Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. Gem. RdErl. v. 5.9.2011 (MBl. NRW. S. 342).

 


Historisch: Durchführung  der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 - u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909- v. 14.10.1987

 

Historisch:

Durchführung  der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 - u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909- v. 14.10.1987

Durchführung
 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die
Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 -
u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909-

v. 14.10.1987

1
Für die Durchführung des Einführungs- und Abschlusslehrgangs (§ 9 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgVKD) vom 19. Februar 1986 (GV. NRW. S. 206) bestimme ich im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Münster und Wuppertal. Der Einführungslehrgang findet in der Regel im Monat September und der Abschlusslehrgang in den Monaten November, Dezember und Januar statt.


Die Ausbildungsbehörden werden gebeten, die Anwärter für den Einführungslehrgang bis zum 1. 7. des Einstellungsjahres und für den Abschlusslehrgang bis zum 31. 8. des dem Abschluss der Ausbildung vorhergehenden Jahres dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses (§ 16 Abs. 2 u. 8 VAPgVKD) zu melden. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse nehmen im Einvernehmen mit den Leitern der beiden Studieninstitute die Verteilung der Anwärter auf die Studieninstitute so vor, dass die Lehrgänge an beiden Instituten möglichst gleich stark besetzt sind.


Der Unterricht des Einführungs- und Abschlusslehrgangs wird im Einzelnen nach den in Anlage 1 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt.


2

Der Ausbildungsabschnitt III der Musterausbildungspläne für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und der Ausbildungsabschnitt II des Musterausbildungsplans für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes werden in Form eines Lehrgangs durchgeführt und finden in der Regel im Monat April statt.


3

Für den Beschäftigungsnachweis (§ 13 Abs. 1), für die Beurteilung (§ 13 Abs. 2) und für die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (§ 19) sollen die in den Anlagen 2 bis 4 dargestellten Muster verwendet werden.

MBl. NRW. 1987 S. 1713.


Anlagen: