Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102

 

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für
den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes
RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102

Nach § 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol  II ) vom 21. März 1995 (GV. NRW.S. 170), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. August 2000 (GV. NRW.S. 562) - SGV. NRW.203012 -, gliedert sich die Ausbildung in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen und die Projektstudienzeit bei den ausbildenden Stellen unter gemeinsamer Verantwortung mit der Fachhochschule.

Zur Durchführung der fachpraktischen Studienzeit und der Projektstudienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes bestimme ich für die ab 1. September 2002 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sowie für die nach § 7 Abs. 6 VAPPol II ab 2003 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten:
1
Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden für die fachpraktische Studienzeit sind die Kreispolizeibehörden Bielefeld, Duisburg, Gelsenkirchen, Hagen, Köln und Münster.
Diese Behörden sind zugleich Einstellungsbehörden im Sinne der VAPPol II.
2
Gliederung und Durchführung

2.1
Folge und Dauer der Studienabschnitte sind aus dem Studienverlaufsplan (Anlage 1) ersichtlich.
Die fachpraktische Studienzeit (Anlage 2) gliedert sich in
- das Einführungspraktikum (EP)
- die Trainingspraktika 1 und 2 (P 1, P 2) (Anlage 3)
- das Hauptpraktikum (P 3)
- das Projektstudium mit einem fachpraktischen Anteil von zehn Wochen
- das Abschlusspraktikum (P 4).
2.2
Bei den Ausbildungsbehörden sind grundsätzlich die Studienabschnitte
- Einführungspraktikum
- Hauptpraktikum
- Abschlusspraktikum
abzuleisten.
Einzelne Teilabschnitte können, grundsätzlich während des Abschlusspraktikums , auch bei anderen Stellen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden.
2.3
Beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen sind abzuleisten
- die Trainingspraktika 1 und 2
- das Seminar „Polizeitechnik“ der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber während des Hauptpraktikums (Anlage 4)
- das Seminar „Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten“ der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter während des Hauptpraktikums (Anlage 5).
2.4
Während der Trainingspraktika 1 und 2  findet jeweils eine Woche, während des Hauptpraktikums finden zwei Wochen Verhaltenstraining unter Verantwortung der Fachhochschule statt.
2.5
Für das Projektstudium weisen die Ausbildungsbehörden die Studierenden den durchführenden Stellen zu.
3
Inhalt

Die Inhalte der einzelnen Praktika ergeben sich aus der Anlage 2, Lernziele, Stundentafel und Leistungserfordernisse (§ 16 Abs.1 VAPPol II) der Trainingspraktika 1 und 2 aus den Anlagen 3 und 4.
3.1
Schießen / Nichtschießen /Eingriffstechniken
Die Beamtinnen und Beamten haben vom Studienabschnitt 3.1 an am Training (Schießen / Nichtschießen, Eingriffstechniken) bei den Polizeiausbildungsinstituten und in den jeweiligen Praktikumsbehörden teilzunehmen. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 6. Die Teilnahme am Training wird durch eine entsprechende Bescheinigung gemäß Anlage 7 nachgewiesen, die in die Ausbildungsakte aufgenommen wird.
Die persönliche Ausstattung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter mit Dienstwaffen und Reizstoffsprühgeräten erfolgt zu Beginn des Hauptpraktikums.
3.2
Sport
Zur Förderung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit haben alle Studierenden während der fachpraktischen und der fachwissenschaftlichen Studienzeit regelmäßig Sport zu treiben.
Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind zu Beginn der Ausbildung (EP) über die Lerninhalte und die Leistungsnachweise des Fachs "Sport" zu unterrichten mit der Empfehlung, zielgerichtet Sport zu treiben. Hierzu ist den Studierenden von Beginn der Ausbildung an in den Ausbildungsbehörden Gelegenheit zu geben.
3.3
Kraftfahrausbildung
Bis zum Beginn des Trainingspraktikum 1 müssen die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die Fahrerlaubnis der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe  erworben haben. Der Nachweis der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für die Ausbildung im Fahr- und Sicherheitstraining.
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die den Nachweis bis zum Beginn des Trainingspraktikums 1 nicht erbringen, sind gem. § 10 Abs. 1 VAPPol II aus einem wichtigen Grund zu entlassen.
3.4
Textverarbeitung
Bis zum Beginn des Trainingspraktikums 1 müssen die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter den Nachweis erbracht haben, dass sie Grundlagen der Textverarbeitung (Maschinenschreiben / PC) beherrschen. Erforderlich ist eine abgelegte Schnellschreibarbeit als Prüfung mit einer Mindestleistung von 80 Anschlägen je Minute. Die Bewertung hat nach den Bewertungstabellen für 10-Minuten-Abschriften mit Korrekturmöglichkeit für Schulen und Lehrgänge zu erfolgen.
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die diesen Nachweis bis zum Beginn des Trainingspraktikums 1 nicht erbringen, sind gem. § 10 Abs. 1 VAPPol II aus einem wichtigen Grund zu entlassen.
4
Ergänzende Vorschriften

4.1
Zuordnung zu den Fachhochschulabteilungen und den Ausbildungsbehörden
Das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen teilt der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Personalien der Bewerberinnen und Bewerber mit, die als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt werden sollen, und der Beamtinnen und Beamten, die für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen sind.
Es übermittelt dabei die Angaben, die die Fachhochschule für die Zuordnung nach § 22 FHGöD zu ihren Abteilungen benötigt.
Bei der Zuordnung hat die Fachhochschule zu berücksichtigen, dass Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter in Kursen gemeinsam mit den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten studieren.
Das Ergebnis des Zuordnungsverfahrens  teilt die Fachhochschule dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Ausbildungsbehörden mit.
Das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen leitet die Personalunterlagen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter den Ausbildungsbehörden unmittelbar zu.
4.2
Abordnungen
Im Rahmen der Ausbildung erforderliche Abordnungen regeln die beteiligten Behörden und Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen. Auf die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1.Mai 1981 (GV. NRW.S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW.S. 774) - SGV. NRW. 2030 -, weise ich hin.
4.3
Zuständigkeiten gem. § 16 VAPPol II
Zuständige Stelle für die Abgabe der Einzelvoten im Sinne der Anlage 5, Teil A der VAPPol II ist das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen. Die Bescheinigung wird von dem für die Kommissaranwärterin / den Kommissaranwärter zuständigen IAF- Bildungszentrum ausgestellt.
Zuständige Stelle für die Entscheidung gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 der VAPPol II ist die Ausbildungsbehörde; sie trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen.
4.4
Erholungsurlaub
Während des Studiums erhalten die Beamtinnen und Beamten Erholungsurlaub grundsätzlich
- während der beiden dem Studienabschnitt 1 folgenden Wochen
- während des Trainingspraktikums 2 (3 Wochen) mit Ausnahme des Verhaltenstrainings in einvernehmlicher Regelung zwischen dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und den Ausbildungsbehörden
- während der beiden Wochen zwischen den Studienabschnitten 3.1 und 3.2
- während des Hauptpraktikums mit Ausnahme des Verhaltenstrainings, des Polizei-Technik-Seminars und des Seminars “Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten“
- während des Projektstudiums in Übereinstimmung zwischen der Projektleitung und der Ausbildungsbehörde
- während des Zeitraumes nach dem Ende des Studienabschnitts 5 und dem vom Prüfungsamt gem. § 20 VAPPol II festgesetzten Termin der schriftlichen Prüfung sowie während des Abschlusspraktikums.
Den zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten ist der Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr vor Studienbeginn an der Fachhochschule zu gewähren.
5
Zusammenarbeit von Fachpraxis und Fachhochschule

Zur Erreichung der Ausbildungsziele ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller mit der fachpraktischen und fachwissenschaftlichen Ausbildung betrauten Bediensteten unerlässlich.

MBl. NRW. 2001 S. 142, geändert durch RdErl. v. 22.8.2003 (MBl. NRW. S. 1048).


Anlagen: