Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796 Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst und Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Bek. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 24. 1. 1977 - HI/A 5 - 06 - 13 / 4 / 1977 ¹)

 

Historisch:

Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst und Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht Bek. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 24. 1. 1977 - HI/A 5 - 06 - 13 / 4 / 1977 ¹)

118. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MB1. NW. Nr. 25 einschl.)

24. 1. 77 (1)

Anlage l


Abkommen

über die einheitliche Ausbildung

und Prüfung für den gehobenen und

mittleren eichtechnischen Dienst

und

Prüfungsordnung für die Eichschule

beim Bayerischen Landesamt

für Maß und Gewicht

Bek. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 24. 1. 1977 - HI/A 5 - 06 - 13 / 4 / 1977 ¹)

Die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben am 2. 12. 1976 das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst abgeschlossen. Das neue Abkommen bedarf als Verwaltungsabkommen nicht der Zustimmung des Landtags gemäß Art. 66 Satz 2 LV. Die Vereinbarung ist daher im Rahmen des § 15 Abs. 2 LBG als Verwal-tungsvereinbarung geschlossen worden.

Das am 1.1. 1977 in Kraft getretene Abkommen wird in der Anlage bekanntgemacht.

Anlage 2 Die in § 2 Abs. 2 des Abkommens genannte Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst ist zugleich mit der Neufassung der Ausbil-dungs- und Prüfungsordnungen für den gehobenen und den

• mittleren eichtechnischen Dienst im Lande Nordrhein-West-• falen zum 1.1. 1977 in Kraft getreten. Sie wird in der Anlage ebenfalls bekanntgegeben.

Abkommen

über die einheitliche Ausbildung und Prüfung

für den gehobenen und den mittleren

eichtechnischen Dienst

Die unterzeichnenden Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen folgendes Abkommen:

§1

(1) Die zuständigen Landesbehörden der vertragsschließenden Länder erlassen möglichst übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst.

(2) Die praktische und theoretische Fachausbildung in der Eichverwaltung wird durch Lehrgänge und gegebenenfalls Fernkurse ergänzt und durch Prüfungen abgeschlossen.

(3) Für die fachliche Fortbildung der Eichbediensteten, insbesondere der Aufstiegsbeamten, werden bei Bedarf Lehrgänge eingerichtet.

(4) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Fernkursen und Prüfungen kann auch sonstigen inländischen im Eichwesen tätigen Personen und Ausländern nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und dem Leiter der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht gestattet werden.

§2

(1) Die Lehrgänge und Prüfungen werden an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München abgehalten.

(2) Die Prüfungen werden aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr erlassenen Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst durchgeführt.

(3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr wird Prüfungsordnungen gemäß Abs. 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.

§3

(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 ein Prüfungsausschuß an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Beisitzern.

a) Der Vorsitzende ist der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht, für den Fall der Verhinderung sein Stellvertreter.

b) Die Beisitzer sind:

1. der Leiter der Eichschule, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder seiner Verhinderung ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes

2. ein Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes

3. ein Beamter des gehobenen Verwaltungsdienstes

4. ein Beamter des höheren eich technischen Dienstes oder ein der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 angehörender Beamter des gehobenen eichtechnischen Dienstes, wenn in dem Lande ein Beamter des höheren eichtechnischen Dienstes nicht vorhanden ist.

(3) Für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen, z. B. des Eichdienstes für elektrische Meßgeräte oder für Meßgeräte aus Glas, kann der Prüfungsausschuß zusätzlich einen Gutachter für die betreffende Fachrichtung hinzuziehen.

(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b) Nummern l, 2 und 3 aufgeführten Beisitzer und ihre Stellvertreter werden dem Personal des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht entnommen und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr bestellt. Der in Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 genannte Beisitzer und sein Stellvertreter werden von den anderen vertragsschließenden Ländern benannt. Dabei stellen abwechselnd in einer für die Prüfungen für den gehobenen eichtechnischen Dienst und die Prüfungen für den mittleren eichtechnischen Dienst gesonderten alphabetischen Reihenfolge für jede Prüfung jeweils ein Land den Beisitzer und das folgende Land den Stellvertreter. Verzichtet ein Land Anlage l auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. Bei Verhinderung eines Beisitzers und dessen Stellvertreters nach Absatz 2 Buchstabe b) Nummer 4 benennt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr den Beisitzer und den Stellvertreter.

(5) Ein Recht auf Anwesenheit haben:

a) Je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschus-ses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder ein von dort beauftragter Beamter bei allen Prüfungen

b) Je ein Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen.

c) Je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.

Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.

(6) An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.

§4

(1) Die für den Betrieb der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht in München und die für die Prüfung entstehenden Kosten werden von den Vertragsschließenden gemeinsam getragen. .

(2) Zu diesem Zweck stellen sie jährlich den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.

(3) Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon den achten Teil als Grundbeitrag. Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern- sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.

') MB1. NW. 1977 S. 183.

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118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

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§5

(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragsteile am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 25. Mai 1961 außer Kraft.

(2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer 6monatigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.

Bonn, den 2. Dezember 1976

FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrs

i. V. Hochstetter

FÜR DEN FREISTAAT BAYERN

Der Bayerische Staatsminister für Wirtschaft und Verkehr Jaumann

FÜR DAS LAND BERLIN

Der Senator für Wirtschaft

Lüder

FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel i Tiedemann

FÜR DEN SENAT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

Dr. Nölling

FÜR DAS LAND HESSEN Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik

Karry

FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN

Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr I. V. Dr. Röhler

FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

I.V. Dr. Graf

FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

I.V.Schwarz

FÜR DAS SAARLAND

Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft I. V, Dr. Tholl

FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN

Der Minister für Wirtschaft und Verkehr

Dr. Westphal

Anlage 2

Prüfungsordnung

für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt

für Maß und Gewicht für den gehobenen und

den mittleren eichtechnischen Dienst (PoEich)

vom 3. Dezember 1976

Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung vom 17. Oktober 1962 (GVB1. S. 261), geändert durch Verordnung vom 24. November 1964 (GVB1 S. 195), und entsprechend § 2 Abs. 2 des Abkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landesper-sonalausschuß folgende Verordnung:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Die Prüfungsordnung gilt für die Anstellungsprüfungen (Laufbahnprüfungen und Aufstiegsprüfungen), die von der Eichschule gemäß dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst vom 2. Dezember 1976 (Abkommen) nach der Durchführung von Lehrgängen für die Bewerber des gehobenen und des mittleren eichtechnischen Dienstes abgehalten werden.

§ 2

Veranstaltung von Lehrgängen und Prüfungen

(1) Die Lehrgänge und Prüfungen sollen jährlich einmal abgehalten werden, und zwar

a) ein mindestens zweieinhalbmonatiger Lehrgang für den mittleren eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung (Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst), '

b) ein mindestens viereinhalbmonatiger Lehrgang für den gehobenen eichtechnischen Dienst mit unmittelbar anschließender Prüfung (Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst).

(2) .Der Lehrplan der Lehrgänge erstreckt sich auf den gesamten Prüfungsstoff (§§ 10, 11).

§3 Zweck der Prüfungen

Durch die Prüfungen werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber für die.angestrebte Laufbahn ermittelt. Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter.

§4 Niederschrift über die Prüfungen

(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluß geben muß.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die 'Aufgaben ordnungsmäßig unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.

(3) Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer beizufügen, in dem die täglich.ausgelosten Sitzplatznummern eingetragen sind.

Abschnitt II Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen

§5 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Die Zulassung zu den Lehrgängen und Prüfungen an der Eichschule richtet sich nach den jeweiligen Landesvorschriften des Prüfungsteilnehmers.

(2) Die ordnungsmäßige Teilnahme an einem der auf die Prüfung vorbereitenden Lehrgänge der Eichschule ist Bedingung für die Zulassung zu den Prüfungen.

§6

Anmeldung zu den Lehrgängen und Prüfungen

Die Prüfungsteilnehmer werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu den Lehrgängen und Prüfungen bei der Eichschule rechtzeitig (2 Monate) vor Beginn der Lehrgänge angemeldet. Für jeden ist vor Lehrgangsbeginn ein Tätigkeitsnachweis einzureichen.

Abschnitt III Prüfungsorgane

§7 Allgemeines

Zur Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe des § 3 des Abkommens gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

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§8 Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er trifft die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfungen,

b) er wählt die Prüfungsaufgaben aus, die von den Beisitzern oder den von ihm Beauftragten entworfen werden. Er kann die Aufgabenentwürfe ändern oder gegebenenfalls andere Entwürfe anfordern,

c) er ist für die vertrauliche Behandlung der gestellten Prüfungsaufgaben verantwortlich,

d) er bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel,

e) er verwahrt das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznum-mern (§ 14 Abs. 2),

f) er sorgt für die Überwachung der schriftlichen Prüfungen durch von ihm beauftragte Aufsichtspersonen (§ 16),

g) er entscheidet über die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Fertigung der Prüfungsarbeiten (§ 17 Abs. 3),

h) er trifft den Stichentscheid (§ 18 Abs. 2),

i) er überwacht die Berechnung der Gesamtpriifungsnoten und stellt die Platzziffern fest, die die Prüfungsteilnehmer in der Prüfung erzielt haben (§ 23, 28),

j) er bestimmt die Zeit, innerhalb der fehlende Prüfungsteile nachzuholen sind (§ 24 Abs. 2 Buchst, b),

k) er unterzeichnet die Prüfungszeugnisse (§ 29 Abs. 1),

1) er ist verantwortlich für die sachgemäße Verwahrung der Prüfungsakten.

(2) Der Prüfungsausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) er bestimmt die Prüfer für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 1),

b) er kann für Prüfungsteilnehmer besonderer Fachrichtungen einen Gutachter der betreffenden Fachrichtung hinzuziehen,

c) er nimmt die mündliche Prüfung ab,

d) er stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt (§ 24 Abs. 3),

e) er entscheidet über die Folgen von Täuschungen und Beeinflussungsversuchen (§§ 25, 26),

f) er entscheidet, ob der Prüfungsteilnehmer ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen werden kann und an welcher Prüfung er teilzunehmen hat (§ 27 Abs. l Satz 3 und 4),

g) er gibt Beurteilungen ab (§ 29 Abs. 5).

Abschnitt IV Die Prüfung

§9 Schriftliche und mündliche Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§10

Prüfungsstoff für den mittleren eichtechnischen Dienst

(1) Der Prüfungsstoff für den mittleren eich technischen Dienst umfaßt:

Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen,

Grundzüge der Mathematik, vor allem Rechnen mit Zahlen und Buchstaben, Gleichungslehre, Flächen- und Körperberechnungen, Rechnen mit Rechenhilfen, physikalische Grundlagen des Meßwesens,

Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts-, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Polizeirechts, des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,

eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten einfacherer Art nach den hierfür geltenden Bestimmungen, sowie die Praxis der eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Nennfüllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen.

(2) Als Meßgeräte einfacherer Art gelten für Prüfungsteilnehmer, die

a) im allgemeinen Eichdienst beschäftigt werden sollen, insbesondere folgende:

1. Handelsmaße und Meßwerkzeuge für Längenmessung, Meßgeräte an Kraftfahrzeugen, Draht- und Kabelmeßmaschinen,

2. Raummeßgeräte für feste Meßgüter,

3. Flüssigkeitsmeßgeräte, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, einfache Meßanlagen mit Mengenzählern bis 32 mm Anschlußweite, Herbstgefäße, Maisch- und Gärbottiche,

4. einfache Meßgeräte für Wasser,

5. Fässer und Korbflaschen,

6. einfache Meßgeräte für Gas,

7. Handels-und Präzisionsgewichte,

8. Nichtselbsttätige, mechanische Handels- und Grobwaagen bei Prüfung mit voller Normallast, Präzisionswaagen in einfacher Ausführung sowie Lauf- oder Rollgewi chtshebel,

9. Eiersortiermaschinen,

10. Getreideprober (Liter- und Viertelliterprober),

11. einfache Überdurckmeßgeräte (z. B. Blutdruckmeßgeräte, Reifenluftdruckmeßgeräte),

