Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stellenausschreibungen RdErl. d. Innenministers v. 18. 12. 1953 — III A — 3.110/53 ¹)

 

Historisch:

Stellenausschreibungen RdErl. d. Innenministers v. 18. 12. 1953 — III A — 3.110/53 ¹)

153. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 2. 1983 - MBL NW. Nr. 7 einschl.) 18. 12. 53 (1)


Stellenausschreibungen

RdErl. d. Innenministers v. 18. 12. 1953 — III A — 3.110/53 ¹)

Zusätze in Stellenaussdireibungen der Gemeinden, die darauf hinweisen, daß der Bewerber einen! bestimmten Bekenntnis angehören müsse, sind mit den Vorschriften des Grundgesetzes nicht vereinbar. Artikel 33 Abs. 3 Satz l GG bestimmt, daß der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnis sind. Diese Vorschriften gehören zu dem gesicherten Gemeingut des deutschen Verfassungslebens (vgl. auch § 146- Satz l der Reichsverfassung von 1849, Art. 12 Satz 2 der Preußischen Verfassung von 1850 und Art. 136 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung). Gegen . die Verletzung dieses Grundsatzes kann jedermann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. l BVerfGG. erheben. Unter öffentlichen Ämtern im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Satz l GG sind alle Ämter im weitesten Sinn zu verstehen, also nicht nur die unmittelbaren Staats-, sondern auch die Ämter aller innerstaatlichen Verbände des öffentlichen Rechts einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Selbstverwaltungskörperschaften.

Ich bitte daher, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Grundsatz der Verfassung bei den Personalentscheidungen als geltendes Recht beachtet wird und daß daher Zusätze, wonach nur Bewerber bestimmter Konfessionen für bestimmte Ämter in Betracht kommen, bei Stellenausschreibungen zukünftig unterbleiben.

') MBl. NW. 1954 S. 4; bei Herausgabe der Sammlung aberarbeitet.