Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 19. März 2019 (MBl. NRW. S. 140).

 


Historisch: Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 –2.4.2 v. 20.11.1997

 

Historisch:

Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 –2.4.2 v. 20.11.1997

Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – IA1 –2.4.2

v. 20.11.1997

Zur Ausführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgtDU) vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404) wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Beamtenverhältnis der Widerrufsbeamtinnen und -beamten im Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder die endgültig nicht bestandene Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird. Ein Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in den Landesdienst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes besteht nicht. Sollte die Einstellung möglich sein, erfolgt sie in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Sofern eine Beschäftigung im „engeren hoheitlichen Bereich" der Staatlichen Umweltverwaltung erfolgen soll, kann ausnahmsweise im Einzelfall ein Beamtenverhältnis begründet werden.

Das Ministerium erlässt Richtlinien zur arbeitsrechtlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses für diejenigen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landesdienst eingestellt werden und in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

MBl. NRW. 1998 S. 3.