12. Stoppuhren,

b) in Eichstellen für Meßgeräte aus Glas beschäftigt werden sollen, die unter Buchstabe a Nrn. l, 3, 7, 8 und 11 aufgeführten Meßgeräte sowie

1. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke, für die Heilkunde und für milchwirtschaftliche Untersuchungen,

2. einfache Dichtemeßgeräte,

3. Temperaturmeßgeräte,

c) die in Eichstellen für Elektrizitätsmeßgeräte beschäftigt werden sollen, die unter Buchstabe a Nm. l, 4, 6, 7, 8 und 12 aufgeführten Meßgeräte sowie Meßgeräte für Elektrizität.

§11

Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst

(1) Der Prüfungsstoff für den gehobenen eichtechnischen Dienst umfaßt:

Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens, insbesondere die Gesetze über das Meß- und Eichwesen und über Einheiten im Meßwesen mit Ausführungsverordnungen, Mathematik und Physik in Anlehnung an den Lehrplan und in Ergänzung des Lehrplans der Fachhochschulen der mechanischen und elektrotechnischen Fachrichtung unter besonderer Anwendung auf das Gebiet der Eich- und Meßtechnik, Geschichte des Meß- und Eichwesens, Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere des Beamtenrechts, Reisekostenrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Polizeirechts, des Rechts der Ordnungswidrigkeiten,

eichamtliche Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten nach den hierfür geltenden Bestimmungen, sowie die eichamtlichen Überwachungen, insbesondere die Überwachung der Nennfüllmengen von Fertigpackungen und von Flaschen als Maßbehältnissen.

(2) Der Prüfungsstoff erstreckt sich für Prüfungsteilnehmer, die

a) im allgemeinen Eichdienst beschäftigt werden sollen, insbesondere auf folgende Meßgeräte:

1. Längenmeßgeräte,

2. Flächenmeßgeräte,

3. Raummeßgeräte für feste Meßgüter,

4. Meßgeräte für die Volumenmessung von Flüssigkeiten in ruhendem Zustand,

5. Meßgeräte für die Messung des Volumens oder der Masse von strömenden Flüssigkeiten (außer Wasser),

6. Meßgeräte für die Volumenmessung von strömendem Wasser,

7. Meßgeräte für Gas,

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118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

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8. Gewichtstücke,

9. Nichtselbsttätige Waagen,

10. Selbsttätige Waagen,

11. Meßgeräte zur Bewertung von Getreide,

12. Meßgeräte für die Heilkunde,

13. Überdruckmeßgeräte,

14. Meßgeräte im Straßenverkehr,

15. Zeitzähler,

und außerdem in Grundzügen auf:

16. Volumenmeßgeräte für Laboratoriumszwecke und Meßgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen,

17. Dichte-, Gehalts- und Konzentrationsmeßgeräte,

18. Temperaturmeßgeräte,

b) in Eichstellen für Meßgeräte aus Glas beschäftigt werden sollen, auf die unter Buchstaben a Nrn. l, 4, 5, 8, 9, 12 und 13 aufgeführten Meßgeräte und auf die unter Buchstabe a Nrn. 16, 17 und 18 aufgeführten Meßgeräte ohne Beschränkung auf die Grundzüge,

c) in Eichstellen für Elektrizitätsmeßgeräte beschäftigt werden sollen, auf die unter Buchstabe a Nrn. 6, 7 und 15 aufgeführten Meßgeräte, auf Meßgeräte für Elektrizität und außerdem in Grundzügen auf die unter Buchstabe a Nm. l, 4, 8 und 9 aufgeführten Meßgeräte.

§12

Notenskala für die schrifltiche und mündliche Prüfung

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung,

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§13 Schriftliche Prüfung

(1) Bei der schriftlichen Prüfung für den mittleren eichtech-nischen Dienst werden 6 Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 2 Stunden gestellt. Sie setzen sich zusammen aus: 3 Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, l Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik und Physik mit

Beschränkung auf die Grundzüge, l Aufgabe aus dem Gebiet der gesetzlichen Grundlagen des

Meß- und Eichwesens, l Aufgabe aus dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen

Rechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des

Beamtenrechts, des Reisekostenrechts und des Rechts der

Ordnungswidrigkeiten.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst werden 8 Aufgaben gestellt, darunter 7 mit einer Bearbeitungszeit von je 2 Stunden, l Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von 4 Stunden (Doppelaufgabe). Sie setzen sich zusammen aus: 4 Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst, darunter eine

vierstündige Doppelaufgabe, l Aufgabe aus dem Gebiet der Mathematik, l Aufgabe aus dem Gebiet der Physik, l Aufgabe aus dem Gebiet der gesetzlichen Grundlagen des

Meß- und Eichwesens,

l Aufgabe aus dem Gebiet des allgemeinen öffentlichen Rechts, des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Beamtenrechts, des Reisekostenrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten.

(3) Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(4) Die schriftliche Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst dauert 4, diejenige für den mittleren eichtechnischen Dienst 3 Tage.

§ 14 Bestimmung der Arbeitsplätze

(1) An jedem Prüfungstage sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen, die die Prüfungsteilnehmer an diesem Tage einzunehmen haben. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren.

(2) Die Prüfungsteilnehmer dürfen auf die Prüfungsarbeiten nicht ihre Namen, sondern nur ihre Sitzplatznummern setzen. Das Verzeichnis der ausgelosten Sitzplatznummern ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solange verschlossen zu verwahren, bis die jeweils unter der gleichen Sitzplatzordnung gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind. Der Inhalt des Verzeichnisses ist auch gegenüber den Beisitzern sowie anderen mit der Bewertung der Prüfungsarbeiten betrauten Beamten geheimzuhalten.

(3) Der Niederschrift über die Prüfung ist ein Plan über die Sitzplatzordnung im Prüfungsraum anzufügen.

§15 Verteilung der Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben werden in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum gebracht. Sie werden erst verteilt, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

§ 16 Prüfungsaufsicht

(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der schriftlichen Prüfungen obliegt den gemäß § 8 Abs. l Buchst, f beauftragten " Aufsichtspersonen.

(2) Die Aufsichtspersonen fordern die Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel auf. Sie haben streng darüber zu wachen, daß Täuschungen bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben.

(3) Die Aufsichtspersonen haben darauf zu achten, daß während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten jeweils nicht mehr als ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verläßt. Bei Verlassen des Prüfungsraumes sind die Prüfungsarbeiten bei der Aufsicht zu hinterlegen.

§17 Ablieferung der Prüfungsarbeiten

(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der für die Fertigung der Prüfungsarbeiten vorgesehenen Zeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung aufmerksam zu machen.

(2) Nach Ablauf der für die Fertigung der Prüfungsarbeiten vorgesehenen Zeit werden die Prüfungsarbeiten den Teilnehmern abgefordert. Wird eine Prüfungsarbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend" bewertet.

(3) Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist nur in den rechtlich hierfür vorgesehenen Fällen möglich.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfung

. (1) Die Prüfungsarbeiten der schriftlichen Prüfung werden von zwei Prüfern unabhängig voneinander bewertet. Jede Arbeit ist gesondert von jedem Prüfer zu bewerten. Die Bewertung ist schriftlich kurz zu erläutern. (Votum).

(2) Stimmen die abschließenden Bewertungen beider Prüfer nicht überein und können sie sich auch nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungen beider Prüfer.

118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

24. 1. 77 (3)

(3) Die Aufsichtspersonen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden.

(4) Einer der Prüfer muß ein Beisitzer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst, b Nr. l oder 4 des Abkommens sein.

(5) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet, wobei die Doppelaufgabe zweifach gewertet wird.

§19 Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung hat nicht bestanden, wer

a) im Durchschnitt eine schlechtere Prüfungsnote als „ausreichend" (Note 4,00) oder

b) in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend" (Note 4,00) oder

c) in mehr als zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff eine schlechtere Note als „ausreichend" (Note 4) erzielt.

(2) Wer die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht mehr zugelassen.

§20 Mündliche Prüfung

(1) Jedem Prüfungsteilnehmer ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben (§ 19).

(2) Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

§21 Dauer der mündlichen Prüfung

Bei der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Für jeden Bewerber der Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes ist eine Gesamtprüfungsdauer von 30 Minuten, .für jeden Bewerber der Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes eine von 15 Minuten vorzusehen.

§22 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

a) Gesetzliche Grundlagen des Meß- und Eichwesens,

b) Kenntnis und Behandlung von Meßgeräten und Normalgeräten sowie praktischer Eichdienst,

c) Kenntnisse des übrigen Prüfungsstoffes unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Fragen des staatsbürgerlichen Lebens.

(2) Die Leistungen in jedem Prüfungsgebief werden mit einer Einzelnote (§ 12) bewertet, auf die sich die Prüfer einigen müssen. Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.

§ 23 Bildung der Gesamtprüfungsnote

(1) Bei derPrüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst zählt das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung dreifach, bei der Prüfung für den mittleren eichtechnischen Dienst zweifach.

(2) Die auf zwei Dezimalstellen zu berechnende Gesamtprüfungsnote wird aus den Einzelergebnissen der schriftlichen und dem gemäß Absatz l gewerteten Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung gebildet. Die Doppelaufgabe wird auch hier zweifach bewertet.

(3) Für die Bildung der Gesamtprüfungsnote gilt im übrigen folgendes:

Es erhalten

die Note „sehr gut" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,74 einschließlich,

die Note „gut" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,75 bis 2,49 einschließlich, die Note „befriedigend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,50 bis 3,24 einschließlich, die Note „ausreichend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,25 bis 4,00 einschließlich,

die Note „mangelhaft" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 4,01 bis 5,00 einschließlich, die Note „ungenügend" Prüfungsteilnehmer mit einer Gesamtprüfungsnote von 5,01 bis 6,00.

(4) Erhält der Prüfungsteilnehmer die Gesamtprüfungsnote „mangelhaft" oder „ungenügend", so hat er die Prüfung nicht bpst<mden.

Abschnitt V Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen

.§24

Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.

(2) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so-gilt folgendes:

a) hat der Prüfungsteilnehmer noch nicht zwei Drittel der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt,

b) hat der Priifungsteünehmer mindestens zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Zeugnis. Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(4) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer einen Termin der schriftlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend" bewertet.

(5) Prüfungsteilnehmer, die der mündlichen Prüfung unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung fernbleiben, haben die Gesamtprüfung nicht bestanden.

§25 Täuschungen

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so .ist die betreffende Prüfungsarbeit mit „ungenügend" zu bewerten. Als Versuch der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gilt bereits der Besitz nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.

(2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen'; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes l oder 2 vorlagen, so kann das Prüfungsergebnis widerrufen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder eine schlechtere Gesamtprüfungsnote erteiltwerden. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Über die Bewertung der Prüfungsarbeit mit „ungenügend", den Ausschluß, den Widerruf, die Erklärung der Prüfung als nicht bestanden und die Erteilung einer schlechteren Gesamtprüfungsnote als „ausreichend" entscheidet der Prüfungsausschuß. Gegen seine Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§26 Beeinflussungsversuch

Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Priifungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung derselben auszuschließen; die Prüfung ist als nicht bestanden zu erklären. Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses, daß die Prüfung nicht bestanden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

203011

24. 1. 77 (3).

118. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1977 = MBl. NW. Nr. 25 einschl.)

203011

Abschnitt VI

§27 Wiederholung der Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben oder von der Prüfung ausgeschlossen wurden, können die Prüfung wiederholen, wenn sie auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung angemeldet werden. Die Wiederholung der Prüfung muß spätestens innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Prüfungsteilnehmer, die die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben und sich, sofern die landesrechtlichen Bestimmungen dies zulassen, ein drittes Mal der Prüfung unterziehen wollen, können hierzu nur ausnahmsweise auf Antrag der Anstellungsbehörde und der zuständigen obersten Laridesbehörde des Prüfungsteilnehmers im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß zugelassen werden. In diesem Falle bestimmt der Prüfungsausschuß, an welcher Prüfung der Prüfungsteilnehmer teilzunehmen hat.

(2) Sofern nach landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit besteht, eine bestandene Prüfung, zur Erzielung eines besseren Ergebnisses zu wiederholen, können Prüfungsteilnehmer auf Antrag ihrer Anstellungsbehörde zur Wiederholung der Prüfung, jedoch nur zum nächsten Prüfungstermin zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung zu dieser Wiederholungsprüfung ist spätestens 3 Monate nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 29) zu stellen. Prüfungsteilnehmer, die eine bestandene Prüfung wiederholen, haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Eine drittmalige Zulassung zum Zwecke der Notenverbesserung ist unzulässig.

Abschnitt VII

§28 Festsetzung der Platzziffer

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, wird auf Grund der von ihm erzielten Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Bei gleicher Gesamtprüfungsnote erhält der Teilnehmer mit dem besseren Endnotendurchschnitt in den Aufgaben aus dem praktischen Eichdienst die niedrigere Platzziffer; bei gleichem Durchschnitt entscheidet die bessere Endnote in der Doppelaufgabe. Bei gleichen Ergebnissen auch in der Doppelaufgabe wird die gleiche Platzziffer erteilt. Bei Erteilung der gleichen Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erhält der nächstbeste Teilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Ausländische Prüfungsteilnehmer werden nicht in das Platzziffernverzeichnis aufgenommen.

§29 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer am Schluß der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote nach der Notenstufe und die erreichte Platzziffer (mit Angabe der Zahl der inländischen Prüfungsteilnehmer einschließlich derjenigen, welche die Prüfung nicht bestanden haben) ersichtlich ist. Wurde die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch anzugeben, wie viele weitere Prüfungsteilnehmer die gleiche Platzziffer erhalten .haben. Im Prüfungszeugnis sind ferner die in der schriftlichen Prüfung erzielten einzelnen Endnoten, die Gesamtnote der mündlichen Prüfung und die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtprüfungsnote aufzuführen. Gegebenenfalls ist zu vermerken, wie oft die Prüfung abgelegt worden ist.

(4) Im Zeugnis nichtbayerischer Prüfungsteilnehmer wird die Platzziffer nur auf Antrag der zuständigen Landesbehörde angegeben. Ausländischen Prüfungsteilnehmern kann im Zeugnis vermerkt werden, daß sie an einer Prüfung teilgenommen haben, die in der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung ist für die Übernahme in den gehobenen bzw. mittleren eichtechnischen Dienst.

(5) Sofern die beamtenrechtlichen Landesvorschriften des Prüfungsteilnehmers dies zulassen, kann ihm auf Grund einer Beurteilung des Prüfungsausschusses, die von der zuständigen Landesbehörde beantragt wird, im Falle des Nichtbestehens der Prüfung für den gehobenen eichtechnischen Dienst die Befähigung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes zuerkannt werden.

(6) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Abschnitt VIII

Schlußvorschriften

§30 Übergangsregelung

(1) Prüfungsteilnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits an einem Lehrgang (§ 2) der Eichschule teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren Dienst vom 20. Juli 1961 (GVB1 S. 199) ab.

(2) Sie können auf ihren Antrag nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Der Antrag ist schriftlich, bis spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§31 Änderung von Vorschriften

In § 8 Abs. l und § 11 Abs. 2 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für den mittleren und gehobenen technischen Dienst in der bayerischen Eichverwaltung vom 28. Mai 1974 (GVB1 S. 263) ist die Bezeichnung „Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 20. Juli 1961 (WVMB1 S. 138)" zu streichen und durch „Prüfungsordnung für die Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den gehobenen und den mittleren eichtechnischen Dienst (PO-Eich) vom 3. Dezember 1976 (GVB1 S. 515)" zu ersetzen.

§32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Bayerischen Eichschule für den gehobenen und mittleren eichtechnischen Dienst vom 20. Juli 1961 (GVB1 S. 199) außer Kraft.

München, den 3. Dezember 1976

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr

Anton Jaumann, Staatsminister