Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 17.3.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 290).

 


Historisch: Laufbahnwechsel in Laufbahnen, die der Innenminister gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1982 II A 2 - 2.20.20 - 1/82

 

Historisch:

Laufbahnwechsel in Laufbahnen, die der Innenminister gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1982 II A 2 - 2.20.20 - 1/82

Laufbahnwechsel
in Laufbahnen, die der Innenminister
gemäß § 16 des Landesbeamtengesetzes ordnet
RdErl. d. Innenministers v. 9.6.1982
II A 2 - 2.20.20 - 1/82

1.1

Dieser Erlass dient dem Ziel, durch generelle Anerkennungen der Gleichwertigkeit den Laufbahnwechsel zu vereinfachen. Er bestimmt nicht enumerativ alle Fälle, in denen eine Gleichwertigkeit zwischen verschiedenen Laufbahnen bestehen mag, sondern beschränkt sich auf Fälle, in denen sich in der Praxis ein Bedürfnis für eine generelle Anerkennung gezeigt hat. Daneben bleibt die Möglichkeit unberührt, gemäß § 12 Abs. 4 LVO bzw. § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b LVO einzeln zu entscheiden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit zwischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung einerseits und Laufbahnen besonderer Fachrichtungen andererseits sowie hinsichtlich der Gleichwertigkeit zwischen Laufbahnen besonderer Fachrichtungen.
Nach § 122 Abs. 2 BRRG besitzen Laufbahnbewerber kraft Gesetzes die Befähigung für ihrer Herkunftslaufbahn entsprechende Laufbahnen bei anderen Dienstherren in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2
Geltungsbereich
Dieser RdErl. gilt im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar nur für die Landschaftsverbände, den Landesverband Lippe und den Kommunalverband Ruhrgebiet (s. § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO). Die Regierungspräsidenten werden gebeten, für die Gemeinden und sonstigen Gemeindeverbände - bezogen auf die gemeindlichen Laufbahnen - gem. § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b LVO entsprechende Regelungen zu erlassen und im Regierungsamtsblatt zu veröffentlichen.
2
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes erworben haben.
Gem. § 12 Abs. 4 § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO werden allgemein als gleichwertig anerkannt
2.1
die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung im Lande NW oder die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW erworbene Befähigung für die jeweils andere Laufbahn,
2.2
die beim Bund oder bei einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen (inneren) Verwaltung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW,
2.3
die in einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung im Lande NW,
2.4
für die
- Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung im Lande NW,
- Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW,
2.41
die nach einem Studium an einer Fachhochschule durch eine Staatsprüfung erworbenen Befähigungen für andere Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes.
Ausgenommen von dieser Anerkennung ist die Befähigung für den gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienst, für den gehobenen Archivdienst, für den gehobenen Forstdienst und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst; außerdem die aufgrund eines Studiums in den Fachbreichen "Flugsicherung und Wetterdienst/Geophysikalischer Beratungsdienst" und "Notenbankwesen" an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes erworbenen Befähigungen,
2.42
sowie die außerhalb eines Fachhochschulstudiums erworbene Befähigung für
a) eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung (Steuerverwaltung),
b) eine Laufbahn des gehobenen Justizdienstes (Rechtspfleger),
c) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung,
d) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung,
e) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Arbeitsverwaltung,
f) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes NW,
g) die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Verwaltung für Agrarordnung des Landes NW.
3
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes erworben haben.
Gemäß § 12 Abs. 4, § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a LVO werden allgemein als gleichwertig anerkannt
3.1
die für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW oder die für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW erworbene Befähigung für die jeweils andere Laufbahn,
3.2
die beim Bund oder bei einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW,
3.3
die in einem anderen Land erworbene Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW,
3.4
für die
- Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes NW,
- Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Lande NW
die Befähigung für
a) eine Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung (Steuerverwaltung),
b) eine Laufbahn des mittleren Justizdienstes (in Nordrhein-Westfalen ist dies ausschließlich die durch AV. d. Justizministers v. 11.12.1980 - SMBl. NW. 203013 - geordnete Laufbahn),
c) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung,
d) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung,
e) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Arbeitsverwaltung,
f) die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bergverwaltung des Landes NW.
4
Anerkennung von Befähigungen, die Laufbahnbewerber für eine Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes erworben haben.
Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 12 Abs. 4 LVO werden für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Befähigung für
a) eine der Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatlichen Bauverwaltung des Landes NW,
b) eine der Laufbahnen des gehobenen bau-, maschinenbau- oder fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost,
c) die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der staatlichen Verwaltung für Wasser- und Abfallwirtschaft des Landes NW
allgemein als gleichwertig anerkannt.

MBl. NRW. 1982 S. 1190.