Während die Bewährungsbeförderung eine Vermutung über
den Zeitpunkt, zu dem die Beförderungseignung eines Beamten gegeben war,
aufstellte, unterliegen nunmehr auch Beförderungen in das erste Beförderungsamt
einer Laufbahn wieder voll den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LBG. Auch auf diese
Beförderungen findet nun der Grundsatz, des § 25 BBesG Anwendung; danach muss
sich das erste Beförderungsamt nach der Wertigkeit der ihm zugeordneten
Funktionen wesentlich vom Eingangsamt abheben. Daraus folgt, dass ein Beamter
erst befördert werden darf, wenn er sich für das höher bewertete Amt
qualifiziert hat. Der Grad der Qualifikation gerade eines Beamten im
Eingangsamt lässt sich erfahrungsgemäß nur nach Ablauf eines gewissen
Zeitraumes beurteilen, während dessen die Beständigkeit der Leistungen
beobachtet werden kann.
Aus diesem Grunde und zur
gleichmäßigen Beachtung des Leistungsgrundsatzes wird bestimmt:
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Ab dem 26. 1.1993 dürfen bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
frühestens befördert werden
2.1
Beamte des gehobenen Dienstes nach einer Dienstzeit (§11 LVO) von mindestens
einem Jahr und sechs Monaten
2.2
Beamte des höheren Dienstes nach einer Dienstzeit (§11 LVO) von mindestens zwei
Jahren.
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Die Nummern l und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen und des
höheren Dienstes entsprechend; an die Stelle des Zeitpunktes der ersten
Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe tritt der Zeitpunkt der Ernennung zum
Kommissar oder Rat.
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Innenminister und Finanzminister können im Einzelfall Ausnahmen von Nummer 2
zulassen.
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Den Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
wird zur Sicherung der gleichmäßigen Beachtung des Leistungsgrundsatze dringend
empfohlen, ebenfalls nach Nummer 2 zu verfahren. Über Ausnahmen im Einzelfall
entscheidet der Dienstherr.
MBl. NRW. 1977 S. 16, geändert durch Beschluss v. 26.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 565).