Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 - u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909- v. 14.10.1987
Historisch:
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 - u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909- v. 14.10.1987
Durchführung
der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und
die
Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes im Lande
Nordrhein-Westfalen
Gem.
RdErl. d. Innenministers - IIIC l - 2132 -
u. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IVC3-410-5909-
v. 14.10.1987
1
Für die Durchführung des Einführungs- und Abschlusslehrgangs (§ 9 Satz 3 der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen kartographischen
Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgVKD) vom 19. Februar 1986 (GV. NRW. S. 206) bestimme ich im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden die
Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Münster und Wuppertal. Der
Einführungslehrgang findet in der Regel im Monat September und der
Abschlusslehrgang in den Monaten November, Dezember und Januar statt.
Die Ausbildungsbehörden werden gebeten, die Anwärter für den
Einführungslehrgang bis zum 1. 7. des Einstellungsjahres und für den
Abschlusslehrgang bis zum 31. 8. des dem Abschluss der Ausbildung
vorhergehenden Jahres dem Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses
(§ 16 Abs. 2 u. 8 VAPgVKD) zu melden. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
nehmen im Einvernehmen mit den Leitern der beiden Studieninstitute die
Verteilung der Anwärter auf die Studieninstitute so vor, dass die Lehrgänge an
beiden Instituten möglichst gleich stark besetzt sind.
Der Unterricht des Einführungs- und Abschlusslehrgangs wird im Einzelnen
nach den in Anlage 1 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt.
2
Der
Ausbildungsabschnitt III der Musterausbildungspläne für die Laufbahnen des
gehobenen vermessungstechnischen Dienstes und der Ausbildungsabschnitt II des
Musterausbildungsplans für die Laufbahn des gehobenen kartographischen Dienstes
werden in Form eines Lehrgangs durchgeführt und finden in der Regel im Monat
April statt.
3
Für
den Beschäftigungsnachweis (§ 13 Abs. 1), für die Beurteilung (§ 13 Abs. 2) und
für die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (§ 19) sollen
die in den Anlagen 2 bis 4 dargestellten Muster verwendet werden.
Anlagen: