Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102
Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102
Fachpraktische
Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für
den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes
RdErl. d. Innenministers v. 22.12.2000 -46 – 4102
Nach § 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II ) vom 21. März 1995 (GV. NRW.S. 170), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 7. August 2000 (GV. NRW.S. 562) - SGV. NRW.203012 -, gliedert
sich die Ausbildung in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die fachpraktische Studienzeit bei
den ausbildenden Stellen und die Projektstudienzeit bei den ausbildenden
Stellen unter gemeinsamer Verantwortung mit der Fachhochschule.
Zur Durchführung der fachpraktischen Studienzeit und der
Projektstudienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des
Polizeivollzugsdienstes bestimme ich für die ab 1. September 2002 eingestellten
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sowie für die nach § 7 Abs. 6
VAPPol II ab 2003 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen
Beamtinnen und Beamten:
1
Ausbildungsbehörden
Ausbildungsbehörden für die fachpraktische Studienzeit sind die
Kreispolizeibehörden Bielefeld, Duisburg, Gelsenkirchen, Hagen, Köln und
Münster.
Diese Behörden sind zugleich Einstellungsbehörden im Sinne der VAPPol II.
2
Gliederung und Durchführung
2.1
Folge und Dauer der Studienabschnitte sind aus dem Studienverlaufsplan (Anlage
1) ersichtlich.
Die fachpraktische Studienzeit (Anlage 2) gliedert sich in
- das Einführungspraktikum (EP)
- die Trainingspraktika 1 und 2 (P 1, P 2) (Anlage 3)
- das Hauptpraktikum (P 3)
- das Projektstudium mit einem fachpraktischen Anteil von zehn Wochen
- das Abschlusspraktikum (P 4).
2.2
Bei den Ausbildungsbehörden sind grundsätzlich die Studienabschnitte
- Einführungspraktikum
- Hauptpraktikum
- Abschlusspraktikum
abzuleisten.
Einzelne Teilabschnitte können, grundsätzlich während des Abschlusspraktikums ,
auch bei anderen Stellen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden.
2.3
Beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen sind
abzuleisten
- die Trainingspraktika 1 und 2
- das Seminar „Polizeitechnik“ der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber
während des Hauptpraktikums (Anlage 4)
- das Seminar „Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten“ der
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter während des Hauptpraktikums (Anlage
5).
2.4
Während der Trainingspraktika 1 und 2
findet jeweils eine Woche, während des Hauptpraktikums finden zwei
Wochen Verhaltenstraining unter Verantwortung der Fachhochschule statt.
2.5
Für das Projektstudium weisen die Ausbildungsbehörden die Studierenden den
durchführenden Stellen zu.
3
Inhalt
Die Inhalte der einzelnen Praktika ergeben sich aus der Anlage 2,
Lernziele, Stundentafel und Leistungserfordernisse (§ 16 Abs.1 VAPPol II) der
Trainingspraktika 1 und 2 aus den Anlagen 3 und 4.
3.1
Schießen / Nichtschießen /Eingriffstechniken
Die Beamtinnen und Beamten haben vom Studienabschnitt 3.1 an am Training
(Schießen / Nichtschießen, Eingriffstechniken) bei den
Polizeiausbildungsinstituten und in den jeweiligen Praktikumsbehörden
teilzunehmen. Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 6. Die Teilnahme am Training
wird durch eine entsprechende Bescheinigung gemäß Anlage 7 nachgewiesen, die in
die Ausbildungsakte aufgenommen wird.
3.2
Sport
Zur Förderung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit haben alle Studierenden
während der fachpraktischen und der fachwissenschaftlichen Studienzeit
regelmäßig Sport zu treiben.
Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind zu Beginn der Ausbildung
(EP) über die Lerninhalte und die Leistungsnachweise des Fachs
"Sport" zu unterrichten mit der Empfehlung, zielgerichtet Sport zu
treiben. Hierzu ist den Studierenden von Beginn der Ausbildung an in den
Ausbildungsbehörden Gelegenheit zu geben.
3.3
Kraftfahrausbildung
Bis zum Beginn des Trainingspraktikum 1 müssen die
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter die Fahrerlaubnis der Klasse B für
Fahrzeuge mit Schaltgetriebe erworben
haben. Der Nachweis der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für die Ausbildung im
Fahr- und Sicherheitstraining.
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die den Nachweis bis zum Beginn
des Trainingspraktikums 1 nicht erbringen, sind gem. § 10 Abs. 1 VAPPol II aus
einem wichtigen Grund zu entlassen.
3.4
Textverarbeitung
Bis zum Beginn des Trainingspraktikums 1 müssen die Kommissaranwärterinnen
und Kommissaranwärter den Nachweis erbracht haben, dass sie Grundlagen der
Textverarbeitung (Maschinenschreiben / PC) beherrschen. Erforderlich ist eine
abgelegte Schnellschreibarbeit als Prüfung mit einer Mindestleistung von 80
Anschlägen je Minute. Die Bewertung hat nach den Bewertungstabellen für
10-Minuten-Abschriften mit Korrekturmöglichkeit für Schulen und Lehrgänge zu
erfolgen.
Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die diesen Nachweis bis zum
Beginn des Trainingspraktikums 1 nicht erbringen, sind gem. § 10 Abs. 1 VAPPol
II aus einem wichtigen Grund zu entlassen.
4
Ergänzende Vorschriften
4.1
Zuordnung zu den Fachhochschulabteilungen und den Ausbildungsbehörden
Das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen teilt der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Personalien
der Bewerberinnen und Bewerber mit, die als Kommissaranwärterinnen und
Kommissaranwärter eingestellt werden sollen, und der Beamtinnen und Beamten,
die für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen sind.
Es übermittelt dabei die Angaben, die die Fachhochschule für die Zuordnung nach
§ 22 FHGöD zu ihren Abteilungen benötigt.
Bei der Zuordnung hat die Fachhochschule zu berücksichtigen, dass Kommissaranwärterinnen
und Kommissaranwärter in Kursen gemeinsam mit den zum Aufstieg zugelassenen
Beamtinnen und Beamten studieren.
Das Ergebnis des Zuordnungsverfahrens
teilt die Fachhochschule dem Institut für Aus- und Fortbildung der
Polizei Nordrhein-Westfalen und den jeweiligen Ausbildungsbehörden mit.
Das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen leitet
die Personalunterlagen der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter den
Ausbildungsbehörden unmittelbar zu.
4.2
Abordnungen
Im Rahmen der Ausbildung erforderliche Abordnungen regeln die beteiligten
Behörden und Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen. Auf die Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
Innenministeriums vom 1.Mai 1981 (GV. NRW.S. 258), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW.S. 774) - SGV. NRW. 2030 -, weise ich
hin.
4.3
Zuständigkeiten gem. § 16 VAPPol II
Zuständige Stelle für die Abgabe der Einzelvoten im Sinne der Anlage 5, Teil A
der VAPPol II ist das Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei
Nordrhein-Westfalen. Die Bescheinigung wird von dem für die Kommissaranwärterin
/ den Kommissaranwärter zuständigen IAF- Bildungszentrum ausgestellt.
Zuständige Stelle für die Entscheidung gemäß § 16 Abs.1 Satz 3 der VAPPol II
ist die Ausbildungsbehörde; sie trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit
dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen.
4.4
Erholungsurlaub
Während des Studiums erhalten die Beamtinnen und Beamten Erholungsurlaub grundsätzlich
- während der beiden dem Studienabschnitt 1 folgenden Wochen
- während des Trainingspraktikums 2 (3 Wochen) mit Ausnahme des
Verhaltenstrainings in einvernehmlicher Regelung zwischen dem Institut für Aus-
und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen und den Ausbildungsbehörden
- während der beiden Wochen zwischen den Studienabschnitten 3.1 und 3.2
- während des Hauptpraktikums mit Ausnahme des Verhaltenstrainings, des
Polizei-Technik-Seminars und des Seminars “Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten“
- während des Projektstudiums in Übereinstimmung zwischen der Projektleitung
und der Ausbildungsbehörde
- während des Zeitraumes nach dem Ende des Studienabschnitts 5 und dem vom
Prüfungsamt gem. § 20 VAPPol II festgesetzten Termin der schriftlichen Prüfung
sowie während des Abschlusspraktikums.
Den zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und
Beamten ist der Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr vor Studienbeginn
an der Fachhochschule zu gewähren.
5
Zusammenarbeit von Fachpraxis und Fachhochschule
Zur Erreichung der Ausbildungsziele ist eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit aller mit der fachpraktischen und fachwissenschaftlichen
Ausbildung betrauten Bediensteten unerlässlich.
MBl. NRW. 2001 S. 142 ,
geändert durch RdErl. v. 22.8.2003 (MBl. NRW. S. 1048).
Anlagen: