Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung VV d. Innenministeriums v. 13. 7. 1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94

 

Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung VV d. Innenministeriums v. 13. 7. 1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94

Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung
der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung

VV d. Innenministeriums v. 13. 7. 1994 -II B 4 - 2.90.10 - 2/94

Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NW. S. 924/SGV. NW. 315) werden im Einvernehmen mit dem Justizminister folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1
Allgemeine Vorschriften

1.1
Die Ausbildung der Referendarinnen oder Referendare in der Verwaltung orientiert sich weitgehend an der Praxis des Verwaltungshandelns. Sie sollen durch ihre Tätigkeit in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der praktischen Verwaltung eingeführt werden. Dabei soll ihr Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln geweckt werden. Zugleich sollen sie lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Durch die Ausbildung sollen sie in den Stand gesetzt werden, an den Aufgaben einer leitenden Beamtin oder eines leitenden Beamten einer Verwaltungsbehörde mitzuarbeiten. Insbesondere soll die Referendarin oder der Referendar

- die Zusammenarbeit von Verwaltung und Vertretungskörperschaft, das Verhältnis der Verwaltung zum Bürger und das Zusammenwirken mit anderen
Behörden kennen lernen,
-
die Grundlagen der ordnenden, leistenden und planenden Verwaltung und ihre sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen erfahren,
-
Kenntnisse über die finanziellen Voraussetzungen der Verwaltungstätigkeit und deren haushaltsmäßige Behandlung erhalten,
- sich in Zusammenarbeit im innerbehördlichen Bereich üben,
-
lernen, Maßnahmen der Verwaltungsbehörde sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und
schriftlich darzustellen (vgl. § 22 JAO).

1.2
Durch diese Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare vielschichtige Zusammenhänge des Verwaltungshandelns beispielhaft erfahren, die in den vorwiegend auf die Belange der Rechtsprechung ausgerichteten Ausbildungsabschnitten weniger berücksichtigt werden können. Dazu zählen die historischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Verwaltungshandelns. Die Referendarinnen und Referendare müssen insbesondere erkennen, dass die Verwaltung den Bürgerinnen und Bürgern zu dienen hat: Unter Berücksichtigung der Belange der Allgemeinheit und des einzelnen müssen Verwaltungsmaßnahmen so durchgeführt werden, dass sie verständlich sind und akzeptiert werden können; Verwaltungsentscheidungen müssen nicht nur rechtlich richtig, sondern auch ihrem Zweck angemessen sein.

1.3
Die Referendarinnen und Referendare sollen durch
verantwortliches Tätigsein in das Verwaltungshandeln eingeführt werden und dabei Erkenntnisse über Zusammenhänge und Folgen ihrer Tätigkeit gewinnen. In diesem Zusammenhang müssen sie auch lernen, Stellenwerte und Rangfolgen zu bestimmen und überzeugende Lösungswege zu finden. Im Hinblick auf die Bedeutung des mündlichen Informationsaustausches in der Verwaltung ist ihnen möglichst häufig Gelegenheit zu geben, die Ergebnisse ihrer Überlegungen vorzutragen und zu vertreten.

2
Verlauf der Verwaltungsausbildung

2.1
Im Einvernehmen mit der Bezirksregierung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarin oder der Referendar für die Ausbildung bei der Verwaltungsbehörde zugewiesen werden soll.

Mindestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes bei der Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz l Nr. 3 JAG) teilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksregierung des Ausbildungsbezirks Namen und Anschriften der dem Bezirk zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, deren etwaige Wünsche zur Auswahl des Ausbildungsortes und der Ausbildungsstelle sowie diejenigen Umstände mit, die für eine Entscheidung gemäß § 32 Abs. 6 JAO erforderlich sind.

2.2
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz l JAO bestimmt die Bezirksregierung für die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars eine Kommunalverwaltung (Gemeinde- oder Kreisverwaltung) ihres Bezirks als Ausbildungsstelle.

Bei der Auswahl der Ausbildungsstelle sollen Wünsche der Referendarin oder des Referendars im Rahmen von § 32 Abs. 6 JAO berücksichtigt werden.

Die Bezirksregierung unterrichtet die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts über alle Vorkommnisse, die für die Rechtsstellung und die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars von Bedeutung sind.

2.3
Die Referendarinnen und Referendare haben einen Monat vor Beendigung der Ausbildung in der Kommunalverwaltung ihre Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt oder die Verlängerung des Ausbildungsabschnittes (§ 23 Abs. 2 Satz l Nr. 4 JAG) auf dem Dienstwege bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen.

Kommt eine Verlängerung desAusbildungsabschnitts nach § 23 Abs. 7 JAG oder seine Unterbrechung für die Dauer von mehr als einem Monat in Betracht, so richtet sich das Verfahren nach § 32 a JAO. Grund und Dauer der Verlängerung oder Unterbrechung sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu erörtern.

2.4
Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in § 16 Abs. l Satz l Nr. 3 JAO genannten Ausbildungsstellen nicht aus, so kann die Referendarin oder der Referendar für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnitts einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels geeigneten Ausbildungsstelle zugewiesen werden. Die Bezirksregierung benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts weitere geeignete Ausbildungsstellen. Über die Zuweisung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 16 Abs. 5 Satz 2 JAO).

2.5
Unter Anrechnung auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann die Referendarin oder der Referendar gemäß § 23 Abs. 3 Satz l Nr. 3 JAG für die Dauer von drei Monaten bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften ausgebildet werden, wenn die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz l Nr. 3 JAG) nach § 23 Abs. 2 Satz l Nr. 4 JAG verlängert wurde. Diese Ausbildung kann gemäß § 25 Abs. l JAO zu einer Unterbrechung dieser Ausbildungsstation führen. Spätestens drei Monate vor Semesterbeginn (1. 11./1. 5.) beantragt die Referendarin oder der Referendar die Überweisung an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften auf dem Dienstweg. Über die Überweisung entscheidet das Innenministerium. Für die Dauer des Studiums an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften nimmt die Referendarin oder der Referendar anstelle der Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung an der dort eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil.

2.6
Die Referendarinnen und Referendare sind an die Dienststunden der Ausbildungsbehörde gebunden; darüber hinaus haben sie auf Veranlassung der Ausbilderin oder des Ausbilders Dienstgeschäfte auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit wahrzunehmen, insbesondere an Beratungen der Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse sowie an Dienstbesprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde teilzunehmen. Sie sind jedoch für die Dauer von Einführungslehrgängen, der Arbeitsgemeinschaften oder anderer Ausbildungsveranstaltungen von den übrigen Dienstgeschäften freizustellen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder kann, soweit dies im Interesse der Ausbildung liegt, die Referendarin oder den Referendar an anderen Ausbildungstagen vom Dienst freistellen.

2.7
Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Erteilung von Urlaub seiner Ausbilderin oder seinem Ausbilder und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter zur Kenntnis zu geben. Die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter können dem Urlaubsantrag widersprechen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen oder der Ausbildungserfolg durch die Gewährung des Urlaubs gefährdet werden kann.

2.8
Um eine ordnungsgemäße Einführung in die Ausbildung der Verwaltung zu gewährleisten, soll während der ersten vier Wochen der Ausbildung Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

3
Ausbildungsleitung und Arbeitsgemeinschaftsleitung

3.1
Das Innenministerium bestellt gemäß § 31 Abs. 3 und 4 JAO für jeden Regierungsbezirk auf Vorschlag der Bezirksregierung eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss fachlich besonders geeignet sein, pädagogische Fähigkeiten besitzen und soll über hinreichende Erfahrungen bei der Ausbildung von Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten verfügen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist von sonstigen Aufgaben angemessen zu entlasten.

Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung und betreut die Referendarinnen und Referendare während ihrer Ausbildung; sie oder er soll eine Arbeitsgemeinschaft leiten. Sie haben für eine sachgerechte Ausbildung in den Ausbildungsbehörden zu sorgen. In persönlichen Gesprächen mit den Referendarinnen und Referendaren im Einzelfall sollen sie sich über den Ausbildungsstand unterrichten. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat auf eine zweckmäßige Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften hinzuwirken. Unter Leitung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sollen die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften und die Ausbilderinnen und Ausbilder regelmäßig ihre Erfahrungen austauschen.

3.2
Das Innenministerium bestellt auf Vorschlag der Bezirksregierung Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum höheren allgemeinen
Verwaltungsdienst widerruflich für die Dauer von drei Jahren zu Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder Arbeitsgemeinschaftsleitern. Ihre Wiederbestellungerfolgt durch die Bezirksregierung; dem Innenministerium ist darüber zu berichten. Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter müssen pädagogisch befähigt sein und über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist von den hauptamtlichen Verpflichtungen angemessen zu entlasten. Für die Dauer der Zuweisung einer Gruppe von Referendarinnen und Referendaren soll ein Wechsel in der Leitung der Arbeitsgemeinschaft vermieden werden. Mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters können auch andere geeignete Personen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Rechtspflege und der Rechtsprechung hinzugezogen werden, wenn dies zur Erfüllung des Ausbildungsauftrages erforderlich ist.

Den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und den Arbeitsgemeinschaftsleitern obliegt es, eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis herzustellen. Sie sollen sich dazu mit Hilfe der Ausbildungsleitung über die Ausbildungsinhalte bei der Ausbildungsstelle und über die Aufgabenstellung beim zweiten juristischen Staatsexamen unterrichten.

4
Die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden

4.1
Für die Ausbildung bei der Kommunalverwaltung tragen die Hauptverwaltungsbeamtinnen und die Hauptverwaltungsbeamten die Verantwortung. Nach Möglichkeit sollen sie die Referendarinnen und Referendare auch in ihre Dienstgeschäfte einschalten. Sie oder geeignete Beamtinnen oder Beamte, die von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu benennen sind, sollen die Referendarin oder den Referendar in der Ausbildungsstelle betreuen. Diese Ausbilderin oder dieser Ausbilder sollen über ausreichende Berufserfahrung verfügen und während der gesamten Dauer der Zuweisung der Referendarin oder des Referendars als Ausbilderin oder Ausbilder zur Verfügung stehen.

4.2
Der Ausbilderin oder dem Ausbilder obliegt es, der Referendarin oder dem Referendar die Aufgaben der Ausbildungsstelle umfänglich persönlich zu vermitteln. Die Ausbilderin oder der Ausbilder soll die Möglichkeit haben, der Referendarin oder dem Referendar die gesamte Breite des Verwaltungshandelns darzustellen und dazu auch andere Dezernate und Ämter heranziehen zu können.

4.3
Die Ausbilderin und der Ausbilder sollen nicht ausschließlich als Justitiare beschäftigt sein; sie haben sicherzustellen, dass die Referendarin oder der Referendar nicht überwiegend mit Widerspruchsentscheidungen und Verwaltungsstreitverfahren befasst wird. Die Bearbeitung von Vorgängen überwiegend zivilrechtlicher Natur ist zu vermeiden.

4.4
Im Rahmen der Ausbildungsziele gemäß Ziffer l dieser Verordnung soll die Referendarin oder der Referendar die ausbildungsgeeigneten Bereiche der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders kennen lernen und unter ihrer bzw. seiner Anleitung an deren bzw. dessen Aufgaben mitwirken. Dabei ist die Referendarin oder der Referendar nach Möglichkeit mit folgenden Aufgabenfeldern vertraut zu machen:

- Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf innerhalb der Verwaltung
- innerbehördliche Kommunikation
- Mitarbeiterführung und Personalwesen
- Zusammenarbeit mit parlamentarischen Gremien
- Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen
- exemplarische Bereiche der planenden Verwaltung
- exemplarische Bereiche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung
- Grundzüge des gemeindlichen Finanzwesens
- Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen
- Art und Weise des Umgangs mit einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und Personengruppen.
In geeigneten Fällen soll die Referendarin oder der Referendar die Gebietskörperschaft vor den Verwaltungsgerichten vertreten. Die Referendarinnen und Referendare sollen im Rahmen dieser Aufgabenfelder mit den ihren Kenntnissen und Fähigkeiten jeweils entsprechenden Aufgaben betraut werden. Dazu sind ihnen vorwiegend laufende Verwaltungsangelegenheiten zu übertragen, die voraussichtlich während der Dauer der Ausbildung zumindest einem Zwischenergebnis zugeführt werden können.

4.5
Der Referendarin oder dem Referendar ist die vorbereitende Bearbeitung von Vorgängen, die sonst von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bearbeiten wären, zu übertragen. Unter Anleitung der Ausbilderin oder des Ausbilders kann die Referendarin oder der Referendar darüber hinaus auch mit Aufgaben betraut werden, die sonst von nachgeordneten Bediensteten bearbeitet werden.

Auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders können der Referendarin oder dem Referendar auch ausbildungsförderliche Einzelaufgaben übertragen werden, die nicht zum Zuständigkeitsbereich derAusbilderin oder des Ausbilders gehören.
Die von der Referendarin oder dem Referendar bearbeiteten Sachen sind möglichst unverzüglich unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel nach Form und Inhalt mit ihr oder ihm zu besprechen.

4.6
In enger Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und unter strenger Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten, insbesondere des Zeitablaufplanes der Arbeitsgemeinschaften (Ziffer 5), erhält die Referendarin oder der Referendar alle zwei Wochen im Umfang von einem Arbeitstag gesondert Zeit zur Vorbereitung auf die öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung - und zum Selbststudium.

4.7
Für die Ausbildung bei einer Bezirksregierung (§16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz JAO) oder bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels geeigneten Ausbildungsstelle (§ 16 Abs. 5 Satz 1 JAO) gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

4.8
Die vorstehenden Vorschriften finden ebenfalls Anwendung, wenn die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b JAO verlängert wird.

5
Arbeitsgemeinschaft

5.1
Für die Dauer der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG) wird die Referendarin oder der Referendar von der Bezirksregierung einer bei ihr abzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft (öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung -) zugewiesen. Die Teilnahme an dieser Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor. Für die Freistellung gilt Ziffer 2.7 sinngemäß.

5.2
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach den §§ 26 und 27 JAO. Sie soll die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden ergänzen. In der Arbeitsgemeinschaft soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Aufgaben und Arbeitsweise der Verwaltung unter systematischen Gesichtspunkten vertraut machen und dadurch in der Fähigkeit gefördert werden, selbständige Aufgaben der Verwaltung und verwaltungsbezogene Aufgaben der Rechtsprechung oder Rechtsberatung wahrzunehmen.

Die Arbeitsgemeinschaft soll darüber hinaus dazu dienen, in der Praxis gewonnene Erfahrungen kritisch zu verarbeiten, mit den Ausbildungsgegenständen zusammenhängende verwaltungspolitische Fragen zu erörtern und das soziale, wirtschaftliche und politische Verständnis der Referendarinnen und der Referendare zu vertiefen. Sie soll gleichzeitig Anregungen für das Selbststudium vermitteln.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren bleibt grundsätzlich der Arbeitsgemeinschaft „Öffentliches Recht II - Verwaltungsgerichtsbarkeit –“ vorbehalten. Es kann berücksichtigt werden, soweit dies zum Verständnis des Verwaltungsverfahrens und der Entscheidungstechniken der Verwaltung erforderlich ist.

5.3
In der Arbeitsgemeinschaft sind - unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 JAG - verstärkt jene Stoffgebiete zu behandeln, die in den vorherigen Ausbildungsabschnitten nicht genügend berücksichtigt werden konnten.

5.3.1
Die Ausbildungsinhalte sollen von den Referendarinnen und Referendaren in der Regel anhand praktischer Aufgaben unter Anleitung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters selbständig erarbeitet werden. Eine aktive individuelle Mitarbeit bei der mündlichen Erörterung ist dafür unerlässlich.

Als Ausbildungsmittel kommen ferner Gruppenarbeit sowie Plan- und Rollenspiele in Betracht.
Die Referendarinnen und Referendare haben sich auf die Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten.


Die Referendarinnen und Referendare sollen in mindestens zwei Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie in begrenzter Zeit (4-5 Stunden) eine für die allgemeine Verwaltung typische Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht sachgerecht schriftlich bearbeiten können. Die Aufsichtsarbeiten sollen möglichst unter examensmäßigen Bedingungen geschrieben werden.


Den Referendarinnen und Referendaren sind die Grundzüge der Gesprächs- und Konferenztechnik auch durch praktische Übungen zu vermitteln. Jede Referendarin und jeder Referendar hält mindestens einen Aktenvortrag. Es kann auch ein Referat zur Schulung der Vortragstechnik gehalten werden, dessen Thematik unmittelbar Bezug zu bestimmten aktuellen Fragen in der Ausbildungsgemeinde, zu allgemeinen verwaltungspolitischen Fragen oder zur Vorbereitung eines neuen Stoffgebietes haben soll.


Die Zusammenarbeit mehrerer Behörden und der Kontakt zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung soll in geeigneter Form (z.B. in Planspielen) dargestellt und eingeübt werden. Insbesondere Formen der Bürgerbeteiligung lassen sich am Beispiel von Planungsvorhaben und der zu ihrer Verwirklichung notwendigen förmlichen Verfahren wirklichkeitsnah vermitteln.

5.4
Die Arbeitsgemeinschaft ist wöchentlich mit sechs Zeitstunden (acht Unterrichtsstunden) durchzuführen; für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Bei der Bestellung von zwei Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder Arbeitsgemeinschaftsleitern ist das Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung aufzuteilen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Überschneidungen und Lücken vermieden werden.

6
Einführungslehrgang

6.1
Das Innenministerium kann für alle juristischen Referendarinnen und Referendare einen einwöchigen Einführungslehrgang einrichten. Er soll im ersten Monat der Ausbildung in der Verwaltung stattfinden.

6.2
In dem Einführungslehrgang sollen vorwiegend folgende Themenbereiche angeboten werden:

- Arbeitsweise der Verwaltung
- Grundfragen der Verwaltungsorganisation
- Öffentliche Finanzwirtschaft
- Aktuelle Fragen aus verschiedenen Verwaltungsbereichen
- Klausur- und Bescheidtechnik

6.3
Findet kein Einführungslehrgang statt, so sollen vorgenannte Themenbereiche in der öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung - behandelt werden.

7
Beurteilungen

7.1
Beurteilung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder.

7.1.1
Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sich unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungstätigkeit gemäß § 30 JAO in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern.

Die Beurteilung ist in Form eines Dienstzeugnisses zu fertigen; sie muß sich auf folgende Punkte erstrecken:
a) Gestaltung der Ausbildung
b) Persönlicher Gesamteindruck
c) Fähigkeiten
d) Kenntnisse
e) Praktisches Geschick und Leistungen
f) Stand der Ausbildung
g)Besonderes

7.1.2
In der Beurteilung ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer der in § 14 JAG bezeichneten Noten zu bewerten. Die Angabe von Punktwerten ist nicht vorgesehen.

Die Bekanntmachung der Beurteilung gem. § 104 Abs. l Satz 5 und 6 Landesbeamtengesetz (LBG) ist Aufgabe der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Beurteilung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Bezirksregierung zur Aufnahme in die Personalakte mitzuteilen.

7.2
Beurteilung durch die Arbeitsgemeinschaftsleitung

7.2.1
Jede Arbeitsgemeinschaftsleiterin und jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter hat sich unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. Die Beurteilung muß sich auf folgende Punkte erstrecken:

a) Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft
b) Persönlicher Gesamteindruck
c) Fähigkeiten
d) Fachliche und allgemeine Kenntnisse
e) Praktisches Geschick und Leistungen
f) Stand der Ausbildung.
Sollte die Referendarin oder der Referendar aufgrund einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften nicht länger als vier Wochen an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist.

7.2.2
Ziffer 7.1.2 gilt entsprechend.

8
Ausbildung bei einer Wahlstelle (Verwaltungsbehörde)

8.1
Wählt die Referendarin oder der Referendar im Schwerpunktgebiet „Staat und Verwaltung“ eine Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde, kann diese insbesondere bei einer Kommunal-, Landes- oder Bundesbehörde erfolgen.

Soweit im Schwerpunktgebiet „Staat und Verwaltung“ eine Ausbildung bei einem kommunalen Spitzenverband in Nordrhein-Westfalen gewählt wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.

8.2
Besondere fachliche Interessen der Referendarin oder des Referendars sollen bei der Auswahl der Wahlstelle berücksichtigt werden.

Die Ausbildung soll allerdings nicht bei Stellen, bei denen die Referendarin oder der Referendar bereits ausgebildet worden ist, oder durch dieselbe Ausbilderin oder denselben Ausbilder durchgeführt werden.
Wegen der begrenzten Aufnahmekapazität können oberste Landesbehörden nur in Einzelfällen als Wahlstellen in Betracht kommen.

8.3
Aufbauend auf der Regelausbildung in der Verwaltung (Ziffer l bis Ziffer 7) sollen die Referendarinnen und die Referendare ihren Neigungen und Interessen entsprechend nach Möglichkeit in von ihnen gewählten Sachgebieten Gelegenheit zur Vertiefung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten (§ 24 Abs. l JAO).

Zu diesem Zweck sind die Referendarinnen und Referendare in stärkerem Maße als während der Regelausbildung in den Geschäftsablauf der Verwaltungsbehörde einzubeziehen. Nach kurzer Einarbeitungszeit sollen sie in einem abgrenzbaren und überschaubaren Teilbereich des Aufgabengebietes der Ausbilderin oder des Ausbilders Entscheidungen bis zur Unterschriftsreife selbständig vorbereiten und verantworten.
Hierbei ist darauf zu achten, dass den Referendarinnen und Referendaren neben laufenden Verwaltungsangelegenheiten überwiegend Grundsatzangelegenheiten von praktischer Bedeutung für die Verwaltungsbehörde übertragen werden, deren Bearbeitung anspruchsvollere und umfangreichere Vorbereitungen erfordern.

8.4
Im übrigen gelten Ziffern l bis 7 mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6 sinngemäß.

9
Schlussvorschriften

9.1
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung erfolgt unter Beachtung der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen.

9.2
Diese Vorschriften sind ab 1. Juli 1994 anzuwenden. Für Referendarinnen und Referendare, die sich am 1. 10. 1993 im 13. Ausbildungsmonat befanden, gelten die Verwaltungsvorschriften v. 1. 9. 1987 (MBl. NW. S. 1417) fort.

MBl. NRW. 1994 S. 996.