Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt u des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 24. 5.1995 -IV B 3-4102¹)

 

Historisch:

Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt u des Polizeivollzugsdienstes RdErl. d. Innenministers v. 24. 5.1995 -IV B 3-4102¹)

24. 5. 35 (1)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

203014


Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt u des Polizeivollzugsdienstes

RdErl. d. Innenministers v. 24. 5.1995 -IV B 3-4102¹)

Nach § 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung der Polizeivöllzugsbeamteri - VAP Pol II -v. 21. März 1995 (GV. NW. S. 1,70) - SGV. NW. 203012 -gliedert sich das Studium in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und die fachpraktische Studienzeit bei den Ausbildungsbehörden.

Zur Durchführung der fachpraktischen Studienzeit im Rahmen des Studiums für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes bestimme ich für die ab 1. 9. 1994 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sowie für die nach § 7 Abs. 6 VAP Pol II ab 1995 zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen : Beamtinnen und Beamten:

Ausbildungsbehörden

Ausbildungsbehörden für die fachpraktische Studienzeit sind die Kreispolizeibehörden

Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Gelsenkirchen, Hagen, Köln, Münster, Wuppertal.

Diese Behörden sind zugleich Einstellungsbehörden im Sinne der VAP Pol II.

2 Gliederung und Gestaltung

2.1 Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich in

- das Einführungspraktikum (EP), •

- die Studienabschnitte II, IV und V (S II, S IV und SV),

- das Abschlußpraktikum (AP)....

Folge und Dauer dieser Studienabschnitte sind aus Anlage i dem Studienverlaufsplan (Anlage 1) ersichtlich.

Während des Studienabschnitts S IV nehmen die Beamtinnen und Beamten am Seminar Polizeitechnik Anlage 4 (Anlage 4) teil; dieses Seminar wird von der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ausgerichtet.

2.2 Die Studienabschnitte EP, S IV, S V und AP sind grundsätzlich bei der Ausbildungsbehörde abzuleisten. Einzelne Teilabschnitte können auch bei anderen Stellen des Landes, anderer Bundesländer, des Bundes oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden.

2.3 Der Studienabschnitt II ist bei der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen abzuleisten.

3 Inhalt

Die Inhalte der einzelnen Studienabschnitte (Überblick über Aufgaben und Aufbau von Polizeibehörden, Basisfertigkeiten, Aufgaben des Laufbahnab-Anlage z Schnitts II) ergeben sich aus der Anlage 2. •

4 Sport

Zur Förderung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit haben alle Beamtinnen und Beamten während der fachpraktischen und auch während der fach wissen-, schaftlichen Studienzeit regelmäßig Sport zu treiben.'

Die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter sind zu Beginn des Studiums über die Lerninhalte im Fach „Sport" während des Studienabschnitts II und die zu erbringenden Leistungsnachweise zu unterrichten mit > der Empfehlung, zielgerichtet den Sport zu betreiben.

5 Kraftfahrausbildung

Bis zum Studienabschnitt II müssen die Kommissaranwärterinnen und Komrhissaranwärter die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erworben haben, da der Nachweis der Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Ausbildung im Fahr- und Sicherheitstraining ist.

kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die den Nachweis bis zum Studienabschnitt II nicht erbringen, sind gem. § 10 Abs. l VAP Pol II aus einem wichtigen Grund zu entlassen.

6 Ergänzende Vorschriften

6.1 Zuordnung zu .den Fachhochschulabteilungen und den Ausbildungsbehörden

Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen teilt der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen die Personalien der Bewerberinnen und Bewerber mit, die als Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter eingestellt werden sollen, und der Beamtinnen und Beamten, die für die Ausbildung für den Laufbahnab-schnitt II zugelassen sind.

Sie übermittelt dabei die Angaben, die die Fachhochschule für die Zuordnung nach § 22 FHGöD zu ihren Abteilungen benötigt. >

Bei der Zuordnung hat die Fachhochschule zu be-rücksichtigen, daß die Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter in Kursen gemeinsam mit den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten studieren. •

Das Ergebnis des Zuordnungsverfahreris teilt die Fachhochschule der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein^Westfalen und den jeweiligen Ausbildungsbehörden mit. •

Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen leitet die Personalunterlagen der Kornmis-. saranwärterinrien und Kommissaranwärter den Ausbildungsbehörden unmittelbar zu.

62 Abordnungen

Im Rahmen des Studiums erforderliche Abordnungen regeln die beteiligten Behörden und Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen. Auf die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im. Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 1. Mai 1981 (GV NW S 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1995 (GV. NW. S. 76) - SGV. NW. 2030 - weise ich hin.

6.3 Erholungsurlaub ^^

Während des Studiums erhalten die Beamtinnen und Beamten Erholungsurlaub grundsätzlich in den Studienabschnitten II und IV sowie in den in Anlage l Anlage i ausgewiesenen vorlesungsfreien Zeiten (VZ) und im Abschlußpraktikum. Den zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Beamtinnen und Beamten ist der Erholungsurlaub für das laufende Urlaubsjahr vor Studienbeginn an der Fachhochschule zu gewähren. In der. Zeit von der Zulassung zum Studium (Abordnung) bis zur tatsächlichen Aufnahme des Studiums (Studienabschnitt III) in der Fachhochschule kann von der Ausbildungsbehörde Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung zum Mehr-dienststundenabbau gewährt werden."

6.4 Schießen/Nichtschießen

Den Beamtinnen und Beamten ist vom Studienabschnitt III an Gelegenheit zu geben, regelmäßig mit der Schußwaffe zu üben.

Die persönliche Ausstattung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter mit Dienstwaffen und Reizstoffsprühgeräten erfolgt zu Beginn des Studienabschnitts IV.

') MBl. NW. 1995 S. 862; her. S. 1248, geändert durch RdErl. v. 12. 3. 1998 (MB1. NW. 1998 S. 507).


Anlagen: