Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Kabinettbeschluss v. 2.5.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 364).

 


Historisch: Beförderung von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt Beschluss der Landesregierung v. 14. 12.1976 Az. d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76

 

Historisch:

Beförderung von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt Beschluss der Landesregierung v. 14. 12.1976 Az. d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76

Beförderung von Beamten
des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes
in das erste Beförderungsamt
Beschluss der Landesregierung v. 14. 12.1976
Az. d. Innenministers - II A 2 - 2.30.00 - 17/76

1
Durch Artikel l § l Nr. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGB1. I S. 3091) wurden die Vorschriften über die Bewährungsbeförderung (§ 25 Abs. 2 und 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung) ab 1. Januar 1976 aufgehoben. Während die Bewährungsbeförderung eine Vermutung über den Zeitpunkt, zu dem die Beförderungseignung eines Beamten gegeben war, aufstellte, unterliegen nunmehr auch Beförderungen in das erste Beförderungsamt einer Laufbahn wieder voll den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LBG. Auch auf diese Beförderungen findet nun der Grundsatz, des § 25 BBesG Anwendung; danach muss sich das erste Beförderungsamt nach der Wertigkeit der ihm zugeordneten Funktionen wesentlich vom Eingangsamt abheben. Daraus folgt, dass ein Beamter erst befördert werden darf, wenn er sich für das höher bewertete Amt qualifiziert hat. Der Grad der Qualifikation gerade eines Beamten im Eingangsamt lässt sich erfahrungsgemäß nur nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes beurteilen, während dessen die Beständigkeit der Leistungen beobachtet werden kann.

Aus diesem Grunde und zur gleichmäßigen Beachtung des Leistungsgrundsatzes wird bestimmt:

2
Ab dem 26. 1.1993 dürfen bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen frühestens befördert werden

2.1
Beamte des gehobenen Dienstes nach einer Dienstzeit (§11 LVO) von mindestens einem Jahr und sechs Monaten

2.2
Beamte des höheren Dienstes nach einer Dienstzeit (§11 LVO) von mindestens zwei Jahren.

3
Die Nummern l und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen und des höheren Dienstes entsprechend; an die Stelle des Zeitpunktes der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe tritt der Zeitpunkt der Ernennung zum Kommissar oder Rat.

4
Innenminister und Finanzminister können im Einzelfall Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.

5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird zur Sicherung der gleichmäßigen Beachtung des Leistungsgrundsatze dringend empfohlen, ebenfalls nach Nummer 2 zu verfahren. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet der Dienstherr.

MBl. NRW. 1977 S. 16, geändert durch Beschluss v. 26.1.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 565).